Gais
Gais
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- Baureglement
- Gemeinde
- Gais
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
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- Gemeinde
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- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 23.11.2010
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Text
Gemeinde Gais
Vorschriften
Baureglement Vom Gemeinderat erlassen am 26. März 2010 Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindeschreiber:
sig. Ernst Koller
sig. Walter Zähner
Öffentlich aufgelegt vom 18. Juni 2010 bis 19. Juli 2010 Von den Stimmberechtigten angenommen am 26. September 2010 Vom Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. genehmigt am 23. November 2010 Der Ratschreiber
sig. Martin Birchler
498:001:10:BauR_genehmigt_101123.doc
Der Gemeinderat Gais erlässt gestützt auf Art. 15 und 48 des kantonalen Baugesetzes vom 12. Mai 2003 folgendes Baureglement. I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Das Baureglement gilt über das ganze Gebiet der Gemeinde Gais. 2 Die Vorschriften dieses Reglements können durch private Vereinbarung nicht geändert oder aufgehoben werden. 3 Die Gesetzgebung von Bund und Kanton, namentlich das kantonale Baugesetz mit Verordnung, bleibt vorbehalten.
Art. 2 Mitwirkung und Zuständigkeit
1 Bei allen Anpassungen an der Richt- und Nutzungsplanung informiert der Gemeinderat über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse der Planung. 2 Wesentliche Anpassungen an Richt- und Zonenplänen sowie dem Baureglement sind der Volksdiskussion zu unterstellen. Der Gemeinderat nimmt zu den Anträgen aus der Bevölkerung einzeln oder gesamthaft Stellung. 3 Die Annahme von Sondernutzungsplänen obliegt dem Gemeinderat.
Art. 3 Vollzug
1 Für den Vollzug des Baureglements ist der Gemeinderat verantwortlich. Er kann Aufgaben an Verwaltungskommissionen, Amtsstellen sowie an weitere Organe delegieren. 2 Der Gemeinderat setzt eine Baubewilligungskommission und eine Planungskommission ein und regelt deren Aufgaben und Kompetenzen. 3 Der Gemeinderat achtet bei der Besetzung der Kommissionen auf die Unabhängigkeit und fachliche Kompetenz der Mitglieder.
II
Planungsrecht
Art. 4 Kurzone, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und Intensiverholungszone
1 In der Kurzone, der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie der Intensiverholungszone dürfen Neubauten und nachbarschaftlich relevante Erweiterungen nur aufgrund eines Sondernutzungsplanes erstellt werden. 2 In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind Bauten und Anlagen privater Trägerschaften zulässig, sofern sie eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen. Der Gemeinderat sichert die öffentlichen Interessen über Vereinbarungen, Dienstbarkeiten oder Sondernutzungspläne. Dazu gehören namentlich die Zugänglichkeit und Benutzung.
Art. 5 Regelbauweise
Gewerbebonus von 0.05 bei zu drei Vierteln gewerblich genutztem EG und danach um weitere 0.05 für jedes weitere, vollständig gewerbliche Vollgeschoss 2) Findet keine Anwendung für rein gewerblich genutzte Bauten 3) Minimale lichte Geschosshöhe für gewerblich genutzte Geschosse: 3.00; Gebäude/Firsthöhe erhöht sich um 0.50 für jedes vollständig gewerblich genutzte Geschoss 4) In Abstimmung auf die Baustruktur der Umgebung / das Orts- und Landschaftsbild 5) findet keine Anwendung 6) ausgenommen für Wohnnutzung 7) Oberkante Fussboden des zusätzlich sichtbaren Geschosses darf das gestaltete Terrain talseitig im Mittel um nicht mehr als 0.50 m überragen. 1)
Art. 6 Gefahrenzonen
Im Zonenplan sind die Gebiete entsprechend ihrer Gefährdung durch Naturgefahren zu bezeichnen. Diese sind in drei Gefahrenstufen unterteilt: 1 Gefahrenzone 1 Neubauten sind nicht zulässig. Umbauten, Zweckänderungen, Erweiterungen, Geländeveränderungen sowie Wiederaufbau nach Zerstörung sind nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle zulässig. Sie dürfen nur bewilligt werden, falls das bestehende Risiko durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht wird und die Baute auf den Standort angewiesen ist. 2 Gefahrenzone 2 Alle Bauten und Anlagen sowie Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Die Erstellung gefahrensensibler Objekte ist nicht zulässig. Massnahmen, die das Risiko beeinflussen könnten, bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenminderung verfügen. 3 Gefahrenzone 3 Die Realisierung gefahrensensibler Objekte, wie öffentliche Bauten, Bauten in Leichtbauweise (mit Ausnahme der Kleinbauten gemäss Art. 11 der kantonalen Bauverordnung), Tiefgaragen, intensiv genutzte Untergeschosse, Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen usw. bedarf einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenminderung verfü-
gen. 4 In Gebieten für die keine Gefahrenzone bezeichnet wird und bei Objekten in der Gefahrenzone 3, für die keine Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle erforderlich ist, sind die möglichen Gefährdungen durch Naturgefahren bei der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch für oberflächlich fliessende Hangwasser. Die Behörde kann Empfehlungen abgeben.
III
Weitere raumwirksame Instrumente
Art. 7 Kulturobjekte kommunal
1 Die kommunalen Kulturobjekte sind zu erhalten. Jede Beeinträchtigung ihres künstlerischen, gestalterischen oder geschichtlichen Wertes ist untersagt. 2 Die das Schutzobjekt prägenden Freiräume, Bäume, Vorgärten usw. sind zu erhalten beziehungsweise wieder herzustellen. 3 Jegliche Renovations- oder Restaurationsarbeiten wie der Ersatz von Bauteilen und die Erneuerung von Anstrichen aussen sind bewilligungspflichtig.
