Hundwil

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Documento

Numero
Baureglement
Comune
Hundwil
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
In vigore dal
10 nov 2009

Carta

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Testo

Baureglement

Herisau, 17. September 2008

Baureglement Hundwil

Seite 2

Vom Gemeinderat erlassen am:

Öffentliche Auflage der Zonenvorschriften:

21.10.2008

05.11.2008 bis 04.12.2008

Von der Einwohnergemeinde angenommen am:

29.03.2009

Vom Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. genehmigt am:

10.11.2009

17.09.2008

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HINWEISE zur Benützung dieses Baureglementes

Im vorliegenden Baureglement sind in der Regel nur die kommunalen Baubestimmungen aufgeführt. Das kantonale Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (BauG) sowie die kantonale Bauverordnung (BauV) enthalten zusätzliche Bestimmungen, welche bei der Realisierung von Bauten und Anlagen zu beachten sind (vgl. auch nachfolgende Zusammenstellung).

Ausser dem Baureglement enthalten insbesondere die nachstehenden Erlasse gültige Vorschriften für das Bauwesen und sind ebenfalls zu beachten: EIDGENÖSSISCHE ERLASSE - Schweizerisches Zivilgesetzbuch - Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) mit zugehöriger Verordnung - Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) mit zugehörigen Verordnungen - Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) - Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz - Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz) - Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz - Tierschutzgesetz mit zugehöriger Verordnung - Verordnung über die Bewilligung von Stallbauten - Vorschriften der SUVA über Hoch- und Tiefbauten - CARBURA-Vorschriften zur Lagerung von Brennstoffen

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KANTONALE ERLASSE 143.1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 211.1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB) 284 Verordnung über den vorläufigen Vollzug der eidgenössischen Lärmschutzverordnung 511.2 Zivilschutzgesetz 511.21 Verordnung zum Zivilschutzgesetz 711.1 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz) 721.1 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (BauG) 721.11 Bauverordnung (BauV) 721.12 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) 721.121 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Denkmalpflege- und Heimatschutzbeiträgen 731.11 Gesetz über die Staatsstrassen (StrG) 731.111 Verordnung zum StrG 731.31 Verordnung über die Einführung des BG über Fuss- und Wanderwege 750.1 Energiegesetz 750.11 Energieverordnung 814.0 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG) 814.01 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzverordnung; UGsV) 861.0 Feuerschutzgesetz 861.1 Feuerschutzverordnung 931.1 Kantonales Waldgesetz 931.11 Kantonale Waldverordnung 955.11 Gesetz über das Gastgewerbe 955.111 Gastgewerbeverordnung

KOMMUNALE ERLASSE - Gemeindeordnung - Abwasserreglement - Wasserversorgungsreglement - Feuerschutzreglement - Abfallentsorgungsreglement - Strassenreglement

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Inhaltsverzeichnis

I.

Allgemeine Bestimmungen

8

Art. 1 Zweck / Geltungsbereich

8

Art. 2 Vollzug

8

II.

Planung

8

Art. 4 Information und Mitwirkung der Bevölkerung

8

Art. 5 Sondernutzungspläne

8

III.

Überbauungsbestimmungen

9

a)

Allgemeine Vorschriften

9

Art. 6 Ausnützungsübertragung

9

Art. 7 Nutzung bestehender Bausubstanz

9

Art. 8 Geschosszahl

9

Art. 9 Grenzabstand

9

Art. 10 Mehrlängenzuschlag

10

Art. 11 Strassenabstand

10

Art. 12 Vorbauten

10

Art. 13 An- und Nebenbauten

10

81 altri articoli

Art. 14 Öffentliche Anlagen auf privatem Grund

11

Art. 15 Abstellflächen - Kehrichtbehälter

11

b)

Zonenvorschriften

11

Art. 16 Zoneneinteilung

11

Art. 17 Tabelle der Regelbauvorschriften

12

Art. 18 Schutzzonen und Schutzobjekte der Gemeinde

13

Art. 19 Kommunale Ortsbildschutzzone

13

Art. 20 Kommunale Kulturobjekte

14

Art. 21 Kommunale Naturobjekte

14

Art. 22 Umgebungsschutz

14

Art. 23 Naturgefahren

14

c)

Erschliessungsvorschriften

15

Art. 24 Sicherheit entlang Strassen

15

Art. 25 Ausfahrten und Vorplätze

15

Art. 26 Abstellplätze für Motorfahrzeuge

15

Art. 27 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

16

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Seite 7

IV.

Gestaltungs- und Baubestimmungen

16

a)

Gestaltungsvorschriften

16

Art. 28 Gestaltungsanforderungen

16

Art. 29 Dachform

16

Art. 30 Dachaufbauten

16

Art. 31 Aussenantennen

17

Art. 32 Reklameeinrichtungen

17

Art. 33 Umgebungs- und Terraingestaltung

17

Art. 34 Kinderspielplätze

17

b)

Bauvorschriften

18

Art. 35 Grundsatz

18

Art. 36 Behebung von Mängeln

18

Art. 37 Wohnhygiene / Mindestmasse

18

Art. 38 Energie

19

c)

Bauarbeiten

19

Art. 39 Benützung von öffentlichem Boden

19

Art. 40 Sicherung von Baustellen

19

Art. 41 Werkleitungen

19

V.

Verfahrensbestimmungen

20

Art. 42 Baugesuch

20

Art. 43 Baukontrolle

20

Art. 44 Verfügungen

20

Art. 45 Gebühren, Kosten

20

VI.

Schlussbestimmungen

21

Art. 46 Verantwortung, Haftung

21

Art. 47 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

21

Anhang: Technische Erläuterungen

22

Geschosszahl Art. 8

22

Ausfahrten und Vorplätze Art. 25

23

Umgebungs- und Terraingestaltung Art. 33

24

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I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck / Geltungsbereich

Seite 8

1

Das Baureglement dient in Ergänzung zur übergeordneten Gesetzgebung des Kantons (vgl. insbesondere Baugesetz und Bauverordnung; bGS 721.1 und 721.11) und des Bundes (vergleiche insbesondere Raumplanungsgesetz; SR 700) der geordneten baulichen Entwicklung. Es gilt für das gesamte Gemeindegebiet von Hundwil (innerhalb und ausserhalb der Bauzonen) und ist für sämtliche Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung anzuwenden.

2

Die Vorschriften des Baureglements sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht durch privatrechtliche Vereinbarung ausser Kraft gesetzt werden, ausser diese Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen.

3

Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde bleiben vorbehalten.

Art. 2 Vollzug

Für den Vollzug des Baureglementes ist der Gemeinderat verantwortlich. Er kann Aufgaben an gemeinderätliche Kommissionen, Amtsstellen sowie an weitere zuständige Organe delegieren.

Art. 3 Auskünfte

Auf das Bauwesen bezugnehmende Erlasse, Reglemente, Verordnungen, Nutzungs- und Sondernutzungspläne etc. stehen jedermann zur Einsicht offen. Die Gemeindeverwaltung hat darüber die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

II.

Planung

Art. 4 Information und Mitwirkung der Bevölkerung

1

Bei einer Gesamtrevision des Baureglementes, des Zonenplanes und des Richtplanes werden eine Volksdiskussion und eine öffentliche Versammlung durchgeführt. Bei Teilzonen- und Sondernutzungsplanungen sowie anderen Planungen wird in geeigneter, angemessener Weise informiert.

2

Zu den Planungsarbeiten kann die Bevölkerung Vorschläge und Anregungen einreichen. Die Behörde nimmt dazu spätestens vor der öffentlichen Planauflage einzeln oder gesamthaft Stellung.

Art. 5 Sondernutzungspläne

Der Erlass von Sondernutzungsplänen liegt beim Gemeinderat. Das Verfahren richtet sich im übrigen nach Art. 45ff BauG.

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III.

Überbauungsbestimmungen

a)

Allgemeine Vorschriften

Art. 6 Ausnützungsübertragung

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Die Übertragung der Ausnützung ist unter den in Art. 1 Abs. 5 BauV aufgeführten Voraussetzungen möglich.

Art. 7 Nutzung bestehender Bausubstanz

1

Altbauten innerhalb der Bauzone können innerhalb ihres bisherigen Bestandes voll genutzt werden, auch wenn sie den Bestimmungen über die Ausnützungsziffer nicht entsprechen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung, der Erschliessungs- sowie der Gestaltungs- und Bauvorschriften dieses Reglementes.

