Grundwasserschutzzone Unterbach
Groundwater protection zones · Speicher
Document
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Speicher
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Cantonal
- Authority
- Amt für Umwelt
- Approved by
- Departement
- Adopted
- Nov 23, 2011
- In force since
- Nov 23, 2011
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Speicher with its building zones.Open the full map
Files
CH131_11_GE_Unterbach, 2011.pdfOpen in a new tab
Text
CH131_11_GE_Unterbach, 2011.pdf
Nw
VJR
Appen z e I I Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt, 9102 Herisau
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor Tel. 071 353 68 70 Fax 071 353 68 33 [email protected]
Herisau, 23. November 2011/Lz/nf
Show the full text
Gemeinde Speicher: Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen der Wasserversorgung Speicher im Gebiet Unterbach; Genehmigung
A. Sachverhalt 1.Die Wasserversorgung Speicher besitzt und betreibt im Gebiet Unterbach auf dem Gemeindegebiet von Speicher 3 Quellfassungen, welche in 3 Brunnenstuben eingeleitet werden. Die Quellen gehören zum Quellgebiet Almenweg der Wasserversorgung Speicher. Der mittlere Quellertrag aus dem Gebiet Unterbach beträgt ca. 15,500 m3/Jahr. Das Quellgebiet Almenweg liefert total eine mittlere Wassermenge von ca. 100000 m3/Jahr. 2. Die Wasserversorgung Speicher liess 2007 zusammen mit der Wasserversorgung Trogen den Zustand und die Schutzwürdigkeit aller genutzten Quellfassungen extern überprüfen. Gestützt auf die Resultate der Überprüfung werden zukünftig noch 80 % des ursprünglichen Quellertrages genutzt und entsprechend geschützt. Die übrigen Quellfassungen werden im Rahmen der Notwasserversorgung weiter gewartet und aufrecht erhalten. 3. Nach Abschluss der Voruntersuchungen (geometrische Einmessungen, Schüttungsmessungen, Entnahme von Wasserproben, Trinkwasseranalysen etc.) beschloss die Wasserversorgung Speicher, die im Bericht genannten Quellfassungen rechtskräftig zu schützen. Es sind dies die Quellen Nr. 32.2, 33.1 und 37.2. Sämtliche Fassungen liegen im Wald. Der Schacht 32 wurde vor ca. 12 Jahren erneuert und die Quelle 32.2 neu gefasst. Die beiden anderen Quellen sollen mittelfristig saniert und den heutigen Anforderungen angepasst werden. 4. Am 22. April 2009 reichte die Gemeinde Speicher beim Amt für Umwelt die für die Grundwasserschutzzonenausscheidung für die Quellfassungen Unterbach notwendigen Unterlagen (Schutzzonenplan Unterbach inkl. Gefahrenkataster, Schutzzonenreglement und hydrogeologischem Bericht vom 20. März 2009) zur Vorprüfung ein. 5. Im Anschluss an die Vorprüfung vom 27. Januar 2010 und die Informationsveranstaltung vom 16. September 2010 wurden der Gemeinde Speicher die überarbeiteten Unterlagen mit Schutzzonenplan Unterbach, Nr. 0608/4, 1:2000, vom 14. Juni 2010, sowie zugehörigem Schutzzonenreglement zur Durchführung des öffentlichen Planauflageverfahrens zugestellt.
Seite 1,1400.2011-17219
Appenzell Ausserrhoden V I;?