Art. 8 Naturobjekte kommunal
1 Die im Zonenplan als geschützt bezeichneten Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Feldgehölze sowie sämtliche Ufergehölze sind samt ihren Lebensgrundlagen zu erhalten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu unterhalten. Jegliche weitergehenden Veränderungen sind bewilligungspflichtig. 2 Für abgehende Bäume, Hecken und Gehölze sind frühzeitig Ersatzpflanzungen vorzusehen.
Art. 9 Aussichtsschutzzone
Im Bereich der Aussichtsschutzzone sind keine Bauten, Anlagen, Freileitungen, Bepflanzungen, Einfriedungen, etc. zulässig, die die Aussicht beeinträchtigen.
IV
Bauordnungsrecht - formell
Art. 10 Ersatzabgabe für Abstellplätze
1 Ist das Erstellen von Abstellplätzen verboten oder sind andere triftige Gründe für einen Verzicht auf den Bau von Abstellplätzen gegeben, so kann die Baubehörde eine Ersatzabgabe verlangen. 2 Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Errichtung und den Betrieb öffentlich benutzbarer Abstellplätze oder Parkgaragen zu verwenden. Sie beträgt pro fehlenden Abstellplatz CHF 6'000.–. Dieser Betrag basiert auf dem Zürcher Baukostenindex vom 1. Januar 2008. Der Gemeinderat ist befugt, den Betrag periodisch der Teuerung anzupassen. 3 Die Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf einen zugeteilten Abstellplatz. Werden nachträglich, aber vor Ablauf von zehn Jahren, die fehlenden Abstellplätze erstellt, so wird die Ersatzabgabe anteilig zurückerstattet.
Art. 11 Werkleitungen
Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr die betroffenen Leitungseigentümer über die Baumassnahmen zu informieren und die entsprechenden Sicherungsmassnahmen vorzukehren.
Art. 12 Benützung von öffentlichem Boden
1 Öffentlicher Grund und Boden, namentlich Strassen und Plätze, dürfen nur mit Bewilligung der Behörde für die Ausführung privater Bauten und Anlagen in Anspruch genommen werden. 2 Für den Bau benützte Strassen sind zu Lasten des Bauherrn, wenn nötig umgehend zu reinigen und entstandene Schäden zu beheben.
241 weitere Artikel
Art. 13 Sicherung von Baustellen
1 Baustellen im Bereich von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen sind nach den Weisungen der Baubehörde auf Kosten des Bauherrn ausreichend zu signalisieren, abzuschranken und zu beleuchten. Wenn nötig sind Schutzwände und Fussgängerpassagen zu erstellen. 2 Jede Baustelle, deren Betreten für Unbeteiligte mit Gefahren verbunden ist, muss vor dem Zutritt geschützt werden. Baugruben und Gräben sind mit geeigneten Abschrankungen zu versehen.
V
Bauordnungsrecht - materiell
Art. 14 Ausnützungsübertragung
Die Übertragung von Ausnützung ist unter den in Art. 1 Abs. 5 BauV genannten Bedingungen zulässig.
Art. 15 Grenzabstand in der Gewerbezone
Innerhalb der Gewerbezone sind die Grenzabstandsflächen gegenüber anderen Bauzonen durch Begrünung angemessen zu gestalten, bzw. aufzulockern. Dies gilt auch, wenn zwischen der Abstandsfläche und dem Nachbargrundstück eine Strasse verläuft.
Art. 16 Hauptwohnseite
Die Hauptwohnseite ist diejenige Süd- oder Westfassade, nach der die meisten Wohnräume ausgerichtet sind.
Art. 17 Gestaltungsanforderungen
1 Die allgemeinen Gestaltungsanforderungen richten sich nach Art. 112 BauG. 2 Erhöhte Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umgebung gelten innerhalb der Bauzone: a) im Sichtbereich von künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen; b) bei Bauten und Anlagen, die das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild besonders prägen. 3 Diese Bauten und Anlagen, inklusive deren Umgebungs- und Strassenraumgestaltung, haben sich in Bezug auf ihre Gesamtwirkung, insbesondere der Bedachung, Form und Gliederung der Baumassen, der Wirkung von Materialien und Farben, der Stellung und Grösse der Bauten, der Bepflanzung, usw. so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine einwandfreie Einpassung in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild erreicht wird.
Art. 18 Dachform
1 Auf Hauptbauten sind nur einfache, symmetrische Schrägdächer mit einer Neigung von 25° bis 50° zugelassen. Sofern das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild nicht beeinträchtigt wird, können insbesondere in der Gewerbe-, der Kur- und der Intensiverholungszone sowie in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen abweichende Dachformen bewilligt werden. 2 Die Farbgebung und Materialwahl ist auf die Umgebung abzustimmen.
Art. 19 Dachaufbauten und -einschnitte
1 Dachaufbauten und Dachflächenfenster haben sich der Dachfläche klar unterzuordnen. Sie dürfen in der Länge insgesamt höchstens einen Drittel der jeweiligen Gebäudeseite einnehmen. Verschiedene Elemente in einer Dachfläche sind zu vermeiden. 2 Sonnenkollektoren sind von der Beschränkung ausgenommen, haben sich aber gut in die Dachfläche einzufügen. 3 Dachaufbauten wie Liftüberfahrten, Kamine, Ventilationszüge usw. dürfen die Dachflächen soweit technisch notwendig überragen.
Art. 20 Umgebungs- und Terraingestaltung
1 Bei der Gestaltung der Umgebung ist auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu nehmen. Aufschüttungen und Abgrabungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen und sind ansprechend zu gestalten. Hohe Stützmauern sind zu vermeiden. 2 Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses dürfen nur so weit vorgenommen werden, als dies der zonengemässen Erscheinung der Baute entspricht und keine künstlichen Böschungssicherungen nötig werden. 3 Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist mit Grünflächen und Bepflanzungen ansprechend, bei Mehrfamilienhäusern zudem kindergerecht zu gestalten. Charakteristische Vorgärten sind zu erhalten. 4 Es können Auflagen bezüglich der Art der Bepflanzungen sowie der Gestaltung von Stützmauern, Einfriedungen usw. erlassen werden.