2

Altbauten im Sinne dieser Vorschrift sind alle jene Gebäude, die vor dem 13. Dezember 1977 erstellt beziehungsweise bewilligt wurden.

Art. 8 Geschosszahl

1

Der Ausbau des Dach- und des talseits freiliegenden Untergeschosses zu Wohn- oder Arbeitsräumen ist im Rahmen der Gestaltungs- und Wohnhygieneanforderungen gestattet.

2

In Hanglagen darf das Untergeschoss talseits als Sockelgeschoss ausgebildet werden. Die maximale Anzahl talseits sichtbarer Geschosse gemäss Tabelle der Regelbauvorschriften darf dabei jedoch nicht überschritten werden.

3

Als talseits sichtbare Geschosse werden alle Vollgeschosse und die in voller Höhe und Breite in Erscheinung tretenden Untergeschosse gezählt. Das gestaltete Terrain darf in der Regel nicht tiefer als 0.5 m unter oberkant Fussboden des Sockelgeschosses zu liegen kommen.

4

Die Freilegung zusätzlicher Untergeschosse oder Teile davon sowie die Vorstaffelung von weiteren talseits freiliegenden Untergeschossen ist nicht zulässig. Bei speziellen Geländeverhältnissen kann die Baubewilligungsbehörde die zusätzliche Freilegung von Garagen und Eingängen gestatten, sofern durch die höhere Fassadenwirkung das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

Art. 9 Grenzabstand

1

Der grosse Grenzabstand ist auf der am stärksten gegen die südliche Himmelshälfte gerichteten Hauptwohnseite einzuhalten.

2

Weist eine Baute nach Ost oder West orientierte Hauptwohnseiten auf, so ist der grosse Grenzabstand gegenüber der Westfassade einzuhalten.

3

Bei quadratischen Bauten oder bei gleichwertigem Anteil der Fassaden an der Hauptwohnseite kann die Baubewilligungsbehörde die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten.

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4

In Zweifelsfällen bestimmt die Baubewilligungsbehörde die für den grossen Grenzabstand massgebliche Gebäudeseite.

5

Sofern aus Immissionsgründen Wohnräume abgewendet werden müssen, kann die Baubewilligungsbehörde Ausnahmen bei der Anordnung des grossen Grenzabstandes gewähren.

Art. 10 Mehrlängenzuschlag

Der Mehrlängenzuschlag beträgt ein Fünftel der Mehrlänge, maximal 4.0 m.

Art. 11 Strassenabstand

1

Gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen gelten, sofern durch Baulinien kein anderes Mass festgelegt wird, folgende Strassenabstände: -

gegenüber Staatsstrassen: Abstände gemäss Strassengesetz gegenüber Gemeindestrassen gemäss Strassenreglement: 4.5 m gegenüber dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen und Wege (Flurgenossenschafts-, Korporations- und Privatstrassen): 4.0 m Sofern öffentliche Interessen dies erfordern kann die Baubewilligungsbehörde auch gegenüber allen übrigen Strassen und Wegen einen Abstand von höchstens 4.0 m verlangen. 2

Die Baubewilligungsbehörde ist befugt, in sinngemässer Anwendung der Art. 73 ff des Gesetzes über die Staatsstrassen, Abweichungen von den Strassenabständen zu gestatten oder zu verlangen und Auflagen über die Nutzung des Baulinien- respektive Strassenabstandsbereiches zu machen.

3

Der Strassenabstand geht dem Grenzabstand vor und wird ab der äusseren Strassenkante respektive ab dem strassenseitigen Rand des Trottoirs gemessen.

Art. 12 Vorbauten

1

Vorbauten können auf den Boden abgestützt werden und dürfen höchstens 1.5 m in den erforderlichen Grenzoder Strassenabstand hineinragen oder über die Baulinie vorspringen. Balkone und Erker sind dabei auf einen Drittel der dazugehörenden Fassadenlänge beschränkt.

2

Die Baubewilligungsbehörde kann, sofern die öffentlichen Interessen es verlangen, das Erstellen von Vorbauten verbieten oder einschränken.

Art. 13 An- und Nebenbauten

Für An- und Nebenbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.0 m. Gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück gilt ein Gebäudeabstand von 2.0 m. Vorbehalten bleiben wohnhygienische oder feuerpolizeiliche Vorschriften.

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Art. 14 Seite 11

Öffentliche Anlagen auf privatem Grund

1

Die Versorgungs- und technischen Betriebe der Gemeinde sind befugt, Strassenbezeichnungstafeln, Verkehrssignale, Bezeichnungen und Hinweistafeln der technischen Werke und der Verkehrsbetriebe, Vermessungszeichen und -fixpunkte, Hydrantenstöcke sowie Strassenbeleuchtungen an Privathäusern und in privaten Grundstücken ohne Entschädigung anzubringen oder aufzustellen.

2

Die Grundeigentümer sind vorgängig zu benachrichtigen. Das Mitspracherecht ist zu gewährleisten.

3

Die beim Anbringen dieser Einrichtungen entstehenden Schäden sind durch das betreffende Werk zu beheben.

Art. 15 Abstellflächen - Kehrichtbehälter

Die Baubewilligungsbehörde kann Abstellflächen für Kehrichtbehälter (Containerplätze) auf privatem Grund vorschreiben und deren Standort und Gestaltung nach Anhören der betroffenen Grundeigentümer festlegen, sofern öffentliche Interessen, insbesondere die Verkehrssicherheit, die Benützung von Strassen, Trottoirs und Fusswegen sowie der Schutz des Ortsbildes dies erfordern.

b)

Zonenvorschriften

Art. 16 Zoneneinteilung

1

Das Gemeindegebiet wird in folgende Nutzungszonen eingeteilt: Bauzonen: Kernzone = K Wohnzonen = W1, W2 Wohn- und Gewerbezonen = WG Gewerbezonen = GE Zone für öffentliche Bauten und Anlagen = OE Intensiverholungszone = IE Grünzone im Baugebiet = GRi Verkehrsflächen = VF Nichtbauzonen: Landwirtschaftszone Übriges Gemeindegebiet

2

-

= =

L ÜG

Diese Grundnutzungszonen können durch folgende Zonen überlagert werden: Schutzzonen der Gemeinde Zone für Wintersport Zone mit Quartierplanpflicht Gefahrenzonen Grünzonen im Nichtbaugebiet (GRa)

3

Im weiteren gilt es ebenfalls, die in einem separaten Verfahren erlassenen kantonalen Schutzzonen und Grundwasserschutzzonen zu beachten.

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Art. 17 Seite 12

Tabelle der Regelbauvorschriften

1

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Art. 26 BauG)

Grünzonen innerhalb Baugebiet (Art. 28 BauG)

WG

GE

OE

GR i

L / UeG

Ausnützungsziffer maximal

---

0.4

0.5

0.55 / 0.65 1)

---

---

---

---

Anzahl Vollgeschosse maximal

3

2

2

2 / 3 1)

---

---2)

---

---

Talseitig sichtbare Geschosse maximal

3

2

3

3 / 3 1)

---

---2)

---

---

Gebäudehöhe GH (m) maximal

10.0

7.0

7.5

8.0 / 10.0 1)

10.0

---2)

---

---

Firsthöhe FH (m) maximal

14.0

10.0

11.5

12.0 / 14.0 1)

14.0

---2)

---

---

---

20.0

30.0

30.0 / 40.0 1)

40.0

---2)

---

---

---

27.0

37.0

37.0 / 47.01)

47.0

---2)

---

---

- klein mindestens

3.0

4.0

4.0

4.0 / 5.0 3)

5.0

5.0

3.0

5.0

- gross mindestens

---

6.0

8.0

8.0 / 9.0 3)

---

---

---

---

Mehrlängenzuschlag (Anwendung ja / nein) (1/5 der Mehrlänge, maximal 4.0 m)

nein

ja

ja

ja

nein

nein

nein

nein

Lärmempfindlichkeitsstufe

III

II

II

III

III

II 4)

II 4)

III

Landwirtschaftszone (Art. 31 BauG)

Übriges Gemeindegebiet (Art. 33 BauG)

Gewerbezone (Art. 23 BauG)

W2

Wohnzonen (Art. 21 BauG) W1

Kernzonen (Art. 20 BauG) K*)

Bauzonendefinitionen gemäss kant. Baugesetz

Wohn- und Gewerbezone (Art. 22 Bau)

Sofern in diesem Baureglement oder in Sondernutzungsplänen nichts anderes bestimmt wird, gelten die folgenden Regelbauvorschriften:

Gebäudelänge (m): Für Hauptbauten Für Hauptbauten inkl. Anbauten Grenzabstand (m):

Legende ---) 1) 2) 3) 4) *)

findet keine Anwendung Sofern mindestens 30 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche gewerblich genutzt werden. In Abstimmung auf die Baustruktur in der Umgebung Bei dreigeschossiger Bauweise Soweit im Zonenplan nicht andere Empfindlichkeitsstufen festgelegt sind. Die Regelbauvorschriften der Kernzone kommen nur zur Anwendung, soweit der Schutz des Ortsbildes nichts anderes erfordert. Auf den Parzellen nördlich der Staatsstrasse, westlich der Ankerstrasse und südlich der Urnäscherstrasse können die Gebäude seitlich mit einem verminderten Grenzabstand oder zusammengebaut erstellt werden, wenn beide anstossenden Fassaden keine Fenster von Wohn-, Arbeits- und Schlafräumen sowie Küchen aufweisen, die feuerpolizeilichen Voraussetzungen erfüllt sind und das Näherbaurecht im Grundbuch eingetragen wird. Beim Wiederaufbau ist die Gewährung eines Näherbaurechtes solange nicht erforderlich, als Art. 94 BauG zur Anwendung gelangt.

