Gais

Gais

Dokument

Nummer
Baureglement
Gemeinde
Gais
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
23.11.2010

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Text

Gemeinde Gais

Vorschriften

Baureglement Vom Gemeinderat erlassen am 26. März 2010 Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

sig. Ernst Koller

sig. Walter Zähner

Öffentlich aufgelegt vom 18. Juni 2010 bis 19. Juli 2010 Von den Stimmberechtigten angenommen am 26. September 2010 Vom Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. genehmigt am 23. November 2010 Der Ratschreiber

sig. Martin Birchler

498:001:10:BauR_genehmigt_101123.doc

Der Gemeinderat Gais erlässt gestützt auf Art. 15 und 48 des kantonalen Baugesetzes vom 12. Mai 2003 folgendes Baureglement. I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das Baureglement gilt über das ganze Gebiet der Gemeinde Gais. 2 Die Vorschriften dieses Reglements können durch private Vereinbarung nicht geändert oder aufgehoben werden. 3 Die Gesetzgebung von Bund und Kanton, namentlich das kantonale Baugesetz mit Verordnung, bleibt vorbehalten.

Art. 2 Mitwirkung und Zuständigkeit

1 Bei allen Anpassungen an der Richt- und Nutzungsplanung informiert der Gemeinderat über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse der Planung. 2 Wesentliche Anpassungen an Richt- und Zonenplänen sowie dem Baureglement sind der Volksdiskussion zu unterstellen. Der Gemeinderat nimmt zu den Anträgen aus der Bevölkerung einzeln oder gesamthaft Stellung. 3 Die Annahme von Sondernutzungsplänen obliegt dem Gemeinderat.

Art. 3 Vollzug

1 Für den Vollzug des Baureglements ist der Gemeinderat verantwortlich. Er kann Aufgaben an Verwaltungskommissionen, Amtsstellen sowie an weitere Organe delegieren. 2 Der Gemeinderat setzt eine Baubewilligungskommission und eine Planungskommission ein und regelt deren Aufgaben und Kompetenzen. 3 Der Gemeinderat achtet bei der Besetzung der Kommissionen auf die Unabhängigkeit und fachliche Kompetenz der Mitglieder.

II

Planungsrecht

Art. 4 Kurzone, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und Intensiverholungszone

1 In der Kurzone, der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie der Intensiverholungszone dürfen Neubauten und nachbarschaftlich relevante Erweiterungen nur aufgrund eines Sondernutzungsplanes erstellt werden. 2 In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind Bauten und Anlagen privater Trägerschaften zulässig, sofern sie eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen. Der Gemeinderat sichert die öffentlichen Interessen über Vereinbarungen, Dienstbarkeiten oder Sondernutzungspläne. Dazu gehören namentlich die Zugänglichkeit und Benutzung.

Art. 5 Regelbauweise

Gewerbebonus von 0.05 bei zu drei Vierteln gewerblich genutztem EG und danach um weitere 0.05 für jedes weitere, vollständig gewerbliche Vollgeschoss 2) Findet keine Anwendung für rein gewerblich genutzte Bauten 3) Minimale lichte Geschosshöhe für gewerblich genutzte Geschosse: 3.00; Gebäude/Firsthöhe erhöht sich um 0.50 für jedes vollständig gewerblich genutzte Geschoss 4) In Abstimmung auf die Baustruktur der Umgebung / das Orts- und Landschaftsbild 5) findet keine Anwendung 6) ausgenommen für Wohnnutzung 7) Oberkante Fussboden des zusätzlich sichtbaren Geschosses darf das gestaltete Terrain talseitig im Mittel um nicht mehr als 0.50 m überragen. 1)

Art. 6 Gefahrenzonen

Im Zonenplan sind die Gebiete entsprechend ihrer Gefährdung durch Naturgefahren zu bezeichnen. Diese sind in drei Gefahrenstufen unterteilt: 1 Gefahrenzone 1 Neubauten sind nicht zulässig. Umbauten, Zweckänderungen, Erweiterungen, Geländeveränderungen sowie Wiederaufbau nach Zerstörung sind nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle zulässig. Sie dürfen nur bewilligt werden, falls das bestehende Risiko durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht wird und die Baute auf den Standort angewiesen ist. 2 Gefahrenzone 2 Alle Bauten und Anlagen sowie Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Die Erstellung gefahrensensibler Objekte ist nicht zulässig. Massnahmen, die das Risiko beeinflussen könnten, bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenminderung verfügen. 3 Gefahrenzone 3 Die Realisierung gefahrensensibler Objekte, wie öffentliche Bauten, Bauten in Leichtbauweise (mit Ausnahme der Kleinbauten gemäss Art. 11 der kantonalen Bauverordnung), Tiefgaragen, intensiv genutzte Untergeschosse, Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen usw. bedarf einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenminderung verfü-

gen. 4 In Gebieten für die keine Gefahrenzone bezeichnet wird und bei Objekten in der Gefahrenzone 3, für die keine Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle erforderlich ist, sind die möglichen Gefährdungen durch Naturgefahren bei der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch für oberflächlich fliessende Hangwasser. Die Behörde kann Empfehlungen abgeben.

III

Weitere raumwirksame Instrumente

Art. 7 Kulturobjekte kommunal

1 Die kommunalen Kulturobjekte sind zu erhalten. Jede Beeinträchtigung ihres künstlerischen, gestalterischen oder geschichtlichen Wertes ist untersagt. 2 Die das Schutzobjekt prägenden Freiräume, Bäume, Vorgärten usw. sind zu erhalten beziehungsweise wieder herzustellen. 3 Jegliche Renovations- oder Restaurationsarbeiten wie der Ersatz von Bauteilen und die Erneuerung von Anstrichen aussen sind bewilligungspflichtig.