Art. 21 Anlagenabstand
Vorbehältlich der grundstücksübergreifenden Gestaltung haben Anlagen bis 1.00 m Höhe einen Grenzabstand von 0.20 m einzuhalten, darüber zusätzlich die Mehrhöhe. Mit Zustimmung des Nachbarn und guter Gesamtwirkung sind kleinere Abstände möglich. Vorbehalten bleibt Art. 17 Abs. 2 BauV.
Art. 22 Vorbauten
1 Vorbauten dürfen nur punktuell abgestützt werden. Sie dürfen ab dem Terrain über mindestens ein halbes Geschoss weder verglast noch eingewandet werden. 2 Vorbauten dürfen den Grenz-, Gebäude und Strassenabstand wie folgt unterschreiten: – um höchstens 1.50 m, sofern die Vorbaute nicht länger als ein Drittel der jeweiligen Fassade der Hauptbaute ist; – um höchstens 1.00 m bei Dachvorsprüngen. 3 Bei zusammengebauten Gebäuden müssen Vorbauten mit Ausnahme der Dachvorsprünge von der gemeinsamen Grenze einen Abstand von wenigstens 2.00 m einhalten. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen.
Art. 23 An- und Nebenbauten
Für An- und Nebenbauten gilt ein Grenzabstand von 3.00 m. Gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück kann die Baubewilligungsbehörde den Gebäudeabstand bis auf 4.00 m reduzieren, sofern die Wohnhygiene gewährleistet bleibt.
Art. 24 Ausfahrten und Einmündungen
1 Ausfahrten und Einmündungen sowie Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird, die notwendigen Sichtverhältnisse gewährleistet bleiben, die Entwässerung auf privatem Grund erfolgt und Verschmutzungen oder andere nachtei-
lige Einflüsse unterbleiben. 2 Ausfahrten sind auf einer Länge von 5.00 m vom Strassenrand mit einer möglichst geringen Neigung, im Übrigen mit einem Gefälle von höchstens 15 % auszubilden. Die Ausrundung ist mit einem Radius von 3.00 m oder einer gleichwertigen Abschrägung zu gestalten. 3 Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.00 m Länge so anzulegen, dass ein übliches Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne die Trottoiroder Fahrbahnfläche zu beanspruchen.
Art. 25 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
1 Bei Errichtung, Wiederaufbau, baulicher Veränderung sowie Nutzungsänderung von Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund für Bewohner, Angestellte, Besucher, Lieferanten usw. die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. Bei bestehenden Bauten und Anlagen kommt Art. 85 StrG sinngemäss zur Anwendung. Die Änderung der Zweckbestimmung von Abstellplätzen ist bewilligungspflichtig. 2 Für Wohnnutzungen ist ein Abstellplatz pro 100 m2 Bruttogeschossfläche, mindestens aber ein Abstellplatz pro Wohnung erforderlich. Für andere Nutzungen erfolgt die Bedarfsermittlung gemäss Schweizer Norm (SN VSS). 3 Bei Mehrfamilienhäusern sind pro fünf Abstellplätze ein Besucherparkplatz sowie davon mindestens ein Platz pro Mehrfamilienhaus für Behinderte auszugestalten. 4 Bei Einfamilienhäusern darf der Garagenvorplatz zur Hälfte angerechnet werden. 5 Die Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge kann aus Gründen des Ortsbild- und Kulturobjektschutzes untersagt oder beschränkt werden.
Art. 26 Gemeinschaftsflächen
Bei neuen Mehrfamilienhäusern ab vier Wohnungen sind folgende Flächen auf Dauer zu schaffen: a) Spielplätze und Begegnungsflächen von wenigstens 15 % der WohnBruttogeschossflächen (W-BGF); b) treppenfrei erschlossene Abstellflächen für leichte Zweiradfahrzeuge, Roller, Kinderwagen usw. von wenigstens 15 % der W-BGF. Zwei Drittel davon müssen witterungsgeschützt und abschliessbar sein. c) individuelle Abstellräume pro Wohnung von mindestens: – 6 m2 für Wohnungen bis 60 m2 W-BGF – 10 % für Wohnungen mit einer W-BGF von bis 100 m2 – 10 m2 für Wohnungen mit einer W-BGF von mehr als 100 m2
Art. 27 Mindestmasse für neue Mehrfamilienhäuser
1 Wohnungszugänge und Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern haben eine lichte Breite von mindestens 1.20 m aufzuweisen. 2 Für Wohn- und Schlafräume gilt: – Die Mehrheit der Räume muss nach der südlichen Himmelshälfte orientiert sein. – Die Fensterfläche hat mindestens 10 % der Nettowohnfläche zu betragen. – Die lichte Raumhöhe hat mindestens 2.30 m zu betragen. Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe über mindestens 6 m 2 der Bodenfläche einzuhalten. – Die Bodenfläche pro Wohn- oder Schlafraum hat mindestens 10 m2 zu betragen.
VI
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 28 Baueinstellung
Dem Rechtsmittel gegen eine Baueinstellungsverfügung ist die aufschiebende Wirkung entzogen.
Art. 29 Verfahrenskosten
1 Die Gebühren werden im Rahmen des kantonalen Gebührentarifs für Gemeinden (bGS 153.2) durch den Gemeinderat festgesetzt. 2 Werden Gutachten oder zusätzliche Unterlagen auf Kosten des Gesuchstellers eingeholt, ist der Gesuchsteller vor der Auftragserteilung anzuhören. 3 Es können Kostenvorschüsse verlangt werden.
Art. 30 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Das Baureglement der Gemeinde Gais vom 4.11.1994 wird damit aufgehoben. 2 Nutzungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements erlassen wurden, bleiben in Kraft. 3 Alle zum Zeitpunkt der Rechtskraft hängigen Baugesuche unterstehen diesem Reglement.