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Seite 13

2

Für die Intensiverholungszone werden die zulässigen Nutzungen im Zonenplan festgelegt. Zweckänderungen, grössere Umbauten und Neubauten sind nur aufgrund eines Quartier- oder Gestaltungsplanes zulässig. Darin sind mindestens die besondere Bauweise und die Erschliessung zu regeln. Der minimale Grenzabstand beträgt in der Regel 5.0 m. In der Intensiverholungszone gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe lll.

3

In der Grünzone werden die Bauweise und die Gestaltung von zulässigen Bauten und Anlagen von der Baubewilligungsbehörde im Einzelfall festgelegt (vergleiche Art. 28 BauG).

4

In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind Bauten und Anlagen privater Trägerschaften zulässig, sofern sie eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen. Der Gemeinderat erlässt für die Sicherstellung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Zugänglichkeit und Benützung, entsprechende Vorschriften oder Auflagen. Die Bauweise ist auf diejenige der angrenzenden Zone abzustimmen und wird im Einzelfall durch die Baubewilligungsbehörde festgelegt.

5

In allen Bauzonenarten gilt die offene Bauweise.

Art. 18 Schutzzonen und Schutzobjekte der Gemeinde

1

Als Überlagerung zu den Bauzonen und in Ergänzung zu den Schutzfestlegungen im kant. Schutzzonenplan werden folgende Schutzzonen und Schutzobjekte ausgeschieden: kommunale Ortsbildschutzzone kommunale Kulturobjekte kommunale Naturobjekte

2

-

Der Schutzumfang kann geregelt werden durch besondere Verfügung des Gemeinderates, durch Vereinbarung mit dem Grundeigentümer,

3

Zur Bestimmung des Schutzumfanges kann die Baubewilligungsbehörde Fachleute beiziehen und Gutachten ausarbeiten lassen.

Art. 19 Kommunale Ortsbildschutzzone

1

Die kommunale Ortsbildschutzzone umfasst die architektonisch und geschichtlich wertvollen Ortsbilder. Bauten, Plätze und Grünelemente, die das Ortsbild prägen, sind in ihrem typischen Charakter zu erhalten, nötigenfalls wieder herzustellen.

2

Innerhalb der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung kommen die entsprechenden kantonalen Bestimmungen gemäss Art. 84 BauG zur Anwendung.

3

Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich derart ins Ortsbild einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erhalten bleibt. Im Besonderen gilt das für Form und Stellung der Gebäude, für die Massstäblichkeit der Baumasse und für die Fassaden- und Dachgestaltung.

4

Die Baubewilligungsbehörde kann Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder verlangen sowie die Anlage von Parkplätzen verbieten, soweit dies für den Schutz des Ortsbildes erforderlich ist.

5

Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz in Abwägung des künstlerischen oder historischen Wertes nicht möglich oder sinnvoll ist, und wenn die entstehende Lücke das Ortsbild nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaues gesichert ist.

6

Das Ortsbild prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten etc. sind zu erhalten resp. wieder herzustellen.

7

Der Gemeinderat ist befugt, den Schutz mittels Verfügung oder Vereinbarung mit dem Grundeigentümer auch auf das Gebäudeinnere auszudehnen.

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Art. 20 Seite 14

Kommunale Kulturobjekte

1

Historisch, gestalterisch oder künstlerisch wertvolle Bauten oder Bauteile sind als Kulturobjekte in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Der Eigentümer ist verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu unterhalten.

2

Die ausserhalb der Bauzone oder innerhalb des Ortsbildes von nationaler Bedeutung liegenden Kulturobjekte unterstehen den kant. Bestimmungen gemäss Art. 86 BauG.

3

Die Baubewilligungsbehörde kann Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder verlangen sowie die Anlage von Parkplätzen verbieten, soweit dies für den Schutz des Ortsbildes erforderlich ist.

Art. 21 Kommunale Naturobjekte

Geschützte Naturobjekte wie Grünflächen, Baumgruppen, markante Einzelbäume und Hecken sind in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten. Jegliche weitergehenden Veränderungen sind bewilligungspflichtig. Für bewilligte Beseitigungen von Naturobjekten können angemessene Ersatzpflanzungen verlangt werden.

Art. 22 Umgebungsschutz

Bauten und Anlagen in unmittelbarer Umgebung von Schutzzonen oder Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden.

Art. 23 Naturgefahren

Im Zonenplan sind Gebiete entsprechend ihres Gefährdungspotentials durch Naturgefahren bezeichnet. Diese sind in drei Gefahrenstufen unterteilt: 1

Gefahrenzone 1 Neubauten sind nicht zulässig. Umbauten, Zweckänderungen, Erweiterungen, Geländeveränderungen sowie Wiederaufbau nach Zerstörung sind nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle zulässig. Sie dürfen nur bewilligt werden, falls das bestehende Risiko durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht wird und die Bauten auf den Standort angewiesen sind.

2

Gefahrenzone 2 Alle Bauten und Anlagen sowie Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Die Erstellung gefahrensensibler Objekte ist nicht zulässig. Massnahmen, die das Risiko beeinflussen könnten, bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen.

3

Gefahrenzone 3 Die Realisierung gefahrensensibler Objekte, wie öffentliche Bauten, Bauten in Leichtbauweise (mit Ausnahme der Kleinbauten gemäss Art. 11 der kantonalen Bauverordnung), Tiefgaragen, intensiv genutzte Untergeschosse, Lager von umweltgefährdenden Stoffen, usw. bedarf einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen.

4

In Gebieten für die keine Gefahrenzone bezeichnet wird und bei Objekten in der Gefahrenzone 3, für die keine Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle erforderlich ist, sind die möglichen Gefährdungen durch Naturgefahren bei der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch für oberflächlich fliessendes Hangwasser. Die Behörde kann Empfehlungen abgeben.

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c)

Erschliessungsvorschriften

Art. 24 Sicherheit entlang Strassen

Seite 15

1 Die Sicherheit des Verkehrs darf weder durch Bauten und Anlagen oder deren Benützung noch durch Pflanzungen beeinträchtigt werden. Insbesondere ist das Lichtraumprofil freizuhalten, und die Sichtverhältnisse dürfen nicht erschwert werden. 2

Die nachfolgenden Erschliessungsvorschriften kommen in Ergänzung zum kommunalen Strassenreglement zur Anwendung.

Art. 25 Ausfahrten und Vorplätze

1

Ausfahrten sind auf einer Länge von 6.0 m von der Strassenlinie mit einem maximalen Gefälle von 5 %, im übrigen mit einem Gefälle von höchstens 15 % und die Fahrbahnränder mit einem Radius von mindestens 3.0 m auszubilden. Gegenüber Staatsstrassen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Staatsstrasse massgebend.

2

Garagenvorplätze sind so anzulegen, dass das Fahrzeug auch beim Öffnen und Schliessen des Tores vor der Garage Platz hat, ohne in das Trottoir oder die Strasse hineinzuragen. Die Vorplatztiefe hat mindestens 5.0 m zu betragen. Für Garageneinbauten in bestehende Gebäude sowie Garagen parallel zur Strasse können Ausnahmen bewilligt werden.

