Hundwil
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Documento
- Numero
- Baureglement
- Comune
- Hundwil
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 10 nov 2009
Carta
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Testo
Baureglement
Herisau, 17. September 2008
Baureglement Hundwil
Seite 2
Vom Gemeinderat erlassen am:
Öffentliche Auflage der Zonenvorschriften:
21.10.2008
05.11.2008 bis 04.12.2008
Von der Einwohnergemeinde angenommen am:
29.03.2009
Vom Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. genehmigt am:
10.11.2009
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HINWEISE zur Benützung dieses Baureglementes
Im vorliegenden Baureglement sind in der Regel nur die kommunalen Baubestimmungen aufgeführt. Das kantonale Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (BauG) sowie die kantonale Bauverordnung (BauV) enthalten zusätzliche Bestimmungen, welche bei der Realisierung von Bauten und Anlagen zu beachten sind (vgl. auch nachfolgende Zusammenstellung).
Ausser dem Baureglement enthalten insbesondere die nachstehenden Erlasse gültige Vorschriften für das Bauwesen und sind ebenfalls zu beachten: EIDGENÖSSISCHE ERLASSE - Schweizerisches Zivilgesetzbuch - Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) mit zugehöriger Verordnung - Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) mit zugehörigen Verordnungen - Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) - Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz - Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz) - Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz - Tierschutzgesetz mit zugehöriger Verordnung - Verordnung über die Bewilligung von Stallbauten - Vorschriften der SUVA über Hoch- und Tiefbauten - CARBURA-Vorschriften zur Lagerung von Brennstoffen
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KANTONALE ERLASSE 143.1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 211.1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB) 284 Verordnung über den vorläufigen Vollzug der eidgenössischen Lärmschutzverordnung 511.2 Zivilschutzgesetz 511.21 Verordnung zum Zivilschutzgesetz 711.1 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz) 721.1 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (BauG) 721.11 Bauverordnung (BauV) 721.12 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) 721.121 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Denkmalpflege- und Heimatschutzbeiträgen 731.11 Gesetz über die Staatsstrassen (StrG) 731.111 Verordnung zum StrG 731.31 Verordnung über die Einführung des BG über Fuss- und Wanderwege 750.1 Energiegesetz 750.11 Energieverordnung 814.0 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG) 814.01 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzverordnung; UGsV) 861.0 Feuerschutzgesetz 861.1 Feuerschutzverordnung 931.1 Kantonales Waldgesetz 931.11 Kantonale Waldverordnung 955.11 Gesetz über das Gastgewerbe 955.111 Gastgewerbeverordnung
KOMMUNALE ERLASSE - Gemeindeordnung - Abwasserreglement - Wasserversorgungsreglement - Feuerschutzreglement - Abfallentsorgungsreglement - Strassenreglement
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Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeine Bestimmungen
8
Art. 1 Zweck / Geltungsbereich
8
Art. 2 Vollzug
8
II.
Planung
8
Art. 4 Information und Mitwirkung der Bevölkerung
8
Art. 5 Sondernutzungspläne
8
III.
Überbauungsbestimmungen
9
a)
Allgemeine Vorschriften
9
Art. 6 Ausnützungsübertragung
9
Art. 7 Nutzung bestehender Bausubstanz
9
Art. 8 Geschosszahl
9
Art. 9 Grenzabstand
9
Art. 10 Mehrlängenzuschlag
10
Art. 11 Strassenabstand
10
Art. 12 Vorbauten
10
Art. 13 An- und Nebenbauten
10
81 altri articoli
Art. 14 Öffentliche Anlagen auf privatem Grund
11
Art. 15 Abstellflächen - Kehrichtbehälter
11
b)
Zonenvorschriften
11
Art. 16 Zoneneinteilung
11
Art. 17 Tabelle der Regelbauvorschriften
12
Art. 18 Schutzzonen und Schutzobjekte der Gemeinde
13
Art. 19 Kommunale Ortsbildschutzzone
13
Art. 20 Kommunale Kulturobjekte
14
Art. 21 Kommunale Naturobjekte
14
Art. 22 Umgebungsschutz
14
Art. 23 Naturgefahren
14
c)
Erschliessungsvorschriften
15
Art. 24 Sicherheit entlang Strassen
15
Art. 25 Ausfahrten und Vorplätze
15
Art. 26 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
15
Art. 27 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze
16
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IV.
Gestaltungs- und Baubestimmungen
16
a)
Gestaltungsvorschriften
16
Art. 28 Gestaltungsanforderungen
16
Art. 29 Dachform
16
Art. 30 Dachaufbauten
16
Art. 31 Aussenantennen
17
Art. 32 Reklameeinrichtungen
17
Art. 33 Umgebungs- und Terraingestaltung
17
Art. 34 Kinderspielplätze
17
b)
Bauvorschriften
18
Art. 35 Grundsatz
18
Art. 36 Behebung von Mängeln
18
Art. 37 Wohnhygiene / Mindestmasse
18
Art. 38 Energie
19
c)
Bauarbeiten
19
Art. 39 Benützung von öffentlichem Boden
19
Art. 40 Sicherung von Baustellen
19
Art. 41 Werkleitungen
19
V.
Verfahrensbestimmungen
20
Art. 42 Baugesuch
20
Art. 43 Baukontrolle
20
Art. 44 Verfügungen
20
Art. 45 Gebühren, Kosten
20
VI.
Schlussbestimmungen
21
Art. 46 Verantwortung, Haftung
21
Art. 47 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
21
Anhang: Technische Erläuterungen
22
Geschosszahl Art. 8
22
Ausfahrten und Vorplätze Art. 25
23
Umgebungs- und Terraingestaltung Art. 33
24
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I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck / Geltungsbereich
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1
Das Baureglement dient in Ergänzung zur übergeordneten Gesetzgebung des Kantons (vgl. insbesondere Baugesetz und Bauverordnung; bGS 721.1 und 721.11) und des Bundes (vergleiche insbesondere Raumplanungsgesetz; SR 700) der geordneten baulichen Entwicklung. Es gilt für das gesamte Gemeindegebiet von Hundwil (innerhalb und ausserhalb der Bauzonen) und ist für sämtliche Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung anzuwenden.
2
Die Vorschriften des Baureglements sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht durch privatrechtliche Vereinbarung ausser Kraft gesetzt werden, ausser diese Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen.
3
Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde bleiben vorbehalten.
Art. 2 Vollzug
Für den Vollzug des Baureglementes ist der Gemeinderat verantwortlich. Er kann Aufgaben an gemeinderätliche Kommissionen, Amtsstellen sowie an weitere zuständige Organe delegieren.
Art. 3 Auskünfte
Auf das Bauwesen bezugnehmende Erlasse, Reglemente, Verordnungen, Nutzungs- und Sondernutzungspläne etc. stehen jedermann zur Einsicht offen. Die Gemeindeverwaltung hat darüber die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
II.
Planung
Art. 4 Information und Mitwirkung der Bevölkerung
1
Bei einer Gesamtrevision des Baureglementes, des Zonenplanes und des Richtplanes werden eine Volksdiskussion und eine öffentliche Versammlung durchgeführt. Bei Teilzonen- und Sondernutzungsplanungen sowie anderen Planungen wird in geeigneter, angemessener Weise informiert.
2
Zu den Planungsarbeiten kann die Bevölkerung Vorschläge und Anregungen einreichen. Die Behörde nimmt dazu spätestens vor der öffentlichen Planauflage einzeln oder gesamthaft Stellung.
Art. 5 Sondernutzungspläne
Der Erlass von Sondernutzungsplänen liegt beim Gemeinderat. Das Verfahren richtet sich im übrigen nach Art. 45ff BauG.
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III.
Überbauungsbestimmungen
a)
Allgemeine Vorschriften
Art. 6 Ausnützungsübertragung
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Die Übertragung der Ausnützung ist unter den in Art. 1 Abs. 5 BauV aufgeführten Voraussetzungen möglich.
Art. 7 Nutzung bestehender Bausubstanz
1
Altbauten innerhalb der Bauzone können innerhalb ihres bisherigen Bestandes voll genutzt werden, auch wenn sie den Bestimmungen über die Ausnützungsziffer nicht entsprechen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung, der Erschliessungs- sowie der Gestaltungs- und Bauvorschriften dieses Reglementes.
2
Altbauten im Sinne dieser Vorschrift sind alle jene Gebäude, die vor dem 13. Dezember 1977 erstellt beziehungsweise bewilligt wurden.