Art. 8 Naturobjekte kommunal

1 Die im Zonenplan als geschützt bezeichneten Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Feldgehölze sowie sämtliche Ufergehölze sind samt ihren Lebensgrundlagen zu erhalten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu unterhalten. Jegliche weitergehenden Veränderungen sind bewilligungspflichtig. 2 Für abgehende Bäume, Hecken und Gehölze sind frühzeitig Ersatzpflanzungen vorzusehen.

Art. 9 Aussichtsschutzzone

Im Bereich der Aussichtsschutzzone sind keine Bauten, Anlagen, Freileitungen, Bepflanzungen, Einfriedungen, etc. zulässig, die die Aussicht beeinträchtigen.

IV

Bauordnungsrecht - formell

Art. 10 Ersatzabgabe für Abstellplätze

1 Ist das Erstellen von Abstellplätzen verboten oder sind andere triftige Gründe für einen Verzicht auf den Bau von Abstellplätzen gegeben, so kann die Baubehörde eine Ersatzabgabe verlangen. 2 Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Errichtung und den Betrieb öffentlich benutzbarer Abstellplätze oder Parkgaragen zu verwenden. Sie beträgt pro fehlenden Abstellplatz CHF 6'000.–. Dieser Betrag basiert auf dem Zürcher Baukostenindex vom 1. Januar 2008. Der Gemeinderat ist befugt, den Betrag periodisch der Teuerung anzupassen. 3 Die Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf einen zugeteilten Abstellplatz. Werden nachträglich, aber vor Ablauf von zehn Jahren, die fehlenden Abstellplätze erstellt, so wird die Ersatzabgabe anteilig zurückerstattet.

Art. 11 Werkleitungen

Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr die betroffenen Leitungseigentümer über die Baumassnahmen zu informieren und die entsprechenden Sicherungsmassnahmen vorzukehren.

Art. 12 Benützung von öffentlichem Boden

1 Öffentlicher Grund und Boden, namentlich Strassen und Plätze, dürfen nur mit Bewilligung der Behörde für die Ausführung privater Bauten und Anlagen in Anspruch genommen werden. 2 Für den Bau benützte Strassen sind zu Lasten des Bauherrn, wenn nötig umgehend zu reinigen und entstandene Schäden zu beheben.

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Art. 13 Sicherung von Baustellen

1 Baustellen im Bereich von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen sind nach den Weisungen der Baubehörde auf Kosten des Bauherrn ausreichend zu signalisieren, abzuschranken und zu beleuchten. Wenn nötig sind Schutzwände und Fussgängerpassagen zu erstellen. 2 Jede Baustelle, deren Betreten für Unbeteiligte mit Gefahren verbunden ist, muss vor dem Zutritt geschützt werden. Baugruben und Gräben sind mit geeigneten Abschrankungen zu versehen.

V

Bauordnungsrecht - materiell

Art. 14 Ausnützungsübertragung

Die Übertragung von Ausnützung ist unter den in Art. 1 Abs. 5 BauV genannten Bedingungen zulässig.

Art. 15 Grenzabstand in der Gewerbezone

Innerhalb der Gewerbezone sind die Grenzabstandsflächen gegenüber anderen Bauzonen durch Begrünung angemessen zu gestalten, bzw. aufzulockern. Dies gilt auch, wenn zwischen der Abstandsfläche und dem Nachbargrundstück eine Strasse verläuft.

Art. 16 Hauptwohnseite

Die Hauptwohnseite ist diejenige Süd- oder Westfassade, nach der die meisten Wohnräume ausgerichtet sind.

Art. 17 Gestaltungsanforderungen

1 Die allgemeinen Gestaltungsanforderungen richten sich nach Art. 112 BauG. 2 Erhöhte Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umgebung gelten innerhalb der Bauzone: a) im Sichtbereich von künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen; b) bei Bauten und Anlagen, die das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild besonders prägen. 3 Diese Bauten und Anlagen, inklusive deren Umgebungs- und Strassenraumgestaltung, haben sich in Bezug auf ihre Gesamtwirkung, insbesondere der Bedachung, Form und Gliederung der Baumassen, der Wirkung von Materialien und Farben, der Stellung und Grösse der Bauten, der Bepflanzung, usw. so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine einwandfreie Einpassung in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild erreicht wird.

Art. 18 Dachform

1 Auf Hauptbauten sind nur einfache, symmetrische Schrägdächer mit einer Neigung von 25° bis 50° zugelassen. Sofern das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild nicht beeinträchtigt wird, können insbesondere in der Gewerbe-, der Kur- und der Intensiverholungszone sowie in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen abweichende Dachformen bewilligt werden. 2 Die Farbgebung und Materialwahl ist auf die Umgebung abzustimmen.

Art. 19 Dachaufbauten und -einschnitte

1 Dachaufbauten und Dachflächenfenster haben sich der Dachfläche klar unterzuordnen. Sie dürfen in der Länge insgesamt höchstens einen Drittel der jeweiligen Gebäudeseite einnehmen. Verschiedene Elemente in einer Dachfläche sind zu vermeiden. 2 Sonnenkollektoren sind von der Beschränkung ausgenommen, haben sich aber gut in die Dachfläche einzufügen. 3 Dachaufbauten wie Liftüberfahrten, Kamine, Ventilationszüge usw. dürfen die Dachflächen soweit technisch notwendig überragen.

Art. 20 Umgebungs- und Terraingestaltung

1 Bei der Gestaltung der Umgebung ist auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu nehmen. Aufschüttungen und Abgrabungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen und sind ansprechend zu gestalten. Hohe Stützmauern sind zu vermeiden. 2 Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses dürfen nur so weit vorgenommen werden, als dies der zonengemässen Erscheinung der Baute entspricht und keine künstlichen Böschungssicherungen nötig werden. 3 Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist mit Grünflächen und Bepflanzungen ansprechend, bei Mehrfamilienhäusern zudem kindergerecht zu gestalten. Charakteristische Vorgärten sind zu erhalten. 4 Es können Auflagen bezüglich der Art der Bepflanzungen sowie der Gestaltung von Stützmauern, Einfriedungen usw. erlassen werden.