Art. 26 Abstellplätze für Motorfahrzeuge

1

Bei Neubauten, wesentlichen Umbauten, Erweiterungen sowie Zweck- oder Nutzungsänderungen von Bauten und Anlagen mit Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen, sind auf privatem Grund für deren Benützer, Besucher, Lieferanten etc. die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. Bei bestehenden Bauten und Anlagen kommt sinngemäss Art. 85 des Gesetzes über die Staatsstrassen (StrG) zur Anwendung. Bestehende Abstellplätze müssen, soweit sie vorgeschrieben werden, ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben, sofern dafür nicht entsprechender Ersatz geschaffen wird.

2

Die Baubewilligungsbehörde setzt ihre Zahl im Zusammenhang mit der Erteilung der Baubewilligung nach folgenden Richtlinien fest: a) Bei Wohnbauten: ein Ein- oder Abstellplatz pro 100 m2 Bruttogeschossfläche, jedoch mindestens ein Platz pro Wohnung; b) Bei Geschäftshäusern, gewerblichen Betrieben, Gaststätten und anderen besonderen Nutzungen: gemäss den Richtwerten anerkannter Verbände (insbesondere VSS).

3

Ein- und Ausfahrten sowie Vorplätze bei Garagen von Mehrfamilienhäusern werden nicht als Autoabstellplatz angerechnet.

4

Ist die Errichtung von Ein- oder Abstellplätzen auf privatem Grund nicht möglich, so kann der Gesuchsteller verpflichtet werden, die erforderliche Ein- oder Abstellfläche auf einem in der Nähe der Liegenschaft befindlichen Grundstück bereitzustellen oder sich an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen. Die Beteiligungspflicht ist als Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

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Art. 27 Seite 16

Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

1

Ist das Erstellen Von Abstellplätzen verboten, oder sind die Anforderungen im Sinne von Art. 84 Abs. 2 StrG erfüllt, so hat der Pflichtige eine Ersatzabgabe zu leisten.

2

Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Errichtung und den Betrieb öffentlich benützbarer Abstellplätze oder Parkgaragen zu verwenden. Pro fehlenden Abstellplatz sind Fr. 5‘000.- Ersatzleistung zu erbringen.

3

Die Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf einen fest zugeteilten öffentlichen Abstellplatz.

I V.

Gestaltungs- und Baubestimmungen

a)

Gestaltungsvorschriften

Art. 28 Gestaltungsanforderungen

1

Die allgemeinen Gestaltungsanforderungen richten sich nach 112 BauG.

2

Erhöhte Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umgebung gelten: a) in Ortsbildschutzzonen kommunal; b) im Sichtbereich von architektonisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen; c) in den im Richtplan bezeichneten landschaftlich besonders empfindlichen Baugebieten; d) bei Bauten und Anlagen, die das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild besonders prägen. Diese Bauten und Anlagen, inklusive der Umgebungs- und Strassenraumgestaltung, haben sich in Bezug auf ihre Gesamtwirkung, insbesondere der Bedachung, Form und Gliederung der Baumassen, der Wirkung von Materialien und Farbe, der Stellung und Grösse der Bauten, der Bepflanzung, etc. so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine einwandfreie Einpassung in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild erreicht wird.

3

Die Baubewilligungsbehörde kann für die Gestaltung von Bauten und Anlagen entsprechende Richtlinien aufstellen und zur Beurteilung von Baugesuchen heranziehen. Im weiteren kann die Baubewilligungsbehörde Materialund Farbmuster verlangen bzw. deren Begutachtung am Rohbau verfügen.

Art. 29 1

Dachform

Es sind nur Schrägdächer mit ortstypischer Dachneigung zugelassen.

2

Ausnahmsweise können andere Dachformen in Gebieten mit Quartierplanpflicht und bei Klein- oder Gewerbebauten bewilligt werden, sofern das Orts-, Landschafts- und Strassenbild nicht beeinträchtigt wird.

Art. 30 Dachaufbauten

1

Dachaufbauten wie Schleppgauben, Lukarnen, etc. sowie Dachflächenfenster sind architektonisch gut zu gestalten. Sie dürfen gesamthaft höchstens einen Drittel, Dachflächenfenster aber höchstens einen Sechstel der entsprechenden Fassadenlänge einnehmen. Material und Farbe sind dem Hauptdach anzupassen.

2

Dacheinschnitte sind nicht zulässig.

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Seite 17

3

Dachflächenfenster, Sonnenkollektoren und andere Bauteile in der Dachfläche sind sorgfältig einzupassen und dürfen keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes bewirken. Die Baubewilligungsbehörde ist befugt, im Einzelfall Auflagen bezüglich Grösse und Gestaltung zu erlassen.

4

Kamine, Ventilationszüge, Lift- und Treppenhausköpfe dürfen mit dem technisch notwendigen Mindestmass über die Dachfläche hinaus geführt werden; solche Aufbauten sind so weit möglich zu geschlossenen Bauteilen zusammenzufassen.

Art. 31 Aussenantennen

1

Aussenantennenanlagen (inkl. Parabolantennen) sind auf das technisch notwendige Mindestmass zu beschränken und sorgfältig zu gestalten.

2

Der Standort zulässiger Antennen ist so zu wählen, dass das Orts- und Landschaftsbild in seiner Erscheinungsweise nicht beeinträchtigt wird.

Art. 32 Reklameeinrichtungen

1

Leuchtreklamen, Beleuchtungen, Plakat- und andere Reklameeinrichtungen dürfen das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild in keiner Weise stören.

2

Sie dürfen durch ihren Inhalt, ihre Wirkung und ihre Anbringung die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Verkehrsanlagen nicht beeinträchtigen.

Art. 33 Umgebungs- und Terraingestaltung

1

Bei der Gestaltung der Umgebung ist auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu nehmen. Aufschüttungen und Abgrabungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen und sind ansprechend zu gestalten.

2

Aufschüttungen und Abgrabungen im Bereich der Grenze sind in der Regel nicht steiler als 2:3 anzuböschen. An der Grenze ist ein Bankett von 0.5 m Breite anzulegen. Mit Zustimmung des Nachbarn und der Baubewilligungsbehörde können andere Regelungen getroffen werden.

3

Böschungsfüsse müssen gegen Verkehrsanlagen folgende Abstände aufweisen: a) 0.5 m bei senkrecht gemessenen Böschungshöhen bis 2.0 m b) 1.0 m bei senkrecht gemessenen Böschungshöhen über 2.0 m Böschungskronen müssen gegen Verkehrsanlagen einen Abstand von mindestens 0.5 m aufweisen. Die Neigung von Böschungen gegen Verkehrsanlagen darf das Verhältnis 2:3 nicht übersteigen.

4

Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses dürfen nur so weit vorgenommen werden, als dies der zonengemässen Erscheinung der Baute entspricht und auf die bauliche Umgebung abgestimmt ist.

Art. 34 Kinderspielplätze

1

Beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungseinheiten sind auf privatem Grund gut besonnte und gegen den Verkehr gesicherte Kinderspielplätze zu erstellen.

2

Werden direkt mit dem Bauvorhaben in Bezug stehende Erschliessungsstrassen und Zufahrten mit dem Charakter einer Begegnungszone (gemäss Art. 22b SSV, SR 741.21, respektive Verordnung SR 741.213.3) ausgeführt, können diese bis zur Hälfte der notwendigen Spielplatzfläche angerechnet werden.

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b)

Bauvorschriften

Art. 35 Grundsatz

Seite 18

1

Bauten, Anlagen oder Bestandteile davon sowie Terrainveränderungen haben den Regeln der Baukunde zu entsprechen und dürfen selbst oder durch ihre Benützung keine Gefahr darstellen. Sie haben insbesondere den Anforderungen der Sicherheit, Festigkeit, Hygiene, Gesundheit und Unfallverhütung zu genügen. Die von privaten Organisationen (VSS, SIA, SUVA etc.) aufgestellten technischen Normen können vom Gemeinderat zur Beurteilung dieser Grundanforderungen beigezogen werden.

2

Dem dauernden Aufenthalt von Personen dienende Räume oder Bauten sind bezüglich Materialien, Konstruktion und Ausstattung so auszugestalten, dass eine einwandfreie Hygiene gewährleistet ist und die Gesundheit nicht gefährdet wird. Insbesondere ist auf eine genügende Belüftung, Belichtung und Ausstattung mit sanitären Einrichtungen zu achten, und darauf, dass Feuchtigkeit weder eindringen noch durch Kondensat entstehen kann.

Art. 36 Behebung von Mängeln

1

Bauten und Anlagen sind sachgemäss zu unterhalten. Bei geschützten Kulturobjekten kommt auch Art. 87 BauG zur Anwendung.