Art. 8 Geschosszahl
1
Der Ausbau des Dach- und des talseits freiliegenden Untergeschosses zu Wohn- oder Arbeitsräumen ist im Rahmen der Gestaltungs- und Wohnhygieneanforderungen gestattet.
2
In Hanglagen darf das Untergeschoss talseits als Sockelgeschoss ausgebildet werden. Die maximale Anzahl talseits sichtbarer Geschosse gemäss Tabelle der Regelbauvorschriften darf dabei jedoch nicht überschritten werden.
3
Als talseits sichtbare Geschosse werden alle Vollgeschosse und die in voller Höhe und Breite in Erscheinung tretenden Untergeschosse gezählt. Das gestaltete Terrain darf in der Regel nicht tiefer als 0.5 m unter oberkant Fussboden des Sockelgeschosses zu liegen kommen.
4
Die Freilegung zusätzlicher Untergeschosse oder Teile davon sowie die Vorstaffelung von weiteren talseits freiliegenden Untergeschossen ist nicht zulässig. Bei speziellen Geländeverhältnissen kann die Baubewilligungsbehörde die zusätzliche Freilegung von Garagen und Eingängen gestatten, sofern durch die höhere Fassadenwirkung das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
Art. 9 Grenzabstand
1
Der grosse Grenzabstand ist auf der am stärksten gegen die südliche Himmelshälfte gerichteten Hauptwohnseite einzuhalten.
2
Weist eine Baute nach Ost oder West orientierte Hauptwohnseiten auf, so ist der grosse Grenzabstand gegenüber der Westfassade einzuhalten.
3
Bei quadratischen Bauten oder bei gleichwertigem Anteil der Fassaden an der Hauptwohnseite kann die Baubewilligungsbehörde die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten.
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4
In Zweifelsfällen bestimmt die Baubewilligungsbehörde die für den grossen Grenzabstand massgebliche Gebäudeseite.
5
Sofern aus Immissionsgründen Wohnräume abgewendet werden müssen, kann die Baubewilligungsbehörde Ausnahmen bei der Anordnung des grossen Grenzabstandes gewähren.
Art. 10 Mehrlängenzuschlag
Der Mehrlängenzuschlag beträgt ein Fünftel der Mehrlänge, maximal 4.0 m.
Art. 11 Strassenabstand
1
Gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen gelten, sofern durch Baulinien kein anderes Mass festgelegt wird, folgende Strassenabstände: -
gegenüber Staatsstrassen: Abstände gemäss Strassengesetz gegenüber Gemeindestrassen gemäss Strassenreglement: 4.5 m gegenüber dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen und Wege (Flurgenossenschafts-, Korporations- und Privatstrassen): 4.0 m Sofern öffentliche Interessen dies erfordern kann die Baubewilligungsbehörde auch gegenüber allen übrigen Strassen und Wegen einen Abstand von höchstens 4.0 m verlangen. 2
Die Baubewilligungsbehörde ist befugt, in sinngemässer Anwendung der Art. 73 ff des Gesetzes über die Staatsstrassen, Abweichungen von den Strassenabständen zu gestatten oder zu verlangen und Auflagen über die Nutzung des Baulinien- respektive Strassenabstandsbereiches zu machen.
3
Der Strassenabstand geht dem Grenzabstand vor und wird ab der äusseren Strassenkante respektive ab dem strassenseitigen Rand des Trottoirs gemessen.
Art. 12 Vorbauten
1
Vorbauten können auf den Boden abgestützt werden und dürfen höchstens 1.5 m in den erforderlichen Grenzoder Strassenabstand hineinragen oder über die Baulinie vorspringen. Balkone und Erker sind dabei auf einen Drittel der dazugehörenden Fassadenlänge beschränkt.
2
Die Baubewilligungsbehörde kann, sofern die öffentlichen Interessen es verlangen, das Erstellen von Vorbauten verbieten oder einschränken.
Art. 13 An- und Nebenbauten
Für An- und Nebenbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.0 m. Gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück gilt ein Gebäudeabstand von 2.0 m. Vorbehalten bleiben wohnhygienische oder feuerpolizeiliche Vorschriften.
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Art. 14 Seite 11
Öffentliche Anlagen auf privatem Grund
1
Die Versorgungs- und technischen Betriebe der Gemeinde sind befugt, Strassenbezeichnungstafeln, Verkehrssignale, Bezeichnungen und Hinweistafeln der technischen Werke und der Verkehrsbetriebe, Vermessungszeichen und -fixpunkte, Hydrantenstöcke sowie Strassenbeleuchtungen an Privathäusern und in privaten Grundstücken ohne Entschädigung anzubringen oder aufzustellen.
2
Die Grundeigentümer sind vorgängig zu benachrichtigen. Das Mitspracherecht ist zu gewährleisten.
3
Die beim Anbringen dieser Einrichtungen entstehenden Schäden sind durch das betreffende Werk zu beheben.
Art. 15 Abstellflächen - Kehrichtbehälter
Die Baubewilligungsbehörde kann Abstellflächen für Kehrichtbehälter (Containerplätze) auf privatem Grund vorschreiben und deren Standort und Gestaltung nach Anhören der betroffenen Grundeigentümer festlegen, sofern öffentliche Interessen, insbesondere die Verkehrssicherheit, die Benützung von Strassen, Trottoirs und Fusswegen sowie der Schutz des Ortsbildes dies erfordern.
b)
Zonenvorschriften
Art. 16 Zoneneinteilung
1
Das Gemeindegebiet wird in folgende Nutzungszonen eingeteilt: Bauzonen: Kernzone = K Wohnzonen = W1, W2 Wohn- und Gewerbezonen = WG Gewerbezonen = GE Zone für öffentliche Bauten und Anlagen = OE Intensiverholungszone = IE Grünzone im Baugebiet = GRi Verkehrsflächen = VF Nichtbauzonen: Landwirtschaftszone Übriges Gemeindegebiet
2
-
= =
L ÜG
Diese Grundnutzungszonen können durch folgende Zonen überlagert werden: Schutzzonen der Gemeinde Zone für Wintersport Zone mit Quartierplanpflicht Gefahrenzonen Grünzonen im Nichtbaugebiet (GRa)
3
Im weiteren gilt es ebenfalls, die in einem separaten Verfahren erlassenen kantonalen Schutzzonen und Grundwasserschutzzonen zu beachten.
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Art. 17 Seite 12
Tabelle der Regelbauvorschriften
1
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Art. 26 BauG)
Grünzonen innerhalb Baugebiet (Art. 28 BauG)
WG
GE
OE
GR i
L / UeG
Ausnützungsziffer maximal
---
0.4
0.5
0.55 / 0.65 1)
---
---
---
---
Anzahl Vollgeschosse maximal
3
2
2
2 / 3 1)
---
---2)
---
---
Talseitig sichtbare Geschosse maximal
3
2
3
3 / 3 1)
---
---2)
---
---
Gebäudehöhe GH (m) maximal
10.0
7.0
7.5
8.0 / 10.0 1)
10.0
---2)
---
---
Firsthöhe FH (m) maximal
14.0
10.0
11.5
12.0 / 14.0 1)
14.0
---2)
---
---
---
20.0
30.0
30.0 / 40.0 1)
40.0
---2)
---
---
---
27.0
37.0
37.0 / 47.01)
47.0
---2)
---
---
- klein mindestens
3.0
4.0
4.0
4.0 / 5.0 3)
5.0
5.0
3.0
5.0
- gross mindestens
---
6.0
8.0
8.0 / 9.0 3)
---
---
---
---
Mehrlängenzuschlag (Anwendung ja / nein) (1/5 der Mehrlänge, maximal 4.0 m)
nein
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
Lärmempfindlichkeitsstufe
III
II
II
III
III
II 4)
II 4)
III
Landwirtschaftszone (Art. 31 BauG)
Übriges Gemeindegebiet (Art. 33 BauG)
Gewerbezone (Art. 23 BauG)
W2
Wohnzonen (Art. 21 BauG) W1
Kernzonen (Art. 20 BauG) K*)
Bauzonendefinitionen gemäss kant. Baugesetz
Wohn- und Gewerbezone (Art. 22 Bau)
Sofern in diesem Baureglement oder in Sondernutzungsplänen nichts anderes bestimmt wird, gelten die folgenden Regelbauvorschriften:
Gebäudelänge (m): Für Hauptbauten Für Hauptbauten inkl. Anbauten Grenzabstand (m):
Legende ---) 1) 2) 3) 4) *)
findet keine Anwendung Sofern mindestens 30 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche gewerblich genutzt werden. In Abstimmung auf die Baustruktur in der Umgebung Bei dreigeschossiger Bauweise Soweit im Zonenplan nicht andere Empfindlichkeitsstufen festgelegt sind. Die Regelbauvorschriften der Kernzone kommen nur zur Anwendung, soweit der Schutz des Ortsbildes nichts anderes erfordert. Auf den Parzellen nördlich der Staatsstrasse, westlich der Ankerstrasse und südlich der Urnäscherstrasse können die Gebäude seitlich mit einem verminderten Grenzabstand oder zusammengebaut erstellt werden, wenn beide anstossenden Fassaden keine Fenster von Wohn-, Arbeits- und Schlafräumen sowie Küchen aufweisen, die feuerpolizeilichen Voraussetzungen erfüllt sind und das Näherbaurecht im Grundbuch eingetragen wird. Beim Wiederaufbau ist die Gewährung eines Näherbaurechtes solange nicht erforderlich, als Art. 94 BauG zur Anwendung gelangt.