6. Der Gemeinderat Speicher genehmigte die Grundwasserschutzzonen Unterbach zuhanden der Planauflage am 27. Oktober 2010. 7. Die öffentliche Auflage der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Unterbach erfolgte vom 1. Juli 2011 während 30 Tagen bis am 2. August 2011. 8. Gegen die Beschlüsse des Gemeinderates Speicher gingen beim Departement Bau und Umwelt keine Einsprachen ein. 9. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 hat der Gemeinderat Speicher die Grundwasserschutzzonen Unterbach dem Departement Bau und Umwelt von Appenzell Ausserrhoden zwecks Genehmigung und Erlass eingereicht. 10. Die Grundwasserschutzzonen Unterbach umgrenzen das nähere Einzugsgebiet von 3 Quellschächten mit total 3 Einläufen. 11. Folgende Fassungen sollen geschützt werden Einläufe
Quellenkataster
32.2
751.251-G7
33.1
751.251-G8
37.2
751.251-G9
12. Etliche Fassungen werden seit längerem nicht mehr genutzt. Die folgenden Quellen sollen dementsprechend nicht mehr genutzt und nicht geschützt werden: Einläufe
Quellenkataster
36.1
751.251-G4
35.1
751.251-G5
34.1
751.251-G6
38.2, 38.3
751 .251-Gb
39
kein Eintrag
13. Folgende Unterlagen wurden für die Abgrenzung der Schutzzonen Unterbach unter anderem verwendet: -
Hydrogeologischer Bericht Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen für die Quellen im Gebiet Almenweg
-
Neppenegg
-
Unterbach Unterbach" vom 20. März 2009 -
-
Schutzzonenplan 1:2000 „Unterbach" (Nr. 06-08/4) vom 14. Juni 2010
-
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Unterbach vom 14. Juni 2010
14. Die erwähnten Quellfassungen bringen eine mittlere Schüttung von ca. 30 1/min. oder rund 15500 m3/ Jahr. Mit der mittleren Schüttungsmenge des Quellgebietes Almenweg kann etwa ein Viertel (25 %) des Wasserbedarfs der Gemeinde Speicher abgedeckt werden.
Seite 2, 1400.2011-17219
Appenzell Ausserrhoden VR
B.
Erwägungen
I Gemäss Art. 20 Abs. I des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Umwelt zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Umwelt zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan für die Quellfassungen Unterbach wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die Quelluntersuchungen erarbeitet. Der Radius für die Schutzzone S2 wurde unter anderem gestützt auf die hydrogeologischen Untersuchungen (Markierversuche) festgelegt. Die Radien der Schutzzonen S2 und S3 entsprechen den Minimalanforderungen des Bundes. 5, Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. In der Schutzzone S2 der zu erlassenden Schutzzonen befinden sich ein Wohnhaus und ein Forstweg. Im Übrigen liegen nur forst- und landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Schutzzone S2. Dementsprechend findet eine mögliche Beeinträchtigung der Quellen allenfalls durch die landwirtschaftliche Nutzung statt. 6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfung vom 27. Januar 2010 vorgenommenen Änderungen erarbeitet. 7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. In Art. I eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement Unterbach kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden. 9. Im kantonalen Quellenkataster sind alle Brunnenstuben mit Ausnahme von Nr. 39 mit Einträgen erfasst. Den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend wird der Quellenkataster gemäss Ziffer 11 und 12 des Sachverhaltes angepasst.
Seite 3.1400.2011-17219
Appenzell Ausserrhoden VR I;
C.
Entscheid
1. Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Unterbach (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Wasserversorgung Speicher, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Der kantonale Quellenkataster wird den Erwägungen entsprechend angepasst. 3. Die Gewässerschutzkarte Speicher wird angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen Unterbach sowie dem sie umgrenzenden Gewässerschutzbereich Au ergänzt. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen Unterbach werden aufgehoben. 4. Im Rahmen der Sanierung der Quellen Unterbach ist die mikrobiologische Qualität des Quellwassers in Bezug auf die Wirkung des Düngeverbotes repräsentativ zu erheben. Die Resultate sind dem Amt für Umwelt mitzuteilen. 5. Allfällige Gesuche für Ausnahmen vom Verbot des Flüssigdünger- und Mistaustrages in der Schutzzone S2 sind, mit den notwendigen Nachweisen, dem Amt für Umwelt einzureichen. 6. Mitteilung im Amtsblatt und an:
-
Wasserversorgung Speicher, Gemeindehaus, 9042 Speicher * Gemeinderat Speicher, Gemeindehaus, 9042 Sp eicher**
-
Amt für Umwelt***
-
Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).
