Speicher
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- Numero
- Baureglement
- Comune
- Speicher
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 20 gen 2009
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Testo
Baureglement Speicher
Revision Baureglement Speicher
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Baureglement Speicher
Hinweise zur Benützung dieses Baureglements. Das Baureglement gilt in Ergänzung zur übergeordneten Baugesetzgebung (insbesondere des kantonalen Baugesetzes und der zugehörigen Bauverordnung) für die gesamte Gemeinde Speicher und ist für sämtliche Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung anzuwenden. Die Vorschriften des Baureglements sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht durch privatrechtliche Vereinbarung ausser Kraft gesetzt werden, ausser diese Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen. Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde bleiben vorbehalten. Insbesondere das kantonale Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (BauG) sowie die kantonale Bauverordnung (BauV) enthalten zusätzliche Bestimmungen, welche bei der Realisierung von Bauten und Anlagen zu beachten sind.
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Inhalt I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
4
Art. 1 Zweck / Geltungsbereich
Art. 2 Vollzug
4 4
II.
PLANUNG
III. a)
b)
c)
IV. a)
b)
c) V.
4 4
ÜBERBAUUNGSBESTIMMUNGEN Allgemeine Vorschriften
5 5
Art. 5 Ausnützungsziffer / Ausnützungsverlagerung
Art. 6
Energieoptimierte Bauten:
Art. 7 Nutzung bestehender Bausubstanz
Art. 8 Geschosse
Art. 9 Talseitig sichtbare Geschosse
Art. 10 Grenzabstand
Art. 11 Mehrlängenzuschlag
Art. 12 Gebäudevolumen
Art. 13 Strassenabstand
Art. 14 Vorbauten
40 altri articoli
Art. 15 An- und Nebenbauten, provisorische Bauten
5 5 5 5 5 6 6 6 6 7 7
Zonenvorschriften
8
Art. 16 Tabelle der Regelbauvorschriften
Art. 17 Kurzone
Art. 18 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 19 Intensiverholungszone
Art. 20 Grünzone im Baugebiet
Art. 21 Schutzzonen und Schutzobjekte der Gemeinde
Art. 22 Ortsbildschutzzone der Gemeinde
Art. 23 Kulturobjekte der Gemeinde
Art. 24 Naturobjekte der Gemeinde
Art. 25 Aussichtsschutzzone
Art. 26 Umgebungsschutz
Art. 27 Gefahrenzonen
8 9 9 9 9 9 10 10 10 10 10 10
Erschliessungsvorschriften
11
Art. 28 Sicherheit entlang Strassen
Art. 29 Ausfahrten und Vorplätze
Art. 30 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
Art. 31 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze
Art. 32 Benützung von Privatgrund
Art. 33 Abstellraum und Abstellflächen
11 11 11 12 12 12
GESTALTUNGS- UND BAUBESTIMMUNGEN Gestaltungsvorschriften
13 13
Art. 34 Gestaltungsanforderungen
Art. 35 Dachform
Art. 36 Dachaufbauten und -einschnitte
Art. 37 Sonnenenergieanlagen
Art. 38 Sende- und Empfangsanlagen
Art. 39 Reklameeinrichtungen
Art. 40 Umgebungs- und Terraingestaltung
13 13 13 14 14 14 14
Bauvorschriften
14
Art. 41 Böschungen
Art. 42 Kinderspielplätze
Art. 43 Behebung von Mängeln
Art. 44 Belichtung, Wohnungszugänge
Art. 45 Raummasse
14 15 15 15 15
Bauarbeiten
16
Art. 46 Sicherung von Baustellen
Art. 47 Werkleitungen
16 16
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
16
Art. 48 Rekurse ohne aufschiebende Wirkung
Art. 49 Gebühren, Kosten
VI.
4
Art. 3 Information und Mitwirkung
Art. 4 Sondernutzungspläne
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 50 Verantwortung, Haftung
Art. 51 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
TECHNISCHE ERLÄUTERUNGEN STICHWORTVERZEICHNIS
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16 16
17 17 17
18 22
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Gestützt auf Art. 15 und Art. 48 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, bGS 721.1) vom 1. Januar 2004, erlässt der Gemeinderat Speicher folgendes Baureglement:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art.
1
Zweck / Geltungsbereich 1 Das Baureglement dient in Ergänzung zur übergeordneten Gesetzgebung des Kantons
(vgl. insbesondere Baugesetz und Bauverordnung; bGS 721.1 und 721.11) und des Bundes (vgl. insbesondere Raumplanungsgesetz; SR 700) der geordneten baulichen Entwicklung. Es gilt für das gesamte Gemeindegebiet von Speicher und ist für sämtliche Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung anzuwenden. 2 Die Vorschriften des Baureglements sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht
durch privatrechtliche Vereinbarung ausser Kraft gesetzt werden, ausser diese Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen. 3 Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde
bleiben vorbehalten.
Art.
2
Vollzug 1 Für den Vollzug des Baureglements ist der Gemeinderat verantwortlich. 2 Der Gemeinderat kann Aufgaben an Kommissionen, Amtsstellen sowie an weitere zustän-
dige Organe delegieren. Er kann insbesondere den Vollzug des Baureglements der Baubewilligungskommission übertragen. Das Bauamt ist vorbereitende Instanz in allen Bausachen und Anlaufstelle für Auskünfte, Baugesuchseingaben, Meldungen, etc. 3 Die Bearbeitung von Sondernutzungsplänen wird der Planungskommission übertragen.