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2
Für die Intensiverholungszone werden die zulässigen Nutzungen im Zonenplan festgelegt. Zweckänderungen, grössere Umbauten und Neubauten sind nur aufgrund eines Quartier- oder Gestaltungsplanes zulässig. Darin sind mindestens die besondere Bauweise und die Erschliessung zu regeln. Der minimale Grenzabstand beträgt in der Regel 5.0 m. In der Intensiverholungszone gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe lll.
3
In der Grünzone werden die Bauweise und die Gestaltung von zulässigen Bauten und Anlagen von der Baubewilligungsbehörde im Einzelfall festgelegt (vergleiche Art. 28 BauG).
4
In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind Bauten und Anlagen privater Trägerschaften zulässig, sofern sie eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen. Der Gemeinderat erlässt für die Sicherstellung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Zugänglichkeit und Benützung, entsprechende Vorschriften oder Auflagen. Die Bauweise ist auf diejenige der angrenzenden Zone abzustimmen und wird im Einzelfall durch die Baubewilligungsbehörde festgelegt.
5
In allen Bauzonenarten gilt die offene Bauweise.
Art. 18 Schutzzonen und Schutzobjekte der Gemeinde
1
Als Überlagerung zu den Bauzonen und in Ergänzung zu den Schutzfestlegungen im kant. Schutzzonenplan werden folgende Schutzzonen und Schutzobjekte ausgeschieden: kommunale Ortsbildschutzzone kommunale Kulturobjekte kommunale Naturobjekte
2
-
Der Schutzumfang kann geregelt werden durch besondere Verfügung des Gemeinderates, durch Vereinbarung mit dem Grundeigentümer,
3
Zur Bestimmung des Schutzumfanges kann die Baubewilligungsbehörde Fachleute beiziehen und Gutachten ausarbeiten lassen.
Art. 19 Kommunale Ortsbildschutzzone
1
Die kommunale Ortsbildschutzzone umfasst die architektonisch und geschichtlich wertvollen Ortsbilder. Bauten, Plätze und Grünelemente, die das Ortsbild prägen, sind in ihrem typischen Charakter zu erhalten, nötigenfalls wieder herzustellen.
2
Innerhalb der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung kommen die entsprechenden kantonalen Bestimmungen gemäss Art. 84 BauG zur Anwendung.
3
Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich derart ins Ortsbild einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erhalten bleibt. Im Besonderen gilt das für Form und Stellung der Gebäude, für die Massstäblichkeit der Baumasse und für die Fassaden- und Dachgestaltung.
4
Die Baubewilligungsbehörde kann Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder verlangen sowie die Anlage von Parkplätzen verbieten, soweit dies für den Schutz des Ortsbildes erforderlich ist.
5
Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz in Abwägung des künstlerischen oder historischen Wertes nicht möglich oder sinnvoll ist, und wenn die entstehende Lücke das Ortsbild nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaues gesichert ist.
6
Das Ortsbild prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten etc. sind zu erhalten resp. wieder herzustellen.
7
Der Gemeinderat ist befugt, den Schutz mittels Verfügung oder Vereinbarung mit dem Grundeigentümer auch auf das Gebäudeinnere auszudehnen.
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Art. 20 Seite 14
Kommunale Kulturobjekte
1
Historisch, gestalterisch oder künstlerisch wertvolle Bauten oder Bauteile sind als Kulturobjekte in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Der Eigentümer ist verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu unterhalten.
2
Die ausserhalb der Bauzone oder innerhalb des Ortsbildes von nationaler Bedeutung liegenden Kulturobjekte unterstehen den kant. Bestimmungen gemäss Art. 86 BauG.
3
Die Baubewilligungsbehörde kann Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder verlangen sowie die Anlage von Parkplätzen verbieten, soweit dies für den Schutz des Ortsbildes erforderlich ist.
Art. 21 Kommunale Naturobjekte
Geschützte Naturobjekte wie Grünflächen, Baumgruppen, markante Einzelbäume und Hecken sind in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten. Jegliche weitergehenden Veränderungen sind bewilligungspflichtig. Für bewilligte Beseitigungen von Naturobjekten können angemessene Ersatzpflanzungen verlangt werden.
Art. 22 Umgebungsschutz
Bauten und Anlagen in unmittelbarer Umgebung von Schutzzonen oder Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden.
Art. 23 Naturgefahren
Im Zonenplan sind Gebiete entsprechend ihres Gefährdungspotentials durch Naturgefahren bezeichnet. Diese sind in drei Gefahrenstufen unterteilt: 1
Gefahrenzone 1 Neubauten sind nicht zulässig. Umbauten, Zweckänderungen, Erweiterungen, Geländeveränderungen sowie Wiederaufbau nach Zerstörung sind nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle zulässig. Sie dürfen nur bewilligt werden, falls das bestehende Risiko durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht wird und die Bauten auf den Standort angewiesen sind.
2
Gefahrenzone 2 Alle Bauten und Anlagen sowie Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Die Erstellung gefahrensensibler Objekte ist nicht zulässig. Massnahmen, die das Risiko beeinflussen könnten, bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen.
3
Gefahrenzone 3 Die Realisierung gefahrensensibler Objekte, wie öffentliche Bauten, Bauten in Leichtbauweise (mit Ausnahme der Kleinbauten gemäss Art. 11 der kantonalen Bauverordnung), Tiefgaragen, intensiv genutzte Untergeschosse, Lager von umweltgefährdenden Stoffen, usw. bedarf einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen.
4
In Gebieten für die keine Gefahrenzone bezeichnet wird und bei Objekten in der Gefahrenzone 3, für die keine Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle erforderlich ist, sind die möglichen Gefährdungen durch Naturgefahren bei der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch für oberflächlich fliessendes Hangwasser. Die Behörde kann Empfehlungen abgeben.
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c)
Erschliessungsvorschriften
Art. 24 Sicherheit entlang Strassen
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1 Die Sicherheit des Verkehrs darf weder durch Bauten und Anlagen oder deren Benützung noch durch Pflanzungen beeinträchtigt werden. Insbesondere ist das Lichtraumprofil freizuhalten, und die Sichtverhältnisse dürfen nicht erschwert werden. 2
Die nachfolgenden Erschliessungsvorschriften kommen in Ergänzung zum kommunalen Strassenreglement zur Anwendung.
Art. 25 Ausfahrten und Vorplätze
1
Ausfahrten sind auf einer Länge von 6.0 m von der Strassenlinie mit einem maximalen Gefälle von 5 %, im übrigen mit einem Gefälle von höchstens 15 % und die Fahrbahnränder mit einem Radius von mindestens 3.0 m auszubilden. Gegenüber Staatsstrassen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Staatsstrasse massgebend.
2
Garagenvorplätze sind so anzulegen, dass das Fahrzeug auch beim Öffnen und Schliessen des Tores vor der Garage Platz hat, ohne in das Trottoir oder die Strasse hineinzuragen. Die Vorplatztiefe hat mindestens 5.0 m zu betragen. Für Garageneinbauten in bestehende Gebäude sowie Garagen parallel zur Strasse können Ausnahmen bewilligt werden.