Gemeinde Gais
Baugesetz Bauverordnung
Inhaltsverzeichnis
Baureglement
498:001:10:Inhaltsverzeichnis_101123.doc
BauG
BauV
BauR
I. Allgemeine Bestimmungen – Zweck
Art. 1 – Geltungsbereich
Art. 2
Art. 1 – Mitwirkung und Zuständigkeit
Art. 3
Art. 2 – Delegation und Übertragung hoheitlicher Aufgaben / Vollzug
Art. 4
Art. 3 II. Planungsrecht
Allgemeines – Grundsätze der Planung – Information und Mitwirkung der Bevölkerung
Art. 5
Art. 6 Raumplanung des Kantons
– Richtplanung des Kantons – Ziele
Art. 7 – Elemente der Richtplanung
Art. 8 – Inhalt und Wirkung
Art. 9 – Erfolgskontrolle
Art. 10 – Nutzungsplanung des Kantons
– Nutzungsplanung des Kantons
Art. 11 – Erlass und Änderung der kantonalen Pläne
– Erlass des kantonalen Richtplans
Art. 12 – Anpassung und Fortschreibung des kantonalen Richtplans
Art. 13 – Erlass und Änderung kantonaler Nutzungspläne
Art. 14 Raumplanung der Gemeinden
– Baureglement – Zweck und Inhalt
Art. 15 – Begriffsdefinition, Berechnungs- und Messweisen
Art. 16 – Richtplanung der Gemeinden
– Richtplanung der Gemeinden
Art. 17 – Nutzungsplanung der Gemeinden
– Inhalt und Bezug zum kantonalen Recht
Art. 18 – Zonenarten
Art. 19 – Kernzonen
Art. 20 – Wohnzonen
Art. 21 – Wohn- und Gewerbezonen
Art. 22 – Gewerbezonen
Art. 23 – Industriezonen
Art. 24 – Kurzonen
Art. 25
Art. 4 – Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 26
Art. 4 – Intensiverholungszonen
Art. 27
Art. 4 – Grünzonen
Art. 28 – Weilerzonen
Art. 29 – Verkehrsflächen
Art. 30 – Landwirtschaftszonen
Art. 31 – Speziallandwirtschaftszonen
Art. 32 – Übriges Gemeindegebiet
Art. 33 – Zonen für Wintersport
Art. 34 – Regelbauweise
Art. 5 BauG
– Zonen mit Quartierplanpflicht
Art. 35 – Gefahrenzonen
Art. 36 – Sondernutzungsplanung der Gemeinden
– Allgemeines
Art. 37 – Baulinien und Höhenangaben
Art. 38 – Zweck, Form und Inhalt des Quartierplans
Art. 39 – Zweck, Form und Inhalt des Gestaltungsplans
Art. 40 – Verhältnis von Quartier- und Gestaltungsplänen zur Zonierung
Art. 41 – Ausarbeitung der Sondernutzungspläne
Art. 42 – Erlass und Änderung von Gemeinderichtplänen
– Erlass des Gemeinderichtplans
Art. 43 – Anpassung und Fortschreibung des Gemeinderichtplans
Art. 44 – Erlass und Änderung von Nutzungsplänen und Baureglementen
– Vorprüfung
Art. 45 – Öffentliche Auflage
Art. 46 – Einspracheverfahren
Art. 47 – Erlass des Plans oder des Baureglements
Art. 48 – Rechtsschutz und Genehmigung
Art. 49 – Inkrafttreten
Art. 50 – Überprüfung und Änderungen
Art. 51 – Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen
Art. 52 Regionale Zusammenarbeit
– Regionale Zusammenarbeit
Art. 53 III. Weitere raumwirksame Instrumente
Vorsorgliche planerische Massnahmen – Zweck und Wirkung von Planungszonen
Art. 54 – Verfahren zum Erlass von Planungszonen
Art. 55 Förderung der Überbauung (Baulandbeschaffung)
– Förderung der Überbauung
Art. 56 Erschliessung
– Grundsatz
Art. 57 – Erschliessungsübersicht
Art. 58 – Erschliessungsprogramm
Art. 59 – Erschliessungsreglement
Art. 60 – Kostenverteilung
Art. 61 – Beiträge von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern
Art. 62 – Perimeterplan
Art. 63 – Vorfinanzierung durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
– Selbsterschliessung
Art. 64
Art. 65 – Mitbenützung bestehender Erschliessungsanlagen
Art. 66 – Neuerschliessung über benachbarte Grundstücke
Art. 67 Landumlegung und Grenzbereinigung
– Zweck
Art. 68 – Umlegungsgebiet
Art. 69 – Einleitung der Baulandumlegung
Art. 70 – Verfahren
Art. 71 – Vereinfachtes Verfahren der Grenzregulierung
Art. 72 BauV
BauR
Art. 6 BauG
BauV
– Vorprüfung des Umlegungsperimeters
Art. 20 – Vollzugsorgan
Art. 21 – Massnahmen zur Sicherung der Baulandumlegung
Art. 22 – Modalitäten der Neuzuteilung
Art. 23 – Wertausgleich
Art. 24 – Massgebender Wert
Art. 25 – Bereinigung der Rechte und Lasten
Art. 26 – Erstellung und Auflage des Neuzuteilungsplans
Art. 27 – Genehmigung und Eintrag im Grundbuch
Art. 28 – Ausgleichszahlungen und Umlegungskosten
Art. 29 – Baulandumlegung nach Vereinbarung
Art. 30 BauR
Enteignung – Formelle Enteignung – Enteignungsbefugnis
Art. 73 – Ansprüche der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