II. Art.
PLANUNG 3
Information und Mitwirkung 1 Bei der Erarbeitung oder Änderung der Planungsinstrumente informiert der Gemeinderat
die Bevölkerung rechtzeitig und in geeigneter Weise über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse ihrer Planung. Bei einer Gesamtrevision des Baureglements, des Zonenplanes und des Richtplanes werden eine Volksdiskussion und eine öffentliche Versammlung durchgeführt. Bei Teilzonen- und Sondernutzungsplanungen sowie anderen Planungen wird in geeigneter, angemessener Weise informiert. 2 Zu den Planungsarbeiten kann die Bevölkerung Vorschläge und Anregungen einreichen.
Die Behörde nimmt dazu spätestens vor der öffentlichen Planauflage einzeln oder gesamthaft Stellung.
Art.
4
Sondernutzungspläne Sondernutzungspläne (Baulinienpläne, Quartierpläne, Gestaltungspläne) treten nach Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens und nach Annahme durch den Gemeinderat mit der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft.
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III.
ÜBERBAUUNGSBESTIMMUNGEN
a)
Allgemeine Vorschriften
Art.
5
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Ausnützungsziffer / Ausnützungsverlagerung 1 Von einem überbauten Grundstück darf nur soviel Boden abparzelliert werden, dass des-
sen vorgeschriebene Ausnützung nicht überschritten wird. 2 Eine Übertragung der Ausnützung (Ausnützungstransfer) ist unter den in Art. 1 Abs. 5
Bauverordnung aufgeführten Voraussetzungen möglich.
Art.
6
Energieoptimierte Bauten: 1 Bauten sind nach ökologischen Grundsätzen zu erstellen. Dabei ist die Verwendung von erneuerbaren Energien anzustreben. 2 Energieoptimierte Bauten zeichnen sich durch ihre Energieeffizienz aus. Sie unterliegen der höheren Ausnützungsziffer 2, wenn sie mindestens die Zielwerte der Sia-Norm 380/1 (2007) erfüllen. 3 Werden an bestehenden Bauten Nachisolationen an der Gebäudehülle ausgeführt, darf von Gebäude- und Firsthöhen, Gebäudelängen, Grenz- und Gebäudeabständen sowie der Ausnützungsziffer um die Stärke der Nachisolation (max. 20 cm) abgewichen werden. 4 Bei Fassadenisolationen an Kulturobjekten oder in Ortsbildschutzgebieten ist die Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege erforderlich und bei Überschreitung der Baulinien die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. Die Baubewilligungsbehörde kann, aufgrund von Ortsbildschutzkriterien oder anderen überwiegend öffentlichen Interessen, Auflagen hinsichtlich der Wärmedämmung bei Altbauten machen oder diese untersagen.
Art.
7
Nutzung bestehender Bausubstanz 1 Altbauten können innerhalb ihres bisherigen Volumens voll genutzt werden, auch wenn sie
den Bestimmungen über die Ausnützungsziffer nicht entsprechen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung, der Erschliessungs-, sowie der Gestaltungs- und Bauvorschriften dieses Reglementes. 2 Altbauten im Sinne dieser Vorschrift sind all jene Gebäude, die vor dem 8. Mai 1973 er-
stellt, bzw. bewilligt wurden.
Art.
8
Geschosse Der Ausbau mehrerer übereinanderliegender Dachgeschosse (vgl. Art. 4 Bauverordnung) ist zulässig, sofern die Belichtung der über dem ersten Dachgeschoss liegenden Räume vorwiegend über die Giebelfassaden erfolgt, die Dachgestaltung nicht beeinträchtigt wird und das Gebäude sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügt.
Art.
9
Talseitig sichtbare Geschosse 1 In Hanglagen darf das Untergeschoss talseits als Sockelgeschoss ausgebildet werden. Die
maximale Anzahl talseits sichtbarer Geschosse gemäss Tabelle der Regelbauvorschriften darf dabei jedoch nicht überschritten werden. 2 Als talseits sichtbare Geschosse werden alle Vollgeschosse und die in voller Höhe und
Breite in Erscheinung tretenden Untergeschosse gezählt. Das gestaltete Terrain darf in der Regel nicht tiefer als 0.2 m unter oberkant Fussboden des Untergeschosses zu liegen kommen.
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3 Die Freilegung zusätzlicher Untergeschosse oder Teile davon sowie die Vorstaffelung von
weiteren talseits freiliegenden Untergeschossen ist nicht zulässig. Bei speziellen Geländeverhältnissen kann die Baubewilligungskommission in der Zone W 35 die zusätzliche Freilegung von Garagen gestatten, wenn diese gegenüber der talseitigen Fassade um mindestens 3.0 m vorgestaffelt werden und maximal 6.0 m breit in Erscheinung treten.
Art.
10
Grenzabstand 1
Als Hauptwohnseite gemäss Art. 8 der Bauverordnung (grosser Grenzabstand) gilt die südliche Himmelshälfte. 2 In Zweifelsfällen bestimmt die Baubewilligungskommission in situationsgerechter Ausle-
gung der Bestimmungen die für den grossen Grenzabstand massgebliche Gebäudeseite. 3 Sofern aus Immissionsgründen Wohnräume abgewendet werden müssen, kann die Bau-
bewilligungskommission Ausnahmen bei der Anordnung des grossen Grenzabstandes gewähren.
Art.