2

Gefährden Bauten oder Anlagen insbesondere die Sicherheit oder Gesundheit, so sind sie durch den Eigentümer instand zu stellen oder zu beseitigen. Die Baubewilligungsbehörde kann dem Eigentümer für diese Arbeiten eine Frist ansetzen.

3

Kommt der Eigentümer der behördlichen Aufforderung nicht nach, so kann die Beseitigung der Mängel auf seine Kosten von Amtes wegen angeordnet werden (Ersatzvornahme). Namentlich kann die Räumung gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Bauten, Wohnungen, etc. verlangt werden.

Art. 37 Wohnhygiene / Mindestmasse

1

Alle Wohn- und Schlafräume müssen in genügender Weise direkt und natürlich belichtet werden. Die Summe der im Rahmenlicht gemessenen Fensterflächen hat mindestens 10 % der Nettobodenfläche zu betragen.

2

Arbeitsräume, die nicht dem Arbeitsgesetz unterstehen, haben diesen Bedingungen ebenfalls zu entsprechen. Für spezielle Fälle können Ausnahmen bewilligt werden.

3

Zugänge und Treppen zu Wohnungen in Mehrfamilienhäusern haben eine lichte Breite von mindestens 1.10 m aufzuweisen. Bei Umbauten und bei Bauten mit grossem Personenverkehr legt die Baubewilligungsbehörde in Absprache mit der Feuerpolizei die nötigen Zugangs- und Treppenbreiten im Einzelfall fest.

4

Bei Neubauten sind folgende Raummasse zu beachten: a) Die zu längerem Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume müssen in der Regel eine lichte Höhe von mindestens 2.10 m aufweisen. In Dachgeschossen muss diese Höhe für mindestens 3/5 der Bodenfläche vorhanden sein. Bei Neubauten im traditionellen Appenzellerhausstil kann die Baubewilligungsbehörde geringere Geschosshöhen gestatten respektive verlangen. b) Wohn- und Schlafräume in Mehrfamilienhäusern dürfen nicht kleiner sein als 10 m2.

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Art. 38 Seite 19

Energie

1

Für Einrichtungen zur Gewinnung von Sonnenenergie, Wärmepumpen, Biogasanlagen und dergleichen kann die Baubewilligungsbehörde Abweichungen von baupolizeilichen Vorschriften zulassen, soweit nicht überwiegende öffentliche und privatrechtliche Interessen betroffen sind.

2

Werden bestehende Bauten nachgedämmt, darf von den Regelbauvorschriften um die Stärke der Nachdämmung (max. 20 cm) abgewichen werden.

c)

Bauarbeiten

Art. 39 Benützung von öffentlichem Boden

1

Öffentlicher Grund und Boden, namentlich Strassen und Plätze, dürfen nur mit Bewilligung der Baubewilligungsbehörde für die Ausführung privater Bauten und Anlagen in Anspruch genommen werden. Für die Benützung des öffentlichen Grundes kann der Gemeinderat eine Entschädigung erheben. Bei Flurgenossenschaftsstrassen ist sinngemäss die Zustimmung der zuständigen Genossenschaftsorgane, bei Staatsstrassen diejenige des Departements für Bau und Umwelt einzuholen.

2

Für den Bau benützte Strassen sind zu Lasten des Bauherrn wenn nötig umgehend zu reinigen und entstandene Schäden zu beheben.

Art. 40 Sicherung von Baustellen

1

Baustellen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen sind auf Kosten des Bauherrn ausreichend zu signalisieren, abzuschranken und zu beleuchten. Wenn nötig sind Schutzwände und Fussgängerpassagen zu erstellen.

2

Jede Baustelle, deren Betreten für Unbeteiligte mit Gefahren verbunden ist, muss vor dem Zutritt geschützt werden. Baugruben und Gräben sind mit geeigneten Abschrankungen zu versehen.

Art. 41 Werkleitungen

1

Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf der unterirdischen Leitungen anhand des Grundbuchs, der Werkleitungspläne des Kantons und der Gemeinde, der Versorgungsbetriebe (Wasser, Kanalisation, Elektrizität, Telefon, Fernsehen) sowie Kabelleitungen des Militärs festzustellen und die Leitungseigentümer zu benachrichtigen.

2

Werden bei Bauarbeiten unbekannte Werkleitungen freigelegt, so sind diese umgehend der Gemeindeverwaltung zu melden.

3

Leitungen dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig umgelegt werden.

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V.

Ve r f a h r e n s b e s t i m m u n g e n

Art. 42 Baugesuch

1

Seite 20

Sämtliche Baugesuche und Projektänderungen sind bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.

2

Der erforderliche Inhalt des Baugesuches richtet sich nach der Bauverordnung (BauV Art. 47) sowie nach der Spezialgesetzgebung (vergleiche BauG Art. 97 Abs. 4).

Art. 43 Baukontrolle

1

Die Organe der Baupolizei sind befugt, zum Zwecke der Baukontrolle Gebäude, Anlagen und Bauplätze zu betreten. Auf Verlangen der Kontrollorgane muss der Bauleiter bei der Besichtigung anwesend oder vertreten sein.

2

Beanstandungen werden der Bauleitung unter Ansetzung einer Frist zur Behebung der Mängel bekannt gegeben. Unterlässt der Verantwortliche die verlangte Richtigstellung, so ist die Baubewilligungsbehörde befugt, die nötigen Arbeiten auf Kosten und Verantwortung des Fehlbaren selbst ausführen zu lassen.

Art. 44 Verfügungen

Dem Rechtsmittel gegen Baueinstellungsverfügungen und Verfügungen betreffs Behebung, von Mängeln bei Gefährdung der Sicherheit (gemäss Art. 36 ff des Baureglementes) wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Vollstreckung kann nötigenfalls die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.

Art. 45 Gebühren, Kosten

1

Für die Behandlung von Baugesuchen und Bauermittlungen, für weitere Verrichtungen in Anwendung des Baureglementes wie die öffentliche Anzeige, die Visierkontrolle etc. sowie für die Benützung öffentlichen Grundes sind Gebühren zu entrichten resp. die Kosten zu tragen.

2

Die Gebührenansätze werden vom Gemeinderat im Rahmen des Gesetzes über die Gebühren der Gemeinden vom 26. Februar 2001 (bGS 153.2) festgelegt.

3

Die Kosten von Gutachten, zusätzlichen Unterlagen oder Sonderleistungen der Baubewilligungsbehörde hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu tragen. Werden Gutachten eingeholt, ist der Gesuchsteller vor der Auftragserteilung zu orientieren.

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VI.

Schlussbestimmungen

Art. 46 Verantwortung, Haftung

Seite 21

1

Bauherrschaft, Bauleitung und Unternehmer sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden und die Bauten mit den Eingabeplänen übereinstimmen.

2

Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der in dieser Bauordnung vorgesehenen Kontrollen übernehmen die Behörden keine Haftung für Konstruktion, Festigkeit, Unfallsicherheit und Materialeignung.

Art. 47 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1

Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft und ersetzt damit das Baureglement vom 02.11.1993 Alle Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig bewilligt sind, unterstehen dem neuen Recht.

2

Sondernutzungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes erlassen wurden, bleiben bis zu ihrer Anpassung in Kraft.

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Seite 22

A n h a n g : Te c h n i s c h e E r l ä u t e r u n g e n

Beispiel Wohnzone W2

Die Messweise der Kniestockhöhe und der Höhe von Niveaupunkt bis fertige Deckenoberkante ist in der BauV geregelt.

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Geschosszahl Art. 8

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Seite 23

Ausfahrten und Vorplätze Art. 25

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Seite 24

Umgebungs- und Terraingestaltung Art. 33

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Stichwortverzeichnis zum Baureglement

Herisau, 14. Dezember 2009

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Seite 2

Stichwortverzeichnis

Artikel BauR Hundwil

Artikel Kantonale BauV

Artikel Kantonales BauG

A Abbauzonen, Deponiezonen

11

Abbruch

19

38, 45, 47

Abgrabungen

33

39, 44, 48

Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses

33

Ablagerungen Abstände

9, 11, 12, 13, 17, 33

Abstellraum und Abstellflächen

19

11, 115

8, 9, 16, 17, 18, 19

15, 16, 38, 39, 113, 114, 115

39

Abstellplätze für Motorfahrzeuge

26, 27

Altbauten

7

An- und Nebenbauten, provisorische Bauten

13, 17

Anforderungen an die Bauten

27, 28, 35

39

15, 82, 116, 118 14

Anmerkungen im Grundbuch

26

Anrechenbare Landfläche

44 1, 2

Appenzellischer Haustyp

5

Arrondierung

69

Attikageschoss

4, 6 37

Aufschichtungen Aufschüttungen

33

53

106

19

115

39, 44, 48

Aufstockung, Innere

32

Ausarbeitung der Sondernutzungspläne Ausfahrten und Vorplätze

37 - 42 25, 26

Ausgleichszahlungen Auskünfte

29

71

3

Ausnahmebewilligung Ausnahmen

55, 71, 78, 88, 106

47

Anpassung und Fortschreibung des Gemeinderichtplans

Auflagen und Bedingungen

15, 95

2, 5, 9, 10, 11

Anhörung der Kantone und Gemeinden

Anpassung

15, 81, 84, 93, 94

106, 118 9, 23, 25, 37

39, 106, 114, 117, 118

Ausnahmen ausserhalb der Bauzone

119 - 121

Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

95, 97, 112, 118, 119 - 121

Ausnahmen innerhalb der Bauzone

15, 112

Ausnützungstransfer / Ausnützungsübertragungen

6

1, 2

Ausnützungsziffer (AZ) / Ausnützungsverlagerung

7, 17

1, 16, 47

Aussenantennen

31

16

Aussichtspunkte

5, 39

Ausstandsregeln

4

14.12.2009

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Seite 3 Stichwortverzeichnis

Artikel BauR Hundwil Autoabstellplätze

Artikel Kantonale BauV

26

Artikel Kantonales BauG 15

B Bachläufe

5, 114

Bahnanlagen

30

Bahnstationen

30

Balkone

12

Bauarbeiten

39, 41

Baubeginn

1, 2, 12

53, 54, 55, 60 38 - 40, 43, 52, 53, 56, 62

3, 4, 53, 93, 94, 97, 101, 102, 107, 108, 119, 125

Baudirektion / Departement Bau und Umwelt

28, 30, 36, 46, 61

3, 10, 11, 13, 14, 44, 45, 47, 49, 52, 55, 56, 71, 88, 110

Bauentscheid (siehe auch Baubewilligung)

52

Baubewilligung

26, 46

Bauen ausserhalb der Bauzonen / Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

95, 97, 112, 118, 119 121, 125

Bauermittlungsverfahren Baugesuch

28, 42, 47, 45

62

101

41, 47, 49, 57, 62

54, 100, 101, 102 - 104, 109

Baugruppen

79, 84, 86

Bauhöhe

15

Baukontrolle

43 41, 49, 54, 57, 58, 61, 62

Baukoordinationsdienst Bauland

5, 56, 59

Baulandbeschaffung

56

Baulandumlegung Baulinien

3, 100, 102, 103, 105

21 - 25, 28 - 30 11, 12

2, 68 - 72 37, 38, 73, 75

Baulinienpläne

37, 38, 96

Baumassenziffer

2

Baumbestände

16 5

Bäume / Baumgruppen

19, 21

Baureglement

1, 17, 47

79, 86 1, 16

Baureife

15, 45 - 51, 118, 122 58, 67, 95, 96

Baustelle

40

Bauten und Anlagen

1,17, 22 - 24, 26, 28, 36, 39

Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten

5

Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen

32

Bauverbote Bauvorschriften

14.12.2009

32 7, 35

36, 54, 81 15, 94, 112 - 121

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Baureglement Hundwil

Seite 4 Stichwortverzeichnis

Artikel BauR Hundwil

Artikel Kantonale BauV

Artikel Kantonales BauG

Bauweise

17, 19, 20

3

15, 16, 35, 39

Bauzonen

7, 16 - 18

38, 39, 45

15, 18, 19 - 30, 57 - 59, 94,119

Beeinträchtigung

30

Begegnungszone

34

Begriffsdefinitionen Behebung von Mängeln

1, 79 - 87

1 - 16

16

36

Behindertengerechtes Bauen

117

Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen

37

90, 92

Bepflanzung

32

15, 39, 81, 112

Beratung

42

Berechnungs- und Messweisen

1 - 16

16

Bereinigung der Rechte und Lasten

26, 28, 30

71

Belichtung / Wohnungszugänge

35

Benützung von öffentlichem Boden

39

Bericht

39, 40

Bestandesgarantie

30, 94, 113

Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

119

Betriebsinhabende

23, 24

Bevölkerung

4

Bewilligung

23, 26, 39, 46

1, 6

Bewilligungsfreie Bauplatzinstallationen

40

Baubewilligungspflicht

38 - 40

54, 93, 94, 97, 119

Baubewilligungsverfahren

42 - 63

3, 4, 53, 97 - 111

Baumassenziffer (BMZ) Boden

2 12, 39

24

Bodenpolitik

1, 18, 74, 75, 115 5

Böschungen

33

Bruttogeschossfläche

17

1

Bundesrecht

32, 126, Ingress

Bushaltestellen

30

C Campingplätze

38, 39

27, 82

D Dachaufbauten

30

Dachflächenfenster Dachform

28, 29

Dachgeschoss Dachgestaltung

14.12.2009

44 39, 44 84 4

19, 29

16 84

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Baureglement Hundwil

Seite 5 Stichwortverzeichnis

Artikel BauR Hundwil Dachvorsprünge

Artikel Kantonale BauV

Artikel Kantonales BauG

4,12

Departement Bau und Umwelt (siehe Baudirektion) Deponien

38, 47

11

Dienstbarkeiten

26

73

Drainagen

44

Deponiezonen

11

Düngergruben

115

E Eigentumsbeschränkungen

1, 8, 32

2,

Eingaben

26

51

111

Eingriffe ins Orts- oder Landschaftsbild

38

96, 108, 112

Einleitung des Bewilligungsverfahrens Einsichtnahme

102 3

Einsprachen

27 - 29, 53, 58 - 60, 62

14, 46, 47, 55, 63, 103 - 106, 111

Einspracheverfahren

58 - 62

14, 47, 49, 103, 104

Einzelobjekte

35

17, 73

Einzelverfügungen

34

80, 81, 88

Einzelbauten

79, 86

Elementargewalt

94

Elemente der Richtplanung

8

Empfindlichkeitsstufen

17

Energie

38

Energiegewinnungsanlagen

30

Energieverbrauch

1

Enteignung

67, 73 - 78, 106

Entfernung vorschriftswidriger Bauten

108

Entschädigung

24, 29

56, 66, 73, 74, 76 - 78, 106

38, 47

17, 26, 38

14, 39

Entsorgungsanlagen Entwässerung Erholungsanlagen

26, 27, 82

Erholungsräume

16, 17

Erker

12

31 12

Erlass des Gemeinderichtplans

43

Erlass und Änderung kantonaler Nutzungspläne

14

Erlass von Planungszonen

55

Erlass von Schutzzonenplan, Schutzverordnung und Einzelverfügungen

88

Erlass von Zonenplan und Baureglement

48

Eröffnung der Entscheide

14.12.2009

61

105

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Seite 6 Stichwortverzeichnis

Artikel BauR Hundwil Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

27

Erschliessung

7, 17, 24, 34

Artikel Kantonale BauV

Artikel Kantonales BauG 15

47

2, 5, 15, 17, 35, 38, 39, 57 - 68, 73, 90, 95, 96

Erschliessungsbeiträge

62

Erschliessungskosten

29, 61

Erschliessungsprogramm

42, 59, 64, 65, 90

Erschliessungsprojekt

63

Erschliessungsreglement

60

Erschliessungsübersicht

58, 59, 90

Erschliessungsvorschriften

24

Erstinstanzliches Bewilligungsverfahren Erweiterung

15 62

23, 26

38

Explosion

32, 94 94

F Fachstellen

23

Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz

36, 37

3, 89, 110, 126

36

Fachstelle für Raumplanung

126

Fassadenabmessung

10

Feldgehölze

5, 79

Fensterfläche

47

Ferienwohnungen

25

Feuer

94

Feuerpolizei

37

Feuerungs- und Tankanlagen

38

Findlinge Firsthöhe

79, 86 17

6, 11, 16, 48

16, 84

Formelle Enteignung

73 - 78

Freihaltung

28, 39

Freizeitanlagen

23, 38, 47

Friedhöfe

26

Fristenstillstand

110

Fruchtfolgeflächen

32

G Garagenvorplätze

25

Gartenbau

19

39

31

13, 17

8, 16

16

Gebäudehöhe

17

7, 9, 11, 16

16

Gebäudelänge

17

3, 9, 10, 16

16

Gartenhäuser Gebäudeabstand

28

Gebühren, Kosten

36, 40, 43, 45

15, 103

Gefahrenzonen

16, 23

19, 36

14.12.2009

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Seite 7 Stichwortverzeichnis

