Quartierplan Sonder Parz. Nr. 221, östlicher Teil
Land-use plan · Rehetobel
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Rehetobel
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Regierungsrat
- Adopted
- Feb 16, 1982
- In force since
- Feb 16, 1982
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CH73_13_GE_Quartierplan Sonder Parz. Nr. 221, östlicher Teil.pdfOpen in a new tab
Text
PROTOKOLL DES REGIERU NGSRATES VON APPENZELL A.RH. L6. Februar I9B2 fu
Gemeinde Rehetobel-: Genehmigung des Quartierplans Sond,er,
Teil- II
Dem Bericht der Baudirektion vom 2. Februar l- 9e2 ist nehmen:
zu ent-
Mit Schreiben vom B. Dezember 19Bt unterbreitet der Gemeind.erat Rehetobel den Quartierplan Sond.ern Teil II', mit Sond.erbauvorschriften, der im wesentl-ichen den östtichen Teil der Parzelle Nr. 22L umfasst, zar Genehmigung. Die Baudirektion hat den Plan auf Recht- und Zweckmässigkeit überprüft und. stellt d,azu folgendes fest: Rechtmässigkeit Das vom kantonalen und kommunalen Recht vorgeschriebene Verfahren zum Erlass d.es Quartierplanes wurde eingehalten. Während. der öffentlichen Auflage vom B. Juli - 7. August 19Bl_ sind keine Einsprachen eingegangen. Auf die gemeind_erätliche Genehmigung vom 10. September 19Bl folgte die Zustimmung der Stimmbürger am 2). November 19Bt mit einer Meherhet-t von 226 Ja gegen 180 Nein. Bezüglich der festgelegten Planinhalte und Sonderbauvorschriften, welche dr.lrchwegs vom östlich angyenzenden, bereits seit
I97B rechtskräftigen Quartierplans Sond,er f übernofltmen word.en sind-, konnten keine Konflikte mit dem geltend.en Recht festge-
stell-t werden
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Zweckmässiekeit
Bei der Prüfung der Abgrenzvng des Quartierplangebietes musste festges'bellt werd.en, dass zwischen der GrenZe im Norden und der Bergstrasse zweL Restpai:zellen entstehen, die aufgrund des heutigen Planungszustandes als nicht erschlossen getten müssenl aufgrund d.er fehlenden Baureife könnte dort also keine Baubewilligung erteilt werden. Diese Tatsache ergibt sich aus dem regierungsrätlichen Entscheid. bezüglich der Genehmigung d.er Reservezonen Fernsi-cht, worin d.i-e Bergstrasse als ein für e jle weitere Ueberbauung ungenügender Erschfiessungsträger erachtet wird, Aus d.iesem Gesichtspunkt wäre es wohr zweckmässig gewesen - ei-ne nachträgliche Erganzung des Quartierplanes'im sinne von Art. L25 Abs. 2 EG zum ZGB ist denkbar - das Quartierplangebiet auszudehnen und die llrschliessung der fraglichen Pärzel-
-2Len mittels entsprechender Sond-erbauvorschrift von d"er Sonnenbergstrasse her ( ohne direkte Hauszufahrt ) ,o regeln und auch zu sichern. fm l-aufenden Genehmigungsverfahren kann allerdings der jetzige Pfaninhalt im \rrlissen um ei-ne and"ere mögtiche lösung
toleriert
werden: Um d"ie Ueberbauung der Parzeflen in d.er Reserve zorre Fernsicht
realisieren z\t können, ist vorschriftsgemäss (vgJ.. Art . 44 B0) ein Quartierplan za erstellen, der sowohl die interne wie auch d"ie Basiserschliessung regeln soll. Da d"ie erwähnten Restparzellen - ungeachtet d.er bereits heute rechtskräftigen Zonierung - auf dieselbe Basiserschlj-essung, welche erwiesenermassen ungenügend, ist, angewi-essn sindl ist eine gemeinsame Regelung durchaus d.enkbar. In d.i-esem Fall wäre d,ie Baureife der Restparzellen in d-em Moment erfüJ.lt, wenn sle auch firr d.ie Reservezone Fernsicht gegeben ist. V/as d"ie Zweckmässigkeit der Sonderbauvorschriften, insbesondere die gestalterischen Artikel 4 und 5, betrifftr so sind. diese etwas pauschal gehalten und werd.en d"er exponierten lage d.es Quartiers kaum gerecht. Es würde jedoch d"ie Kompetenz däs Kantons in d.iesem Verfahren überschreiten, korrigierend ei-nzugreifen. Leid.er wurden di-e Anregungen d.es kantonalen Planungsamtes im vorprüfungsverfahren ni-cht berücksichtigt. Obschon die vorschriften dem ersten Quartierplan Sond"er entnommen sind , wäre es d,urchaus vertretbar ger^resen, sie im vergleich mit d"en bereits erstellten Bauten za iberprüfen und d.arauf aufbauend. Aenderungen vorzusehen. Die bis jetzt realisierte ueberbauung unterscheidet sich kaum von einem Neubauquartier, d.as ohne Sond.erbauvorschriften erstellt worden ist, weshalb die lrrlirksamkeit d-ieser vorschri-ften angezweifelt werd-en muss, insbesond-ere, Tdenn d.erart viel-e Ausnahmemöglichkeiten angedeutet sind. Das durch den Erlass von Sond"erbauvorschriften bekuadcte öffentliche Interesse an einer sich harmon.isch in die Land.schaft einfügenden Ueberbauung (s. Art. t) finaet in den Vorschriften wenig präzisen Niederschlag.
Die strassenmässige Erschliessung hält sich im wesentlichen an die Studien früherer Jahre und. känn al-s zweckmässig erachtet werden. Eine Fortführung zwecks Erschliessung d.es westlichen Parze.Llenteils ist gewährleistet Beschluss:
Auszug an
Der Quartierplan Sonder, Teil II, Rehetobel, mit Sonderbauvorschriften wird- genehmi-gt.
Land.ammannamt
Baudirektion Kantonales Planungsamt (2 Expf.); Beilage: Quartierplan 1:500 mit Genehmigungsvermerk Kantonale Bauverwaltung (4 Expf.); Beilage: Qualtier-
plan 1: 500 mit Genehrnigungsvermerk Gemeind.erat Rehetobet (2 Expf.); Beilage: Quartierplan 1:500 mit Genehmigungsvermgrk
lm A,uffrag des Regierungsrafes Der Ratsehrerber;
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