11
Mehrlängenzuschlag Der Mehrlängenzuschlag gemäss Art. 9 der Bauverordnung beträgt ein Fünftel der Mehrlänge, maximal aber 5m.
Art.
12
Gebäudevolumen 1 Zur besseren Eingliederung der Bauten ins Orts- und Landschaftsbild ist in den in der Ta-
belle der Regelbauvorschriften bestimmten Zonen das maximale äussere Volumen pro Gebäude begrenzt. 2 Das in der Tabelle der Regelbauvorschriften festgelegte Mass bezieht sich auf das effekti-
ve über der horizontalen Schnittebene liegende Volumen über dem Niveaupunkt. 3 Diese Volumenbegrenzung darf nicht durch übermässige Abgrabungen des gewachsenen
Bodens unterlaufen werden. 4 Im Rahmen eines Quartier- oder Gestaltungsplanes können Abweichungen von der Volu-
menbegrenzung gestattet werden, wenn gegenüber der Regelbauweise ein architektonisch und ortsbaulich besseres Projekt vorliegt. Dieses im Sondernutzungsplan festzulegende Projekt ist in der Regel in Form eines Architekturwettbewerbes oder Studienauftrages an mehrere Architekten zu ermitteln (Ideenwettbewerb / ortsbauliche Studien).
Art.
13
Strassenabstand 1 Gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen gelten, sofern durch Baulinien kein anderes
Mass festgelegt wird, folgende Strassenabstände: - gegenüber vermarkten Strassen und Plätzen:
5.0 m
- gegenüber unvermarkten Strassen ab Strassenmitte:
7.0 m
- gegenüber Wegen ab Wegachse:
3.0 m
Mindestens aber der Grenzabstand ab Strassenmitte. 2 Die Baubewilligungskommission ist befugt, in sinngemässer Anwendung der Art. 73 ff. des
Gesetzes über die Staatsstrassen, Abweichungen von den Strassenabständen zu gestatten oder zu verlangen und Auflagen über die Nutzung des Baulinien-, resp. Strassenabstandsbereiches zu machen. 3 Gegenüber Staatsstrassen kommen die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes
über die Staatsstrassen zur Anwendung. 4 Der Strassenabstand geht dem Grenzabstand vor.
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Art.
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Vorbauten 1 Vordächer, offene Balkone, Veranden und Vortreppen dürfen um 2.0 m in die Abstandsflä-
chen hineinragen und auf dem Boden abgestützt werden. Sie sind auf einen Drittel der dazugehörenden Fassadenlänge beschränkt. 2 Auskragende Erker dürfen max. 2.0 m in die Abstandsfläche hineinragen und nicht am Bo-
den abgestützt werden. Sie sind auf einen Drittel der dazugehörenden Fassadenlänge beschränkt. 3 Dachvorsprünge dürfen um 1.0 m in die Abstandsflächen hineinragen und nicht am Boden
abgestützt werden. 4 Die Baubewilligungskommission kann, sofern die öffentlichen Interessen es verlangen, das
Erstellen von Vorbauten verbieten oder einschränken.
Art.
15
An- und Nebenbauten, provisorische Bauten 1 Für An- und Nebenbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 2.0 m. Gegenüber Bau-
ten auf dem gleichen Grundstück gilt ein Gebäudeabstand von 2.0 m. Vorbehalten bleiben wohnhygienische oder feuerpolizeiliche Vorschriften. 2 An- und Nebenbauten dürfen an die Grenze gestellt werden oder über die Grenze zusammengebaut werden, vorausgesetzt, die Grundeigentümer erklären sich dazu schriftlich einverstanden. Dies muss zusätzlich mit einem Dienstbarkeitsvertrag und einem Eintrag im Grundbuch festgehalten werden.
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b)
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Zonenvorschriften
Art.
16
Tabelle der Regelbauvorschriften 1 Sofern in diesem Baureglement, im Zonenplan oder in Sondernutzungsplänen nichts ande-
W 45
W 60
WG 45 WG 60
(W1)
(W2)
(W3)
(WG2)
Ausnützungsziffer 1 max. (herkömmliche Bauten)
---
0.35
0.45
0.6
Ausnützungsziffer 2 max. (energieoptimierte Bauten)
---
0.4
0.5
0.65
Anzahl Vollgeschosse max.
3
0.45
3
(WG3)
0.6
2)
0.70
2)
0.75
0.55 0.5 0.6
2
2
2)
0.65 2)
3
Landwirtschaftszone / Übriges Gemeindegebiet (Art. 31 / 33 BauG)
GE I
GE II
KU
OE
IE
---
---
---
---
---
---
---
---
---
---
---
---
---
---
---
---
3
---
---
---
---
Grünzone im Baugebiet (Art. 28 BauG)
Intensiverholungszone (Art. 27 BauG)
W 35
(K3)
2
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Art. 26 BauG)
Gewerbezonen (Art. 23 BauG)
1)
(ersetzt Zonenbezeichnung BauR 93)
K
Kurzone (Art. 25 BauG)
Zonenbezeichnung neu
Wohn- und Gewerbezonen (Art. 22 BauG)
Kernzonen (Art. 20 BauG)
Wohnzonen (Art. 21 BauG)
res bestimmt wird, gelten die folgenden Regelbauvorschriften:
GRi (GR)
L/ÜG
Talseitig sichtbare Geschosse max.
