Zonenplan, Änderung

Plan d'utilisaziun · Hundwil

Document

Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Hundwil
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
15-08-1995
En vigur dapi
15-08-1995

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Hundwil mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

CH73_04_GE_Zonenplan, Änderung.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

. a: ---<X:

.c

(l) N C: (1)

Protokoll des Regierungsrates

Q. Q.

l l l l l l l l l l l 11111111111111111, IIIIIIIIIIIIIIII I I I I I I I I I I l l 1 1 1 1 1 1 1 1 15. August 1995 L.

<C

C:

Ganzen Text zeigen

.....0C: �

Gemeinde Hundwil: Zonenplan-Änderungen aufgrund der Festle­ gung der Waldgrenzen; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vom 7. Juli 1995 ist zu entneh­ men: Der Gemeinderat Hundwil ersucht um die regierungsrätliche Genehmigung der oben genannten Zonenplanänderungen. Sachlage

1. Seit kurzem ist das neue Waldgesetz in Kraft. Als wich­ tige Neuerung wird darin innerhalb des Baugebietes vom dynamischen Waldbegriff abgewichen. Mit einer speziellen Waldfeststellung gegenüber den Bauzonen soll somit er­ reicht werden, dass sich der gesetzliche Waldrand geogra­ phisch nicht mehr verändert. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz; SR 921. o) ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung eine Waldfeststellung in jenem Bereich anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sol­ len. 2. Die Gemeinde Hundwil hat das entsprechende Verfahren im Anschluss an die Zonenplangenehmigung durchgeführt. Da der tatsächlich festgestellte Wald nicht in allen Berei­ chen mit demjenigen im Zonenplan übereinstimmt, ergeben sich leichte Anpassungen der Nutzungszonen an den Wald­ rand. Diese geringfügigen Änderungen bedürfen gemäss Art. 51 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG (bGS 721.1) der regierungsrätlichen Genehmigung. 3. Der Plan ist vom 11. Januar bis 10. Februar 1995 öffent­ lich aufgelegen. Es sind während dieser Zeit keine Ein­ sprachen eingegangen. Am 4. Mai 1995 verfügte die Forst­ direktion gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über den Wald (WaG; SR 921.0) sowie Art. 4 lit. h Verordnung zum Forstgesetz die Waldgrenzen im Bereich der Bauzonen gemäss dem zur Genehmigung der Zonenplanänderungen vorliegenden Plan. Die 20-tägige Re-

- 2 -

kursfrist gegen diesen Plan ist unbenützt abgelaufen. Ei­ ner Genehmigung der Zonenplanänderungen steht nichts ent­ gegen. Erwägungen 1. Gemäss Verordnung zum Forstgesetz (bGS 931.11) mit Ände­ rung vom 24. Oktober 1994 ist für die Festlegung der Waldgrenzen die Forstdirektion zuständig. Die Waldgrenzen sind deshalb nicht Bestandteil der regierungsrätlichen Genehmigung. Sie bilden jedoch eine Voraussetzung, um Zo­ nenanpassungen vorzunehmen. 2. Die sich aus der Festlegung der Waldgrenzen ergebenden kleinen Änderungen am Zonenplan sind folgerichtige Anpas­ sungen an die angrenzenden Zonen und deshalb kaum zu dis­ kutieren. Die im Plan eingetragenen Waldgrenzen entspre­ chen denjenigen, welche die Forstdirektion genehmigt hat (vgl. Verfügung vom 4. Mai 1995). 3. Nach Art. 51 Abs. 3 können geringfügige Änderungen an Baulinien, Quartier- und Gestaltungsplänen ohne öffentli­ che Auflage, an Zonenplänen auch ohne Abstimmung vorge­ nommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der an­ grenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden er­ klärt haben. Die Gemeinde hat den Plan öffentlich aufge­ legt. Das entspricht dem ordentlichen Verfahren. Weil sie die Änderungen trotzdem als geringfügig erachtet, hat sie auf die Durchführung einer Abstimmung verzichtet. Da es sich um Anpassungen an die umgebenden Bauzonen han­ delt, besteht kaum ein Entscheidungsspielraum, so dass die Änderungen als geringfügig bezeichnet werden können und das Verfahren nach Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG, ohne Abstimmung, durchgeführt werden kann. 4. Die Waldgrenzen sind im Zonenplan als Festlegungen aufge­ führt. Da sie nach einem anderen Verfahren als der Zonen­ plan erlassen werden, sind sie unter Hinweise aufzufüh­ ren. 5. Die Änderungen werden in nur einem Exemplar zur Genehmi­ gung unterbreitet. Es besteht die Meinung, das diese in den noch zur Unterzeichnung nachzureichenden ordentlichen Zonenplänen nachgetragen werden (vgl. Zonenplangenehmi­ gung, RRB vom 2. November 1993). 6. Um die Übereinstimmung der Grundlagen untereinander sicherzustellen, wird der Gemeinde empfohlen, die neuen Waldgrenzen in den Grundbuchplänen nachführen zu lassen.

- 3

-

Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) folgenden Antrag: 1. Die Zonenplanänderungen aufgrund der Festlegung der Wald­ grenzen seien zu genehmigen. 2. Die Gemeinde sei anzuweisen, die Änderungen in den zu un­ terzeichnenden Genehmigungsexemplaren des ordentlichen Zonenplanes nachzutragen. Die Waldgrenzen seien als Hin­ weise darin aufzunehmen. 3. Für die Genehmigung sei keine Gebühr zu erheben. Beschluss:

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche Kantonales Planungsamt * Oberforstamt Gemeinderat Hundwil *) 1 Expl. Zonenplan Änderung mit Genehmigungs­ vermerk

!m Auffra�i

D.ir l?«llfidimih",v-:

versandt am