Art. 21 Anlagenabstand

Vorbehältlich der grundstücksübergreifenden Gestaltung haben Anlagen bis 1.00 m Höhe einen Grenzabstand von 0.20 m einzuhalten, darüber zusätzlich die Mehrhöhe. Mit Zustimmung des Nachbarn und guter Gesamtwirkung sind kleinere Abstände möglich. Vorbehalten bleibt Art. 17 Abs. 2 BauV.

Art. 22 Vorbauten

1 Vorbauten dürfen nur punktuell abgestützt werden. Sie dürfen ab dem Terrain über mindestens ein halbes Geschoss weder verglast noch eingewandet werden. 2 Vorbauten dürfen den Grenz-, Gebäude und Strassenabstand wie folgt unterschreiten: – um höchstens 1.50 m, sofern die Vorbaute nicht länger als ein Drittel der jeweiligen Fassade der Hauptbaute ist; – um höchstens 1.00 m bei Dachvorsprüngen. 3 Bei zusammengebauten Gebäuden müssen Vorbauten mit Ausnahme der Dachvorsprünge von der gemeinsamen Grenze einen Abstand von wenigstens 2.00 m einhalten. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen.

Art. 23 An- und Nebenbauten

Für An- und Nebenbauten gilt ein Grenzabstand von 3.00 m. Gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück kann die Baubewilligungsbehörde den Gebäudeabstand bis auf 4.00 m reduzieren, sofern die Wohnhygiene gewährleistet bleibt.

Art. 24 Ausfahrten und Einmündungen

1 Ausfahrten und Einmündungen sowie Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird, die notwendigen Sichtverhältnisse gewährleistet bleiben, die Entwässerung auf privatem Grund erfolgt und Verschmutzungen oder andere nachtei-

lige Einflüsse unterbleiben. 2 Ausfahrten sind auf einer Länge von 5.00 m vom Strassenrand mit einer möglichst geringen Neigung, im Übrigen mit einem Gefälle von höchstens 15 % auszubilden. Die Ausrundung ist mit einem Radius von 3.00 m oder einer gleichwertigen Abschrägung zu gestalten. 3 Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.00 m Länge so anzulegen, dass ein übliches Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne die Trottoiroder Fahrbahnfläche zu beanspruchen.

Art. 25 Abstellplätze für Motorfahrzeuge

1 Bei Errichtung, Wiederaufbau, baulicher Veränderung sowie Nutzungsänderung von Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund für Bewohner, Angestellte, Besucher, Lieferanten usw. die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. Bei bestehenden Bauten und Anlagen kommt Art. 85 StrG sinngemäss zur Anwendung. Die Änderung der Zweckbestimmung von Abstellplätzen ist bewilligungspflichtig. 2 Für Wohnnutzungen ist ein Abstellplatz pro 100 m2 Bruttogeschossfläche, mindestens aber ein Abstellplatz pro Wohnung erforderlich. Für andere Nutzungen erfolgt die Bedarfsermittlung gemäss Schweizer Norm (SN VSS). 3 Bei Mehrfamilienhäusern sind pro fünf Abstellplätze ein Besucherparkplatz sowie davon mindestens ein Platz pro Mehrfamilienhaus für Behinderte auszugestalten. 4 Bei Einfamilienhäusern darf der Garagenvorplatz zur Hälfte angerechnet werden. 5 Die Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge kann aus Gründen des Ortsbild- und Kulturobjektschutzes untersagt oder beschränkt werden.

Art. 26 Gemeinschaftsflächen

Bei neuen Mehrfamilienhäusern ab vier Wohnungen sind folgende Flächen auf Dauer zu schaffen: a) Spielplätze und Begegnungsflächen von wenigstens 15 % der WohnBruttogeschossflächen (W-BGF); b) treppenfrei erschlossene Abstellflächen für leichte Zweiradfahrzeuge, Roller, Kinderwagen usw. von wenigstens 15 % der W-BGF. Zwei Drittel davon müssen witterungsgeschützt und abschliessbar sein. c) individuelle Abstellräume pro Wohnung von mindestens: – 6 m2 für Wohnungen bis 60 m2 W-BGF – 10 % für Wohnungen mit einer W-BGF von bis 100 m2 – 10 m2 für Wohnungen mit einer W-BGF von mehr als 100 m2

Art. 27 Mindestmasse für neue Mehrfamilienhäuser

1 Wohnungszugänge und Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern haben eine lichte Breite von mindestens 1.20 m aufzuweisen. 2 Für Wohn- und Schlafräume gilt: – Die Mehrheit der Räume muss nach der südlichen Himmelshälfte orientiert sein. – Die Fensterfläche hat mindestens 10 % der Nettowohnfläche zu betragen. – Die lichte Raumhöhe hat mindestens 2.30 m zu betragen. Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe über mindestens 6 m 2 der Bodenfläche einzuhalten. – Die Bodenfläche pro Wohn- oder Schlafraum hat mindestens 10 m2 zu betragen.

VI

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 28 Baueinstellung

Dem Rechtsmittel gegen eine Baueinstellungsverfügung ist die aufschiebende Wirkung entzogen.

Art. 29 Verfahrenskosten

1 Die Gebühren werden im Rahmen des kantonalen Gebührentarifs für Gemeinden (bGS 153.2) durch den Gemeinderat festgesetzt. 2 Werden Gutachten oder zusätzliche Unterlagen auf Kosten des Gesuchstellers eingeholt, ist der Gesuchsteller vor der Auftragserteilung anzuhören. 3 Es können Kostenvorschüsse verlangt werden.

Art. 30 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Das Baureglement der Gemeinde Gais vom 4.11.1994 wird damit aufgehoben. 2 Nutzungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements erlassen wurden, bleiben in Kraft. 3 Alle zum Zeitpunkt der Rechtskraft hängigen Baugesuche unterstehen diesem Reglement.