4
2
3
3
3
3
---
---
3
---
---
---
---
Gebäudehöhe max. m
10.5
5.5
7.5
10.0
8.0
10.5
10.5
9.5
10.5
---
---
---
---
Firsthöhe max. m
15.0
10.0
12.0
14.5
12.5
15.0
15.0
14.0
15.0
---
---
---
---
7)
---
---
---
---
---
70
---
---
---
---
---
Gebäudevolumen max. m3
---
---
---
---
---
---
---
Gebäudelänge max. m
---
---
---
---
---
---
---
6000
Grenzabstand - klein
min. m
3.0
4)
4.0
4.0
5.0
4.0
3)
5.0
3)
5.0
3)
5.0
3)
5.0
5.0
4.0
5.0
- gross
min. m
6.0
4)
6.0
6.0
8.0
6.0
5)
8.0
5)
5.0
6)
5.0
6)
10.0
---
---
---
---
nein
ja
ja
ja
ja
5)
ja
5)
nein
nein
ja
nein
nein
nein
---
III
II
II
II
III
III
III
II
III
III
II
III
Mehrlängenzuschlag (1/5 der Mehrlänge, max. 5m) Empfindlichkeitsstufe LSV
III
3)
5.0
3)
Fussnoten: ---
= findet keine Anwendung
1)
= die Anforderungen an den Schutz des Ortsbildes gehen den Regelbauvorschriften vor.
2)
= wenn Gewerbeanteil mind. 1/3 der anrechenbaren Geschossfläche
3)
= innerbetriebliche Gebäudeabstände können mit Zustimmung der Baubehörden auf 5.0 m reduziert werden
4)
= vorbehalten bleiben die Vorschriften der Feuerpolizei und die wohnhygienischen Mindestanforderungen
5)
= kommt nur bei Wohngeschossen zur Anwendung
6)
= gegenüber angrenzenden Wohn- oder Mischzonen kann die Baubewilligungskommission einen grösseren Grenzabstand (max. 10
7)
= Nicht zum Gebäudevolumen zählen eingeschossige Verbindungsbauten bis zu einer Grundfläche von 150 m2. Ausnahmsweise
Meter) verlangen
können auch zweigeschossige Zwischenbauten gestattet werden, wenn sich diese dennoch deutlich dem Hauptbau unterordnen. LSV = eidg. Lärmschutzverordnung (SR 814.331)
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Kurzone 1 Für grössere Erweiterungen, Neubauten und Umnutzungen gilt die Quartierplanpflicht. 2 Die Realisierung von Altersheimen, Kliniken, Hotels, Gastgewerbe, Arzt- und Heilpraxen,
ist gestattet. 3 Private Wohnnutzungen sind bis zu einem Anteil von max. 2/3 der in der jeweiligen Kurzo-
ne realisierten Geschossfläche möglich. Bei einer allfälligen Abparzellierung der Wohnnutzung oder Begründung von Stockwerkeigentum muss der Erhalt von mindestens 1/3 Kurnutzung mit einem Grundbucheintrag zu Gunsten der Gemeinde auf der Restfläche der Kurzone sichergestellt werden.
Art.
18
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 1 In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind auch Bauten und Anlagen privater
Trägerschaften sowie Sekundärnutzungen zulässig, sofern sie eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen. Der Gemeinderat erlässt für die Sicherstellung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Zugänglichkeit und Benützung, entsprechende Vorschriften oder Auflagen. 2 Die Bauweise ist auf diejenige der angrenzenden Zone abzustimmen und wird im Einzelfall
durch die Baubewilligungskommission festgelegt.
Art.
19
Intensiverholungszone In der Intensiverholungszone sind grössere Bauvorhaben nur aufgrund eines Quartier- oder Gestaltungsplanes zulässig. Darin sind mindestens die besondere Bauweise und die Erschliessung zu regeln.
Art.
20
Grünzone im Baugebiet In der Grünzone werden Bauweise und Gestaltung von zulässigen Bauten und Anlagen von der Baubewilligungskommission im Einzelfall festgelegt. Die Zweckbestimmung ist im Zonenplan aufgeführt.
Art.
21
Schutzzonen und Schutzobjekte der Gemeinde 1 Gemäss Art. 19 BauG werden als Überlagerung zu den Bauzonen folgende Schutzzonen
und Schutzobjekte ausgeschieden: - Ortsbildschutzzone der Gemeinde - Kulturobjekte der Gemeinde - Naturobjekte der Gemeinde - Aussichtsschutzzone 2 Der detaillierte Schutzumfang kann geregelt werden:
a) durch besondere Verfügung des Gemeinderates, b) durch Vereinbarung mit dem Grundeigentümer, c) im Baubewilligungsverfahren. 3 Zur Bestimmung des detaillierten Schutzumfanges kann die Baubewilligungskommission
Fachleute beiziehen, Gutachten ausarbeiten lassen und die Baubewilligung mit entsprechenden Auflagen versehen. 4 Für alle Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen an Kulturobjekten wird durch die Baube-
willigungskommission die kant. Denkmalpflege beigezogen. Bei Vorhaben in der Ortsbildschutzzone kann die kant. Denkmalpflege und/oder der Heimatschutz des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Stellungnahme eingeladen werden.
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Art.
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Ortsbildschutzzone der Gemeinde 1 Die Ortsbildschutzzone umfasst die architektonisch und geschichtlich wertvollen Ortsbilder.
