Grundwasserschutzzone Vierhöfe

Groundwater protection zones · Trogen

Document

Kind
Groundwater protection zones
Commune
Trogen
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Cantonal
Authority
Amt für Umwelt
Approved by
Departement
Adopted
Jan 12, 2009
In force since
Jan 12, 2009

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Trogen with its building zones.Open the full map

Files

CH131_12_GE_Vierhöfe, 2009.pdfOpen in a new tab

Text

CH131_12_GE_Vierhöfe, 2009.pdf

Appenzell Ausserrhoden VR

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.cli

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 12. Januar 2009/Ld/Lz/be

Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Vierhöfe, Trogen, mit Schutzzonenplan und -reglement vom 3. Juni 2008 Genehmigung

A. Sachverhalt 1. Die Wasserversorgung Trogen besitzt und betreibt im Gebiet Vierhöfe vier Quellfassungen. Das in den vier Quellen gefasste Wasser wird ins Reservoir Noll abgeleitet. Der mittlere Quellertrag aus dem Gebiet Vierhöfe beträgt ca. 59000 m3 pro Jahr. 2. Nach Abschluss der Voruntersuchungen (geometrische Einmessungen, Schüttungsmessungen, Entnahme von Wasserproben, Trinkwasseranalysen) beschloss die Wasserversorgung Trogen die im Bericht genannten Quellfassungen rechtskräftig zu schützen. Es sind dies die Quellen Nr. 117- 120. Alle Quellfassungen wie auch deren Einzugsgebiete liegen im Wald. 3. Das Quellrecht zugunsten der Wasserversorgung Trogen wurde in den dreissiger Jahren des letzten Jahrhunderts (1936/1940) im Grundbuch eingetragen. 4. Am 11. September 2007 reichte die Gemeinde Trogen beim Amt für Umwelt die für die Grundwasserschutzzonenausscheidung für die Quellfassungen Vierhöfe notwendigen Unterlagen (Schutzzonenplan Vierhöfe inkl. Gefahrenkataster, Schutzzonenreglement und hydrogeologischer Bericht vom 17. Juli 2007) zur Vorprüfung ein. Die Grundwasserschutzzonen Vierhöfe wurden in der Folge überarbeitet.

-

Show the full text

5. Der Gemeinderat Trogen genehmigte die Grundwasserschutzzonen Vierhöfe (Schutzzonenplan Nr. 2006202/4 vom 3. Juni 2008, Schutzzonenreglement und hydrogeologischer / technischer Bericht vom 3. Juni 2008) am 12. August 2008 und führte unmittelbar anschliessend daran das öffentliche Planauflageverfahren durch (10. September bis 10. Oktober 2008). 6. Innerhalb der Auflagefrist wurden beim Departement Bau und Umwelt keine Einsprachen eingereicht. 7. Mit Schreiben vom 13. November 2008 hat die Gemeinde Trogen die Grundwasserschutzzonen Vierhöfe dem Departement Bau und Umwelt zwecks Genehmigung und Erlass zugestellt.

Seite 1, GWS Vierhöfe Trogen Genehmigung.doc

7

m) Appenzell Ausserrhoden

VJR

8. Die Grundwasserschutzzonen Vierhöfe umgrenzen das nähere Einzugsgebiet von vier Quellfassungen mit total vier Einläufen. Folgende Fassungen sollen geschützt werden: Quellschacht Nr. 117 mit einem Einlauf (755.251-G4) Quellschacht Nr. 118 mit einem Einlauf (755.251-G3) Quelschacht Nr. 119 mit einem Einlauf (755.251-G2) Quelischacht Nr. 120 mit einem Einlauf (755.251-GI) 9. Die erwähnten Quellen bringen eine mittlere Schüttung von knapp 112 1/min. oder rund 59000 m3/Jahr. Einen Wasserbedarf von 200 I/Person/Tag angenommen, können mit der mittleren Schüttungsmenge dieser Quellgruppe 32 % des gesamten Wasserbedarfs der Gemeinde Trogen abgedeckt werden.

B. Erwägungen 1. Gemäss Art. 20 Abs. I des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Umwelt zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen SchUtzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Umwelt zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan für die Quellfassungen Vierhöfe wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die erwähnten Untersuchungen erarbeitet. Der Radius für die Schutzzone S2 wurde gestützt auf die Topographie und die bekannten hydrogeologischen Verhältnisse auf die minimalen 100 m (ab Grenze Fassungsbereich SI) festgelegt. Die Schutzzone S3 wurde mit demselben Radius definiert. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. Die Forststrasse, welche die Schutzzone SI der Quelle 120 quert, kann nicht verlegt werden. Hingegen wird die Strasse mit einem Fahrverbot belegt, was mit baulichen Massnahmen gewährleistet wird. Die Querschläge, welche in Richtung der Fassungsbereiche führen, werden ausserhalb der Schutzzone Si verlegt. Sonst sind keine weiteren baulichen Gefährdungen vorhanden. Dementsprechend findet eine mögliche Beeinträchtigung der Quellen allenfalls durch den Forstbetrieb statt. 6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der gestützt auf den Vorprüfungsbericht vorzunehmenden Anpassungen überarbeitet.

