Gestaltungsplan Langenacker II
Piano d'utilizzazione · Gais
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Gais
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Departement
- Adottato
- 26 gen 2011
- In vigore dal
- 26 gen 2011
Carta
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File
CH73_10_GE_Gestaltungsplan Langenacker II.pdfApri in una nuova scheda
Testo
� Appenzell Ausserrhoden V.fJR
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 26. Januar2011
Gemeinde Gais Gestaltungsplan Langenacker II, Teilaufhebung Quartierplan Langenacker vom 2. August 2004 (mit Sonderbauvorschriften); Genehmigung
A.
Ausgangslage
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1. Mit Schreiben der Gemeindekanzlei Gais vom 17. Januar2011 wird um die Genehmigung des oben ge nannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht. 2. Für das Gebiet Langenacker besteht seit 1993 ein Gestaltungsplan. Im Jahr2004 ist aufgrund veränderter Überbauungsabsichten ein Quartierplan erarbeitet worden, der mit Genehmigung vom2. August2004 den rechtskräftigen Gestaltungsplan in dessen westlichen Teilen ersetzte. 3. Als letzte Bauetappe im Gebiet Langenacker sind auf den beiden westlichsten Grundstücken innerhalb des Quartierplanperimeters drei Mehrfamilienhäuser geplant. Die Erschliessung erfolgt einerseits über die Wohn strasse Langenacker, andererseits von unten her über eine Zufahrtsstrasse direkt ab der Langgasse über das Grundstück Parz. Nr. 68. Das neue Überbauungs- und Erschliessungskonzept erfordert eine Änderung des rechtskräftigen Sondernutzungsplanes. 4. Das zur Genehmigung eingereichte Planungsinstrument wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. 5. Die 1. öffentliche Auflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom26. Februar 2010 bis29. März2010. Wäh rend dieser Frist sind keine Einsprachen eingegangen. Im Sommer2010 wurde das Projekt überarbeitet. Die Überarbeitung beinhaltete eine Reduktion der anrechenbaren Bruttogeschossfläche. Entsprechend wurde auch der Gestaltungsplan angepasst und einer erneuten Vorprüfung unterzogen. Die2. öffentliche Auflage des Pla nungsinstrumentes erfolgte vom 8. Oktober 2010 bis am 8. November 2010. Es sind zwei Einsprachen einge gangen, die in der Folge jedoch wieder zurückgezogen worden sind. 6. Der Gestaltungsplan Langenacker II wurde vom Gemeinderat am 18. Februar2010 resp. am23. September 2010 erlassen.
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� 1 Appenzell Ausserrhoden
V,fJR
B.
Erwägungen
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entge gen. 2. Die im Rahmen der Vorprüfungen angeregten Ergänzungen und vorgeschlagenen Änderungen wurden berücksichtigt. 3. In Abweichung zu den Regelbauvorschriften ist eine Erhöhung der Gebäudehöhe um 1.0m vorgesehen. Es soll ein zusätzliches Vollgeschoss ermöglicht werden. Zudem kann eine Mehrausnützung von bis zu 10% ge währt werden, wenn mit dem Projekt in Bezug auf die architektonische Gestaltung, die Wohnhygiene sowie die Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung gegenüber der zonengemässen Überbauung eine wesentliche Qualitätssteigerung verbunden ist. Entsprechende Qualitätskriterien sind in Art. 8 definiert. zu sammenfassend kann festgestellt werden, dass die vorgesehenen Abweichungen gegenüber den Regel bauvorschriften den eigentlichen Zonenzweck nicht in Frage stellen. 4. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Gestaltungs planes Langenacker II erteilt werden. C.
Beschluss
1.
Der Gestaltungsplan Langenacker II wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG).
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 1000.00 erhoben.
3.
Mitteilung an: Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Gais (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:
2 7. JAN, 2011
Departement Bau und Umwelt
f - <jj}/,f/uzr/k? i/ J�kob Brunnschweiler, Regierungsrat
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