Bauten, Plätze und Grünelemente, die das Ortsbild prägen, sind in ihrem typischen Charakter zu erhalten, nötigenfalls wiederherzustellen. 2 Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich derart ins Ortsbild einzufügen, dass
eine gute Gesamtwirkung erhalten bleibt. Im Besonderen gilt das für Form und Stellung der Gebäude, für die Massstäblichkeit der Baumasse und für die Fassaden- und Dachgestaltung. 3 Die Baubewilligungskommission kann Abweichungen von der Regelbauweise, insbe-
sondere auch bezüglich Ausnützungsbeschränkung, gestatten oder verlangen, soweit dies für den Schutz des Ortsbildes erforderlich ist. In gleicher Weise können in altrechtlich erstellten Bauten vorhandene Bauvolumen ausgebaut werden, wenn dies den Schutzabsichten nicht zuwiderläuft. 4 Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz in Ab-
wägung des künstlerischen oder historischen Wertes nicht möglich oder sinnvoll ist, und wenn die entstehende Lücke das Ortsbild nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaus gesichert ist. 5 Das Ortsbild prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten etc. sind zu erhalten, resp. wieder-
herzustellen. Die Anlage von Parkplätzen kann verboten werden, wenn eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu erwarten ist.
Art.
23
Kulturobjekte der Gemeinde 1 Historisch, gestalterisch oder künstlerisch wertvolle Bauten oder Bauteile sind als Kulturob-
jekte in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Der Eigentümer ist verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu unterhalten. 2 Der Gemeinderat ist befugt, den Schutz mittels Verfügung oder Vereinbarung mit dem
Grundeigentümer auch auf das Gebäudeinnere auszudehnen.
Art.
24
Naturobjekte der Gemeinde 1 Geschützte Naturobjekte wie Grünflächen, Baumgruppen, markante Einzelbäume und He-
cken sind vom Grundeigentümer zu erhalten und zu pflegen. 2 Abgehende, das Erscheinungsbild prägende Bäume müssen ersetzt werden.
Art.
25
Aussichtsschutzzone 1 Die Aussichtsschutzzone bezweckt die Sicherung der Aussicht von Aussichtspunkten und -
lagen, respektive der Ansicht auf landschaftlich besonders bedeutende Stellen. 2 Der Umfang des Aussichtsschutzes ist durch geeignete Festlegungen im Quartierplanver-
fahren, durch Einzelverfügungen oder durch Auflagen im Baubewilligungsverfahren sicherzustellen.
Art.
26
Umgebungsschutz Bauten und Anlagen in unmittelbarer Umgebung von Schutzzonen oder Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden.
Art.
27
Gefahrenzonen Im Zonenplan sind die Gebiete entsprechend ihrer Gefährdung durch Naturgefahren zu bezeichnen. Diese sind in drei Gefahrenstufen unterteilt: 1 Gefahrenzone 1
Neubauten sind nicht zulässig. Umbauten, Zweckänderungen, Erweiterungen, Geländever-
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änderungen sowie Wiederaufbau nach Zerstörung sind nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle zulässig. Sie dürfen nur bewilligt werden, falls das bestehende Risiko durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht wird und die Bauten auf den Standort angewiesen sind. 2 Gefahrenzone 2
Alle Bauten und Anlagen sowie Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Die Erstellung gefahrensensibler Objekte ist nicht zulässig. Massnahmen, die das Risiko beeinflussen könnten, bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen. 3 Gefahrenzone 3
Die Realisierung gefahrensensibler Objekte, wie öffentliche Bauten, Bauten in Leichtbauweise (mit Ausnahme der Kleinbauten gemäss Art. 11 der kantonalen Bauverordnung), Tiefgaragen, intensiv genutzte Untergeschosse, Lager von umweltgefährdenden Stoffen, usw. bedarf einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen. 4 In Gebieten für die keine Gefahrenzone bezeichnet wird und bei Objekten in der Gefahren-
zone 3, für die keine Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle erforderlich ist, sind die mögliche Gefährdung durch Naturgefahren bei der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch für oberflächlich fliessendes Hangwasser. Die Behörde kann Empfehlungen abgeben.
c) Art.
Erschliessungsvorschriften 28
Sicherheit entlang Strassen 1 Die Sicherheit des Verkehrs darf weder durch Bauten und Anlagen oder deren Benützung
noch durch Pflanzungen beeinträchtigt werden. Insbesondere ist das Lichtraumprofil freizuhalten, und die Sichtverhältnisse dürfen nicht erschwert werden. 2 Die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes und des kommunalen Strassen- und
Perimeterreglements kommen sinngemäss zur Anwendung.
Art.
29
Ausfahrten und Vorplätze 1 Ausfahrten und Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch ihre Benützung der
Verkehr weder behindert noch gefährdet wird. Die notwendigen Sichtverhältnisse müssen gewährleistet bleiben. Die Entwässerung hat auf privatem Grund zu erfolgen. 2 Ausfahrten sind auf einer Länge von 6.0 m von der Strassenlinie mit einem maximalen Ge-
fälle von 5 %, im Übrigen mit einem Gefälle von höchstens 15 % und die Fahrbahnränder mit einem Radius von mindestens 3.0 m auszubilden. Bei Ausfahrten auf Staatsstrassen sind die entsprechenden Bestimmungen des Strassengesetzes und die darauf abgestützten Auflagen und Bedingungen des kant. Tiefbauamtes zu beachten. 3 Einmündungen in Strassen sind längs der Strasse auf Privatboden mit Bund- und Wasser-
stein oder einer Wasserschale abzuschliessen. 4 Garagenvorplätze sind so anzulegen, dass das Fahrzeug auch beim Öffnen und Schlies-
sen des Tores vor der Garage Platz hat, ohne in das Trottoir oder die Strasse hineinzuragen. Die Vorplatztiefe hat mindestens 5.50 m zu betragen.