Art. 26 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
1
Bei Neubauten, wesentlichen Umbauten, Erweiterungen sowie Zweck- oder Nutzungsänderungen von Bauten und Anlagen mit Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen, sind auf privatem Grund für deren Benützer, Besucher, Lieferanten etc. die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. Bei bestehenden Bauten und Anlagen kommt sinngemäss Art. 85 des Gesetzes über die Staatsstrassen (StrG) zur Anwendung. Bestehende Abstellplätze müssen, soweit sie vorgeschrieben werden, ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben, sofern dafür nicht entsprechender Ersatz geschaffen wird.
2
Die Baubewilligungsbehörde setzt ihre Zahl im Zusammenhang mit der Erteilung der Baubewilligung nach folgenden Richtlinien fest: a) Bei Wohnbauten: ein Ein- oder Abstellplatz pro 100 m2 Bruttogeschossfläche, jedoch mindestens ein Platz pro Wohnung; b) Bei Geschäftshäusern, gewerblichen Betrieben, Gaststätten und anderen besonderen Nutzungen: gemäss den Richtwerten anerkannter Verbände (insbesondere VSS).
3
Ein- und Ausfahrten sowie Vorplätze bei Garagen von Mehrfamilienhäusern werden nicht als Autoabstellplatz angerechnet.
4
Ist die Errichtung von Ein- oder Abstellplätzen auf privatem Grund nicht möglich, so kann der Gesuchsteller verpflichtet werden, die erforderliche Ein- oder Abstellfläche auf einem in der Nähe der Liegenschaft befindlichen Grundstück bereitzustellen oder sich an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen. Die Beteiligungspflicht ist als Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
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Art. 27 Seite 16
Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze
1
Ist das Erstellen Von Abstellplätzen verboten, oder sind die Anforderungen im Sinne von Art. 84 Abs. 2 StrG erfüllt, so hat der Pflichtige eine Ersatzabgabe zu leisten.
2
Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Errichtung und den Betrieb öffentlich benützbarer Abstellplätze oder Parkgaragen zu verwenden. Pro fehlenden Abstellplatz sind Fr. 5‘000.- Ersatzleistung zu erbringen.
3
Die Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf einen fest zugeteilten öffentlichen Abstellplatz.
I V.
Gestaltungs- und Baubestimmungen
a)
Gestaltungsvorschriften
Art. 28 Gestaltungsanforderungen
1
Die allgemeinen Gestaltungsanforderungen richten sich nach 112 BauG.
2
Erhöhte Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umgebung gelten: a) in Ortsbildschutzzonen kommunal; b) im Sichtbereich von architektonisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen; c) in den im Richtplan bezeichneten landschaftlich besonders empfindlichen Baugebieten; d) bei Bauten und Anlagen, die das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild besonders prägen. Diese Bauten und Anlagen, inklusive der Umgebungs- und Strassenraumgestaltung, haben sich in Bezug auf ihre Gesamtwirkung, insbesondere der Bedachung, Form und Gliederung der Baumassen, der Wirkung von Materialien und Farbe, der Stellung und Grösse der Bauten, der Bepflanzung, etc. so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine einwandfreie Einpassung in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild erreicht wird.
3
Die Baubewilligungsbehörde kann für die Gestaltung von Bauten und Anlagen entsprechende Richtlinien aufstellen und zur Beurteilung von Baugesuchen heranziehen. Im weiteren kann die Baubewilligungsbehörde Materialund Farbmuster verlangen bzw. deren Begutachtung am Rohbau verfügen.
Art. 29 1
Dachform
Es sind nur Schrägdächer mit ortstypischer Dachneigung zugelassen.
2
Ausnahmsweise können andere Dachformen in Gebieten mit Quartierplanpflicht und bei Klein- oder Gewerbebauten bewilligt werden, sofern das Orts-, Landschafts- und Strassenbild nicht beeinträchtigt wird.
Art. 30 Dachaufbauten
1
Dachaufbauten wie Schleppgauben, Lukarnen, etc. sowie Dachflächenfenster sind architektonisch gut zu gestalten. Sie dürfen gesamthaft höchstens einen Drittel, Dachflächenfenster aber höchstens einen Sechstel der entsprechenden Fassadenlänge einnehmen. Material und Farbe sind dem Hauptdach anzupassen.
2
Dacheinschnitte sind nicht zulässig.
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Seite 17
3
Dachflächenfenster, Sonnenkollektoren und andere Bauteile in der Dachfläche sind sorgfältig einzupassen und dürfen keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes bewirken. Die Baubewilligungsbehörde ist befugt, im Einzelfall Auflagen bezüglich Grösse und Gestaltung zu erlassen.
4
Kamine, Ventilationszüge, Lift- und Treppenhausköpfe dürfen mit dem technisch notwendigen Mindestmass über die Dachfläche hinaus geführt werden; solche Aufbauten sind so weit möglich zu geschlossenen Bauteilen zusammenzufassen.
Art. 31 Aussenantennen
1
Aussenantennenanlagen (inkl. Parabolantennen) sind auf das technisch notwendige Mindestmass zu beschränken und sorgfältig zu gestalten.
2
Der Standort zulässiger Antennen ist so zu wählen, dass das Orts- und Landschaftsbild in seiner Erscheinungsweise nicht beeinträchtigt wird.
Art. 32 Reklameeinrichtungen
1
Leuchtreklamen, Beleuchtungen, Plakat- und andere Reklameeinrichtungen dürfen das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild in keiner Weise stören.
2
Sie dürfen durch ihren Inhalt, ihre Wirkung und ihre Anbringung die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Verkehrsanlagen nicht beeinträchtigen.
Art. 33 Umgebungs- und Terraingestaltung
1
Bei der Gestaltung der Umgebung ist auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu nehmen. Aufschüttungen und Abgrabungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen und sind ansprechend zu gestalten.
2
Aufschüttungen und Abgrabungen im Bereich der Grenze sind in der Regel nicht steiler als 2:3 anzuböschen. An der Grenze ist ein Bankett von 0.5 m Breite anzulegen. Mit Zustimmung des Nachbarn und der Baubewilligungsbehörde können andere Regelungen getroffen werden.
3
Böschungsfüsse müssen gegen Verkehrsanlagen folgende Abstände aufweisen: a) 0.5 m bei senkrecht gemessenen Böschungshöhen bis 2.0 m b) 1.0 m bei senkrecht gemessenen Böschungshöhen über 2.0 m Böschungskronen müssen gegen Verkehrsanlagen einen Abstand von mindestens 0.5 m aufweisen. Die Neigung von Böschungen gegen Verkehrsanlagen darf das Verhältnis 2:3 nicht übersteigen.
4
Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses dürfen nur so weit vorgenommen werden, als dies der zonengemässen Erscheinung der Baute entspricht und auf die bauliche Umgebung abgestimmt ist.
Art. 34 Kinderspielplätze
1
Beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungseinheiten sind auf privatem Grund gut besonnte und gegen den Verkehr gesicherte Kinderspielplätze zu erstellen.
2
Werden direkt mit dem Bauvorhaben in Bezug stehende Erschliessungsstrassen und Zufahrten mit dem Charakter einer Begegnungszone (gemäss Art. 22b SSV, SR 741.21, respektive Verordnung SR 741.213.3) ausgeführt, können diese bis zur Hälfte der notwendigen Spielplatzfläche angerechnet werden.
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b)
Bauvorschriften
Art. 35 Grundsatz
Seite 18
1
Bauten, Anlagen oder Bestandteile davon sowie Terrainveränderungen haben den Regeln der Baukunde zu entsprechen und dürfen selbst oder durch ihre Benützung keine Gefahr darstellen. Sie haben insbesondere den Anforderungen der Sicherheit, Festigkeit, Hygiene, Gesundheit und Unfallverhütung zu genügen. Die von privaten Organisationen (VSS, SIA, SUVA etc.) aufgestellten technischen Normen können vom Gemeinderat zur Beurteilung dieser Grundanforderungen beigezogen werden.
2
Dem dauernden Aufenthalt von Personen dienende Räume oder Bauten sind bezüglich Materialien, Konstruktion und Ausstattung so auszugestalten, dass eine einwandfreie Hygiene gewährleistet ist und die Gesundheit nicht gefährdet wird. Insbesondere ist auf eine genügende Belüftung, Belichtung und Ausstattung mit sanitären Einrichtungen zu achten, und darauf, dass Feuchtigkeit weder eindringen noch durch Kondensat entstehen kann.
Art. 36 Behebung von Mängeln
1
Bauten und Anlagen sind sachgemäss zu unterhalten. Bei geschützten Kulturobjekten kommt auch Art. 87 BauG zur Anwendung.
