Überbauungsplan Brennern (Deponie Typ A)
Piano d'utilizzazione · Hundwil
Documento
- Numero
- RRB-2021-415
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Hundwil
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Regierungsrat
- Adottato
- 21 set 2021
- In vigore dal
- 21 set 2021
Carta
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File
CH73_04_GE_Teilzonenplan Überbauungsplan Brennern (Deponie Typ A).pdfApri in una nuova scheda
Testo
Protokoll des Regierungsrates
21. September 2021 mal
RRB-2021-415
Gemeinde Hundwil; Teilzonenplan Brennern (Deponie Typ A) und Überbauungsplan Brennern (Deponie Typ A); Genehmigung
A.
Ausgangslage
1. Mit Entscheid vom 16. Juli 2021 ersucht das Departement Bau und Volkswirtschaft um die Genehmigung des Teilzonenplans Brennern (Deponie Typ A) und des Überbauungsplans Brennern (Deponie Typ A) in der Gemeinde Hundwil. 2. Mit den vorliegenden Planungsinstrumenten sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer Aushubdeponie mit einem Volumen von 32‘000 m3 geschaffen werden. Der Antrag zum Erlass einer kantonalen Deponiezone samt Sondernutzungsplan erfolgte durch die Hörler Tiefbau AG, Teufen. 3. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 nahm der Gemeinderat Hundwil Stellung zum Vorhaben. Der Gemeinderat äusserte sich in diesem Rahmen kritisch in Bezug auf die zu erwartenden Gefahrensituation auf der Kantonsstrasse Hundwil - Zürchersmühle. Die Hörler Tiefbau AG wurde daraufhin aufgefordert, die Gefahrensituation in Bezug auf die Kantonsstrasse Hundwil - Zürchersmühle in einem Fachbericht darzulegen. Die Hersche Ingenieure AG, Gais, erarbeitete anschliessend einen Fachbericht. Die Planungsunterlagen wurden in der Folge mit dem Fachbericht zur Verkehrssituation ergänzt. 4. Vom 29. März 2021 bis 17. April 2021 fand die öffentliche Mitwirkung statt. Während dieser Frist ging eine Eingabe ein. In dieser wurde gefordert, dass die geplante Deponie Brennern auch anderen Bau- und Transportfirmen aus der Region zur Verfügung stehen solle. 5. Am 17. Mai 2021 verabschiedete das Departement Bau und Volkswirtschaft den Teilzonenplan Brennern (Deponie Typ A) und den Überbauungsplan Brennern (Deponie Typ A) zuhanden der öffentlichen Auflage. Während der Auflagefrist vom 29. Mai 2021 bis 28. Juni 2021 ging keine Einsprache ein. 6. Mit Entscheid vom 16. Juli 2021 erliess das Departement Bau und Volkswirtschaft den Teilzonenplan Brennern (Deponie Typ A) und den Überbauungsplan Brennern (Deponie Typ A). 7. Die Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers liegt vor.
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B.
Erwägungen
1.
Formelles
a) Gemäss Art. 14 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; BauG; bGS 721.1) werden die kantonalen Nutzungspläne nach Anhörung des Gemeinderates der betroffenen Gemeinde durch das Departement Bau und Volkswirtschaft erlassen. Sie sind nach dem Beschluss während 30 Tagen in der betreffenden Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist im Amtsblatt bekannt zu machen. Innerhalb der Auflagefrist können Berechtigte gemäss Art. 111 BauG sowie der Gemeinderat beim Departement Bau und Volkswirtschaft Einsprache erheben. Die Einsprachen werden vom Departement Bau und Volkswirtschaft soweit als möglich auf dem Wege der Verständigung erledigt. Die kantonalen Nutzungspläne sind vom Regierungsrat zu genehmigen. b) Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 14 BauG sind erfüllt. Das Departement Bau und Volkswirtschaft erliess den Teilzonenplan Brennern (Deponie Typ A) und den Überbauungsplan Brennern (Deponie Typ A) am 16. Juli 2021. Der Gemeinderat Hundwil wurde angehört und die kommunale Stellungnahme in der Planung und Beschlussfassung berücksichtigt. 2.