Art.
30
Abstellplätze für Motorfahrzeuge 1 Bei Neubauten, wesentlichen Umbauten, Erweiterungen sowie Zweck- oder Nutzungsän-
derungen von Bauten und Anlagen mit Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen sind auf privatem Grund für deren Benützer, Besucher, Lieferanten etc. die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen.
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2 Bei bestehenden Bauten und Anlagen kommt sinngemäss Art. 85 des Gesetzes über die Staatsstrassen (StrG) zur Anwendung. 3 Bestehende Abstellplätze müssen, soweit sie vorgeschrieben werden, ihrer Zweckbestim-
mung erhalten bleiben, sofern dafür nicht entsprechender Ersatz geschaffen wird. 4 Die Baubewilligungskommission setzt die Zahl der Abstellplätze im Zusammenhang mit
der Erteilung der Baubewilligung nach folgenden Richtlinien fest: a) Bei Wohnbauten: ein Ein- oder Abstellplatz pro 80 m2 Bruttogeschossfläche, jedoch mindestens ein Platz pro Wohnung, davon sind 10% Besucherparkplätze; b) Bei Geschäftshäusern, gewerblichen Betrieben, Gaststätten und anderen besonderen Nutzungen: gemäss den Richtwerten anerkannter Verbände (insbesondere VSS, SN 640 281). 5 Ein- und Ausfahrten sowie Vorplätze bei Garagen von Mehrfamilienhäusern werden nicht
als Autoabstellplatz angerechnet. 6 Ist die Errichtung von Ein- oder Abstellplätzen auf privatem Grund nicht möglich, so kann
der Gesuchsteller verpflichtet werden, die erforderliche Ein- oder Abstellfläche auf einem in der Nähe der Liegenschaft befindlichen Grundstück bereitzustellen oder sich an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen. Die Beteiligungspflicht ist als Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
Art.
31
Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze 1 Ist das Erstellen von Abstellplätzen verboten, oder sind die Anforderungen im Sinne von
Art. 84
Abs. 2 StrG erfüllt, so hat der Pflichtige eine Ersatzabgabe zu leisten. 2 Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Errichtung und den Betrieb öffentlich benütz-
barer Abstellplätze oder Parkgaragen zu verwenden. Pro fehlenden Abstellplatz sind folgende Ersatzleistungen zu erbringen: Fr. 5'000.-- in den Wohnzonen; Fr. 8'000.-- in den übrigen Bauzonen. 3 Die Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf einen fest zugeteilten, öffentlichen Ab-
stellplatz. Werden nachträglich, aber vor Ablauf von 10 Jahren, die fehlenden privaten Abstellplätze erstellt, so wird die Ersatzabgabe pro rata zurückerstattet.
Art.
32
Benützung von Privatgrund 1 Die Baubewilligungskommission ist befugt, auf Privatgrund Verkehrs- und Vermessungs-
zeichen, Strassenbezeichnungstafeln, Wegweiser, Einrichtungen für die Strassenbeleuchtung, Schiebertafeln und dergleichen anbringen zu lassen. 2 Die Eigentümer sind vorgängig anzuhören. Begründete Wünsche sind nach Möglichkeit zu
berücksichtigen.
Art.
33
Abstellraum und Abstellflächen 1 Die Behörde kann Abstellflächen für Kehrichtbehälter (Containerplätze) auf privatem Grund
vorschreiben und dessen Standort und Gestaltung nach Anhören der betroffenen Grundeigentümer festlegen, sofern öffentliche Interessen, insbesondere die Verkehrssicherheit, die Benützung von Strassen, Trottoirs und Fusswegen sowie der Schutz des Ortsbildes dies erfordern. 2 Bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbeliegenschaften mit Publikumsverkehr sind genü-
gend Abstellflächen für 2-Rad-Fahrzeuge vorzusehen. 3 In der Nähe des Hauseinganges von Mehrfamilienhäusern sind leicht zugängliche, ge-
meinsame Abstellräume von mindestens 1 m2 Bodenfläche pro Zimmer für Kinderwagen, Fahrräder, usw. vorzusehen. Im Weiteren sind für die Entsorgung geeignete Abstellräume zu schaffen.
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IV.
GESTALTUNGS- UND BAUBESTIMMUNGEN
a)
Gestaltungsvorschriften
Art.
34
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Gestaltungsanforderungen 1 Die allgemeinen Gestaltungsanforderungen richten sich nach Art. 112 BauG. 2 Erhöhte Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umgebung
gelten: a) in der Ortsbildschutzzone; b) im Sichtbereich von Kulturobjekten, künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen; c) bei Bauten und Anlagen, die das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild besonders prägen. Diese Bauten und Anlagen, inklusive der Umgebungs- und Strassenraumgestaltung, haben sich in Bezug auf - ihre Gesamtwirkung, insbesondere der Bedachung, - Form und Gliederung der Baumassen, - der Wirkung von Materialien und Farbe, - der Stellung und Grösse der Bauten, - der Bepflanzung, - etc. so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine einwandfreie Einpassung in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild erreicht wird.
Art.