Art. 74 – Vorherige Inanspruchnahme des Bodens
Art. 75 – Materielle Enteignung
– Voraussetzungen
Art. 76 – Entschädigungspflichtige
Art. 77 – Verfahren
Art. 78 Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz
– Allgemeines – Schutzwürdige Gegenstände
Art. 79 – Schutzinstrumente
– Zuständigkeiten und Schutzinstrumente
Art. 80 – Kantonaler Schutzzonenplan
Art. 31 – Kommunale Schutzzonenplanung
Art. 32 – Kantonale und kommunale Schutzverordnungen
Art. 33 – Einzelverfügungen und Vereinbarungen
Art. 34 – Biotopschutz: Feststellungsverfahren
– Biotopschutz
Art. 35 – Fachstellen und Zuständigkeiten
– Fachstellen
Art. 36 – Zuständigkeiten
Art. 37 – Eigentumsbeschränkungen und Leistungspflichten
Art. 81 – Landschaftsschutzzonen
Art. 82 – Naturschutzzonen
Art. 83 – Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung
Art. 84 – Häusergruppen und Weiler
Art. 85 – Natur- und Kulturobjekte
Art. 86 – Aussichtsschutz
Art. 7 , 8
Art. 9 – Instand- und Wiederherstellung
Art. 87 – Verfahren
Art. 88 – Ausführungsbestimmungen
Art. 89 Kostentragung und Fördermassnahmen
– Grundsätze der Kostentragung
Art. 90 – Kantonsbeiträge an Orts- und Regionalplanungen
Art. 91 – Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen
Art. 92 BauG
BauV
Art. 93
Art. 38 BauR
IV. Bauordnungsrecht Voraussetzungen des Bauens – Bewilligungspflicht – Bewilligungspflicht – Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben
Art. 39 – Bewilligungsfreie Bauplatzinstallationen
Art. 40 – Projektänderungen
Art. 41 – Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen
Art. 94 – Baureife
Art. 95 – Quartierplanpflicht
Art. 96 Formelle Bauvorschriften
– Baubewilligungsverfahren – Zuständigkeiten der Bewilligungsorgane
Art. 97 – Koordinationspflicht
Art. 98 – Zweck und Grundsätze der Koordination
Art. 99 – Zuständigkeiten der Koordinationsorgane
Art. 100 – Beratung
– Bauermittlungsverfahren
Art. 42
Art. 101 – Allgemeiner Verfahrensablauf
– Einleitung des Baubewilligungsverfahrens
Art. 102 – Grundsatz der Gesuchseinreichung
Art. 46 – Bestandteile des Baugesuches
Art. 47 – Visierung
Art. 48 – Formelle Voraussetzungen des Eintretens auf Baugesuche
Art. 49 – Durchführung der Koordination
Art. 50 – Öffentliche Auflage und Einsprachen
Art. 103 – Verfahrensarten
– Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Art. 43
Art. 104 – Anwendung des vereinfachten Verfahrens
Art. 44 – Besonderer Verfahrensablauf
– Durchführung des vereinfachten Verfahrens
Art. 56 – Anwendung des Meldeverfahrens
Art. 45 – Durchführung des Meldeverfahrens
Art. 57 – Eröffnung der Entscheide
Art. 105 – Bauentscheid
Art. 52 – Baubeginn und Teilrechtskraft
Art. 53 – Baukontrolle
Art. 54 – Kontrollpflichtige Baustadien
Art. 55 – Nebenaspekte des Bewilligungsverfahren
– Auflagen und Bedingungen
Art. 106 – Ersatzabgabe für Abstellplätze
Art. 10 – Werkleitungen
Art. 11 – Benützung von öffentlichem Boden
Art. 12 – Sicherung von Baustellen
Art. 13 – Persönliche und zeitliche Geltung der Baubewilligung
Art. 107 – Entfernung vorschriftswidriger Bauten
Art. 108 – Behandlungsdauer (Ordnungsfristen)
– Behandlungsdauer
Art. 109 BauG
BauV
– Erstinstanzliches Bewilligungsverfahren
Art. 62 – Rekursverfahren
Art. 63 BauR
– Rechtsschutz – Rechtsmittelinstanzen
Art. 110 – Einspracheverfahren
– Legitimation
Art. 111 – Verfahrensgang
Art. 58 – Sammeleinsprachen
Art. 59 – Privatrechtliche Einsprachepunkte
Art. 60 – Eröffnung der Entscheide durch den Baukoordinationsdienst
– Eröffnung der Entscheide durch den Baukoordinationsdienst
Art. 61 – Kritische Hinweise
Art. 51 Materielle Bauvorschriften
– Begriffsdefinitionen – Ausnützungsziffer
Art. 1 – Ausnützungsübertragung
Art. 14 – Baumassenziffer
Art. 2 – Bauweise
Art. 3 – Geschosse
Art. 4 – Niveaupunkt
Art. 5 – Firsthöhe
Art. 6 – Gebäudehöhe
Art. 7 – Grenz- und Gebäudeabstand
Art. 8 – Mehrlängenzuschlag
Art. 9 – Gebäudelänge
Art. 10 – An- und Nebenbauten (Kleinbauten)
Art. 11 – Vorbauten
Art. 12 – Unterirdische Bauten
Art. 13 – Gewachsenes Terrain
Art. 14 – Provisorische Bauten
Art. 15 – Hauptwohnseite
Art. 15
