Quartierplan Äckerli, Änderung Sonderbauvorschriften

Piano d'utilizzazione · Hundwil

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Hundwil
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Regierungsrat
Adottato
17 ago 1982
In vigore dal
17 ago 1982

Carta

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CH73_04_GE_Quartierplan Äckerli, Änderung Sonderbauvorschriften.pdfApri in una nuova scheda

Testo

CH73_04_GE_Quartierplan Äckerli, Änderung Sonderbauvorschriften.pdf

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A.RH.

17. August 1982 lu

Gemeinde H1mdwil: Aenderung der Sonderbauvorschriften des Quartierplans "Aeckerli"; Genehmigung (vgl. Trakt. Nr. 802 vom 13. April 1982) Dem Bericht der Baudirektion vom 26. Juli 1982 ist zu entneh­ men: Mit Schreiben vom 8. Juli 1982 ersuc-ht der Gemeinderat Hundwil um die Genehmigung von Aenderungen der Sonderbauvorschriften des Quartierplans "Aeckerli". Der heute rechtskräftige Plan mit Sonderbauvorschriften wurde am 13. April 1982 vom Regie­ rungsrat genehmigt. In den bisherigen Sonderbauvorschriften ist die Gebäudehöhe (dort als "Traufhöhe" bezeichnet) auf 4 m beschränkt, die Zahl der Vollgeschosse = 1 festgelegt und der Ausbau des Dach- und Untergeschosses je bis zur Hälfte der Vollgeschossfläche zu Wohnzwecken gestattet. Im weiteren sind Vorschriften, welche sich mit dem Baureglement decken, aufgeführt. Aufgrund der ersten zwei Baueingaben stellte der Gemeinderat fest, dass die bisherigen Sonderbauvorschriften zu einschnei­ dend sind. In den neuen Sonderbauvorschriften soll die Gebäudehöhe auf 5 m beschränkt und die Zahl der Vollgeschosse = 2 festgelegt wer­ den. Der Ausbau zu Wohnzwecken soll nur noch im Untergeschoss zur Hälfte der Vollgeschossfläche gestattet sein. Diejenigen Vorschriften, welche sich mit dem Baureglement decken, wurden weggelassen. Die Aenderung der Sonderbauvorschriften wurde am 1. Juni 1982 sämtlichen direkt betroffenen Grundeigentümern und Anstössern des Quartierplangebietes eingeschrieben angezeigt. Innert der angesetzten Frist bis zum 23. Juni 1982 erfolgte keine Einspra­ che. Einer Genehmigung der Aenderungen der Sonderbauvorschriften des Quartierplans nAeckerli" steht aus formeller und materieller Sicht nichts im Wege.

-2-

Beschluss nach Antrag der Baudirektion: 1. Die Aenderungen der Sonderbauvorschriften des Quartierplans "Aeckerli", Hundwil, werden gestützt auf Art. 111 Abs. 3 und Art. 125 Abs. 2 EG zum ZGB genehmigt. 2. Die bisheri.gen Sonderbauvorschriften des Quartierplans "Aecker­ li" werden ausser Kraft gesetzt.

Amtsblatt.

Auszug an

Landammannamt Baudirektion Kantonales Planungsamt ( 2 Expl.); Beilage: Neue Son­ derbauvorschriften zum Quartierplan Aeckerli mit Genehmigungsvermerk (1 Expl.) und Quartierplan Aeckerli mit Genehmigungsvermerk vom 13.4.1982 Kantonale Bauverwaltung (2 Expl.); Beilage: Neue Son­ derbauvorschriften zum Quartierplan Aeckerli mit Genehmigungsvermerk (1 Expl.) Gemeinderat Hundw.il; Beilage: Neue Sonderbauvorschrif­ ten mit Genehmigungsvermerk

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des Regierungs.rafos Der Rafsclm,iber;

CH73_04_SBV_Quartierplan Äckerli, Änderung Sonderbauvorschriften.pdf

Kanton Appenzell-Ausserrhoden Quartierplan

bemeinde Hundwil

" A e c k e r l i "

Sonderbauvorschriften

Art. 1 Die Vorschriften dieses Quartierplanes gelten für die im Plan blau

eingetragene "Umgrenzung des Planungsgebietes". Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des rechts­ gültigen Baureglementes.

Art. 2 Baulinien (rot)

Durch Baulinien werden Gebiete festgelegt, innerhalb deren gebaut werden darf. Einzelne Bauteile, wie Vordächer, offene Vortreppen und offene Balkone dürfen höchstens einen Meter über die Baulinie vorspringen.

Art. 3 Geschosszahl: Zahl der Vollgeschosse= 2

Davon darf eines im Dachraum liegen. - Nur der Ausbau des Untergeschosses bis zur Hälfte der Vollgeschoss­ fläche zu Wohnzwecken ist gestattet. - Dachaufbauten dürfen höchstens einen Drittel der Länge der jeweili­ gen Gebäudeseite einnehmen.

Art. 4

Höhen:

Art. 5

Dachform:

Art. 6

Firstrichtung:

senkrecht oder parallel zur Staatsstrasse Hundwil - Urnäsch.

Art. 7

Dachmaterial:

Eternit Farbe SC 49 oder engobierte Ziegel, braun oder rot

Art. 8

Zufahrt:

Art. 9 Parkplätze, Garagen

- Bei Neubau oder Erweiterung sind die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. - Es sind pro 80 m 2 Brutto-Wohngeschossfläche, mindestens aber pro Wohnung, 1 Parkplatz oder Garage zu erstellen.

Art. 10 Grenzen, Strassen

- Die im Plan eingezeichneten Strassen, Wege, Abstellplätze und Parzellengrenzen sind nicht verbindlich.

- Gebäudehöhe max. 5 m - Firsthöhe max. 9 m Giebeldächer zwischen 25 ° - 45 ° Dachneigung.

zu den einzelnden Parzellen darf nur über die neue Erschliessungsstrasse erfolgen.

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Vom Gemeiderat genehmigt am 17. Mai 1982: (h, , \. Der V i. zehauptmann: ,,.,/.,9,:-:;. (,-. -�"'"' Q_'l{.9....,Der Gemeindeschreiber�-�,.---• \ Die Anstösser informiert am 1. Juni 198

Vom Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. genehmigt am:

17. August 1982

IM AUFTRAGE DES REGIERUNGSRATES

Der Ratschn=�,_:

Diese Sonderbauvorschriften ersetzen diejenigen zum Quartierplan, welcher vom Gemeinderat am 16.11.81, vom Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. am 13.4.82 genehmigt und den Anstössern am 23.12.81 ange­ zeigt wurde.