2
Gefährden Bauten oder Anlagen insbesondere die Sicherheit oder Gesundheit, so sind sie durch den Eigentümer instand zu stellen oder zu beseitigen. Die Baubewilligungsbehörde kann dem Eigentümer für diese Arbeiten eine Frist ansetzen.
3
Kommt der Eigentümer der behördlichen Aufforderung nicht nach, so kann die Beseitigung der Mängel auf seine Kosten von Amtes wegen angeordnet werden (Ersatzvornahme). Namentlich kann die Räumung gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Bauten, Wohnungen, etc. verlangt werden.
Art. 37 Wohnhygiene / Mindestmasse
1
Alle Wohn- und Schlafräume müssen in genügender Weise direkt und natürlich belichtet werden. Die Summe der im Rahmenlicht gemessenen Fensterflächen hat mindestens 10 % der Nettobodenfläche zu betragen.
2
Arbeitsräume, die nicht dem Arbeitsgesetz unterstehen, haben diesen Bedingungen ebenfalls zu entsprechen. Für spezielle Fälle können Ausnahmen bewilligt werden.
3
Zugänge und Treppen zu Wohnungen in Mehrfamilienhäusern haben eine lichte Breite von mindestens 1.10 m aufzuweisen. Bei Umbauten und bei Bauten mit grossem Personenverkehr legt die Baubewilligungsbehörde in Absprache mit der Feuerpolizei die nötigen Zugangs- und Treppenbreiten im Einzelfall fest.
4
Bei Neubauten sind folgende Raummasse zu beachten: a) Die zu längerem Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume müssen in der Regel eine lichte Höhe von mindestens 2.10 m aufweisen. In Dachgeschossen muss diese Höhe für mindestens 3/5 der Bodenfläche vorhanden sein. Bei Neubauten im traditionellen Appenzellerhausstil kann die Baubewilligungsbehörde geringere Geschosshöhen gestatten respektive verlangen. b) Wohn- und Schlafräume in Mehrfamilienhäusern dürfen nicht kleiner sein als 10 m2.
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Art. 38 Seite 19
Energie
1
Für Einrichtungen zur Gewinnung von Sonnenenergie, Wärmepumpen, Biogasanlagen und dergleichen kann die Baubewilligungsbehörde Abweichungen von baupolizeilichen Vorschriften zulassen, soweit nicht überwiegende öffentliche und privatrechtliche Interessen betroffen sind.
2
Werden bestehende Bauten nachgedämmt, darf von den Regelbauvorschriften um die Stärke der Nachdämmung (max. 20 cm) abgewichen werden.
c)
Bauarbeiten
Art. 39 Benützung von öffentlichem Boden
1
Öffentlicher Grund und Boden, namentlich Strassen und Plätze, dürfen nur mit Bewilligung der Baubewilligungsbehörde für die Ausführung privater Bauten und Anlagen in Anspruch genommen werden. Für die Benützung des öffentlichen Grundes kann der Gemeinderat eine Entschädigung erheben. Bei Flurgenossenschaftsstrassen ist sinngemäss die Zustimmung der zuständigen Genossenschaftsorgane, bei Staatsstrassen diejenige des Departements für Bau und Umwelt einzuholen.
2
Für den Bau benützte Strassen sind zu Lasten des Bauherrn wenn nötig umgehend zu reinigen und entstandene Schäden zu beheben.
Art. 40 Sicherung von Baustellen
1
Baustellen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen sind auf Kosten des Bauherrn ausreichend zu signalisieren, abzuschranken und zu beleuchten. Wenn nötig sind Schutzwände und Fussgängerpassagen zu erstellen.
2
Jede Baustelle, deren Betreten für Unbeteiligte mit Gefahren verbunden ist, muss vor dem Zutritt geschützt werden. Baugruben und Gräben sind mit geeigneten Abschrankungen zu versehen.
Art. 41 Werkleitungen
1
Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf der unterirdischen Leitungen anhand des Grundbuchs, der Werkleitungspläne des Kantons und der Gemeinde, der Versorgungsbetriebe (Wasser, Kanalisation, Elektrizität, Telefon, Fernsehen) sowie Kabelleitungen des Militärs festzustellen und die Leitungseigentümer zu benachrichtigen.
2
Werden bei Bauarbeiten unbekannte Werkleitungen freigelegt, so sind diese umgehend der Gemeindeverwaltung zu melden.
3
Leitungen dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig umgelegt werden.
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V.
Ve r f a h r e n s b e s t i m m u n g e n
Art. 42 Baugesuch
1
Seite 20
Sämtliche Baugesuche und Projektänderungen sind bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.
2
Der erforderliche Inhalt des Baugesuches richtet sich nach der Bauverordnung (BauV Art. 47) sowie nach der Spezialgesetzgebung (vergleiche BauG Art. 97 Abs. 4).
Art. 43 Baukontrolle
1
Die Organe der Baupolizei sind befugt, zum Zwecke der Baukontrolle Gebäude, Anlagen und Bauplätze zu betreten. Auf Verlangen der Kontrollorgane muss der Bauleiter bei der Besichtigung anwesend oder vertreten sein.
2
Beanstandungen werden der Bauleitung unter Ansetzung einer Frist zur Behebung der Mängel bekannt gegeben. Unterlässt der Verantwortliche die verlangte Richtigstellung, so ist die Baubewilligungsbehörde befugt, die nötigen Arbeiten auf Kosten und Verantwortung des Fehlbaren selbst ausführen zu lassen.
Art. 44 Verfügungen
Dem Rechtsmittel gegen Baueinstellungsverfügungen und Verfügungen betreffs Behebung, von Mängeln bei Gefährdung der Sicherheit (gemäss Art. 36 ff des Baureglementes) wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Vollstreckung kann nötigenfalls die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.
Art. 45 Gebühren, Kosten
1
Für die Behandlung von Baugesuchen und Bauermittlungen, für weitere Verrichtungen in Anwendung des Baureglementes wie die öffentliche Anzeige, die Visierkontrolle etc. sowie für die Benützung öffentlichen Grundes sind Gebühren zu entrichten resp. die Kosten zu tragen.
2
Die Gebührenansätze werden vom Gemeinderat im Rahmen des Gesetzes über die Gebühren der Gemeinden vom 26. Februar 2001 (bGS 153.2) festgelegt.
3
Die Kosten von Gutachten, zusätzlichen Unterlagen oder Sonderleistungen der Baubewilligungsbehörde hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu tragen. Werden Gutachten eingeholt, ist der Gesuchsteller vor der Auftragserteilung zu orientieren.
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VI.
Schlussbestimmungen
Art. 46 Verantwortung, Haftung
Seite 21
1
Bauherrschaft, Bauleitung und Unternehmer sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden und die Bauten mit den Eingabeplänen übereinstimmen.
2
Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der in dieser Bauordnung vorgesehenen Kontrollen übernehmen die Behörden keine Haftung für Konstruktion, Festigkeit, Unfallsicherheit und Materialeignung.
Art. 47 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
1
Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft und ersetzt damit das Baureglement vom 02.11.1993 Alle Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig bewilligt sind, unterstehen dem neuen Recht.
2
Sondernutzungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes erlassen wurden, bleiben bis zu ihrer Anpassung in Kraft.
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Seite 22
A n h a n g : Te c h n i s c h e E r l ä u t e r u n g e n
Beispiel Wohnzone W2
Die Messweise der Kniestockhöhe und der Höhe von Niveaupunkt bis fertige Deckenoberkante ist in der BauV geregelt.
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Geschosszahl Art. 8
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Seite 23
Ausfahrten und Vorplätze Art. 25
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Seite 24
Umgebungs- und Terraingestaltung Art. 33
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Stichwortverzeichnis zum Baureglement
Herisau, 14. Dezember 2009
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Seite 2
Stichwortverzeichnis
Artikel BauR Hundwil
Artikel Kantonale BauV
Artikel Kantonales BauG
A Abbauzonen, Deponiezonen
11
Abbruch
19
38, 45, 47
Abgrabungen
33
39, 44, 48
Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses
33
Ablagerungen Abstände
9, 11, 12, 13, 17, 33
Abstellraum und Abstellflächen
19
11, 115
8, 9, 16, 17, 18, 19
15, 16, 38, 39, 113, 114, 115
39
Abstellplätze für Motorfahrzeuge
26, 27
Altbauten
7
An- und Nebenbauten, provisorische Bauten
13, 17
Anforderungen an die Bauten
27, 28, 35
39
15, 82, 116, 118 14
Anmerkungen im Grundbuch
26
Anrechenbare Landfläche
44 1, 2
Appenzellischer Haustyp
5
Arrondierung
69
Attikageschoss
4, 6 37
Aufschichtungen Aufschüttungen
33
53
106
19
115
39, 44, 48
Aufstockung, Innere
32
Ausarbeitung der Sondernutzungspläne Ausfahrten und Vorplätze
37 - 42 25, 26
Ausgleichszahlungen Auskünfte
29
71
3
Ausnahmebewilligung Ausnahmen
55, 71, 78, 88, 106
47
Anpassung und Fortschreibung des Gemeinderichtplans
Auflagen und Bedingungen
15, 95
2, 5, 9, 10, 11
Anhörung der Kantone und Gemeinden
Anpassung
15, 81, 84, 93, 94
106, 118 9, 23, 25, 37
39, 106, 114, 117, 118
Ausnahmen ausserhalb der Bauzone
119 - 121
Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
95, 97, 112, 118, 119 - 121
Ausnahmen innerhalb der Bauzone
15, 112
Ausnützungstransfer / Ausnützungsübertragungen
6
1, 2
Ausnützungsziffer (AZ) / Ausnützungsverlagerung
7, 17
1, 16, 47
Aussenantennen
31
16
Aussichtspunkte
5, 39
Ausstandsregeln
4
14.12.2009
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Seite 3 Stichwortverzeichnis
Artikel BauR Hundwil Autoabstellplätze
Artikel Kantonale BauV
26
Artikel Kantonales BauG 15
B Bachläufe
5, 114
Bahnanlagen
30
Bahnstationen
30
Balkone
12
Bauarbeiten
39, 41
Baubeginn
1, 2, 12
53, 54, 55, 60 38 - 40, 43, 52, 53, 56, 62
3, 4, 53, 93, 94, 97, 101, 102, 107, 108, 119, 125
Baudirektion / Departement Bau und Umwelt
28, 30, 36, 46, 61
3, 10, 11, 13, 14, 44, 45, 47, 49, 52, 55, 56, 71, 88, 110
Bauentscheid (siehe auch Baubewilligung)
52
Baubewilligung
26, 46
Bauen ausserhalb der Bauzonen / Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
95, 97, 112, 118, 119 121, 125
Bauermittlungsverfahren Baugesuch
28, 42, 47, 45
62
101
41, 47, 49, 57, 62
54, 100, 101, 102 - 104, 109
Baugruppen
79, 84, 86
Bauhöhe
15
Baukontrolle
43 41, 49, 54, 57, 58, 61, 62
Baukoordinationsdienst Bauland
5, 56, 59
Baulandbeschaffung
56
Baulandumlegung Baulinien
3, 100, 102, 103, 105
21 - 25, 28 - 30 11, 12
2, 68 - 72 37, 38, 73, 75
Baulinienpläne
37, 38, 96
Baumassenziffer
2
Baumbestände
16 5
Bäume / Baumgruppen
19, 21
Baureglement
1, 17, 47
79, 86 1, 16
Baureife
15, 45 - 51, 118, 122 58, 67, 95, 96
Baustelle
40
Bauten und Anlagen
1,17, 22 - 24, 26, 28, 36, 39
Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten
5
Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen
32
Bauverbote Bauvorschriften
14.12.2009
32 7, 35
36, 54, 81 15, 94, 112 - 121
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Baureglement Hundwil
Seite 4 Stichwortverzeichnis
Artikel BauR Hundwil
Artikel Kantonale BauV
Artikel Kantonales BauG
Bauweise
17, 19, 20
3
15, 16, 35, 39
Bauzonen
7, 16 - 18
38, 39, 45
15, 18, 19 - 30, 57 - 59, 94,119
Beeinträchtigung
30
Begegnungszone
34
Begriffsdefinitionen Behebung von Mängeln
1, 79 - 87
1 - 16
16
36
Behindertengerechtes Bauen
117
Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen
37
90, 92
Bepflanzung
32
15, 39, 81, 112
Beratung
42
Berechnungs- und Messweisen
1 - 16
16
Bereinigung der Rechte und Lasten
26, 28, 30
71
Belichtung / Wohnungszugänge
35
Benützung von öffentlichem Boden
39
Bericht
39, 40
Bestandesgarantie
30, 94, 113
Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
119
Betriebsinhabende
23, 24
Bevölkerung
4
Bewilligung
23, 26, 39, 46
1, 6
Bewilligungsfreie Bauplatzinstallationen
40
Baubewilligungspflicht
38 - 40
54, 93, 94, 97, 119
Baubewilligungsverfahren
42 - 63
3, 4, 53, 97 - 111
Baumassenziffer (BMZ) Boden
2 12, 39
24
Bodenpolitik
1, 18, 74, 75, 115 5
Böschungen
33
Bruttogeschossfläche
17
1
Bundesrecht
32, 126, Ingress
Bushaltestellen
30
C Campingplätze
38, 39
27, 82
D Dachaufbauten
30
Dachflächenfenster Dachform
28, 29
Dachgeschoss Dachgestaltung
14.12.2009
44 39, 44 84 4
19, 29
16 84
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Hundwil
Seite 5 Stichwortverzeichnis
Artikel BauR Hundwil Dachvorsprünge
Artikel Kantonale BauV
Artikel Kantonales BauG
4,12
Departement Bau und Umwelt (siehe Baudirektion) Deponien
38, 47
11
Dienstbarkeiten
26
73
Drainagen
44
Deponiezonen
11
Düngergruben
115
E Eigentumsbeschränkungen
1, 8, 32
2,
Eingaben
26
51
111
Eingriffe ins Orts- oder Landschaftsbild
38
96, 108, 112
Einleitung des Bewilligungsverfahrens Einsichtnahme
102 3
Einsprachen
27 - 29, 53, 58 - 60, 62
14, 46, 47, 55, 63, 103 - 106, 111
Einspracheverfahren
58 - 62
14, 47, 49, 103, 104
Einzelobjekte
35
17, 73
Einzelverfügungen
34
80, 81, 88
Einzelbauten
79, 86
Elementargewalt
94
Elemente der Richtplanung
8
Empfindlichkeitsstufen
17
Energie
38
Energiegewinnungsanlagen
30
Energieverbrauch
1
Enteignung
67, 73 - 78, 106
Entfernung vorschriftswidriger Bauten
108
Entschädigung
24, 29
56, 66, 73, 74, 76 - 78, 106
38, 47
17, 26, 38
14, 39
Entsorgungsanlagen Entwässerung Erholungsanlagen
26, 27, 82
Erholungsräume
16, 17
Erker
12
31 12
Erlass des Gemeinderichtplans
43
Erlass und Änderung kantonaler Nutzungspläne
14
Erlass von Planungszonen
55
Erlass von Schutzzonenplan, Schutzverordnung und Einzelverfügungen
88
Erlass von Zonenplan und Baureglement
48
Eröffnung der Entscheide
14.12.2009
61
105
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Hundwil
Seite 6 Stichwortverzeichnis
Artikel BauR Hundwil Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze
27
Erschliessung
7, 17, 24, 34
Artikel Kantonale BauV
Artikel Kantonales BauG 15
47
2, 5, 15, 17, 35, 38, 39, 57 - 68, 73, 90, 95, 96
Erschliessungsbeiträge
62
Erschliessungskosten
29, 61
Erschliessungsprogramm