Art. 16 – Lage, Gestaltung und Dimensionierung der Bauten
– Subsidiäre Regelung – Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Art. 16
Art. 112 – Gestaltungsanforderungen
Art. 17 – Dachform
Art. 18 – Dachaufbauten und -einschnitte
Art. 19 – Umgebungs- und Terraingestaltung
Art. 20 – Verhältnis zum Wald
Art. 113 – Verhältnis zu Gewässern
Art. 114 – Anlagenabstand
Art. 21 – Vorbauten
Art. 22 – An- und Nebenbauten
Art. 23 – Ausfahrten und Einmündungen
Art. 24 – Abstellplätze für Motorfahrzeuge
Art. 25 – Gemeinschaftsflächen
Art. 26 – Grenzabstände von Tiefbauten
– Allgemein – Grabungen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen
Art. 115
Art. 17
Art. 18 BauG
– Ablagerungen und Aufschüttungen
BauV
BauR
Art. 19 – Technische Ausgestaltung
– Sicherheit und Gesundheit
Art. 116 – Mindestmasse für neue Mehrfamilienhäuser
– Vorkehren für Personen mit Behinderungen
Art. 27
Art. 117 – Ausnahmen von der Einhaltung der materiellen Bauvorschriften
– Ausnahmen von der Einhaltung der materiellen Bauvorschriften
Art. 118 – Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen
– Grundsatz
Art. 119 – Landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen in landwirtschaftlichen
Wohnbauten – Vollständige Zweckänderung als schützenswert anerkannter Bauten und Anlagen
Art. 120
Art. 121 V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
– Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes – Baueinstellung – Verfahrenskosten – Anpassung von Plänen und Reglementen ans neue Recht – Übergangsbestimmungen für laufende Verfahren – Aufhebung bisherigen Rechts – Vollzugsvorschriften – Referendum und Inkrafttreten
Art. 122
Art. 123
Art. 124
Art. 125
Art. 126
Art. 127
Art. 28
Art. 29
Art. 64
Art. 65
Art. 30 Gemeinde Gais
Baureglement Andere Erlasse (Auszug)
Schlagwortregister
Normen (Auszug)
498:001:10:Schlagw_101123.doc
BauR
Abbruch / -verbot
BauV
BauG Auszug
32, 38, 45, 47
15, 81, 84, 85 93, 94
Abfallbeseitigung Abgrabungen
Ablagerungen / Aufschichtungen
20
Abparzellierungsverbot Abstände – Anbauten – Anlagen
23 21
– Gebäudeabstand – Gewässerabstand – Grenzabstand
– Kleinbauten – Nebenbauten – Strassenabstand
Abstellflächen
35, 38, 39
8, 9, 16, 17, 18, 39
26
– für Motorfahrzeuge – Verbot – Ersatzabgabe
25
11 11
12
39
39
10
Abwasserbeseitigung Abweichungen – Bauvorschriften Anbauten
23
Anstösser
Antennen
19
Auflage (Verfahren)
Attikageschosse Aufschüttung
20
Ausfahrten – vgl. Zufahrten
24
Ausbau Dach-/Untergeschoss
Ausnahmebewilligungen Ausnahmen – innerhalb Bauzone – ausserhalb Bauzone
5
2, 5, 9, 10, 11, 16
39, 44
25, 27, 29, 30, 57
4, 6
15, 16 114 15, 16, 115
73, 79, 81, 82, 93,
95, 97, 100, 101 StrG, 20, 26 StrV 113 113
15, 95
15 StrV 7 GSchG
41, 108, 122 13, 44, 56
13, 50 ff., 56, 62, 39
63, 119 StrG
14, 36, 45, 46, 47, 113, 117 StrG, 32 52, 63, 71, 88, 102, StrV 103, 104, 106, 122
39, 44, 48
48
2
34 ff. UGsG, 22 ff. UGsV, 6 ff. TVA
106
15
41, 54
Planänderungen
Schlagwortregister Gais
6, 7, 19
5, 21, 22, 23
– leichte Zweiräder/Kinderwagen – vgl. Gemeinschaftsflächen
Abstellplätze
115
8, 16
22
– Wege – Waldabstand
19
5
23
– Vorbauten
2, 39, 44, 48
Diverse
(106), 118 117, 118 39, 117 119 - 121
77 StrG, 7EnG 23 RPG 24ff. RPG
BauR – Gefahrenzone
6
– Übertragung Aussichtsschutzzone
14
Ausnützungsziffer – Definition
9
Aussenreklamen
Autoabstellplätze – vgl. Abstellplätze für Motorfahrzeuge
BauV
Auszug
1, 16, 47 1
16
38
25 1, 2, 12
Baubewilligung – allgemein
(8), 53
Baubeginn
53 - 55, 60
– ausserhalb Bauzone – Geltungsdauer
3, 4 93, 94, 97, 101, 108 107
Baubewilligungsverfahren
– Meldeverfahren – vereinfachtes Verfahren
Bauermittlung Baueinstellung
43, 45, 47, 57 43, 44 28
Baufreiheit Baugesuch
62
39, 41, 47, 49, 53, 57, 62
Baukontrolle
54
Baulinie
3, 12
Baulinienplan Baumassenziffer Bäume
7, 8
Baureife
2
Bausperre
– vgl. Planungszone
Bauweise – offen
24 RPG
101
56, 107, 108
122 StrG
100 ff.
34 LSV
38, 73, 75, 96
73 ff. StrG
74
37, 38 16
74, 113, 117, 119 StrG
79, 86
9 TVA 27 RPG
8, 11, 26
Bauten unter Terrain – vgl. unterirdische Bauten Bauverbote
17 GSchG, 31 LSV, 22 RPG
104 104
54 ff.
Bauten und Anlagen – im öffentlichen Interesse
100 StrG
53, 90, 97 ff.