Versandt am:
II:::
Departement Bau und Umwelt
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
Seite 4, 1400.2011-17219
V RR
Appenzell Ausserrhoden
Beilagen: * -
-
-
-
I Schutzzonenplan Quellfassungen Unterbach mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenreglement Unterbach mit Genehmigungsvermerk Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Speicher
-
-
-
4 Schutzzonenplane Quellfassungen Unterbach mit Genehmigungsvermerk 4 Schutzzonenreglemente Unterbach mit Genehmigungsvermerk
1 Schutzzonenplan Quellfassungen Unterbach mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenreglement Unterbach mit Genehmigungsvermerk
0 DBU, Sekr., Lz
Seite 5, 14002011-17219
CH131_11_V_Unterbach, 2011.pdf
Appenzell Ausserrhoden
APPENZELL AUSSERRHODEN
GEMEINDE SPEICHER
SCH UTZZONEN REG LEMENT mit SC H UTZZO N EN P LA N
für die Quellwasserlassungen
UNTERBACH
der Wasserversorgung Speicher auf Gemeindegebiet von Speicher
No
VJR
Appenzell Ausserrhoden
Schutzzonenreglement für die Queliwasserfassungen Unterbach, Gemeinde Speicher
-2 -
VR
Appenzell Ausserrhoden
In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 if. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art, 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. I Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellwasserfassungen: Queligruppe Unterbach mit den Brunnenstuben Nr.
X-Koordinate
32
751640
Y-Koordinate Gemeindegebiet 251554
Speicher
33
751565
251519
Speicher
37
751756
251519
Speicher
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans Nr. 06-08/4, bearbeitet durch Dr. H. Naef, Büro für angewandte Geologie, datiert vom 14. Juni 2010 (Massstab 1: 2000). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Naturund Heimatschutzrechtes sowie der Wald-, der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Speicher1 sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung2 vor.
Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele3
1
Zonenplan Speicher vom ............und Baureglement Speicher vom .............
2
Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2)
Schutzzonenreglement für die Queliwasserfassungen Unterbach, Gemeinde Speicher
-
3
Appenzell Ausserrhoden VR
Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone SI), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)4 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die Wasserversorgung Speicher überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Wasserversorgung Speicher kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Wasserversorgung Speicher durch die Gemeindebaubehörde im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen.
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität5
Das Rohwasser ist durch dieWasserversorgung Speicher regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung6 und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)7. Die Wasserversorgung Speicher teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)8 sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung6 an die chemisch-physikalische oder bakteriologische b.
Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch9 nicht erfüllt sind; die nummerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung7 nicht erfüllt sind; oder
Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004
Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)
6 vgl. Beilage 1.9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2) 8 Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau vgl. Beilage 3: Bst. b
Schutzzonenregement für die Queliwasserfassurigen Unterbach, Gemeinde Speicher
-
4-
Appenzell Ausserrhoden
VR I
c.
die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung 6, die Gewässerschutzverordnung7 oder die Altlastenverordnung10 nummerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 6 Informationspflicht
Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die lnformationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.
2.
Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.
2.1
Bestimmungen für die Zone S3
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr11 für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz
Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Queliwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien12 massgebend.
10 vgl. Beilage 1.10 11 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)
Schutzzonenreglement für die Queliwasserfassungen Unterbach, Gemeinde Speicher
-
5-
Appenzell Ausserrhoden
Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten13• Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen14 zu treffen.
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht15.
Art. 11 Schmutzwasserleitungen
Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien16 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die Kommission für Bau und Umwelt (KBU) Speicher sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Art. 12 Verkehrsanlagen
Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten17
12 vgl. Beilage 3: Bst. c 13 vgl. Beilage 3: Bst. d 14 vgl. Beilage 3: Bst. e 15 Art 22 GSchG (Beilage 1.1);
27 more articles
Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)
16 vgl. Beilage 3: Bst. a und 17 vgl. Beilage 3: Bst. I
Schutzzonenreglemeflt für die QuellwaSserfassUflgefl Unterbach, Gemeinde Speicher
-6
Appenzell Ausserrhoden VR
Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann 17
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien18 unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt19
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern20 wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern21 ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist22, Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien23 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig.
18 vgl. Beilage 3: Bst. g 19 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) 20 Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) 21 Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) 22 vgl. Beilage 3: Bst. g 23 Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 27
Way (Beilage 1.7);
Schutzzorienreglement für die Queliwasserfassungen Unterbach, Gemeinde Speicher
-
7-
Appenzell Ausserrhoden V
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen24 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Es sind nur Einzelstockbehandluflgen mit Blattherbiziden zulässig. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen25 zu treffen.
