Weilerzone Steingocht, Teilrevision
Land-use plan · Reute
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Reute
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Regierungsrat
- Adopted
- May 31, 2005
- In force since
- May 31, 2005
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CH73_20_GE_Weilerzone Steingocht, Teilrevision.pdfOpen in a new tab
Text
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Protokoll des Regierungsrates
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Gemeinde Reute: Teilrevision Bauordnung und Zonenplan (Weilerzone Steingocht) und Entlassung des kantonalen Schutzobjektes Nr. 20.13 aus dem kantonalen Schutzzonenplan; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben des Gemeinderates Reute vom 19. April 2005 wird um die Genehmigung der Teilrevision Bauordnung und Zonenplan (Weilerzone Steingocht) nachgesucht. 2. Die Teilrevision Bauordnung und Zonenplan (Weilerzone Steingocht) wurde dem Pla nungsamt zur Vorprüfung vorgelegt. Dieses hat dazu nach Durchführung eines amt sinternen Mitberichtsverfahrens am 09. November 2004 schriftlich Stellung genommen. 4. Die Teilrevision Bauordnung und Zonenplan (Weilerzone Steingocht) wurde am 24. Januar 2005 vom Gemeinderat Reute erlassen. 5. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 26. Januar bis zum 25. Februar 2005. Im Ver lauf der öffentlichen Auflage sind keine Einsprachen eingegangen. 6. Die Stimmbürgerschaft der Gemeinde Reute hat der Teilrevision Bauordnung und dem Zonenplan (Weilerzone Steingocht) in der Abstimmung vom 17. April 2005 zugestimmt. B.Erwägungen 1. Für die Genehmigung der Teilrevision Bauordnung und Zonenplan (Weilerzone Stein gocht) ist nach Art. 49 Abs. 2 Baugesetz (bGS 721.1) der Regierungsrat zuständig. 2. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. Bauge setz sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen. Die im Rahmen der Vorprüfung verlangten Änderungen wurden berücksichtigt. 3. Mit der Teilrevision Bauordnung und Zonenplan (Weilerzone Steingocht) wird der bestehende Weiler Steingocht der Bauzone (Weilerzone / WZ) zugeteilt, was einer Bauzonenerweiterung von 9'858.50 m2 entspricht. Die Weilerzone verfolgt das Ziel, be stehende Kleinsiedlungen ausserhalb der eigentlichen Bauzone zu erhalten. Die Er haltung des Weilers sowie eine minimale bauliche Entwicklung in der Weilerzone kann gewährleistet werden. Der Plan und die Bauordnung kann insgesamt als zweckmässig bezeichnet werden.
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4. Im Rahmen der Genehmigung wird das als kantonales Kulturobjekt geschützte Haus Assek. Nr. 244 (Rest. Rose) aus dem kantonalen Schutzzonenplan entlassen und ist gleichzeitig in den kommunalen Schutz zu überführen. 5. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann die vorliegende Teilrevision Bauordnung und Zonenplan (Weilerzone Steingocht) genehmigt werden.
C. Beschluss des Regierungsrates 1. Die Teilrevision Bauordnung und Zonenplan (Weilerzone Steingocht), sowie die Strei chung des kantonalen Kulturobjektes Nr. 20.13, Restaurant Rose, Assek. Nr. 244 aus dem kantonalen Schutzzonenplan wird genehmigt. 2. Das Planungsamt wird angewiesen, die Entlassung des Kulturobjektes Nr. 20.13 aus dem kantonalen Schutzzonenplan vorzunehmen und den Plan entsprechend nachzu führen. 3. Die Gemeinde wird angewiesen, das Objekt Assek. Nr. 244 in den kommunalen Schutz zu überführen und allfällige Einträge im Grundbuch richtigzustellen. 4. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben. (Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1) 5. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kanton Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 54 ff. VRPG). Amtsblatt.
Auszug an
Sekretariat Baudirektion (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Reute (restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk) Denkmalpfleger
Im Auftrag des Regierungsrates Versandt am
Der Ratschreiber: