Quartierplan Rotbach
Plan d'affectation · Gais
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Gais
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Departement
- Adopté
- 2 nov. 2012
- En vigueur depuis
- 2 nov. 2012
Carte
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Fichiers
CH73_10_GE_Quartierplan Rotbach.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
� Appenzell Ausserrhoden V.fJR
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler
Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau,2. November 2012
Gemeinde Gais Quartierplan Rotbach; Genehmigung
A.
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Ausgangslage
1. Mit Schreiben der Gemeinde Gais vom 6. Juni 2012 wird um die Genehmigung des oben genannten Pla nungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht.
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2. Das Planungsgebiet,das gering geneigt und nach Süden ausgerichtet ist,liegt am westlichen Siedlungs rand. Aufgrund dieser Eigenschaft und der zentralen Lage zum Dorfkern und zum Bahnhof eignet sich dieses Gebiet für die künftige Siedlungsentwicklung. Die betroffene Fläche ist teilweise überbaut. Mit vorliegendem Sondernutzungsplan soll im westlichen Bereich die Realisierung von drei Mehrfamilienhäusern ermöglicht wer den. 3. Der zur Genehmigung eingereichten Quartierplan wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. 4. Der Quartierplan Rotbach wurde vom Gemeinderat am 11. Mai 2012 erlassen. 5. Die öffentliche Auflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 18. November bis 19. Dezember 2011. Wäh rend dieser Frist sind zwei Einsprachen eingegangen. Während eine Einsprache mit Schreiben vom 12. März 2012 zurückgezogen wurde, machte der zweite Einsprecher den Rückzug der Einsprache davon abhängig, dass der Teilzonenplan Rotbach im Bereich des landwirtschaftlichen Gebäudes der Parzelle Nr. 49 geändert und die Fläche von ca. 3400m2 wieder dem Übrigen Gemeindegebiet zugewiesen wird. 6. Diesem Begehren konnte die Gemeinde Gais mit dem Teilzonenplan Rotbach II Rechnung tragen. Der er wähnte Teilzonenplan wurde am 30. Oktober 2012 vom Regierungsrat genehmigt. Entsprechend gilt die zweite Einsprache als zurückgezogen.
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� Appenzell Ausserrhoden V.,tJR
8.
Erwägungen
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Piangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entge gen. 2. Auf den Einbezug der bestehenden Erschliessungsstrasse in den Quartierplanperimeter wird verzichtet, da die Zufahrt über das Grundstück Parz. Nr. 1586 privatrechtlich (Fahrwegrecht) gesichert ist. Aufgrund des Wortlautes des erwähnten Fahrwegrechtes, der im Planungsbericht wiedergegeben wird, kann die Erschlies sung als ausreichend bezeichnet werden. 3. Der künftige Gewässerraum gemäss GSchV wurde im Sinne der Vorprüfung festgelegt und der Baubereich der Sammelgarage entsprechend angepasst. 4. Gemäss der Gefahrenkarte Gais ist für die geplanten Hauptbauten grösstenteils eine mittlere Gefährdung durch Überflutung ausgewiesen. Das Hochwasser fliesst von Osten her auf der gesamten Länge der Parzelle auf die geplante Überbauung zu. Zudem ist eine direkte Überflutung durch den Rotbach entlang des südlichen Parzellenrandes möglich. In Abstimmung mit dem kantonalen Tiefbauamt (Abteilung Wasserbau) wird diesem Umstand mit einer Dammschüttung Rechnung getragen. Die Koten wurden im Beisein des kantonalen Tief bauamts (Abteilung Wasserbau) festgelegt. Zusätzlich werden Sicherheitsmassnahmen mittels Minimalkoten für Gebäudeöffnungen und die Tiefgaragenzufahrt festgelegt. 5. Das Plangebiet liegt im Gewässerschutzbereich Au , Im Gewässerschutzbereich Au dürfen gemäss Anhang 4 Ziff 2112 der Gewässerschutzverordnung keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasser spiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10% vermindert wird. Ebenso bedürfen die temporäre Absenkung des Grundwasserspiegels wie auch das Versickernlassen von unbeeinflusstem Grundwasser einer Bewilligung gemäss Art. 31 der eidgenössichen Gewässerschutzverordnung. Für die Beurteilung eines Bau vorhabens sind die hydrogeologischen Verhältnisse in Bezug auf die Bestimmungen von Anhang 4, Ziffer 211 der eidg. Gewässerschutzverordnung abzuklären (Ermittlung der grundwasserführenden Lockergesteine, de ren Mächtigkeit sowie die mittlere resp. maximale Lage des Grundwasserspiegels). Die Resultate sind für die Ausarbeitung des Bauprojektes zu berücksichtigen und dem Baugesuch beizulegen. 6. Gemäss Art. 41 BauG dürfen die Sonderbauvorschriften dem Zweck der jeweiligen Zone nicht widerspre chen. Mit dem Quartierplan sind Abweichungen von der Gebäude- und Firsthöhe von maximal 1.0m verbun den. Zudem gilt im Baubereich C das Dachgeschoss aufgrund der Kniestockausbildung als zusätzliches Voll geschoss. Die vorgesehenen Abweichungen gegenüber den Regelbauvorschriften stellen den eigentlichen Zonenzweck nicht in Frage. 7. Die Sonderbauvorschriften wurden im Sinne der Vorprüfung angepasst und ergänzt. 8. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Quartier planes Rotbach erteilt werden.
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� Appenzell Ausserrhoden V.f]R
C.
Beschluss
1.
Der Quartierplan Rotbach wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG).
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 1000.00 erhoben.
3.
Mitteilung an: Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Gais (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:
o 2. trnv. 2012
Departement Bau und Umwelt
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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
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