Quartierplan Schupfen, Änderung
Plan d'utilisaziun · Speicher
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- Gemeindeverwaltung
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- Regierungsrat
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- 22-10-1996
- En vigur dapi
- 22-10-1996
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Text
CH73_11_GE_Quartierplan Schupfen, Änderung.pdf
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Protokoll des Regierungsrates
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Gemeinde Speicher: Geringfügige Änderung des Quartierplans Schupfen; Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 17. September 1996 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 26. August 1996 ersucht der Gemeinderat Speicher um die Genehmi gung der geringfügigen Änderung des obenerwähnten Planungsinstrumentes.
Sachlage 1. Im Zusammenhang mit einem Gesuch betreffend die Aufstellung einer Parkverbots Tafel auf dem Grundstück Parz. Nr. 223, Schupfen, Speicher, hat es sich gezeigt, dass Art. 4 der Sonderbauvorschriften des mit Entscheid vom 19. Februar 1991 genehmigten Quartierplanes Schupfen, einem Grundbucheintrag vom 17. September 1990, widerspricht. 2. Der erwähnte Artikel hält fest, dass die oberirdischen Parkplätze während der Geschäftszeit für Kunden und während der übrigen Zeit für jedermann zugänglich zu gestalten seien. Der Grundbucheintrag hingegen hält folgendes fest: Die fünf blau bezeichneten sowie die maximal vier Reserve-Parkplätze (blau und grün bezeichnet) stehen den Kunden der Konsumgenossenschaft während der Geschäfts zeit zur Verfügung. Während der übrigen Zeit ist der Zugang zur Verkehrsfläche und zu den oberirdischen Parkplätzen für die Öffentlichkeit geschlossen zu halten. Vorbe halten bleibt die gelegentliche, geregelte Benützung durch Berechtigte (Mieter der Konsumliegenschaft). 3. Auf das Gesuch der StWE-Gemeinschaft Schupfen vom 3. April 1996 hat die Gemein deverwaltung Speicher das entsprechende Parkverbotssignal, gemäss Art. 107 der Signalisationsverordnung, während 20 Tagen ausgeschrieben. Während dieser Zeit sind keine Beschwerden eingereicht worden. 4. Die Änderung des Quartierplanes wurde nicht zur Vorprüfung eingereicht.
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5. Die geringfügige Änderung der Sonderbauvorschriften wurde am 26. August 1996 vom Gemeinderat erlassen. Erwägungen
1. Formel/es Nach Art. 47 EG zum RPG (bGS 721.1) sind Nutzungspläne der Baudirektion vor der öffentlichen Auflage zur Vorprüfung einzureichen. Im vorliegenden Fall erfolgt die Vor prüfung ausnahmsweise im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Nach Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG können geringfügige Änderungen an Quartierplänen im vereinfachten Verfahren ohne öffentliche Auflage vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine gering fügige Änderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Änderung von un tergeordnetem öffentlichen Interesse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind vorliegend gegeben.
2. Materielles Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die vorgesehene Änderung ist von untergeordneter Bedeutung und verändert den Zweck des rechtskräftigen Quartierplanes nicht. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung mit der Neufassung des Art. 4 der Sonderbauvorschriften durch den Regierungsrat somit nichts entgegen.
Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: 1. Die geringfügige Änderung des Quartierplans Schupfen vom 26. August 1996 sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 100.- zu erheben.
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Beschluss:
Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.
Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche* Kantonales Planungsamt* Gemeinderat Speicher**, Rechnung *) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk **) restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk
Versandt am
2 5. 0 KT. 1996
CH73_11_SBV_Quartierplan Schupfen, Änderung.pdf
Gemeindeverwaltung viltung
SPEICHER
Telefon 071 344 12 22 Th Appenzelterlarid
Telefax 071 344 42 72
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1iIit'UiZ! Antrag Neufassung Sonderbauvorschriften
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Für den Baubereich A sind offene Parkplätze nur in den im Quartierplan bezeichneten Bereichen zulässig. Der ubrige gem. Baureglement notwendige Parkplatzbedarf ist in einer unterirdischen Tiefgarage abzu-
Die oberirdischen Parkplätze sind während der Geschäftszeit für Kunden und während der übrigen Zeit fUr jedermann zugänglich zu gestalten. Weitere Parkplätze sowie Parkplätze für Angestellte und Bewohner sind in einer Einstellhalle unterzubringen.
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Abs. 1 , unverändert, wie oben e te n: FortsetzungIneuIsieh1un Die oberirdischen Parkplätze sind während der Geschäftszeit für Kunden zugänglich zu gestalten. Weitere Parkplätze sowie Parkplätze für Angestellte und Bewohner sind in einer Einstellhalle unterzubringen.
Abs. 2, unverändert, wie oben
Der Ratsch
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