35
Dachform 1 In der Ortsbildschutzzone sind nur Sattel- und Walmdächer mit einer Neigung zwischen
25 o und 45 o zugelassen. Pultdächer sind nicht zulässig. Bei An- und Nebenbauten können andere Dachformen bewilligt werden. 2 In den Kernzonen (K), Wohnzonen (W), Wohn- und Gewerbezonen (WG) und den Nicht-
bauzonen (L/ÜG) sind nur Schrägdächer mit einer Dachneigung von 18 o bis 45 o a.T. zugelassen. 3 Sofern das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und bei besonders guter Gestaltung können andere Dachformen bewilligt werden.
Art.
36
Dachaufbauten und -einschnitte 1 Dachaufbauten wie Schleppgauben, Lukarnen etc. sowie Dacheinschnitte und Dachflä-
chenfenster sind architektonisch gut zu gestalten. Ihre Ausdehnung ist im Verhältnis zur vertikal in Erscheinung tretenden Dachfläche beschränkt. Dabei sind Dachaufbauten und einschnitte bis 25 % oder Dachflächenfenster (im Rahmenlicht gemessen) bis 5.0 % (in Ortsbildschutzzone bis 2.5 %) der obigen Fläche zulässig. Bei einer Kombination sind die Flächen kumulativ zu rechnen. 2 Giebelfassaden und in die Dachfläche ragende Erker gelten nicht als Dachaufbauten. 3 Dachaufbauten wie Treppenhäuser, Liftaufbauten, Kamine, Ventilationszüge etc. dürfen,
wenn sie sich aus technischen Gründen zwingend aufdrängen, mit dem notwendigen Mindestmass über die Dachfläche ragen.
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Art.
37
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Sonnenenergieanlagen 1 Sonnenkollektoren, Solarzellen und andere Anlagen, die der Gewinnung von Sonnenener-
gie dienen, haben sich in Dächer, Fassaden und Umgebung im Rahmen der technischen Möglichkeiten ästhetisch gut zu integrieren. 2 Die Erstellung dieser Energiegewinnungsanlagen kann beschränkt werden, wenn das Inte-
resse an der Einhaltung übergeordneter Ziele der Ortsplanung (z.B. Ortsbildschutz, Erhalt von Schutzobjekten, Landschaftsschutz etc.) überwiegt.
Art.
38
Sende- und Empfangsanlagen 1 Der Standort und die Ausgestaltung zulässiger Sende- und Empfangsanlagen (insbeson-
dere für Funk, Mobilfunktelefonie, Internet, Radio und Fernsehen) ist so zu wählen, dass das Orts- und Landschaftsbild in seiner Erscheinungsweise nicht beeinträchtigt wird. 2 Die Errichtung von sichtbaren Sende- und Empfangsanlagen ist nicht zulässig:
a) an oder im unmittelbaren Umgebungsbereich von geschützten Kulturobjekten b) innerhalb der Ortsbildschutzzone
Art.
39
Reklameeinrichtungen 1 Leuchtreklamen, Beleuchtungen, Plakat- und andere Reklameeinrichtungen dürfen das
Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht stören. 2 Sie dürfen durch ihren Inhalt, ihre Wirkung und ihre Anbringung die Verkehrssicherheit auf
öffentlichen Verkehrsanlagen nicht beeinträchtigen.
Art.
40
Umgebungs- und Terraingestaltung 1 Bei der Gestaltung der Umgebung ist auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu nehmen.
Aufschüttungen und Abgrabungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen und sind ansprechend zu gestalten. Hohe Stützmauern sind zu vermeiden. 2 Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses dürfen nur so weit vorgenommen wer-
den, als dies der zonengemässen Erscheinung der Baute entspricht und auf die bauliche Umgebung abgestimmt ist. 3 Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist mit Grünflächen und Bepflanzungen anspre-
chend, bei Mehrfamilienhäusern, Schulhäusern und Kindergärten zudem kindgerecht zu gestalten. 4 Befestigte Flächen sind möglichst so zu gestalten, dass das Oberflächenwasser natürlich
versickern kann.
b) Art.
Bauvorschriften 41
Böschungen 1 Aufschüttungen und Abgrabungen im Bereich der Grenze sind in der Regel nicht steiler als
2:3 anzuböschen. An der Grenze ist ein Bankett von 0.5 m Breite anzulegen. Mit Zustimmung des Nachbarn und der Behörde können andere Regelungen getroffen werden. 2 Böschungsfüsse müssen gegen Verkehrsanlagen folgende Abstände aufweisen:
a) 0.5 m bei senkrecht gemessenen Böschungshöhen bis 2.0 m b) 1.0 m bei senkrecht gemessenen Böschungshöhen über 2.0 m 3 Gegen Verkehrsanlagen müssen Böschungskronen einen Abstand von mindestens 0.5
Meter aufweisen. Die Neigung von Böschungen darf das Verhältnis 2:3 nicht übersteigen.
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Revision Baureglement Speicher
Art.