Gemeinde Gais

Baugesetz Bauverordnung

Inhaltsverzeichnis

Baureglement

498:001:10:Inhaltsverzeichnis_101123.doc

BauG

BauV

BauR

I. Allgemeine Bestimmungen – Zweck

Art. 1 – Geltungsbereich

Art. 2

Art. 1 – Mitwirkung und Zuständigkeit

Art. 3

Art. 2 – Delegation und Übertragung hoheitlicher Aufgaben / Vollzug

Art. 4

Art. 3 II. Planungsrecht

Allgemeines – Grundsätze der Planung – Information und Mitwirkung der Bevölkerung

Art. 5

Art. 6 Raumplanung des Kantons

– Richtplanung des Kantons – Ziele

Art. 7 – Elemente der Richtplanung

Art. 8 – Inhalt und Wirkung

Art. 9 – Erfolgskontrolle

Art. 10 – Nutzungsplanung des Kantons

– Nutzungsplanung des Kantons

Art. 11 – Erlass und Änderung der kantonalen Pläne

– Erlass des kantonalen Richtplans

Art. 12 – Anpassung und Fortschreibung des kantonalen Richtplans

Art. 13 – Erlass und Änderung kantonaler Nutzungspläne

Art. 14 Raumplanung der Gemeinden

– Baureglement – Zweck und Inhalt

Art. 15 – Begriffsdefinition, Berechnungs- und Messweisen

Art. 16 – Richtplanung der Gemeinden

– Richtplanung der Gemeinden

Art. 17 – Nutzungsplanung der Gemeinden

– Inhalt und Bezug zum kantonalen Recht

Art. 18 – Zonenarten

Art. 19 – Kernzonen

Art. 20 – Wohnzonen

Art. 21 – Wohn- und Gewerbezonen

Art. 22 – Gewerbezonen

Art. 23 – Industriezonen

Art. 24 – Kurzonen

Art. 25

Art. 4 – Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 26

Art. 4 – Intensiverholungszonen

Art. 27

Art. 4 – Grünzonen

Art. 28 – Weilerzonen

Art. 29 – Verkehrsflächen

Art. 30 – Landwirtschaftszonen

Art. 31 – Speziallandwirtschaftszonen

Art. 32 – Übriges Gemeindegebiet

Art. 33 – Zonen für Wintersport

Art. 34 – Regelbauweise

Art. 5 BauG

– Zonen mit Quartierplanpflicht

Art. 35 – Gefahrenzonen

Art. 36 – Sondernutzungsplanung der Gemeinden

– Allgemeines

Art. 37 – Baulinien und Höhenangaben

Art. 38 – Zweck, Form und Inhalt des Quartierplans

Art. 39 – Zweck, Form und Inhalt des Gestaltungsplans

Art. 40 – Verhältnis von Quartier- und Gestaltungsplänen zur Zonierung

Art. 41 – Ausarbeitung der Sondernutzungspläne

Art. 42 – Erlass und Änderung von Gemeinderichtplänen

– Erlass des Gemeinderichtplans

Art. 43 – Anpassung und Fortschreibung des Gemeinderichtplans

Art. 44 – Erlass und Änderung von Nutzungsplänen und Baureglementen

– Vorprüfung

Art. 45 – Öffentliche Auflage

Art. 46 – Einspracheverfahren

Art. 47 – Erlass des Plans oder des Baureglements

Art. 48 – Rechtsschutz und Genehmigung

Art. 49 – Inkrafttreten

Art. 50 – Überprüfung und Änderungen

Art. 51 – Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen

Art. 52 Regionale Zusammenarbeit

– Regionale Zusammenarbeit

Art. 53 III. Weitere raumwirksame Instrumente

Vorsorgliche planerische Massnahmen – Zweck und Wirkung von Planungszonen

Art. 54 – Verfahren zum Erlass von Planungszonen

Art. 55 Förderung der Überbauung (Baulandbeschaffung)

– Förderung der Überbauung

Art. 56 Erschliessung

– Grundsatz

Art. 57 – Erschliessungsübersicht

Art. 58 – Erschliessungsprogramm

Art. 59 – Erschliessungsreglement

Art. 60 – Kostenverteilung

Art. 61 – Beiträge von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern

Art. 62 – Perimeterplan

Art. 63 – Vorfinanzierung durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