2.2
Bestimmungen für die Zone S2
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18 20 geregelt wird. -
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht26
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
28 Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht27 und den ergänzenden Richtlinien Ackerbau ist nicht zulässig.
Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekurztVBBO) vgl. Beilage 3: Bst. h 24 Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 25
f. Way (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; pflanzenschutzmittelVerOrdnUng, abgekürzt PSMV); Beilage 3: Bst. i 25 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 26 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 27 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 28 vgl. Beilage 3: Bst. h
-
Schutzzonenreglemeflt für die Queliwasserfassungen Unterbach, Gemeinde Speicher
8-
Appenzell Ausserrhoden
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht29.
2.3
Bestimmungen für die Zone SI
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone Si gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 21 22 geregelt wird. -
Art. 21 Allgemeine Beschränkungen
Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht30.
Art. 22 Zutritt
Die Zone Si ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone Si ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.
3.
Besondere Bestimmungen
Es gelten keine besonderen Bestimmungen
4.
Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen
Art. 23 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen31.
29 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 25
f. WaV (Beilage 1.7); Beilage 3 Bst. i 30 Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. fund Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV (Beilage 1.5) 31 Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2)
Schutzzonenreglement für die Queliwasserfassurigen Unterbach, Gemeinde Speicher
-
9-
VJR
Appenzell Ausserrhoden
Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.
Art. 24 Fristen
Die in Art. 25 bis 33 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.
4.1
Bestimmungen für die Zone S3
Art. 27 Schmutzwasserleitungen
Bestehende Schmutzwasserleitungen sind innert eines Jahres und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Das Bauamt Speicher sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.
Art. 28 Verkehrsanlagen
Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Bestehende Verkehrsanlagen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mittelfristig bei Sanierungsarbeiten, spätestens jedoch im Rahmen der nächsten Gesamterneuerung den Vorschriften von
Art. 11
und 12 dieses Reglements anzupassen. Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen.
Art. 29 Landwirtschaftliche Anlagen
Bestehende Güllenbehälter und deren Zuleitungen sowie Mistlagerplätze sind innert eines Jahres und nachher gemäss Anordnung des Amtes für Umwelt auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die periodische Prüfung erfolgt gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen.
Schutzzonenreglement für die Queliwasserfassungen Unterbach, Gemeinde Speicher
-
10-
I
I
i
Appenzell Ausserrhoden
4.2
Bestimmungen für die Zone S2
Art. 32 Schmutzwasserleitungen]
Die Dichtheit der Leitung auf Parz. Nr. 701 ist innert eines Jahres zu prüfen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich stillzulegen oder zu sanieren.
Art. 33 Verkehrsanlagen
Die Forststrasse auf Parz. Nr. 712 ist innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen.
5.
Schlussbestimmungen
Art. 36 Verfügungen
Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, baulichen Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist34 Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen35.
Art. 37 Anmerkung im Grundbuch
Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser Grundwasserschutzzone ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken36.
I
34 Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 35 Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 GSchV (Beilage 1.2) 36 Art 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1)
I Schutzzonenreglement für die Queliwasserfassungen Unterbach, Gemeinde Speicher
-
11 -
Appenzell Ausserrhoden I;?
Art. 38 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes37 und des U mweltschutzgesetzes38 bestraft.
Art. 40 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft.
37 Art. 70 f. GSchG (Beilage 1.1);
Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)
38 Art. 60 f. USG
Schutzzonenreglement für die Queliwasserfassungeri Unterbach, Gemeinde Speicher
-12-
Appenzell Ausserrhoden
Vom Gemeinderat Speicher genehmigt am
27942010. Der Gemeindeprasident:
.' -
Gemeinderatsschreiber:
ol
T 4V Öffentliche Auflage vom ........ .1M..?°B
2. Aug.
bis ...........
j
Vom Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am
Der Bau- und Umweltdirektor
1"
‚..f
Schutzzonenreglement für die Queliwasserfassungen Unterbach, Gemeinde Speicher
-
13-
Legal bases
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal