Quartierplan Äckerli, Änderung
Land-use plan · Hundwil
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Hundwil
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Regierungsrat
- Adopted
- Apr 13, 1982
- In force since
- Apr 13, 1982
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A.RH.
13. April 1982 lu
Gemeinde Hundwil: Aenderung Quartierplan 1 1 Aeckerli 11 ; Genehmi gung (vgl. Trakt. Nr. 240 vom 20. Juli 1976) Dem Bericht der Baudirektion vom 26. März 1982 ist zu entneh men: Mit Schreiben vom 27. Januar 1982 ersucht der Gemeinderat Hund wil um die regierungsrätliche Genehmigung der Aenderungen am Quartierplan "Aeckerli". Der heute rechtskräftige Plan mit Son derbauvorschriften wurde am 20. Juli 1976 vom Regierungsrat ge nehmigt. Darin waren neben Sonderbauvorschriften mittels Bauli nien die liberbaubaren sowie die flir den Strassenbau .und die Par kierung freizuhaltenden Flächen verbindlich festgelegt. Bei der Detailprojektierung der Strasse musste aus topographischen Grlin den eine leicht veränderte Linienflihrung gewählt werden, was eine Aenderung der Baulinien in diesem Bereich erforderlich machte. Darüber hinaus erschien die gewählte Parzelleneinteilung als un zweckmässig. Auch von der zentralen Parkierung und dem gemeinsam benützbaren Hartplatz im Zentrum der Siedlung war der Gemeinde rat nicht überzeugt. Die Baulinien s�nd deshalb neu gezogen wor den, ohne jedoch das gewählte Prinzip der Abstände zu verändern. Bei den Sonderbauvorschriften wurde in Art. 11 die Verpflichtung zur Schaffung von Parkplätzen auf dem gemeinsamen Platz aufgeho ben. Der heute rechtskräftige Quartierplan wurde noch vor Inkrafttre ten des Baureglementes, welches am 13. Dezember 1977 genehmigt wurde, erlassen. Er enthält insbesondere in den Sonderbauvorschrif ten Normen der Regelbauweise. Definitionen weichen zum Teil von denjenigen im Baureglement ab oder sind unvollständig. Durch das unveränderte Belassen dieser Vorschriften bei der jetzt vorlie genden Aenderung unterstreicht der Gemeinderat, dass er an den alten Vorschriften festhalten will. Damit keine Unklarheiten auftreten, ob die Bestimmungen des Baureglementes oder des Quar tierplanes zur Anwendung kommen, ist Art. 1 der Sonderbauvor schriften wie folgt zu ergänzen: "Sofern nachfolgend nichts an deres bestimmt wird, gelten die Vorschriften des rechtsgültigen Baureglementes."
-2In formeller Hinsicht wurde flir die Aenderungen das vereinfach te Verfahren gemäss Art. 125 Abs. 2 EG zum ZGB durchgeflihrt. Sämtlichen Anstössern wurde die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen schriftlich eröffnet. Einer Einsprache ist entspro chen worden. Einer Genehmigung der Quartierplanänderung steht aus formeller und materiell�r Sicht unter Vorbehalt des vorerwähnten Nachtra ges nichts im Wege. Da von den Aenderungen praktisch alle Baulinien betroffen sind, wurde der Quartierplan vollständig neu gezeichnet, so dass der nun vorliegende Quartierplan den alten ersetzt. Dieser kann so mit ausser Kraft gesetzt werden. Die Baudirektion beantragt: l. Die Aenderungen des Quartierplanes "Aeckerli" der Gemeinde Hundwil seien gestutzt auf Art. 111 Abs. 3 und Art. 124 Abs. 3 EG zum ZGB zu genehmigen. 2. Art. 1 der Sonderbauvorschriften sei wie folgt zu ergänzen: "Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des rechtsgültigen Baureglementes." 3. Der vom Regierungsrat am 20. Juli 1976 genehmigte Quartier plan "Aeckerli" sei ausser Kraft zu setzen. Beschluss:
Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion o
Amtsblatt.
Auszug an
Landammannamt Baudirektion Kantonale Bauverwaltung (4 Expl.) * Kantonales Planungsamt (2 Expl.) * Gemeinderat Hundwil (2 Expl.) * ·*Beilage: Quartierplan "Aeckerli" mit Genehmigungs vermerk