– Selbsterschliessung

Art. 64

Art. 65 – Mitbenützung bestehender Erschliessungsanlagen

Art. 66 – Neuerschliessung über benachbarte Grundstücke

Art. 67 Landumlegung und Grenzbereinigung

– Zweck

Art. 68 – Umlegungsgebiet

Art. 69 – Einleitung der Baulandumlegung

Art. 70 – Verfahren

Art. 71 – Vereinfachtes Verfahren der Grenzregulierung

Art. 72 BauV

BauR

Art. 6 BauG

BauV

– Vorprüfung des Umlegungsperimeters

Art. 20 – Vollzugsorgan

Art. 21 – Massnahmen zur Sicherung der Baulandumlegung

Art. 22 – Modalitäten der Neuzuteilung

Art. 23 – Wertausgleich

Art. 24 – Massgebender Wert

Art. 25 – Bereinigung der Rechte und Lasten

Art. 26 – Erstellung und Auflage des Neuzuteilungsplans

Art. 27 – Genehmigung und Eintrag im Grundbuch

Art. 28 – Ausgleichszahlungen und Umlegungskosten

Art. 29 – Baulandumlegung nach Vereinbarung

Art. 30 BauR

Enteignung – Formelle Enteignung – Enteignungsbefugnis

Art. 73 – Ansprüche der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

Art. 74 – Vorherige Inanspruchnahme des Bodens

Art. 75 – Materielle Enteignung

– Voraussetzungen

Art. 76 – Entschädigungspflichtige

Art. 77 – Verfahren

Art. 78 Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz

– Allgemeines – Schutzwürdige Gegenstände

Art. 79 – Schutzinstrumente

– Zuständigkeiten und Schutzinstrumente

Art. 80 – Kantonaler Schutzzonenplan

Art. 31 – Kommunale Schutzzonenplanung

Art. 32 – Kantonale und kommunale Schutzverordnungen

Art. 33 – Einzelverfügungen und Vereinbarungen

Art. 34 – Biotopschutz: Feststellungsverfahren

– Biotopschutz

Art. 35 – Fachstellen und Zuständigkeiten

– Fachstellen

Art. 36 – Zuständigkeiten

Art. 37 – Eigentumsbeschränkungen und Leistungspflichten

Art. 81 – Landschaftsschutzzonen

Art. 82 – Naturschutzzonen

Art. 83 – Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung

Art. 84 – Häusergruppen und Weiler

Art. 85 – Natur- und Kulturobjekte

Art. 86 – Aussichtsschutz

Art. 7 , 8

Art. 9 – Instand- und Wiederherstellung

Art. 87 – Verfahren

Art. 88 – Ausführungsbestimmungen

Art. 89 Kostentragung und Fördermassnahmen

– Grundsätze der Kostentragung

Art. 90 – Kantonsbeiträge an Orts- und Regionalplanungen

Art. 91 – Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen

Art. 92 BauG

BauV

Art. 93

Art. 38 BauR

IV. Bauordnungsrecht Voraussetzungen des Bauens – Bewilligungspflicht – Bewilligungspflicht – Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben

Art. 39 – Bewilligungsfreie Bauplatzinstallationen

Art. 40 – Projektänderungen

Art. 41 – Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen

Art. 94 – Baureife

Art. 95 – Quartierplanpflicht

Art. 96 Formelle Bauvorschriften

– Baubewilligungsverfahren – Zuständigkeiten der Bewilligungsorgane

Art. 97 – Koordinationspflicht

Art. 98 – Zweck und Grundsätze der Koordination

Art. 99 – Zuständigkeiten der Koordinationsorgane

Art. 100 – Beratung

– Bauermittlungsverfahren

Art. 42

Art. 101 – Allgemeiner Verfahrensablauf

– Einleitung des Baubewilligungsverfahrens

Art. 102 – Grundsatz der Gesuchseinreichung

Art. 46 – Bestandteile des Baugesuches

Art. 47 – Visierung

Art. 48 – Formelle Voraussetzungen des Eintretens auf Baugesuche

Art. 49 – Durchführung der Koordination

Art. 50 – Öffentliche Auflage und Einsprachen

Art. 103 – Verfahrensarten

– Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Art. 43

Art. 104 – Anwendung des vereinfachten Verfahrens

Art. 44 – Besonderer Verfahrensablauf

– Durchführung des vereinfachten Verfahrens

Art. 56 – Anwendung des Meldeverfahrens

Art. 45 – Durchführung des Meldeverfahrens

Art. 57 – Eröffnung der Entscheide

Art. 105 – Bauentscheid

Art. 52 – Baubeginn und Teilrechtskraft

Art. 53 – Baukontrolle

Art. 54 – Kontrollpflichtige Baustadien

Art. 55 – Nebenaspekte des Bewilligungsverfahren

– Auflagen und Bedingungen

Art. 106 – Ersatzabgabe für Abstellplätze

Art. 10 – Werkleitungen

Art. 11 – Benützung von öffentlichem Boden

Art. 12 – Sicherung von Baustellen

Art. 13 – Persönliche und zeitliche Geltung der Baubewilligung

Art. 107 – Entfernung vorschriftswidriger Bauten

Art. 108 – Behandlungsdauer (Ordnungsfristen)

– Behandlungsdauer

Art. 109 BauG

BauV

– Erstinstanzliches Bewilligungsverfahren

Art. 62 – Rekursverfahren

Art. 63 BauR

– Rechtsschutz – Rechtsmittelinstanzen

Art. 110 – Einspracheverfahren

– Legitimation

Art. 111 – Verfahrensgang

Art. 58 – Sammeleinsprachen

Art. 59 – Privatrechtliche Einsprachepunkte

Art. 60 – Eröffnung der Entscheide durch den Baukoordinationsdienst

– Eröffnung der Entscheide durch den Baukoordinationsdienst

Art. 61 – Kritische Hinweise

Art. 51 Materielle Bauvorschriften

– Begriffsdefinitionen – Ausnützungsziffer

Art. 1 – Ausnützungsübertragung

Art. 14 – Baumassenziffer

Art. 2 – Bauweise

Art. 3 – Geschosse

Art. 4 – Niveaupunkt

Art. 5 – Firsthöhe

Art. 6 – Gebäudehöhe

Art. 7 – Grenz- und Gebäudeabstand

Art. 8 – Mehrlängenzuschlag

Art. 9 – Gebäudelänge

Art. 10 – An- und Nebenbauten (Kleinbauten)

Art. 11 – Vorbauten

Art. 12 – Unterirdische Bauten

Art. 13 – Gewachsenes Terrain

Art. 14 – Provisorische Bauten

Art. 15 – Hauptwohnseite

Art. 15

Art. 16 – Lage, Gestaltung und Dimensionierung der Bauten

– Subsidiäre Regelung – Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

Art. 16

Art. 112 – Gestaltungsanforderungen

Art. 17 – Dachform

Art. 18 – Dachaufbauten und -einschnitte

Art. 19 – Umgebungs- und Terraingestaltung

Art. 20 – Verhältnis zum Wald

Art. 113 – Verhältnis zu Gewässern

Art. 114 – Anlagenabstand

Art. 21 – Vorbauten

Art. 22 – An- und Nebenbauten

Art. 23 – Ausfahrten und Einmündungen

Art. 24 – Abstellplätze für Motorfahrzeuge

Art. 25 – Gemeinschaftsflächen

Art. 26 – Grenzabstände von Tiefbauten

– Allgemein – Grabungen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen

Art. 115

Art. 17

Art. 18 BauG

– Ablagerungen und Aufschüttungen

BauV

BauR

Art. 19 – Technische Ausgestaltung

– Sicherheit und Gesundheit

Art. 116 – Mindestmasse für neue Mehrfamilienhäuser

– Vorkehren für Personen mit Behinderungen

Art. 27

Art. 117 – Ausnahmen von der Einhaltung der materiellen Bauvorschriften

– Ausnahmen von der Einhaltung der materiellen Bauvorschriften

Art. 118 – Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen

– Grundsatz

Art. 119 – Landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen in landwirtschaftlichen