Artikel BauR Hundwil

Artikel Kantonale BauV

Artikel Kantonales BauG

Geltungsbereich

2

Geltungsdauer der Planungszone

54, 55

Gemeindeparlament

3

Gemeinderichtplan

9, 17, 43, 44, 80

Genehmigung der Nutzungspläne

49, 50, 52, 73

Generelle Zuständigkeiten

3

Geotope

79, 86

Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen

52

Geschichtliche Stätten

79, 82, 84, 85, 86

Geschlossene Bauweise Geschosse

3 8, 17, 23, 33

Geschossflächen

35, 39

4, 47 1

Geschosszahl

8

15, 41

GestaItungsanforderungen

28

82 - 85, 112

Gestaltung

7, 8, 15, 17, 19, 28, 30, 33

1, 15, 37 - 40, 82, 84, 85, 112, 118

38, 39, 47

35, 37, 40, 41, 42, 45 - 52

Gestaltungsplan Gestaltung der Umgebung

33

Gesundheit

35, 36

116

Gewachsenes Terrain

2, 5, 13, 14, 47

16

Gewässer

38

8, 28, 38, 77, 79, 97, 114

Gewässerabstand Gewerbeanteil

114 17

Gewerbezone

16, 17

Giebelfassaden

9

19, 23

Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes

28

Grabungen

33

Grenz- und Gebäudeabstand (Masse)

9, 11, 13, 17

2, 18, 39, 44, 48

115

8

Grenz- und Gebäudeabstand (Messweise)

8, 9, 16, 17 - 19, 39

15, 16, 115

Grenzabstände von Tiefbauten

17 - 19

115

Grenzbereinigung

20 - 30

2, 37, 68 - 72, 95

18, 47

115

1, 8, 23, 28, 29, 30, 47

37, 55, 71, 88, 106, 108

Grenzregulierung

72

Gruben Grundbuch

17, 26, 41

Grundlasten

26

Grundwasser

44, 45

5, 17, 18, 28, 32, 77

44, 45

17, 18, 28, 77

Grundwasserschutzzonen

16

Grundsatz

35

Grünzone

16, 17

19, 28, 74

Grünzone im Baugebiet

16

19

14.12.2009

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Baureglement Hundwil

Seite 8 Stichwortverzeichnis

Artikel BauR Hundwil

Artikel Kantonale BauV

Artikel Kantonales BauG

H Haftung

46

Hanglagen

8

Hauptwohnseite

9

Häusergruppen

35 8 38

Haushälterische Nutzung des Bodens Hecken

1 21

79, 86

Heime

26

Heizung

38, 47

Hinterlieger

66

Hochbauten

38

Hochwassergefahr

36

Hochwasserschutz Höhe

85

8, 36, 114 8, 17, 37

Höhenangaben

38

Hotels

25

Hygiene

35, 37

1, 41, 118

I Ideelle Vereinigungen

111

Immissionen

24, 32

Industriezonen

19, 24

Information und Mitwirkung Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

4

6

47

12 - 14, 16, 43, 44, 50, 55, 56, 78, 123, 127

65

Innere Aufstockung

32

Intensität der baulichen und betrieblichen Nutzung

15, 16

Intensiverholungszone

16, 17

19, 27

K Kantonaler Richtplan

7 - 10, 12, 13, 80

Kantonaler Schutzzonenplan

31

80, 81, 88, 89

Kantonale Fachstellen

36, 37

3, 89, 110, 126

Kantonale Nutzungszonen

11, 18

Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

112

Kantonsbeiträge an Orts- und Regionalplanungen

91

Kernzonen

16, 17

19, 20

Kinderspielplätze

34

39

Kirchen Kleinbauten

14.12.2009

26 23

11, 44

16, 28

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Baureglement Hundwil

Seite 9 Stichwortverzeichnis

Artikel BauR Hundwil

Artikel Kantonale BauV

Kleinsiedlungen / Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone

29

Kliniken

25

Kniestock Kommission

Artikel Kantonales BauG

4 21, 22, 27, 28, 29

4

Kommunale Schutzvorschriften

2

32 - 34

15, 80, 81, 88, 112

Kommunale Schutzzonenplanung

32

90

Konzepte und Sachpläne des Bundes

8 42, 47, 49, 50, 54, 57, 58, 61, 62

Koordination Koordinationspflicht Kosten

98, 110 36, 40, 43, 45

29

37, 61, 62, 71, 87, 90 92, 108, 117

51

111

Kostenregelungen

37

Kritische Hinweise Kulturdenkmäler

79, 86

Kulturland Kulturobjekte

2, 3, 98 - 100, 102, 103, 105, 108 - 110

5 18, 20, 36

31, 34, 37, 39, 45

2, 5, 86, 88, 92

Kuppen

35

Kurzone

19, 25

L Landfläche

1, 2 31, 36, 37, 38

1, 2, 5, 8, 35, 79, 80, 82, 92, 112

Landschaftsschutzzonen

31

82

Landumlegung

20, 30

2, 37, 68 - 72, 95

Landschaft

Landwirtschaft / Landwirtschaftszone

8, 28, 30, 31, 32

Lärm Lärmschutzverordnung (LSV)

1, 5, 8, 17, 18, 19, 31 33, 90, 92, 120

16, 17 38 7

Lawinen

36

Lebensgrundlagen

1, 5, 8

Lebensräume

5, 79, 83

Legitimation

46, 103, 111

M Mängel, Behebung

36

Masse

19, 28

47

16

Masse / Abstände

6 - 9, 16 - 19, 39

15, 16, 35, 38, 39, 113 - 115

Massgebender Wert

25

71

Mässig störende Betriebe Massnahmen zur Sicherung der Baulandumlegung Materielle Enteignung 14.12.2009

20, 22 22

71 76 - 78 ERR Raumplaner FSU SIA

Baureglement Hundwil

Seite 10 Stichwortverzeichnis

Artikel BauR Hundwil

Artikel Kantonale BauV

Mehrausnützung

Artikel Kantonales BauG 41

Mehrfamilienhäuser

26, 34, 37

Mehrlängenzuschlag

10, 17

117 9, 16

16

43, 45, 47, 57

104

Mehrwertrevers

30, 106

Meldeverfahren Mindestanteil an Gewerbenutzungen

22

Mindestanteil an Wohnnutzungen

20

Mitbenützung

66

Mitwirkung

4

62

6, 12, 13, 99

Motorfahrzeuge

26, 27

39

95

33

8, 17, 39, 47

1, 8, 32, 41, 65 - 67, 72, 96, 103, 104, 118

N Nachbar Nachbarinteressen

1

Nachhaltigkeit

5

Naturgefahren

23

Natur- und Heimatschutz

35, 36

89, 92, 111

31, 34

79, 86 - 88

Naturschutzzonen

31, 35

79, 83, 92

Nebenbauten

2, 11

16

Natur- und Kulturobjekte

18, 20, 21, 36

Naturobjekte der Gemeinde

18, 21

Neubaugebiete

35

Neueinzonung

56

Neuerschliessung

67

Neuzuteilung Nichtbauzonen

23 - 30 16

71 19, 119 - 121

Nichtstörende Betriebe

21

Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben

39

Niveaulinien

38

Niveaupunkt Nutzungsplanung

3

Nutzung bestehender Bausubstanz

7

4, 5, 6, 7, 48

16, 38

23, 28, 30

11, 14, 17 - 36, 36, 39 52, 59, 68, 70, 110

Nutzung des Bodens

1, 18

O Oberaufsicht

3

Oberforstamt

113

Offene Bauweise

3

Öffentlich-rechtliche Körperschaften Öffentliche Anlagen auf privatem Grund

35, 39 4

14

Öffentliche Auflage

30, 57

46, 52, 63, 71, 103, 104

Ordnungsfristen

62 - 63

109

14.12.2009

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Seite 11 Stichwortverzeichnis

Artikel BauR Hundwil

Artikel Kantonale BauV

Organisation Ortsbilder

4, 27 8, 15, 17 - 19, 30, 31,

Ortsbilder von nationaler Bedeutung Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung Ortsbildschutzzonen der Gemeinde