Seite 2 GWS Vierhöfe Trogen Genehniigung.doo

Appenzell Ausserrhoden VR

7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. In Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement Vierhöfe kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzdnen können erfolgte Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden.

C. Entscheid 1. Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Vierhöfe (Schutzzonenplan vom 3. Juni 2008 samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement vom 3. Juni 2008), im Besitz der Wasserversorgung Trogen, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Die Gewässerschutzkarte Trogen wird angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen Vierhöfe ergänzt. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen für die Quellen 755.251-G1 bis 755.251—G4, Vierhöfe, werden aufgehoben. Der Gewässerschutzbereich Awird im Bereich Vierhöfe den tatsächlichen hydrogeologischen und planerischen Verhältnissen angepasst. 3. Mitteilung im Amtsblatt und an: * Wasserversorgung Trogen, Landsgemeindeplatz I Postfach, 9043 Trogen Gemeinderat Trogen, Landsgemeindeplatz 1, Postfach, 9043 Trogen

**

-

Grundbuchamt Trogen, Landsgemeindeplatz 1, Postfach, 9043 Trogen **

-

Amt für Umwelt

Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).

Versandt am:

16, JAN 2009

Departement Bau und Umwelt

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Seite 3, GWS Vierhöfe Trogen Genehmigurrg.doc

VR

Appenzell Ausserrhoden

Beilagen: *

3 Dossiers Vierhöfe Schutzzonenplan und -reglement mit hydrogeologischem Bericht -

**

je I Dossier Vierhöfe Schutzzonenplan und -reglement mit hydrogeologischem Bericht -

2 Dossiers Vierhöfe Schutzzonenplan und -reglement mit hydrogeologischem Bericht -

0 DBU, Sekr., Lz

Seite 4 GWS Vierhöfe Trogen Genehmigung.doc

CH131_12_V_Vierhöfe, 2009.pdf

Appenzell Ausserrhoden

GEMEINDE TROGEN

Wasserversorgung Trogen

SCHUTZZONENREGLEMENT FUR DIE QUELLFASSUNGEN VIERHÖFE

3. Juni 2008

Appenzell Ausserrhoden

INHALTSVERZEICHNIS 1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Geltungsbereich

Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Art. 5 Übenvachung der Grundwasserqualität

Art. 6 Informationspflicht

3 3 3 3 4 4 4

2.

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 Grundsatz

4 4

2.1

5

3.

4.

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Art. 11 Schmutzwasserieitungen

Art. 12 Verkehrsanlagen

59 more articles

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Art. 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

2.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

5 5 5 5 5 6 6 6 6 7 7

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

7 7 7

2.3

7

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S l

Art. 21 Allgemeine Beschränkungen

Art. 22 Zutritt

8 8

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN

Art. 23 Grundsatz

Art. 24 Fristen

8 8 8

3.1

8

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONEN S2 UND S3

Art. 25 Verkehrsanlagen

8

3.2

8

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONESI

Art. 26 Verkehrsanlagen

8

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 27 Verfügungen

Art. 28 Anmerkung im Grundbuch

Art. 29 Strafbestimmungen

Art. 30 Inkrafttreten

9 9 9 9 9

Schutzzonenregiement für die Quellen Vierhöfe

Seite 2

Appenzeii Ausserrhoden

In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:

1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen Vierhöfe. Koordinaten der Quellschächte:

117 119

755'423 / 25r350 755'289/251'312

118 120

755'344 / 251'336 755'166 / 251 291

Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans 'Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Vierhöfe, Plan-Nr. 2006-202/4 (Geologiebüro Lienert & Haering AG), datiert vom 3. Juni 2008 (Massstab 1 : 2'000). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Trogen'' sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung^ vor.

Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele^

Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone Sl), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)"* gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.

Trogen: Zonenplan vom 14. Februar 1995 und Baureglement vom 14. Februar 1995 mit Änderung vom 17. Oktober 2000 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004 Schutzzonenregiement für die Quellen Vierhöfe

Seite 3

Appenzeii Ausserrhoden

Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Die WV Trogen überwaciit die Eintialtung der Scliutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglicli dem Amt für Umwelt. Die WV Trogen kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der WV Trogen durch die Gemeindebaubehörde im Baubewiliigungsverfahren schriftlich anzuzeigen.

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität^

Das Rohwasser ist durch die WV Trogen regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmitteigesetzgebung^ und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)''. Die WV Trogen teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)^ sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. b. c.

die Anforderungen der Lebensmitteigesetzgebung^ an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem LebensmittelbuchS nicht erfüllt sind; die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung^ nicht erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmitteigesetzgebung^, die Gewässerschutzverordnung'' oder die Altlastenverordnungio numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen überdie massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.

2.