42, 59, 64, 65, 90
Erschliessungsprojekt
63
Erschliessungsreglement
60
Erschliessungsübersicht
58, 59, 90
Erschliessungsvorschriften
24
Erstinstanzliches Bewilligungsverfahren Erweiterung
15 62
23, 26
38
Explosion
32, 94 94
F Fachstellen
23
Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz
36, 37
3, 89, 110, 126
36
Fachstelle für Raumplanung
126
Fassadenabmessung
10
Feldgehölze
5, 79
Fensterfläche
47
Ferienwohnungen
25
Feuer
94
Feuerpolizei
37
Feuerungs- und Tankanlagen
38
Findlinge Firsthöhe
79, 86 17
6, 11, 16, 48
16, 84
Formelle Enteignung
73 - 78
Freihaltung
28, 39
Freizeitanlagen
23, 38, 47
Friedhöfe
26
Fristenstillstand
110
Fruchtfolgeflächen
32
G Garagenvorplätze
25
Gartenbau
19
39
31
13, 17
8, 16
16
Gebäudehöhe
17
7, 9, 11, 16
16
Gebäudelänge
17
3, 9, 10, 16
16
Gartenhäuser Gebäudeabstand
28
Gebühren, Kosten
36, 40, 43, 45
15, 103
Gefahrenzonen
16, 23
19, 36
14.12.2009
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Baureglement Hundwil
Seite 7 Stichwortverzeichnis
Artikel BauR Hundwil
Artikel Kantonale BauV
Artikel Kantonales BauG
Geltungsbereich
2
Geltungsdauer der Planungszone
54, 55
Gemeindeparlament
3
Gemeinderichtplan
9, 17, 43, 44, 80
Genehmigung der Nutzungspläne
49, 50, 52, 73
Generelle Zuständigkeiten
3
Geotope
79, 86
Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen
52
Geschichtliche Stätten
79, 82, 84, 85, 86
Geschlossene Bauweise Geschosse
3 8, 17, 23, 33
Geschossflächen
35, 39
4, 47 1
Geschosszahl
8
15, 41
GestaItungsanforderungen
28
82 - 85, 112
Gestaltung
7, 8, 15, 17, 19, 28, 30, 33
1, 15, 37 - 40, 82, 84, 85, 112, 118
38, 39, 47
35, 37, 40, 41, 42, 45 - 52
Gestaltungsplan Gestaltung der Umgebung
33
Gesundheit
35, 36
116
Gewachsenes Terrain
2, 5, 13, 14, 47
16
Gewässer
38
8, 28, 38, 77, 79, 97, 114
Gewässerabstand Gewerbeanteil
114 17
Gewerbezone
16, 17
Giebelfassaden
9
19, 23
Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes
28
Grabungen
33
Grenz- und Gebäudeabstand (Masse)
9, 11, 13, 17
2, 18, 39, 44, 48
115
8
Grenz- und Gebäudeabstand (Messweise)
8, 9, 16, 17 - 19, 39
15, 16, 115
Grenzabstände von Tiefbauten
17 - 19
115
Grenzbereinigung
20 - 30
2, 37, 68 - 72, 95
18, 47
115
1, 8, 23, 28, 29, 30, 47
37, 55, 71, 88, 106, 108
Grenzregulierung
72
Gruben Grundbuch
17, 26, 41
Grundlasten
26
Grundwasser
44, 45
5, 17, 18, 28, 32, 77
44, 45
17, 18, 28, 77
Grundwasserschutzzonen
16
Grundsatz
35
Grünzone
16, 17
19, 28, 74
Grünzone im Baugebiet
16
19
14.12.2009
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Hundwil
Seite 8 Stichwortverzeichnis
Artikel BauR Hundwil
Artikel Kantonale BauV
Artikel Kantonales BauG
H Haftung
46
Hanglagen
8
Hauptwohnseite
9
Häusergruppen
35 8 38
Haushälterische Nutzung des Bodens Hecken
1 21
79, 86
Heime
26
Heizung
38, 47
Hinterlieger
66
Hochbauten
38
Hochwassergefahr
36
Hochwasserschutz Höhe
85
8, 36, 114 8, 17, 37
Höhenangaben
38
Hotels
25
Hygiene
35, 37
1, 41, 118
I Ideelle Vereinigungen
111
Immissionen
24, 32
Industriezonen
19, 24
Information und Mitwirkung Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
4
6
47
12 - 14, 16, 43, 44, 50, 55, 56, 78, 123, 127
65
Innere Aufstockung
32
Intensität der baulichen und betrieblichen Nutzung
15, 16
Intensiverholungszone
16, 17
19, 27
K Kantonaler Richtplan
7 - 10, 12, 13, 80
Kantonaler Schutzzonenplan
31
80, 81, 88, 89
Kantonale Fachstellen
36, 37
3, 89, 110, 126
Kantonale Nutzungszonen
11, 18
Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
112
Kantonsbeiträge an Orts- und Regionalplanungen
91
Kernzonen
16, 17
19, 20
Kinderspielplätze
34
39
Kirchen Kleinbauten
14.12.2009
26 23
11, 44
16, 28
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Hundwil
Seite 9 Stichwortverzeichnis
Artikel BauR Hundwil
Artikel Kantonale BauV
Kleinsiedlungen / Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone
29
Kliniken
25
Kniestock Kommission
Artikel Kantonales BauG
4 21, 22, 27, 28, 29
4
Kommunale Schutzvorschriften
2
32 - 34
15, 80, 81, 88, 112
Kommunale Schutzzonenplanung
32
90
Konzepte und Sachpläne des Bundes
8 42, 47, 49, 50, 54, 57, 58, 61, 62
Koordination Koordinationspflicht Kosten
98, 110 36, 40, 43, 45
29
37, 61, 62, 71, 87, 90 92, 108, 117
51
111
Kostenregelungen
37
Kritische Hinweise Kulturdenkmäler
79, 86
Kulturland Kulturobjekte
2, 3, 98 - 100, 102, 103, 105, 108 - 110
5 18, 20, 36
31, 34, 37, 39, 45
2, 5, 86, 88, 92
Kuppen
35
Kurzone
19, 25
L Landfläche
1, 2 31, 36, 37, 38
1, 2, 5, 8, 35, 79, 80, 82, 92, 112
Landschaftsschutzzonen
31
82
Landumlegung
20, 30
2, 37, 68 - 72, 95
Landschaft
Landwirtschaft / Landwirtschaftszone
8, 28, 30, 31, 32
Lärm Lärmschutzverordnung (LSV)
1, 5, 8, 17, 18, 19, 31 33, 90, 92, 120
16, 17 38 7
Lawinen
36
Lebensgrundlagen
1, 5, 8
Lebensräume
5, 79, 83
Legitimation
46, 103, 111
M Mängel, Behebung
36
Masse
19, 28
47
16
Masse / Abstände
6 - 9, 16 - 19, 39
15, 16, 35, 38, 39, 113 - 115
Massgebender Wert
25
71
Mässig störende Betriebe Massnahmen zur Sicherung der Baulandumlegung Materielle Enteignung 14.12.2009
20, 22 22
71 76 - 78 ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Hundwil
Seite 10 Stichwortverzeichnis
Artikel BauR Hundwil
Artikel Kantonale BauV
Mehrausnützung
Artikel Kantonales BauG 41
Mehrfamilienhäuser
26, 34, 37
Mehrlängenzuschlag
10, 17
117 9, 16
16
43, 45, 47, 57
104
Mehrwertrevers
30, 106
Meldeverfahren Mindestanteil an Gewerbenutzungen
22
Mindestanteil an Wohnnutzungen
20
Mitbenützung
66
Mitwirkung
4
62
6, 12, 13, 99
Motorfahrzeuge
26, 27
39
95
33
8, 17, 39, 47
1, 8, 32, 41, 65 - 67, 72, 96, 103, 104, 118
N Nachbar Nachbarinteressen
1
Nachhaltigkeit
5
Naturgefahren
23
Natur- und Heimatschutz
35, 36
89, 92, 111
31, 34
79, 86 - 88
Naturschutzzonen
31, 35
79, 83, 92
Nebenbauten
2, 11
16
Natur- und Kulturobjekte
18, 20, 21, 36
Naturobjekte der Gemeinde
18, 21
Neubaugebiete
35
Neueinzonung
56
Neuerschliessung
67
Neuzuteilung Nichtbauzonen
23 - 30 16
71 19, 119 - 121
Nichtstörende Betriebe
21
Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben
39
Niveaulinien
38
Niveaupunkt Nutzungsplanung
3
Nutzung bestehender Bausubstanz
7
4, 5, 6, 7, 48
16, 38
23, 28, 30
11, 14, 17 - 36, 36, 39 52, 59, 68, 70, 110
Nutzung des Bodens
1, 18
O Oberaufsicht
3
Oberforstamt
113
Offene Bauweise
3
Öffentlich-rechtliche Körperschaften Öffentliche Anlagen auf privatem Grund
35, 39 4
14
Öffentliche Auflage
30, 57
46, 52, 63, 71, 103, 104
Ordnungsfristen
62 - 63
109
14.12.2009