Übergeordnete Planung und weitere Planungsinstrumente
a) Gemäss der vom Regierungsrat am 30. März 2021 beschlossenen Anpassung des kantonalen Richtplans ist festgesetzt, dass Deponien des Typs A (sauberer Aushub) ein Mindestvolumen von 30'000 m3 aufweisen müssen. Im Richtplan sind die Ausschlussgebiete festgelegt, welche u.a. die Grundwasserschutzzonen, Gewässerräume und Naturschutzgebiete umfassen. Auf Grundlage dieser Vorgaben sind im Rahmen der Deponieplanung mögliche Standorte, welche ein Nutzungsvolumen von mindestens 100'000 m3 aufweisen, evaluiert und im Richtplan als Vororientierung aufgeführt worden. Im Richtplan ist weiter festgesetzt, dass ein Teil der Deponiefläche als ökologische Ausgleichsfläche gestaltet werden soll. Als Richtwert sind 15 % ökologisch zu gestalten. Für die Deponieregion Hinterland wird eine maximale Anzahl von sechs gleichzeitig offenen Deponien mit einem Gesamtrestvolumen von 200'000 m3 festgelegt. b) Das notwendige Mindestvolumen von 30'000 m3 wird mit der geplanten Deponie erfüllt. Innerhalb des Planungsperimeters sind keine Ausschlussgebiete vorhanden, welche einer Deponiezone entgegenstehen. Mit der vorliegenden Deponie werden 15 % der Deponieflächen ökologisch gestaltet. Der Deponiebedarf ist ausgewiesen. In der Deponieregion Hinterland besteht zurzeit keine offene Deponie. c) Die am 30. März 2021 vom Regierungsrat beschlossene Deponieplanung 2020–2040 hält fest, dass a) eine Begrenzung des Einzugsgebietes von Deponien nicht vorgesehen ist; b) eine Deponie im öffentlichen Interesse liegt und deshalb für Aushub und inerte Bauabfälle von allen (keine räumliche Einschränkung) Bauunternehmern genutzt werden soll. Die im Rahmen der öffentlichen Mitwirkung geforderte Nutzungsmöglichkeit der Deponie für andere Unternehmen entspricht somit der Deponieplanung und der Haltung des Regierungsrates. Die genaue Festlegung der betrieblichen Rahmenbedingungen erfolgt stufengerecht im Rahmen der Bau- und Betriebsbewilligung für die Deponie Brennern.
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d) Die übergeordnete Planung enthält keine weiteren Festlegungen, die dem Teilzonenplan Brennern (Deponie Typ A) und dem Überbauungsplan Brennern (Deponie Typ A) entgegenstehen. 3.