Wohnbauten – Vollständige Zweckänderung als schützenswert anerkannter Bauten und Anlagen

Art. 120

Art. 121 V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

– Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes – Baueinstellung – Verfahrenskosten – Anpassung von Plänen und Reglementen ans neue Recht – Übergangsbestimmungen für laufende Verfahren – Aufhebung bisherigen Rechts – Vollzugsvorschriften – Referendum und Inkrafttreten

Art. 122

Art. 123

Art. 124

Art. 125

Art. 126

Art. 127

Art. 28

Art. 29

Art. 64

Art. 65

Art. 30 Gemeinde Gais

Baureglement Andere Erlasse (Auszug)

Schlagwortregister

Normen (Auszug)

498:001:10:Schlagw_101123.doc

BauR

Abbruch / -verbot

BauV

BauG Auszug

32, 38, 45, 47

15, 81, 84, 85 93, 94

Abfallbeseitigung Abgrabungen

Ablagerungen / Aufschichtungen

20

Abparzellierungsverbot Abstände – Anbauten – Anlagen

23 21

– Gebäudeabstand – Gewässerabstand – Grenzabstand

– Kleinbauten – Nebenbauten – Strassenabstand

Abstellflächen

35, 38, 39

8, 9, 16, 17, 18, 39

26

– für Motorfahrzeuge – Verbot – Ersatzabgabe

25

11 11

12

39

39

10

Abwasserbeseitigung Abweichungen – Bauvorschriften Anbauten

23

Anstösser

Antennen

19

Auflage (Verfahren)

Attikageschosse Aufschüttung

20

Ausfahrten – vgl. Zufahrten

24

Ausbau Dach-/Untergeschoss

Ausnahmebewilligungen Ausnahmen – innerhalb Bauzone – ausserhalb Bauzone

5

2, 5, 9, 10, 11, 16

39, 44

25, 27, 29, 30, 57

4, 6

15, 16 114 15, 16, 115

73, 79, 81, 82, 93,

95, 97, 100, 101 StrG, 20, 26 StrV 113 113

15, 95

15 StrV 7 GSchG

41, 108, 122 13, 44, 56

13, 50 ff., 56, 62, 39

63, 119 StrG

14, 36, 45, 46, 47, 113, 117 StrG, 32 52, 63, 71, 88, 102, StrV 103, 104, 106, 122

39, 44, 48

48

2

34 ff. UGsG, 22 ff. UGsV, 6 ff. TVA

106

15

41, 54

Planänderungen

Schlagwortregister Gais

6, 7, 19

5, 21, 22, 23

– leichte Zweiräder/Kinderwagen – vgl. Gemeinschaftsflächen

Abstellplätze

115

8, 16

22

– Wege – Waldabstand

19

5

23

– Vorbauten

2, 39, 44, 48

Diverse

(106), 118 117, 118 39, 117 119 - 121

77 StrG, 7EnG 23 RPG 24ff. RPG

BauR – Gefahrenzone

6

– Übertragung Aussichtsschutzzone

14

Ausnützungsziffer – Definition

9

Aussenreklamen

Autoabstellplätze – vgl. Abstellplätze für Motorfahrzeuge

BauV

Auszug

1, 16, 47 1

16

38

25 1, 2, 12

Baubewilligung – allgemein

(8), 53

Baubeginn

53 - 55, 60

– ausserhalb Bauzone – Geltungsdauer

3, 4 93, 94, 97, 101, 108 107

Baubewilligungsverfahren

– Meldeverfahren – vereinfachtes Verfahren

Bauermittlung Baueinstellung

43, 45, 47, 57 43, 44 28

Baufreiheit Baugesuch

62

39, 41, 47, 49, 53, 57, 62

Baukontrolle

54

Baulinie

3, 12

Baulinienplan Baumassenziffer Bäume

7, 8

Baureife

2

Bausperre

– vgl. Planungszone

Bauweise – offen

24 RPG

101

56, 107, 108

122 StrG

100 ff.

34 LSV

38, 73, 75, 96

73 ff. StrG

74

37, 38 16

74, 113, 117, 119 StrG

79, 86

9 TVA 27 RPG

8, 11, 26

Bauten unter Terrain – vgl. unterirdische Bauten Bauverbote

17 GSchG, 31 LSV, 22 RPG

104 104

54 ff.

Bauten und Anlagen – im öffentlichen Interesse

100 StrG

53, 90, 97 ff.

58, 67, 95, 96

Bauschutt

Bauvorhaben ausserhalb Bauzone

Diverse

36

Balkon

32

97, 112

24 ff. RPG

117

23 StrG

36, 81

3

– geschlossen

3

Begrünung

– vgl. Bepflanzung

Behindertengerechtes Bauen

Schlagwortregister Gais

BauG

3

BauR

BauV

Beiträge – Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen – Erschliessung

