Teilzonenplan Mohren, Parz. Nr. 431

Land-use plan · Reute

Document

Kind
Land-use plan
Commune
Reute
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Communal
Approved by
Regierungsrat
Adopted
Apr 4, 2000
In force since
Apr 4, 2000

Map

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CH73_20_GE_Teilzonenplan Mohren, Parz. Nr. 431.pdfOpen in a new tab

Text

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Protokoll des Regierungsrates

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Gemeinde Reute: Teilzonenplan Mohren, Parz. Nr. 431; Genehmigung

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Dem Bericht der Baudirektion vom 24. März 2000 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 6. März 2000 ersucht der Gemeinderat Reute um die Genehmigung des oben genannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat.

Sachlage 1. Der Teilzonenplan Mohren, Parz. Nr. 431 ermöglicht es, auf einer bislang nicht eingezonten Dreiecks-Restparzelle, eine freistehende Garage zu erstellen. 2. Im Rahmen der Vorprüfung wurden zum fraglichen Teilzonenplan keine Vorbehalte angebracht. Die Interessenabwägung des Gemeinderates war nachvollziehbar und die betroffene Umzonung von sehr untergeordneter Bedeutung. 3. Da es sich bei der Umzonung um eine untergeordnete Fläche von weniger als 200 m2 handelt, wurde das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG ge­ wählt. Nach Angabe des Gemeinderates liegen die erforderlichen Zustimmungen der betroffenen Eigentümer vor. 4. Der Gemeinderat reicht folgende Akten zur regierungsrätlichen Genehmigung ein: - 3 Expl. Teilzonenplan Mohren, Parz. Nr. 431.

Erwägungen 1.

Formel/es

1.1 Bei den zur Genehmigung abgelieferten Plänen handelt es sich um Dokumente, die vom Gemeinderat und vom Regierungsrat unterzeichnet und damit rechtsverbindlich werden. Mindestens zwei Exemplare müssen deshalb im Original vorhanden sein, wobei ein Exemplar bei der Gemeinde und ein Exemplar beim kantonalen Planungs­ amt aufbewahrt wird. 1.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 47 ff. des EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. 2.

Materielles

2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspre­ chen und nicht als unzweckmässig erscheinen.

-22.2 Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen. Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: 1. Der Teilzonenplan Mohren, Parz. Nr. 431 sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 200.-- zu erheben. Gegen den Genehmigungsentscheid des Regierungsrates kann innert 30 Tagen ab Zustellung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, 9043 Trogen, erhoben wer­ den (Art. 9 Abs. 1 lit. a Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6). Die Beschwerde hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Beschluss:

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt (OP-Akten) * Gemeinderat Reute ** *) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk, Eigentümererklärung **) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk, Eigentümererklärung, Rechnung

Im Auflrag des RegierungsrB1#e.-. Der Rats:ehreihl/fJtrJ

Versandt am