Recht- und Zweckmässigkeit
a) Gemäss Art. 11 BauG ist für die Erstellung einer Deponie eine kantonale Nutzungszone (Deponiezone) auszuscheiden. Zudem besteht in kantonalen Nutzungszonen gemäss Art. 11 Abs. 2 BauG eine Sondernutzungsplanpflicht. Mit dem Sondernutzungsplan wird mindestens der Deponietyp gemäss der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgungen von Abfällen (Abfallverordnung; VVEA; SR 814.600), das Deponievolumen, die Etappierung, die Endgestaltung des Geländes sowie die Erschliessung geregelt. b) Mit dem Teilzonenplan Brennern wird die notwendige Planungspflicht für die Erstellung von Deponien umgesetzt. Im Überbauungsplan Brennern werden die notwendigen Mindestinhalte geregelt. c) Der Errichtung einer Deponie stehen die Emissionen durch die zusätzlichen Lastwagenfahrten in Folge des Deponiebetriebs sowie der landschaftliche Eingriff gegenüber. Das Departement Bau und Volkswirtschaft beurteilt die durch den Betrieb der Deponie verursachten Emissionen aufgrund der geringen Deponiegrösse und der begrenzten Nutzungsdauer des Deponiestandorts als vertretbar. Die geplante Endgestaltung der Deponie sei der Landschaft angepasst. Die ortstypischen Geländewellen blieben weiterhin erkennbar. Der Regierungsrat teilt die Einschätzung des Departements Bau und Volkswirtschaft. d) In ihrer Stellungnahme äusserte die Gemeinde Hundwil die Befürchtung, dass sich die Situation für die Fussgänger entlang der Kantonsstrasse Hundwil - Zürchersmühle und dabei insbesondere für die Schüler deutlich verschlechtern würde. Im eingereichten Bericht Road Safety Inspection (RSI) Langsamverkehr werden die Sicherheitsdefizite auf dem bestehenden Strassenabschnitt in Bezug auf den Langsamverkehr identifiziert und beurteilt. Dabei wurden über die gesamte Kantonsstrasse Hundwil - Zürchersmühle verschiedene Sicherheitsdefizite für den Langsamverkehr festgestellt. Die Kantonsstrasse Hundwil - Zürchersmühle weist per Ende 2018 einen durchschnittlichen täglichen Verkehr von 500 Fahrzeugen auf. Der Schwerverkehrsanteil beträgt 4 %, was ca. zwanzig Fahrzeugen pro Tag entspricht. Die Deponiebetreiberin geht gemäss RSI von einer Betriebsdauer der Deponie von fünf bis sechs Jahren aus. Die Materialtransporte beschränken sich witterungsbedingt auf die Monate April bis Oktober. Bei sehr nassen Verhältnissen wird kein Aushubmaterial angeliefert. Pro Betriebstag der Deponie wird durchschnittlich von zehn zusätzlichen Lastwagenfahrten ausgegangen. Das Departement Bau und Volkswirtschaft beurteilt die prognostizierten Mehrfahrten auf der Kantonsstrasse Hundwil - Zürchersmühle in Bezug auf die identifizierten Sicherheitsdefinite als nicht massgebend. Das Verkehrsaufkommen sei grundsätzlich als gering einzustufen und die zusätzlichen Lastwagenfahrten veränderten die identifizierten Gefahrensituationen nicht zusätzlich. Ein Verbot der Benützung der Kantonsstrasse zwischen Hundwil und der geplanten Deponie Brennern wäre unverhältnismässig. In Art. 5 Abs. 2 der Sonderbauvorschriften werde jedoch festgelegt, dass die Deponiezufahrt, wenn es möglich ist, über die Zürchersmühle zu erfolgen hat. Der Regierungsrat teilt die Einschätzung des Departements Bau und Volkswirtschaft. e) Der Teilzonenplan Brennern (Deponie Typ A) und der Überbauungsplan Brennern (Deponie Typ A) erweisen sich als recht- und zweckmässig. Der Teilzonenplan Brennern (Deponie Typ A) und der Überbauungsplan Brennern (Deponie Typ A) können demnach genehmigt werden.
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C.
Beschluss des Regierungsrates
1.
Der Teilzonenplan Brennern (Deponie Typ A) wird genehmigt.
2.
Der Überbauungsplan Brennern (Deponie Typ A) wird genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich Beschwerde beim Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, verwaltungsrechtliche Abteilung, Fünfeckpalast, Postfach 162, 9043 Trogen erhoben werden. Die Regeln über den Fristenstillstand gemäss Art. 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1) gelangen nicht zur Anwendung (Art. 110 Abs. 3 BauG). Die Beschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Der angefochtene Entscheid und soweit möglich auch die Beweismittel sind der Beschwerde beizulegen.
Amtsblatt
Auszug an
Departement Bau und Volkswirtschaft Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Abteilung Raumentwicklung (2 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Hundwil (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Hörler Tiefbau AG, Schwanen, Mühltobel 1175, 9052 Niederteufen (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Alfred Stricker, Brennern 459, 9107 Urnäsch GIS-Fachstelle
Versandt am 24. September 2021
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