Quartierplan Äckerli, Änderung Sonderbauvorschriften
Piano d'utilizzazione · Hundwil
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Hundwil
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 17 ago 1982
- In vigore dal
- 17 ago 1982
Carta
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File
CH73_04_GE_Quartierplan Äckerli, Änderung Sonderbauvorschriften.pdfApri in una nuova scheda
Testo
CH73_04_GE_Quartierplan Äckerli, Änderung Sonderbauvorschriften.pdf
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A.RH.
17. August 1982 lu
Gemeinde H1mdwil: Aenderung der Sonderbauvorschriften des Quartierplans "Aeckerli"; Genehmigung (vgl. Trakt. Nr. 802 vom 13. April 1982) Dem Bericht der Baudirektion vom 26. Juli 1982 ist zu entneh men: Mit Schreiben vom 8. Juli 1982 ersuc-ht der Gemeinderat Hundwil um die Genehmigung von Aenderungen der Sonderbauvorschriften des Quartierplans "Aeckerli". Der heute rechtskräftige Plan mit Sonderbauvorschriften wurde am 13. April 1982 vom Regie rungsrat genehmigt. In den bisherigen Sonderbauvorschriften ist die Gebäudehöhe (dort als "Traufhöhe" bezeichnet) auf 4 m beschränkt, die Zahl der Vollgeschosse = 1 festgelegt und der Ausbau des Dach- und Untergeschosses je bis zur Hälfte der Vollgeschossfläche zu Wohnzwecken gestattet. Im weiteren sind Vorschriften, welche sich mit dem Baureglement decken, aufgeführt. Aufgrund der ersten zwei Baueingaben stellte der Gemeinderat fest, dass die bisherigen Sonderbauvorschriften zu einschnei dend sind. In den neuen Sonderbauvorschriften soll die Gebäudehöhe auf 5 m beschränkt und die Zahl der Vollgeschosse = 2 festgelegt wer den. Der Ausbau zu Wohnzwecken soll nur noch im Untergeschoss zur Hälfte der Vollgeschossfläche gestattet sein. Diejenigen Vorschriften, welche sich mit dem Baureglement decken, wurden weggelassen. Die Aenderung der Sonderbauvorschriften wurde am 1. Juni 1982 sämtlichen direkt betroffenen Grundeigentümern und Anstössern des Quartierplangebietes eingeschrieben angezeigt. Innert der angesetzten Frist bis zum 23. Juni 1982 erfolgte keine Einspra che. Einer Genehmigung der Aenderungen der Sonderbauvorschriften des Quartierplans nAeckerli" steht aus formeller und materieller Sicht nichts im Wege.
-2-
Beschluss nach Antrag der Baudirektion: 1. Die Aenderungen der Sonderbauvorschriften des Quartierplans "Aeckerli", Hundwil, werden gestützt auf Art. 111 Abs. 3 und Art. 125 Abs. 2 EG zum ZGB genehmigt. 2. Die bisheri.gen Sonderbauvorschriften des Quartierplans "Aecker li" werden ausser Kraft gesetzt.
Amtsblatt.
Auszug an
Landammannamt Baudirektion Kantonales Planungsamt ( 2 Expl.); Beilage: Neue Son derbauvorschriften zum Quartierplan Aeckerli mit Genehmigungsvermerk (1 Expl.) und Quartierplan Aeckerli mit Genehmigungsvermerk vom 13.4.1982 Kantonale Bauverwaltung (2 Expl.); Beilage: Neue Son derbauvorschriften zum Quartierplan Aeckerli mit Genehmigungsvermerk (1 Expl.) Gemeinderat Hundw.il; Beilage: Neue Sonderbauvorschrif ten mit Genehmigungsvermerk
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des Regierungs.rafos Der Rafsclm,iber;
CH73_04_SBV_Quartierplan Äckerli, Änderung Sonderbauvorschriften.pdf
Kanton Appenzell-Ausserrhoden Quartierplan
bemeinde Hundwil
" A e c k e r l i "
Sonderbauvorschriften
Art. 1 Die Vorschriften dieses Quartierplanes gelten für die im Plan blau
eingetragene "Umgrenzung des Planungsgebietes". Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des rechts gültigen Baureglementes.
Art. 2 Baulinien (rot)
Durch Baulinien werden Gebiete festgelegt, innerhalb deren gebaut werden darf. Einzelne Bauteile, wie Vordächer, offene Vortreppen und offene Balkone dürfen höchstens einen Meter über die Baulinie vorspringen.
Art. 3 Geschosszahl: Zahl der Vollgeschosse= 2
Davon darf eines im Dachraum liegen. - Nur der Ausbau des Untergeschosses bis zur Hälfte der Vollgeschoss fläche zu Wohnzwecken ist gestattet. - Dachaufbauten dürfen höchstens einen Drittel der Länge der jeweili gen Gebäudeseite einnehmen.
Art. 4
Höhen:
Art. 5
Dachform:
Art. 6
Firstrichtung:
senkrecht oder parallel zur Staatsstrasse Hundwil - Urnäsch.
Art. 7
Dachmaterial:
Eternit Farbe SC 49 oder engobierte Ziegel, braun oder rot
Art. 8
Zufahrt:
Art. 9 Parkplätze, Garagen
- Bei Neubau oder Erweiterung sind die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. - Es sind pro 80 m 2 Brutto-Wohngeschossfläche, mindestens aber pro Wohnung, 1 Parkplatz oder Garage zu erstellen.
Art. 10 Grenzen, Strassen
- Die im Plan eingezeichneten Strassen, Wege, Abstellplätze und Parzellengrenzen sind nicht verbindlich.
- Gebäudehöhe max. 5 m - Firsthöhe max. 9 m Giebeldächer zwischen 25 ° - 45 ° Dachneigung.
zu den einzelnden Parzellen darf nur über die neue Erschliessungsstrasse erfolgen.
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Vom Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. genehmigt am:
17. August 1982
IM AUFTRAGE DES REGIERUNGSRATES
Der Ratschn=�,_:
Diese Sonderbauvorschriften ersetzen diejenigen zum Quartierplan, welcher vom Gemeinderat am 16.11.81, vom Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. am 13.4.82 genehmigt und den Anstössern am 23.12.81 ange zeigt wurde.