Benützung v. öffentlichen Boden – vgl. Inanspruchnahme

12

Bepflanzung

9, 17, 20

Berechnung und Messweisen Bestandesgarantie – innerhalb Bauzone

– ausserhalb Bauzone

Bewilligungspflicht

6, 7, 8, 26

Böschungssicherung

21

Brüstung

Dachaufbauten / -einschnitte

19

Dachform

18

Dachflächenfenster Dachgeschosse

19

66 ff. StrG

32

81, 112

93 StrG

10

38 - 40

39, 44

Einmündungen

24

Einfriedungen

9, 17, 21

Einsprachen

39, 44

Empfindlichkeitsstufen Energienachweis

11

27 - 29, 53, 58 - 60

14, 46, 47, 49, 52, 55, 63, 103, 104,

32

5

43 LSV

39

Entfernung vorschriftswidriger Bauten

Ersatzabgabe – Abstellplatz

108

7

10

Ersatzvornahme

4

93 ff. StrG

106, 111

Energieverteilnetze – Anschluss

Erneuerung – vgl. auch Bestandesgarantie

70, 88 StrG

84

1

Erker

24c RPG

39, 84, 112

2, 76 ff., 81

Energieverbrauch

Schlagwortregister Gais

93, 97

1, 8, 32

Einstellraum Fahrräder/Kinderwagen – vgl. Gemeinschaftsflächen

119

44

4, 12

Einordnung

16, 30

30, 113 94

SIA 358

22

Eigentumsbeschränkungen

13 NHG

75

Dachvorsprünge

– vgl. Ausfahrten

90, 92

Auszug

40

4

Deponiezonen

Diverse

62

5

Dachgestaltung

BauG

12

15

87, 108

11 EnV

BauR Erschliessung

BauV

BauG

Diverse

1, 2, 17, 77

2, 5, 11, 15, 17, 28, 29, 32, 35, 38, 39, 42, 57 - 68, 73, 75,

19 RPG

30, 94, 113, 119

24c RPG

82, 90, 95, 96, 114

Erweiterungsgarantie – vgl. Bestandesgarantie

Fassaden/-änderungen Farbgebung/-wahl

7, 17, 18

Fensterfläche

27

Feldgehölz

8

Firsthöhe

5

Freiraum

7

Fussgängerpassage

45

39 47

6, 11, 16, 48

82, 84, 112 5

18 NHG

16, 84

13

Garagenvorplatz

25

Gebäudeabstand Gebäudehöhe

5, 22, 23

8, 16

15, 16

5

3, 9, 10, 16

16

5

Gebäudelänge Gebühren

Gefahrenzone

6

Geländeveränderung

6, 20

Geländer

Geltungsbereich

7, 9, 11, 16

Geschosse

Geschossfläche anrechenbar Geschosszahl Gestaltung

5 5

7, 17, 18, 19, 20

15, 103

2

26

Genehmigung

4, 47 1

38, 39, 46, 47

Gewässerabstand – allgemein

80 StrG

15

19, 36

1

Gemeingebrauch Gemeinschaftsflächen

51 StrG, SIA 358

65 ff. StrG

49, 50

15, 41

1, 11, 15, 37 - 42,

82, 84, 85, 112, 118 114

– eingedolte Gewässer

Gewerbezone

5

Grenzabstand

– bei Grabungen – bei künstlichen/toten Einfriedungen

– bei Anpflanzungen – bei unterirdischen Bauten – kleiner und grosser

Grenzbereinigung

Handlauf

5

Hauptwohnseite

16

Hecke

8

Haushälterische Bodennutzung Höhenangaben

5

5

114 8, 9, 16 18

Grünzonen

Schlagwortregister Gais

Auszug

17 8

20 ff.

8

19, 23 15, 16

115

104 EGzZGB 97 StrG, 146 EGzZGB 140 EGzZGB

68 ff.

19, 28 SIA 358 1

79, 86 38

1 RPG

18 NHG

BauR

BauV

Hygiene – vgl. Wohnhygiene

BauG

Auszug 1, 118

Immissionen

37 ff. UGsG, 19 UGsV, LSV, LRV

Inanspruchnahme – öffentlicher Strassenraum – fremden Eigentums

40

Industriezone

75 1, 24

Infrastruktur – vgl. Erschliessung

57 ff.

Instandstellung

87, 92

Information

Intensiverholungszone

6, 99

4, 5

Keller

Kernzonen

5

Kinderspielplätze – vgl. Spielplätze Kleinbauten Kniestock Kosten

29

Kurzone

4

Kulturobjekt

7

Landfläche (anrechenbar)

19, 27 1

Landumlegung

8, 52, 107 ff. StrG 4 RPG

19, 20

11, 44

16, 28

29

90, 108

4

86, 88, 92

17 RPG, MB

82

17 RPG

19, 25

20 ff.

Landwirtschaftszone Lärmimmissionen – vgl. Empfindlichkeitsstufen

66, 67 ff. StrG 57 StrG

39

1, 2

Landschaftsschutzgebiet/-zonen

68 ff. 19, 31

Lebhäge

20 RPG 16 RPG

7 ff., 32 ff. LSV 95 StrG

Luftverunreinigungen

27 ff. LRV

Material/-wahl

7, 17, 18

Mauern

21

Mehrausnützung

Mehrhöhen/-zuschlag Mehrlängenzuschlag

5

Mindestmasse

27

Meldeverfahren Mitwirkung

39, 44, 47 17, 19 9, 16

43, 45, 57

2

Moorfläche

Näherbaurecht Naturobjekt

8

Nebenbauten

23

Nutzungsplanung/-pläne

2

Naturschutzgebiet/-zone Niveaupunkt/-linie

Oeffentliche Bauten und Anlagen Ortsbild

Ortsbildschutzzonen

Schlagwortregister Gais

Diverse

6

41 16

104 6

7, 16, 19 RPG

31

83

18 NHG

5

38

18 NHG

8

2, 11

4, 5

17, 18

39

16

11 ff., 18 ff., 37 ff. 26

38, 39

84

5 NHG, MB

BauR

Parkierungsanlagen

10

Parabolantennen

19

– vgl. Abstellplätze – vgl. Antennen

Parzellenfläche anrechenbar – vgl. Landfläche (anrechenbar) Planungszone – vgl. Bausperre

BauV

BauG

Auszug

Diverse

22

Provisorische Bauten

15, 38

Pultdach

4

Publikation

Quartierplan

107 46

25 RPV

Skizze 12

37, 39

Quartierplanpflicht

96

Raumhöhe

– vgl. Mindestmasse

27

Rechtswidriger Zustand Referendum Regelbauweise

5

Reklamen

Rekursinstanzen Rekursverfahren Richtplanung

2

Richtpläne

108 127 38, 39 63

110

110, 111

7 ff., 17 7 ff., 17

Richtungspunkte

38

Rücksichtnahme auf Behinderte – vgl. behinderteng. Bauen

Schallschutz

– an neuen Gebäuden

31 UGsG 32 ff. LSV

– an bestehenden Gebäuden/ortsfesten Anlagen

31 UGsG, 15 ff. LSV

Schnurgerüst

55

Schutzmassnahmen

31

28, 92

34

81

80, 81, 88

12 ff. NHV, MB

31 ff.