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Hundwil
Seite 11 Stichwortverzeichnis
Artikel BauR Hundwil
Artikel Kantonale BauV
Organisation Ortsbilder
4, 27 8, 15, 17 - 19, 30, 31,
Ortsbilder von nationaler Bedeutung Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung Ortsbildschutzzonen der Gemeinde
Artikel Kantonales BauG
18, 19
31, 38, 39, 45, 47
1, 2, 5, 38, 79, 80, 84, 92, 93
31
80
38, 39, 45
84
47
Ortskerne
35
P Parkierungsanlagen
28, 30, 39, 117
Perimeterbeiträge
37, 61
Perimeterplan
63
Personen mit Behinderungen
117
Persönliche und zeitliche Geltung der Baubewilligung
107
Pflanzen
5, 79, 83, 92
Planung
5 - 7, 42, 49, 53 - 55, 58, 65, 91
4
Planungsbericht
39, 40
Planungszone
22
Planungsziele Plätze
54, 55 7
11, 19, 25, 26, 39
Privatrechtliche Einsprachepunkte
38
30
60
Produktionsanlagen
38
Provisorische Bauten
15, 38
Publikumsverkehr
16 117
Pufferflächen
79
Pultdächer
4
Q Quartierplan
35, 37, 39, 41, 42, 45 52, 96, 106
Quartierplanpflicht
19, 35, 42, 96
Quellen
5
R Raummasse
37
Raumwirksame Tätigkeiten
2, 7
Rechtmässigkeit Rechtsmittel
111 44
Rechtsmittelbelehrung
28
55, 105, 109 - 111
50
110
Rechtsmittelinstanzen
110
Rechtsschutz
49, 110, 111
Recycling- und Brechanlagen
11
Regelbauvorschriften
14.12.2009
17, 38
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Hundwil
Seite 12 Stichwortverzeichnis
Artikel BauR Hundwil
Artikel Kantonale BauV
Regionale Zusammenarbeit
Artikel Kantonales BauG 53
Reglement, Baureglement
1, 3, 17, 47
Reklameeinrichtungen
32
Rekurs
14, 47, 49, 50, 55, 71, 110, 111
28, 63
Rekurse ohne aufschiebende Wirkung Richtplanung / Richtpläne
6 - 10, 12, 13, 17, 29, 43, 44, 59, 80, 110
28
Richtplanung der Gemeinde
17
Richtplanung des Kantons
7 - 10
Richtungspunkte
38
S Sammeleinsprachen
59
Schrebergärten
28
Schulhäuser
26
Schutzverordnungen
33
80, 81, 88, 111
31 - 33, 35, 38, 39
17 - 19, 73, 80 - 84, 88, 97
Schutzzonen / Schutzzonenplan
16, 19
Schutzzonen und Schutzobjekte der Gemeinde
16 - 22
19
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
15, 17, 18, 19, 20
1, 80, 112
Schwimmbassins
38
Sekretariat der Baubewilligungskommission Selbsterschliessung
65
Sende- und Empfangsanlagen
38, 39
Sicherheit
24, 35, 36, 44
Sicherheit entlang Strassen
24
Sicherung von Baustellen
40
38
Siedlungen Solarzellen
1, 5, 8, 29, 32, 35
39 - 41
Sondernutzungspläne
3, 4, 5, 47
Sonnenenergieanlagen
32
37 - 42, 45 - 52, 80 39
Speziallandwirtschaftszonen
19, 32 34
23, 47
Spitäler
39 26
Sport- und Erholungsanlagen
16
Staatsstrassen
11, 17, 25, 26, 39
26, 27, 28, 82 12, 40
Standortgebundenes Personal
95 23, 24
Steinschlag
36
Stockwerk
4
Strasse
11, 17, 24, 25, 26, 39
Strassenabstand
11, 12
14.12.2009
1, 108, 116, 118
30
Sonderbauvorschriften
Spielplätze
82 53
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Hundwil
Seite 13 Stichwortverzeichnis
Artikel BauR Hundwil
Artikel Kantonale BauV
Strassenbaubehörde Strassenraumgestaltung
Artikel Kantonales BauG 30
28
30
Streusiedlungen
5
Stützmauern
17
Subsidiäre Regelung
16
T Tabelle der Regelbauvorschriften
17
Talseitig sichtbare Geschosse
8
Teilrechtskraft
4 53
50
2, 38, 39, 44, 47
93
17 - 19, 38
16, 115
Technische Bestimmungen Terrainveränderungen, Terraingestaltung
33, 35
Tiefbauten Tiere
5, 79, 83, 92
Tierhaltung Treppen
39 37
1, 39
Trockensteinmauern Trottoirs
79, 86 11, 15, 25
1
30
U Übergangsbestimmungen
47
Übergeordnete Planungsgrundsätze / Bestimmungen
1, 5, 7, 15, 49
Überlagerungen zu Grundnutzungszonen
19
Übersicht über den Stand der Erschliessung
58, 59, 90
Übertragung der Ausnützung
6
Übriges Gemeindegebiet
16, 17
1 19, 33
Uferbereich
79
Ufergehölze
79
Umgebungs- und Terraingestaltung
17, 22, 28, 33
Umgebungsschutz
22
47
15, 82, 85 92
Umgebung von Bauten und Anlagen
112
Umladeeinrichtungen
30
Umlegungsgebiet
22
69
Umlegungskosten
29
71
4
16
13, 17, 38
16, 38
Umweltschutz Untergeschoss
1, 97 8, 23, 33
Unterirdische Bauten
V Veranden Verantwortung, Haftung Verbindlichkeit
14.12.2009
1, 2, 12 43, 46 101
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Hundwil
Seite 14 Stichwortverzeichnis
Artikel BauR Hundwil Vereinfachtes Bewilligungsverfahren Verfahrensarten
5, 16
Artikel Kantonale BauV 44, 45
104
43
104
Verfahren zum Erlass von Planungszonen Verfügungen
Artikel Kantonales BauG
55 18, 19, 44
2, 80, 81, 88, 108, 110, 111
34, 51
Verhältnis von Quartier und Gestaltungsplänen zur Zonenordnung
41
Verhältnis zum Wald
113
Verhältnis zu Gewässern
114
Verkehrsflächen
19, 30
Versorgung
41
Verwaltungsgerichtsbeschwerde Visierung Volksdiskussion
38
17, 32, 38, 39, 57, 60
29
66, 78
39, 48, 49, 57
102
4
12
Vollgeschoss
8, 17
4, 9
16, 41
Vollzug
2
21, 22, 27, 28, 29
3, 4, 71, 126
Voraussetzungen für eine Baubewilligung Vorbauten
93 - 96, 107, 118 12
Vordächer
1, 12
Vorfinanzierung
64
Vorgärten
19
Vorplätze
26
Vorprüfung Vorschriften
16
2, 4, 12
47 20, 27
45
1
28, 92, 113
7, 8, 17, 24, 35, 38
W Wald Waldabstand Wasser
113 23, 41
Weiler Weilerzonen
38, 45, 47
5, 8, 36, 57, 59, 60, 95, 114
38
19, 29, 80, 85 19, 29
Werkleitungen
41
Wiederaufbau
17, 23
94
16
19, 34
Wohn- und Gewerbezonen
16, 17
19, 22
Wohnhygiene / Wohnungszugänge
37
41
16, 17
19, 21
Wiederherstellung Wintersport
87, 108, 122
Wirtschaft
1
Wohnungen Wohnzonen
5, 20 - 25, 117, 120
Z Zentrumsfunktion
14.12.2009
20
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Hundwil
Seite 15 Stichwortverzeichnis
Artikel BauR Hundwil
Artikel Kantonale BauV
Artikel Kantonales BauG
Ziele
1, 6, 7, 15, 17, 32, 39, 40
Zonenarten
19
Zonenplan
4, 17, 18, 23
23, 31 - 33, 35
18, 19, 45 - 52, 56, 80, 81, 90
Zonenwidrigkeit
119
Zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Bestehende)
119
Zonen für Wintersport
16
19, 34
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
16, 17
19, 26, 73, 74
Zugänge
37
95, 117
Zonen mit Quartierplanpflicht
19, 35, 42, 96
Zusammenarbeit Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch
53 45
Zuständigkeiten (Kanton)
37, 57
3, 80, 89, 97, 100, 108, 122
Zuständigkeiten der Bewilligungsorgane
97
Zuständigkeiten der Gemeinde
3
Zwangsweise Auszonung
56
Zweck, Geltungsbereich
1, 26
Zweck, Form und Inhalt des Quartierplans Zweckänderung Zweckmässigkeit
39 17, 23
45
93, 94, 121
28
1, 49, 66, 68, 70, 72, 111
Zweck, Form und Inhalt des Gestaltungsplans
40
Zweck und Grundsätze der Koordination
99
Zweck und Inhalt
15
Zweck und Wirkung von Planungszonen
54
14.12.2009
ERR Raumplaner FSU SIA