Quartierplan Oberlindenberg-Falken
Land-use plan · Wolfhalden
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Wolfhalden
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Regierungsrat
- Adopted
- Oct 3, 1978
- In force since
- Oct 3, 1978
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Text
CH73_17_GE_Bebauungsplan Oberlindenberg, Änderung.pdf
Protol<oH des Regierungsrates von AppenzeU Aw Rhm 3- Oktober 1978 N.
Bebauungsplanänderung "Oberlindenberg", Wolfhalden; Genehmi gung Dem Bericht der Baudirektion vom 12. September 1978 ist zu entnehmen: Mit Protokoll vom 16. August 1978 ersucht der Gemeinderat Wolf halden um die regierungsrätliche Genehmigung der Aenderung der Zonengrenze im Gebiet "Oberlindenberg". Im Zusammenhang mit dem Quartierplan "Oberlindenberg" wurde eine Anpassung der Zonen grenze an die Erschliessungsmöglichkeit notwendig, um eine zweckmässige und rationelle Ueberbauung der betreffenden Grund stücke zu gewährleisten. Damit die geplante Erschliessungs strasse später we.itergezogen werden kann, um das angrenzende Baugebiet zu erschliessen, musste sie hangaufwärts nach Süden geschoben werden, wodurch die oberhalb der Strasse projektierten Gebäude über die alte Zonengrenze hinausgeschoben wurden (vgl, Quartierplan) und damit nicht mehr rechtmässig hätten er stellt werden können. Die Zonenplankorrektur erlaubt die Reali sierung einer Bautiefe oberhalb der Erschliessungsstrasse. Die flächenmässige Ausdehnung ist gering und fügt sich zwangslos in die bestehende Zonenabgrenzung ein. Die Bebauungsplanänderung kann aus diesem Grunde als geringfügige Aenderung gemäss Art. 125 Abs. 2 EG zum ZGB bezeichnet werden. Die direkt betrof fenen Grundeigentümer und die Eigentümer der angrenzenden Grund stücke haben sich mit der Aenderung einverstanden erklärt. Die Kuppe Eichenbühel ist nach dem Plan der provisorischen Schutzgebiete im Landschaftsschutzgebiet. Der südwestliche Teil der Zonenerweiterung könnte dadurch leicht tangiert werden. Im Schutzgebietsplan M 1:25000 ist die Ablesegenauigkeit jedoch beschränkt. Aus dem Landschaftsplan der Ortsplarnmg, wel cher im M 1:5000 aufgezeichnet ist und in welchem das Landschafts schutzgebiet Eichenbühel grundsätzlich übernommen wurde, zeigt sich, dass dieses die Zonenerweiterung nicht tangiert. Gestützt auf die genauere Abgrenzung im kommunalen Landschaftsplan kann davon ausgegangen werden, dass das provisorische Schutzgebiet nicht in die Bauzone hineinragt. Einer Genehmigung der Bebauungsplanänderung steht aus formeller und materieller Sicht nichts im Wege.
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Auf Grund der Erwägungen und gestützt auf Art. 111 Abs. 3 so wie Art. 124 Abs. 3 EG zwn ZGB beantragt die Baudirektion, die Bebauungsplanänderung 11 0berlindenberg 11 , Wolfhalden, sei zu g�ne�nigcn. Beschluss: Zustimmung zwn Antrag der Baudirektion. Amtsblatt.
Auszug an
Landammannamt Baudirektion Kant. Planungsamt (2 Expl.)* Kant. Bauverwaltung (4 Expl.)* Gemeinderat Wolfhalden (2 Expl.)* *Beilage: je 1 Expl. der Bebauungsplanänderung mit Genehmigungsvermerk und Zustimmung der Grundeigentümer
B E B A U U N G S P L A N
W O L F H A L D E N
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Fraktion Dorf 1 : 2000 Erweiterung des Bebauungsplanes gemäss Beschluss des Gemeinderhtes vom 17. August 1978
Geringfügige Abänderung (Erweiterung Wohnzone 2 Ge schosse) gemäss Art. 18 Abs. 2 der Bau- und Zonen ordnung Wolfhalden, 18. August 1978
NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindehauptmann: /'
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Im Auftrag des Regieru Der Ratschreiber
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CH73_17_SNP_Bebauungsplan Oberlindenberg, Änderung.pdf
Protokoll des Regierungsrates von Appenzell A.Rh„ 3. Oktober 1978 N.