80 ff.

MB

38

1, 116

Schutzgegenstände

31

Schutzobjekt

Schutzvereinbarung/-verfügung Schutzverordnung Schutzwand

Schutzzonen – vgl. Ortsbildschutzzonen Sicherheit

7, 8

13

Sicherung von Baustellen

13

Siedlungsgestaltung

1

Sicht

9, 17, 24

Solaranlagen

19

Sonderbauvorschriften Sondernutzungspläne

Schlagwortregister Gais

33

2

7

MB Schutz

13 f. NHV, MB Schutz

83 StrG, 22 StrV 39, 44

BauR

BauV

Sondernutzungsplanung

Speziallandwirtschaftszone

Spielplätze – vgl. Gemeinschaftsflächen

BauG

Auszug 37 ff.

26

Stöckli/innere Aufstockung Strassenabstand – Bauten

23, 47

12

19, 32

32

– Anlagen

73 ff. StrG, 4 StrV

Strassenbenutzung Strassenbaulinie

38

Strassenbild

17, 18

Stützmauern

21

17

Terraingestaltung

20, 21

38, 39, 47

Strassensicherheit Subsidiäre Regelung Trockenstandort

Übriges Gemeindegebiet

8

Umgebungsgestaltung – allgemein – Landschaftsschutzzone

20

Umbauten

Untergeschosse

Unterirdische Bauten – vgl. Abstände

93

19, 33 79

82, 84, 85, 112, 117 38, 47

– Weiler – Ortsbildschutz

Unrechtmässiger Zustand – vgl. Entfernung vorschriftswidriger Bauten

5, 20

4

13, 17, 18 1, 2, 12

Verfahren – Baureglement – Nutzungspläne

– Zonenplan – Richtplan – Grenzbereinigung

– Schutzverordnung

3 45 ff. 45 ff.

45 ff.

19, 30

Verwaltungszwang

108

Visierung Vollgeschosse

5

Vorbauten

22

3

7, 17, 20

8

18, 21 NHG

16, 38

Verkehrsflächen – vgl. Sicherung v. Baustellen

Vorgärten

18 RPG

15 82

45 ff. 13, 43 f. 71 f.

Vorbescheid

18 NHG

85

Veranden

Vollzug

73 ff. StrG

23, 73 StrG

37, 51

Ufergehölz

65 ff. StrG

16

Überprüfung Nutzungsplanung

Schlagwortregister Gais

Diverse

39, 48, 49, 57 4

1, 12 62

102 3, 4 101

MB

BauR Vorplatz – vgl. Ausfahrten

BauV

BauG

Diverse

113

15 WaG

Auszug

25 24

Waldabstand

Wärmekostenabrechnung Wärmeschutzmassnahmen Weilerzone

Werkleitungen

11

Widerhandlungen

Widerrechtliche Bauten und Anlagen Wiederaufbau

Wiederherstellung Wintergärten

Wohn-Gewerbezonen

Wohnzonen

5

Ziel/-setzung

Zone für öffentliche Bauten + Anlagen

57

122 94

1, 2

27

Wohnwagen

108 19, 22

41 39

2

4, 5

19, 21 19, 26

Zone für Wintersport

19, 34

Zonenarten

19 ff.

Zone mit Quartierplanpflicht Zonenplan

19, 35 2

Zufahrten – vgl. Ausfahrten Zusammenbauen

– vgl. Bauweise

Zuständigkeit Zweck – vgl. Ziel/-setzung

2

Zweckänderungen

6

Abkürzungsverzeichnis

10, 11 EnV

108

6

5

Wohnhygiene – vgl. Hygiene

45

19, 29

5, 11 EnG, 20 ff. EnV

18 ff.

3

1, 3 RPG

14 RPG 55 StrG

3

1 38, 45

93

BauG

Kantonales Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (bGS

BauV

Kantonale Bauverordnung (bGS 721.11)

EGzZGB

Kantonales Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (bGS 211.1)

721.1)

BauR

Baureglement der Gemeinde Gais

EnG

Kantonales Energiegesetz (bGS 750.1)

EnV

Kantonale Energieverordnung (bGS 750.11)

GSchG

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR 814.20)

LRV

Luftreinhalte-Verordnung des Bundes (SR 814.318.142.1)

LSV

Lärmschutz-Verordnung des Bundes (SR 814.41)

LwG

Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1)

MB

Schlagwortregister Gais

Merkblätter der Gemeinde

9

NHG

Bundesgesetz über den Natur - und Heimatschutz (SR 451)

RPG

Bundesgesetz über die Raumplanung (SR 700)

NHV

Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (SR 451.1)

RPV

Verordnung über die Raumplanung (SR 700.1)

StrG

Kantonales Strassengesetz (bGS 731.11)

StrV

Kantonale Strassenverordnung (bGS 731.111)

TVA

Technische Verordnung über Abfälle (SR 814.015)

USG

Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR 814.01)

UGsG

Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (bGS 814.0)

UGsV

Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (bGS 814.01)

SN

Schweizer Norm (VSS, Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute, Seefeldstrasse 9, 8008 Zürich))

WaG

Schlagwortregister Gais

Kantonales Waldgesetz (bGS 931.1)

10