Gestaltungsplan Steinwichslen West, 2. Änderung
Land-use plan · Teufen
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- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Teufen
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Departement
- Adopted
- Oct 25, 2018
- In force since
- Oct 25, 2018
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CH73_08_GE_Gestaltungsplan Steinwichslen West, 2. Änderung.pdfOpen in a new tab
Text
F
APPenzell Ausserrhoden
Oepartement Bau und
Volkswirtschaft
Kasernenstrasse 174 9102 Herisau Bau.Volkswirtschaft @ar.ch
www.ar.ch
Dölf Biasotto Regierungsrat
Herisau, 25. Oktober 201
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I
Gemeinde Teufen; Gestaltungsptan Steinwichslen West, 2. Anderung Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 10. September 2018 ersuchte die Gemeinde Teufen um die Genehmigung der 2. Ande-
rung des Gestaltungsplans Steinwichslen West durch das Departement Bau und Volkswirtschaft. 2. Der Gestaltungsplan Steinwichslen West wurde mit Entscheid vom 23. Dezember 2004 vom damaligen Departement Bau und Umwelt genehmigt. Mit Entscheid vom 25. Januar 2006 wurde eine 1. Anderung des Planungsinstrumentes genehmigt. Die Anderung umfasste die Festlegung des Sockelgeschosses (Bereich
Besucherparkplätze), den Baubereich Überdachung / Wintergärten und die interne Fussgängererschliessung Nun möchten drei Stockwerkeigentümer ihre Wintergärten weiter ausbauen bzw. einen neuen erstellen. Die aktuell rechtskräftig dafür ausgeschiedenen Baubereiche können den heutigen Ansprüchen nicht mehr entsprechen. 3. Am 1 1. April 2018 nahm das Amt fiir Raum und Wald im Rahmen der Vorprüfung Stellung zur geplanten
Anderung. Der Gemeinde konnte ein Antrag auf Genehmigung in Aussicht gestellt werden. 4. Der Gemeinderat Teufen hat die 2. Anderung des Gestaltungsplans Steinwichslen West am 29. Mai 2018 erlassen.
5. Die 2. Anderung des Gestaltungsplans Steinwichslen West wurde vom 25. Juni bis 24. Juli 2018 öffentlich aufgelegt. Während dieser Zeit gingen keine Einsprachen ein. Das Planungsinstrument wurde gemäss Art. 5 Abs. 2 des kommunalen Baureglements vom 6. August bis 4. September 2018 dem fakultativen Referendum unterstellt. Das Referendum wurde nicht ergriffen.
B. Erwägungen 1. Gemäss Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; BauG; bGS
721.1) wird die Genehmigung frlr einen Sondernutzungsplan resp. dessen Anderung erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der irbergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint.
2. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung nach Art. 45 ff BauG sind erftlllt
S€ite 1. 5000.2018-0104
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APPenzell Ausserrhoden
3. Mit der geringfügigen Anderung des Gestaltungsplans, in Form der Anpassung zweier Baubereiche und einem zusätzlichen Baubereich f|r Überdachung / Wintergärten, kann dem Wunsch einzelner Stockwerkeigentümer nach einem grösseren, geschützten Aussenraum entsprochen werden. Die Anderungen beeinträchtigen
das Gesamtkonzept der Überbauung nicht. Die Sonderbauvorschriften bleiben unverändert. Die Anderung erweist sich als zweckmässig. 4. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Planungsin-
struments erteilt werden
C. Beschluss 1. Die 2. Anderung des Gestaltungsplans Steinwichslen West wird genehmigt.
2. Für die Genehmigung wird eine Gebiihr von Fr. 1'000.00 erhoben 3. Mitteilung an:
* -
Gemeinderat Teufen (3 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplarmit Genehmigungsvermerk)
Abteilung Raumentwicklung (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Volkswirtschaft (Entscheid ohne Planunterlagen) Rechnungswesen
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes tlber die Verwaltungsrechtspflege, [VRPG; bGS 143.1])'
Mitteilung im Amtsblatt Versandt
am: 2 0. 0l(T.
2010
Departement Bau und Volkswirtschaft
DöIf
Seite 2, 5000.201 8-01 04
srat