Artikel Kantonales BauG

18, 19

31, 38, 39, 45, 47

1, 2, 5, 38, 79, 80, 84, 92, 93

31

80

38, 39, 45

84

47

Ortskerne

35

P Parkierungsanlagen

28, 30, 39, 117

Perimeterbeiträge

37, 61

Perimeterplan

63

Personen mit Behinderungen

117

Persönliche und zeitliche Geltung der Baubewilligung

107

Pflanzen

5, 79, 83, 92

Planung

5 - 7, 42, 49, 53 - 55, 58, 65, 91

4

Planungsbericht

39, 40

Planungszone

22

Planungsziele Plätze

54, 55 7

11, 19, 25, 26, 39

Privatrechtliche Einsprachepunkte

38

30

60

Produktionsanlagen

38

Provisorische Bauten

15, 38

Publikumsverkehr

16 117

Pufferflächen

79

Pultdächer

4

Q Quartierplan

35, 37, 39, 41, 42, 45 52, 96, 106

Quartierplanpflicht

19, 35, 42, 96

Quellen

5

R Raummasse

37

Raumwirksame Tätigkeiten

2, 7

Rechtmässigkeit Rechtsmittel

111 44

Rechtsmittelbelehrung

28

55, 105, 109 - 111

50

110

Rechtsmittelinstanzen

110

Rechtsschutz

49, 110, 111

Recycling- und Brechanlagen

11

Regelbauvorschriften

14.12.2009

17, 38

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Seite 12 Stichwortverzeichnis

Artikel BauR Hundwil

Artikel Kantonale BauV

Regionale Zusammenarbeit

Artikel Kantonales BauG 53

Reglement, Baureglement

1, 3, 17, 47

Reklameeinrichtungen

32

Rekurs

14, 47, 49, 50, 55, 71, 110, 111

28, 63

Rekurse ohne aufschiebende Wirkung Richtplanung / Richtpläne

6 - 10, 12, 13, 17, 29, 43, 44, 59, 80, 110

28

Richtplanung der Gemeinde

17

Richtplanung des Kantons

7 - 10

Richtungspunkte

38

S Sammeleinsprachen

59

Schrebergärten

28

Schulhäuser

26

Schutzverordnungen

33

80, 81, 88, 111

31 - 33, 35, 38, 39

17 - 19, 73, 80 - 84, 88, 97

Schutzzonen / Schutzzonenplan

16, 19

Schutzzonen und Schutzobjekte der Gemeinde

16 - 22

19

Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

15, 17, 18, 19, 20

1, 80, 112

Schwimmbassins

38

Sekretariat der Baubewilligungskommission Selbsterschliessung

65

Sende- und Empfangsanlagen

38, 39

Sicherheit

24, 35, 36, 44

Sicherheit entlang Strassen

24

Sicherung von Baustellen

40

38

Siedlungen Solarzellen

1, 5, 8, 29, 32, 35

39 - 41

Sondernutzungspläne

3, 4, 5, 47

Sonnenenergieanlagen

32

37 - 42, 45 - 52, 80 39

Speziallandwirtschaftszonen

19, 32 34

23, 47

Spitäler

39 26

Sport- und Erholungsanlagen

16

Staatsstrassen

11, 17, 25, 26, 39

26, 27, 28, 82 12, 40

Standortgebundenes Personal

95 23, 24

Steinschlag

36

Stockwerk

4

Strasse

11, 17, 24, 25, 26, 39

Strassenabstand

11, 12

14.12.2009

1, 108, 116, 118

30

Sonderbauvorschriften

Spielplätze

82 53

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Seite 13 Stichwortverzeichnis

Artikel BauR Hundwil

Artikel Kantonale BauV

Strassenbaubehörde Strassenraumgestaltung

Artikel Kantonales BauG 30

28

30

Streusiedlungen

5

Stützmauern

17

Subsidiäre Regelung

16

T Tabelle der Regelbauvorschriften

17

Talseitig sichtbare Geschosse

8

Teilrechtskraft

4 53

50

2, 38, 39, 44, 47

93

17 - 19, 38

16, 115

Technische Bestimmungen Terrainveränderungen, Terraingestaltung

33, 35

Tiefbauten Tiere

5, 79, 83, 92

Tierhaltung Treppen

39 37

1, 39

Trockensteinmauern Trottoirs

79, 86 11, 15, 25

1

30

U Übergangsbestimmungen

47

Übergeordnete Planungsgrundsätze / Bestimmungen

1, 5, 7, 15, 49

Überlagerungen zu Grundnutzungszonen

19

Übersicht über den Stand der Erschliessung

58, 59, 90

Übertragung der Ausnützung

6

Übriges Gemeindegebiet

16, 17

1 19, 33

Uferbereich

79

Ufergehölze

79

Umgebungs- und Terraingestaltung

17, 22, 28, 33

Umgebungsschutz

22

47

15, 82, 85 92

Umgebung von Bauten und Anlagen

112

Umladeeinrichtungen

30

Umlegungsgebiet

22

69

Umlegungskosten

29

71

4

16

13, 17, 38

16, 38

Umweltschutz Untergeschoss

1, 97 8, 23, 33

Unterirdische Bauten

V Veranden Verantwortung, Haftung Verbindlichkeit

14.12.2009

1, 2, 12 43, 46 101

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Seite 14 Stichwortverzeichnis

Artikel BauR Hundwil Vereinfachtes Bewilligungsverfahren Verfahrensarten

5, 16

Artikel Kantonale BauV 44, 45

104

43

104

Verfahren zum Erlass von Planungszonen Verfügungen

Artikel Kantonales BauG

55 18, 19, 44

2, 80, 81, 88, 108, 110, 111

34, 51

Verhältnis von Quartier und Gestaltungsplänen zur Zonenordnung

41

Verhältnis zum Wald

113

Verhältnis zu Gewässern

114

Verkehrsflächen

19, 30

Versorgung

41

Verwaltungsgerichtsbeschwerde Visierung Volksdiskussion

38

17, 32, 38, 39, 57, 60

29

66, 78

39, 48, 49, 57

102

4

12

Vollgeschoss

8, 17

4, 9

16, 41

Vollzug

2

21, 22, 27, 28, 29

3, 4, 71, 126

Voraussetzungen für eine Baubewilligung Vorbauten

93 - 96, 107, 118 12

Vordächer

1, 12

Vorfinanzierung

64

Vorgärten

19

Vorplätze

26

Vorprüfung Vorschriften

16

2, 4, 12

47 20, 27

45

1

28, 92, 113

7, 8, 17, 24, 35, 38

W Wald Waldabstand Wasser

113 23, 41

Weiler Weilerzonen

38, 45, 47

5, 8, 36, 57, 59, 60, 95, 114

38

19, 29, 80, 85 19, 29

Werkleitungen

41

Wiederaufbau

17, 23

94

16

19, 34

Wohn- und Gewerbezonen

16, 17

19, 22

Wohnhygiene / Wohnungszugänge

37

41

16, 17

19, 21

Wiederherstellung Wintersport

87, 108, 122

Wirtschaft

1

Wohnungen Wohnzonen

5, 20 - 25, 117, 120

Z Zentrumsfunktion

14.12.2009

20

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Seite 15 Stichwortverzeichnis

Artikel BauR Hundwil

Artikel Kantonale BauV

Artikel Kantonales BauG

Ziele

1, 6, 7, 15, 17, 32, 39, 40

Zonenarten

19

Zonenplan

4, 17, 18, 23

23, 31 - 33, 35

18, 19, 45 - 52, 56, 80, 81, 90

Zonenwidrigkeit

119

Zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Bestehende)

119

Zonen für Wintersport

16

19, 34

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

16, 17

19, 26, 73, 74

Zugänge

37

95, 117

Zonen mit Quartierplanpflicht

19, 35, 42, 96

Zusammenarbeit Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch

53 45

Zuständigkeiten (Kanton)

37, 57

3, 80, 89, 97, 100, 108, 122

Zuständigkeiten der Bewilligungsorgane

97

Zuständigkeiten der Gemeinde

3

Zwangsweise Auszonung

56

Zweck, Geltungsbereich

1, 26

Zweck, Form und Inhalt des Quartierplans Zweckänderung Zweckmässigkeit

39 17, 23

45

93, 94, 121

28

1, 49, 66, 68, 70, 72, 111

Zweck, Form und Inhalt des Gestaltungsplans

40

Zweck und Grundsätze der Koordination

99

Zweck und Inhalt

15

Zweck und Wirkung von Planungszonen

54

14.12.2009

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