58, 67, 95, 96
Bauschutt
Bauvorhaben ausserhalb Bauzone
Diverse
36
Balkon
32
97, 112
24 ff. RPG
117
23 StrG
36, 81
3
– geschlossen
3
Begrünung
– vgl. Bepflanzung
Behindertengerechtes Bauen
Schlagwortregister Gais
BauG
3
BauR
BauV
Beiträge – Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen – Erschliessung
Benützung v. öffentlichen Boden – vgl. Inanspruchnahme
12
Bepflanzung
9, 17, 20
Berechnung und Messweisen Bestandesgarantie – innerhalb Bauzone
– ausserhalb Bauzone
Bewilligungspflicht
6, 7, 8, 26
Böschungssicherung
21
Brüstung
Dachaufbauten / -einschnitte
19
Dachform
18
Dachflächenfenster Dachgeschosse
19
66 ff. StrG
32
81, 112
93 StrG
10
38 - 40
39, 44
Einmündungen
24
Einfriedungen
9, 17, 21
Einsprachen
39, 44
Empfindlichkeitsstufen Energienachweis
11
27 - 29, 53, 58 - 60
14, 46, 47, 49, 52, 55, 63, 103, 104,
32
5
43 LSV
39
Entfernung vorschriftswidriger Bauten
Ersatzabgabe – Abstellplatz
108
7
10
Ersatzvornahme
4
93 ff. StrG
106, 111
Energieverteilnetze – Anschluss
Erneuerung – vgl. auch Bestandesgarantie
70, 88 StrG
84
1
Erker
24c RPG
39, 84, 112
2, 76 ff., 81
Energieverbrauch
Schlagwortregister Gais
93, 97
1, 8, 32
Einstellraum Fahrräder/Kinderwagen – vgl. Gemeinschaftsflächen
119
44
4, 12
Einordnung
16, 30
30, 113 94
SIA 358
22
Eigentumsbeschränkungen
13 NHG
75
Dachvorsprünge
– vgl. Ausfahrten
90, 92
Auszug
40
4
Deponiezonen
Diverse
62
5
Dachgestaltung
BauG
12
15
87, 108
11 EnV
BauR Erschliessung
BauV
BauG
Diverse
1, 2, 17, 77
2, 5, 11, 15, 17, 28, 29, 32, 35, 38, 39, 42, 57 - 68, 73, 75,
19 RPG
30, 94, 113, 119
24c RPG
82, 90, 95, 96, 114
Erweiterungsgarantie – vgl. Bestandesgarantie
Fassaden/-änderungen Farbgebung/-wahl
7, 17, 18
Fensterfläche
27
Feldgehölz
8
Firsthöhe
5
Freiraum
7
Fussgängerpassage
45
39 47
6, 11, 16, 48
82, 84, 112 5
18 NHG
16, 84
13
Garagenvorplatz
25
Gebäudeabstand Gebäudehöhe
5, 22, 23
8, 16
15, 16
5
3, 9, 10, 16
16
5
Gebäudelänge Gebühren
Gefahrenzone
6
Geländeveränderung
6, 20
Geländer
Geltungsbereich
7, 9, 11, 16
Geschosse
Geschossfläche anrechenbar Geschosszahl Gestaltung
5 5
7, 17, 18, 19, 20
15, 103
2
26
Genehmigung
4, 47 1
38, 39, 46, 47
Gewässerabstand – allgemein
80 StrG
15
19, 36
1
Gemeingebrauch Gemeinschaftsflächen
51 StrG, SIA 358
65 ff. StrG
49, 50
15, 41
1, 11, 15, 37 - 42,
82, 84, 85, 112, 118 114
– eingedolte Gewässer
Gewerbezone
5
Grenzabstand
– bei Grabungen – bei künstlichen/toten Einfriedungen
– bei Anpflanzungen – bei unterirdischen Bauten – kleiner und grosser
Grenzbereinigung
Handlauf
5
Hauptwohnseite
16
Hecke
8
Haushälterische Bodennutzung Höhenangaben
5
5
114 8, 9, 16 18
Grünzonen
Schlagwortregister Gais
Auszug
17 8
20 ff.
8
19, 23 15, 16
115
104 EGzZGB 97 StrG, 146 EGzZGB 140 EGzZGB
68 ff.
19, 28 SIA 358 1
79, 86 38
1 RPG
18 NHG
BauR
BauV
Hygiene – vgl. Wohnhygiene
BauG
Auszug 1, 118
Immissionen
37 ff. UGsG, 19 UGsV, LSV, LRV
Inanspruchnahme – öffentlicher Strassenraum – fremden Eigentums
40
Industriezone
75 1, 24
Infrastruktur – vgl. Erschliessung
57 ff.
Instandstellung
87, 92
Information
Intensiverholungszone
6, 99
4, 5
Keller
Kernzonen
5
Kinderspielplätze – vgl. Spielplätze Kleinbauten Kniestock Kosten
29
Kurzone
4
Kulturobjekt
7
Landfläche (anrechenbar)
19, 27 1
Landumlegung
8, 52, 107 ff. StrG 4 RPG
19, 20
11, 44
16, 28
29
90, 108
4
86, 88, 92
17 RPG, MB
82
17 RPG
19, 25
20 ff.
Landwirtschaftszone Lärmimmissionen – vgl. Empfindlichkeitsstufen
66, 67 ff. StrG 57 StrG
39
1, 2
Landschaftsschutzgebiet/-zonen
68 ff. 19, 31
Lebhäge
20 RPG 16 RPG
7 ff., 32 ff. LSV 95 StrG
Luftverunreinigungen
27 ff. LRV
Material/-wahl
7, 17, 18
Mauern
21
Mehrausnützung
Mehrhöhen/-zuschlag Mehrlängenzuschlag
5
Mindestmasse
27
Meldeverfahren Mitwirkung
39, 44, 47 17, 19 9, 16
43, 45, 57
2
Moorfläche
Näherbaurecht Naturobjekt
8
Nebenbauten
23
Nutzungsplanung/-pläne
2
Naturschutzgebiet/-zone Niveaupunkt/-linie
Oeffentliche Bauten und Anlagen Ortsbild
Ortsbildschutzzonen
Schlagwortregister Gais
Diverse
6
41 16
104 6
7, 16, 19 RPG
31
83
18 NHG
5
38
18 NHG
8
2, 11
4, 5
17, 18
39
16
11 ff., 18 ff., 37 ff. 26
38, 39
84
5 NHG, MB
BauR
Parkierungsanlagen
10
Parabolantennen
19
– vgl. Abstellplätze – vgl. Antennen
Parzellenfläche anrechenbar – vgl. Landfläche (anrechenbar) Planungszone – vgl. Bausperre
BauV
BauG
Auszug
Diverse
22
Provisorische Bauten
15, 38
Pultdach
4
Publikation
Quartierplan
107 46
25 RPV
Skizze 12
37, 39
Quartierplanpflicht
96
Raumhöhe
– vgl. Mindestmasse
27
Rechtswidriger Zustand Referendum Regelbauweise
5
Reklamen
Rekursinstanzen Rekursverfahren Richtplanung
2
Richtpläne
108 127 38, 39 63
110
110, 111
7 ff., 17 7 ff., 17
Richtungspunkte
38
Rücksichtnahme auf Behinderte – vgl. behinderteng. Bauen
Schallschutz
– an neuen Gebäuden
31 UGsG 32 ff. LSV
– an bestehenden Gebäuden/ortsfesten Anlagen
31 UGsG, 15 ff. LSV
Schnurgerüst
55
Schutzmassnahmen
31
28, 92
34
81
80, 81, 88
12 ff. NHV, MB
31 ff.
80 ff.
MB
38
1, 116
Schutzgegenstände
31
Schutzobjekt
Schutzvereinbarung/-verfügung Schutzverordnung Schutzwand
Schutzzonen – vgl. Ortsbildschutzzonen Sicherheit
7, 8
13
Sicherung von Baustellen
13
Siedlungsgestaltung
1
Sicht
9, 17, 24
Solaranlagen
19
Sonderbauvorschriften Sondernutzungspläne
Schlagwortregister Gais
33
2
7
MB Schutz
13 f. NHV, MB Schutz
83 StrG, 22 StrV 39, 44
BauR
BauV
Sondernutzungsplanung
Speziallandwirtschaftszone
Spielplätze – vgl. Gemeinschaftsflächen
BauG
Auszug 37 ff.
26
Stöckli/innere Aufstockung Strassenabstand – Bauten
23, 47
12
19, 32
32
– Anlagen
73 ff. StrG, 4 StrV
Strassenbenutzung Strassenbaulinie
38
Strassenbild
17, 18
Stützmauern
21
17
Terraingestaltung
20, 21
38, 39, 47
Strassensicherheit Subsidiäre Regelung Trockenstandort
Übriges Gemeindegebiet
8
Umgebungsgestaltung – allgemein – Landschaftsschutzzone
20
Umbauten
Untergeschosse
Unterirdische Bauten – vgl. Abstände
93
19, 33 79
82, 84, 85, 112, 117 38, 47
– Weiler – Ortsbildschutz
Unrechtmässiger Zustand – vgl. Entfernung vorschriftswidriger Bauten
5, 20
4
13, 17, 18 1, 2, 12
Verfahren – Baureglement – Nutzungspläne
– Zonenplan – Richtplan – Grenzbereinigung
– Schutzverordnung
3 45 ff. 45 ff.
45 ff.
19, 30
Verwaltungszwang
108
Visierung Vollgeschosse
5
Vorbauten
22
3
7, 17, 20
8
18, 21 NHG
16, 38
Verkehrsflächen – vgl. Sicherung v. Baustellen
Vorgärten
18 RPG
15 82
45 ff. 13, 43 f. 71 f.
Vorbescheid
18 NHG
85
Veranden
Vollzug
73 ff. StrG
23, 73 StrG
37, 51
Ufergehölz
65 ff. StrG
16
Überprüfung Nutzungsplanung
Schlagwortregister Gais
Diverse
39, 48, 49, 57 4
1, 12 62
102 3, 4 101
MB
BauR Vorplatz – vgl. Ausfahrten
BauV
BauG
Diverse
113
15 WaG
Auszug
25 24
Waldabstand
Wärmekostenabrechnung Wärmeschutzmassnahmen Weilerzone
Werkleitungen
11
Widerhandlungen
Widerrechtliche Bauten und Anlagen Wiederaufbau
Wiederherstellung Wintergärten
Wohn-Gewerbezonen
Wohnzonen
5
Ziel/-setzung
Zone für öffentliche Bauten + Anlagen
57
122 94
1, 2
27
Wohnwagen
108 19, 22
41 39
2
4, 5
19, 21 19, 26
Zone für Wintersport
19, 34
Zonenarten
19 ff.
Zone mit Quartierplanpflicht Zonenplan
19, 35 2
Zufahrten – vgl. Ausfahrten Zusammenbauen
– vgl. Bauweise
Zuständigkeit Zweck – vgl. Ziel/-setzung
2
Zweckänderungen
6
Abkürzungsverzeichnis
10, 11 EnV
108
6
5
Wohnhygiene – vgl. Hygiene
45
19, 29
5, 11 EnG, 20 ff. EnV
18 ff.
3
1, 3 RPG
14 RPG 55 StrG
3
1 38, 45
93
BauG
Kantonales Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (bGS
BauV
Kantonale Bauverordnung (bGS 721.11)
EGzZGB
Kantonales Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (bGS 211.1)
721.1)
BauR
Baureglement der Gemeinde Gais
EnG
Kantonales Energiegesetz (bGS 750.1)
EnV
Kantonale Energieverordnung (bGS 750.11)
GSchG
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR 814.20)
LRV
Luftreinhalte-Verordnung des Bundes (SR 814.318.142.1)
LSV
Lärmschutz-Verordnung des Bundes (SR 814.41)
LwG
Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1)
MB
Schlagwortregister Gais
Merkblätter der Gemeinde
9
NHG
Bundesgesetz über den Natur - und Heimatschutz (SR 451)
RPG
Bundesgesetz über die Raumplanung (SR 700)
NHV
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (SR 451.1)
RPV
Verordnung über die Raumplanung (SR 700.1)
StrG
Kantonales Strassengesetz (bGS 731.11)
StrV
Kantonale Strassenverordnung (bGS 731.111)
TVA
Technische Verordnung über Abfälle (SR 814.015)
USG
Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR 814.01)
UGsG
Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (bGS 814.0)
UGsV
Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (bGS 814.01)
SN
Schweizer Norm (VSS, Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute, Seefeldstrasse 9, 8008 Zürich))
WaG
Schlagwortregister Gais
Kantonales Waldgesetz (bGS 931.1)
10