Quartierplan "Oberlindenberg", Wolfhalden; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vom 12. September 1978 ist zu ent nehmen: Mit Protokoll vom 13. Juni 1978 beantragt der Gemeinderat Wolf halden, gestützt auf Art. 111 Abs. 3 und Art. 124 Abs. 3 EG zum ZGB den Quartierplan "Oberlindenberg" zu genehmigen. Gemäss Arti kel 15 Abs. 4 Baureglement ist der Gemeinderat für den Erlass vor Quartierplänen zuständig. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 10. Mai bis 9. Juni 1978. Einsprachen sind keine eingegangen. Das kommunale Genehmigungsverfahren ist damit abgeschlossen. Der Quartierplan ist vom Planungsamt und vom Kantonsingenieur auf seine Rechtmässigkeit hin geprüft worden. A. Materielle Rechtmässigkeit Massgebend für die materielle Rechtmässigkeit ist vor allem Art. 110 EG zwn ZGB, welcher die Ziele, die bei der Aufstel lung räumlicher Planungen zu verfolgen sind, umschreibt. 1. Geordnete und rationelle Nutzung des Baulandes Durch die Festlegung der verkehrsmässigen Erschliessung wird eine geordnete und rationelle Nutzung des Baulandes ermöglicht. Insbesondere wird auch die Erschliessung des angrenzenden Baugebietes sichergestellt. Nordöstlich direkt angrenzend an das Baugebiet verläuft die Staatsstrasse Wolfhalden-Walzenhausen. Der Anstoss ist hauptsächlich auf der Innerortsstrecke. Laut Art. 73 des Strassengesetzes beträgt der Baulinienabstand ausser orts 6.00 m und innerorts 3.60 m. Abs. 3 des gleichen Arti kels bestimmt aber, dass in Gemeinden, deren Reglemente gegenüber Gemeindestrassen grössere Abstände vorschreiben, diese auch für Staatsstrassen gelten, ,sofern der Regie rungsrat nichts anderes bestimmt. Es kommt deshalb füT den Innerortsteil des Quartiers im vorliegenden Falle Art. 30 der Gemeindebauordnung zur Anwendung. Dieser Arti kel schreibt für die Wohnzone W2, in der die Erschliessung geplant ist, einen Baulinienabstand von 5.00 m vor, gemes sen an der äussersten Grenze der Fahrbahn oder des Trottoir· Gemäss vorgelegtem Quartierplan sind die gesetzlichen Bau linienabstände somit eingehalten.
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Im Hinblick auf eine allfällige Strassenkorrektion mit Trottoireinbau ist dieser Abstand gering. Ein Ausbau auf 6 m, eine Kurvenverbreiterung von 0.90 m und ein rottoir von 2. 25 m Brej_te hätten zur Folge, dass zwi EJchcn J1rottoiraussenkante und JJaul:Lnie lecl:Lglich ca. 2. j5 m verbleibcm würden. Die Strc:wsenkorrekt:i.on würde nicht verunmöglicht, sie würde aber dem betroffenen Grundeigentümer, der sein Haus an die Baulinie stellt, erhebliche Nachteile verursachen, die mit einer weit sicht'.igen Planung hätten vermieden werden köEnen. Die Durchsetzung eines zweckmässigen Baulinienabstandes liegt unter diesen Voraussetzungen jedoch nicht im kantonalen Interesse. �
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2. Sicherheit des Verkehrs Die mit der Subventionsabrechnung der Ortsplanung vom Regierungsrat verlangte Korrektur des Verkehrsplanes betreffend den Staatsstrassenanschluss im betreffenden Gebiet ist in dem nun vorliegenden Quartierplan berück sichtigt worden. Der Verkehrssicherheit ist damit Rech nung getragen. B. Formelle Rechtmässigkeit Die Umgrenzung des Quartierplanes ragt über das Bauzonenge biet hinaus. Die Gebäude oberhalb der ErscJ:llj_essungsstrfü'.f3e könnten ohne Zonenplankorrektur nicht realisiert werden (Bau ten kämen über die Zonengrenze zu stehen, Ausnützungsziffer könnte nicht eingehalten werden). Die Bauzonengrenze im Quar tierplan ist zudem falsch eingetragen. Sie kann deshalb r1icht als verbindlicher Bestandteil des Quartierplans bezeichnet werden. Der Plan beinhaltet auch die Gebäudesituation. Alle im Plan eingetragenen Bestandteile werden rechtsverbindlich, wenn nichts anderes bestimmt ist. Diese Festlegung der Gebäude grundfläche ist für den einzelnen Grundeigentümer eine zu E:Ünschncidende Bestirmnung, die in dieser Form nicht recht mässig ist. Sie ist nicht zwingend und kann mit keinem öffent lichen Interesse begründet werden. Die Gebäudegrundflächen können deshalb ebenfalls nicht als verbindliche Bestandteile des Quartierplans bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Neuparzellierung. Es ist denkbar. dass sich im Laufe der Ueberbauung eine andere Parzellierung als wünschbar erweist. Im übrigen steht der Quartierplan ist Uebereinstimrnung mit dem EG zum ZGB.
- 3 Die Baudirektion beantragt, gestutzt auf Art. 111 Abs. 3 und Art. 1�:i� Abs. 3 EG ZLlm ZGB: 1. Der Quartierplan "Oberlindenberg", Wolfhalden, sei zu genelunigen. 2. Die Genehmigung sei mit der Auflage zu verkntipfen, dass der Plan mit folgendem Vermerk zu ergänzen ist: "Die eingezeichneten Parzellengrenzen, Zonengrenzen und Gebäudegrundflächen sind nicht verbindliche Bestandteile des Planes." Beschluss: Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion. Amtsblatt. Auszug an
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Landammannamt Baudirektion Kant. Planungsamt (2 Expl.); Beilage: 1 Expl. des unterzeichneten Quartierplans Kant. Bauverwaltung ( 4 Expl.); Beilage: 1 Expl. des unterzeichneten Quartierplans Gemeinderat Wolfhalden (2 Expl.); Beilage: 2 Expl. des unterzeichneten Quartierplans
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