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben. 5 ^

Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)

vgl. Beilage 1.9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)

^

Amt für Lebensmitteikontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasemenstrasse 17, 9102 Herisau 9 vgl. Beilage 3: Bst. b •'° vgl. Beilage 1.10 Schutzzonenregiement für die Quellen Vierhöfe

Seite 4

Appenzell Ausserrhoden

2.1

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefaiir''^ für das Grundwasser ausgelit, sind niclit zulässig.

Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz

Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien''2 verbindlich. Bei der Venwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten''3. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen^^ zu treffen.

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Zulässigkeit und die zu treffenden IVlassnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht^^

Art. 11 Schmutzwasserieitungen

Schmutzwasserieitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien''6 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die Bauvenwaltung Trogen sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

Art. 12 Verkehrsanlagen

Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet' zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann.

' Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 2 vgl. Beilage 3: Bst. c 3 vgl. Beilage 3: Bst. d ^ vgl. Beilage 3: Bst. e 5 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)

Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)

^ vgl. Beilage 3: Bst. a und f Schutzzonenregiement für die Quellen Vierhöfe

Seite 5

Appenzeii Ausserrhoden

Private Verl<elirsfläciien für iViotorfalirzeuge wie Garagenvorpiätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten''''. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberfiächengewässer muss ausserhalb der GrundwasserSchutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flunwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann^^.

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinienis unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt''3.

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern^o wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern2i ist untersagt Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist22, Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien23 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt

vgl. Beilage 3: Bst. I ^ vgl. Beilage 3: Bst. g ^ Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) ° Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) 1 Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) 2 vgl. Beilage 3: Bst. g 3 Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 27

WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBBo) vgl. Beilage 3: Bst. h Schutzzonenregiement für die Quellen Vierhöfe

Seite 6

Appenzell Ausserrhoden YrtR

Art. 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

Bei der Verwendung von Pfianzenscliutzmitteln, Ünkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen^^ sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Venwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen^s zu treffen.

2.2

BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE S2

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18-20 geregelt wird.

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickern lassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht^^.

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht^'' und den ergänzenden Richtlinien 28

Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

Die Venwendung von Pflanzenschutzmitteln, Ünkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren fürdie Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht^^.

2.3

BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE S l

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone Sl gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 21 - 22 geregelt wird. 24 Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 2

5 f W a V (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. 1 25 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 26 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2); 27 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 28 vgl. Beilage 3: Bst. h 29 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f WaV (Beilage 1.7); Beilage 3 Bst. i Schutzzonenregiement für die Quellen Vierhöfe

Seite 7

Appenzell Ausserrhoden

Art. 21 Allgemeine Beschränkungen

Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht^o.

Art. 22 Zutritt

Die Zone 81 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone 81 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke).

3.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR B E S T E H E N D E BAUTEN UND ANLAGEN

Art. 23 Grundsatz

Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone 8 an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen^V

Art. 24 Fristen

Die in Art. 25 bis 26 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.

3^i

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONEN 82 UND S 3

Art. 25 Verkehrsanlagen

Bestehende Flunwege und Forststrassen sind innert eines Jahres mit einem Fahn/erbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Berechtige gestattet) zu belegen.

3.2

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S l

Art. 26 Verkehrsanlagen

Die bestehende Forststrasse auf Parz. Nr. 703 ist innert eines Jahres mit einem Fahn/erbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Berechtige gestattet) zu belegen. Das Fahrverbot ist mittels baulichen Massnahmen (z.B. Barriere, Kette) sicherzu stellen. Die Querschläge der Entwässerungsleitung sind aus der Zone Sl zu verlegen und so zu gestalten, dass die Versickerung ausserhalb der Zone Sl möglichst grossflächig über die natürliche Bodenschicht erfolgt

Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV (Beilage 1.5)

Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2)

Schutzzonenregiement für die Quellen Vierhöfe

Seite 8

Appenzeii Ausserrhoden

4.

SCHLUSSBESTIMIVIUNGEN

Art. 27 Verfügungen

Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit enwähnt ist^^ Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen^s.

Art. 28 Anmerkung im Grundbuch

Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser GrundwasserSchutzzone ergeben, sind nach Volizugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerkend^.

Art. 29 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes^s und des Umweltschutzgesetzes^ß bestraft.

Art. 30 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft.

Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1)

Aniiang 4 Ziffer 222 Abs.1 GSchV (Beilage 1.2)

Art. 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1)

Art. 70

f GSchG (Beilage 1.1);

Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)

Art. 60 f. USG

Schutzzonenregiement für die Quellen Vierhöfe

Seite 9

I Appenzell Ausserrhoden R

Vom Gemeinderat Trogen geneiimigt am

t..2.1.A!l§..

Der Gemeindepräsident:

Die Gemeindesctireiberin:

^..:...y&<:^^ Öffentlictie Auflage vom

/.J^.^

.'.1..O...Sen....2i08..

bis

I.P;...Okt,. 2008 .

Vom Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrtioden

12. JAN. 2009 genetimigt und erlassen am Der Bau- und Umweltdirektor:

Schutzzonenregiement für die Quellen Vierhöfe

Seite 10