Quartierplan Erweiterung Klinik Gais
Plan d'utilisaziun · Gais
Document
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Gais
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Departement
- Decidì
- 14-12-2015
- En vigur dapi
- 14-12-2015
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Gais mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
CH73_10_GE_Quartierplan Erweiterung Klinik Gais.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
� Appenzell Ausserrhoden V.fJR
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau [email protected] www.ar.ch
Marianne Koller-Sohl
Regierungsrätin
Herisau, 14. Dezember2015
Gemeinde Gais Quartierplan Erweiterung Klinik Gais; Genehmigung
A.
Ganzen Text zeigen
Ausgangslage
1. Mit Schreiben der Gemeindeverwaltung Gais vom26. Oktober2015 wird um die Genehmigung des obenge nannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht. 2. Die Klinik Gais möchte den Betrieb mit einem Neubau für die Kardiologie ergänzen. Damit kann den kardia len Patienten besser Rechnung getragen werden. Gleichzeitig sollen auch die Bereiche Psychosomatik und onkologische Rehabilitation erweitert werden. Der Erweiterungsbau soll nördlich anschliessend an die heutigen Bauten realisiert werden. Gemäss kommunalem Zonenplan ist der Parzellenteil der Bauzone (Kurzone KU) zugewiesen und mit einer Quartierplanpflicht überlagert. Ebenso ist der bereits überbaute Teil der Parzelle mit einer Quartierplanpflicht überlagert. Der nördliche Parzellenteil ist der Landwirtschaftszone zugewiesen. Mit dem Quartierplan sollen die Erschliessung'und die Bebauung des Teilgrundstückes geregelt werden. 3. Mit dem Quartierplan Erweiterung Klinik Gais wird die rechtliche Grundlage für die Realisierung des Erweite rungsbaus geschaffen. Der Erweiterungsbau übernimmt die Fluchten des bestehenden Klinikgebäudes. Die drei Flügel stehen rechtwinklig zueinander. Gleichzeitig wird eine auf das bestehende Strassennetz abge stimmte Erschliessung für Fussgänger, motorisierte Patienten und Beschäftigte sichergestellt. 4. Die zur Genehmigung eingereichten Planungsinstrumente wurden dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. 5. Der Quartierplan Erweiterung Klinik Gais wurde vom Gemeinderat am26. August2015 erlassen. 6. Die öffentliche Auflage des Quartierplanes Erweiterung Klinik Gais erfolgte vom 18. September2015 bis 19. Oktober2015. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
Seite 1, 1400.2015-1380
;,
� Appenzell Ausserrhoden Yf!R
8.
Erwägungen
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entge gen. 2. Das Planungsinstrument wurde wie in der Vorprüfung verlangt bezüglich der Naturgefahren angepasst. Der Baubereich C wurde so nach Westen verschoben, dass er vollständig ausserhalb des Gefahrenbereiches ent lang des Klinikbaches zu liegen kommt. Zudem wurden die Sonderbauvorschriften mit Bestimmungen zur Er höhung der Abflusskapazität der Brücke bei km 0.23 sowie zur Stabilisierung der Bachböschung durch eine gesunde Vegetation ergänzt. 3. Der Planungsbericht wurde bezüglich Aussagen zum motorisierten Individualverkehr und der übergeordne ten Verkehrsanbindung angepasst bzw. ergänzt. Ebenso wurde die Erschliessung im Quartierplan verbindlich und eindeutig festgelegt. 4. Die Sonderbauvorschriften wurden im Sinne der Vorprüfung angepasst.
C.
Beschluss
1.
Der Quartierplan Erweiterung Klinik Gais wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG).
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 2000.00 erhoben.
3.
Mitteilung an: Gemeinderat Gais (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:
1 5. DEZ. 2015
Marianne Koller-Sohl
Seite 2, 1400.2015-1380