42
Seite 15
Kinderspielplätze 1 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungseinheiten sind auf pri-
vatem Grund gut besonnte und gegen den Verkehr gesicherte Spielplätze im Sinne von Freiund Begegnungsräumen zu erstellen. 2 Die Fläche des gestalteten Spielplatzes muss mindestens 20% der für das Wohnen ge-
nutzten Bruttogeschossfläche betragen. Die Spielplätze sind nach den Bedürfnissen von Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen zu gestalten und müssen ihrer Zweckbestimmung erhalten werden, soweit nicht gleichwertiger Ersatz geschaffen wird. Sofern Erschliessungsflächen nach den Weisungen für Begegnungszonen (SSV Art 22b, SR 741.21, resp. Verordnung SR 741.213.3) verkehrsberuhigt gestaltet werden, dürfen diese bis zu maximal der Hälfte der notwendigen Kinderspielplatzfläche angerechnet werden. 3 Sofern auf eigenem oder benachbartem Boden kein geeigneter Spielplatz erstellt werden
kann, kann der Gemeinderat die Abgeltung der Erstellungspflicht für Kinderspielplätze durch entsprechende finanzielle Beiträge in einen Spielplatzfonds verfügen, wobei die Gemeinde diese Mittel selbst für Erstellung und Unterhalt von Spielplätzen verwendet. Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt Fr. 50.- pro m2 fehlende Spielplatzflächen. Der Betrag kann vom Gemeinderat periodisch der Teuerung angepasst werden.
Art.
43
Behebung von Mängeln 1 Bauten und Anlagen sind sachgemäss zu unterhalten. 2 Gefährden Bauten oder Anlagen insbesondere die Sicherheit oder Gesundheit, so sind sie durch den Eigentümer instand zu stellen oder zu beseitigen. Die Behörde kann dem Eigentümer für diese Arbeiten eine Frist ansetzen. 3 Kommt der Eigentümer der behördlichen Aufforderung nicht nach, so kann die Beseitigung
der Mängel auf seine Kosten von Amtes wegen angeordnet werden (Ersatzvornahme). Namentlich kann die Räumung gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Bauten, Wohnungen etc. verlangt werden. 4 Für die entstehenden Kosten besteht ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen
vorgehendes Grundpfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch (Art. 108 BauG).
Art.
44
Belichtung, Wohnungszugänge 1 Alle Wohn- und Schlafräume müssen in genügender Weise direkt und natürlich belichtet
werden. Die Summe der im Rahmenlicht gemessenen Fensterflächen hat mindestens einen Zehntel der Nettobodenfläche zu betragen. 2 Arbeitsräume, die nicht dem Arbeitsgesetz unterstehen, haben diesen Bedingungen eben-
falls zu entsprechen. Für spezielle Fälle können Ausnahmen bewilligt werden. 3 Zugänge und Treppen zu Wohnungen in Mehrfamilienhäusern haben eine lichte Breite
(Rahmenlicht) von mindestens 1.2 m aufzuweisen. Bei Umbauten und bei Bauten mit grossem Personenverkehr legt die Baubewilligungskommission in Absprache mit der Feuerpolizei die nötigen Zugangs- und Treppenbreiten im Einzelfalle fest.
Art.
45
Raummasse 1 Bei Neubauten sind folgende Raummasse zu beachten:
a) Die zu längerem Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume müssen in der Regel eine lichte Höhe von mindestens 2.2 m aufweisen. In Dachgeschossen muss diese Höhe für mindestens 3/5 der Bodenfläche vorhanden sein. Bei Neubauten im traditionellen Appenzellerhausstil kann die Baubewilligungskommission geringere Geschosshöhen gestatten, respektive verlangen. b) Wohn- und Schlafräume dürfen nicht kleiner sein als 10 m2.
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2 Bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern ist für jede Wohnung ein begeh- und abschliessbarer
Abstellraum von nachstehenden Ausmassen vorzusehen: Ein- und Zweizimmer-Wohnungen mindestens 3 m2; für jedes weitere Zimmer mindestens je 1 m2 mehr.
c) Art.
Bauarbeiten 46
Sicherung von Baustellen 1 Baustellen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen sind auf Kosten des Bauherrn ausrei-
chend zu signalisieren, abzuschranken und zu beleuchten. Wenn nötig sind Schutzwände und Fussgängerpassagen zu erstellen. 2 Jede Baustelle, deren Betreten für Unbeteiligte mit Gefahren verbunden ist, muss vor dem
Zutritt geschützt werden. Baugruben und Gräben sind mit geeigneten Abschrankungen zu versehen.
Art.
47
Werkleitungen 1 Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat die Bauherrschaft den Verlauf der unterirdischen
Leitungen anhand des Grundbuchs, der Werkleitungspläne des Kantons und der Gemeinde, der Versorgungsbetriebe (Wasser, Kanalisation, Elektrizität, Telekommunikation, Fernsehen) sowie Kabelleitungen des Militärs festzustellen und die Leitungseigentümer zu benachrichtigen. 2 Werden bei Bauarbeiten unbekannte Werkleitungen freigelegt, so sind diese umgehend
dem Bauamt zu melden. 3 Leitungen dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig umgelegt werden.
V.
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN [Hinweis: die folgenden Verfahrensbestimmungen gelten in Ergänzung zu den kant. Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren (Art. 97 ff BauG; Art. 42-57 Bauverordnung].
Art.
48
Rekurse ohne aufschiebende Wirkung Dem Rekurs gegen Baueinstellungsverfügungen und Verfügungen betreffs Behebung von Mängeln bei Gefährdung der Sicherheit (gemäss Art. 43 des Baureglements) kann die Baubewilligungskommission die aufschiebende Wirkung entziehen.
Art.
49
Gebühren, Kosten 1 Für die Behandlung von Baugesuchen und Bauermittlungen, für weitere Verrichtungen in
Anwendung des Baureglementes wie die öffentliche Anzeige, die Visierkontrolle etc. sowie für die Benützung öffentlichen Grundes sind Gebühren zu entrichten, resp. die Kosten zu tragen. 2 Die Gebührenansätze werden vom Gemeinderat im Rahmen des Gesetzes über die Ge-
bühren der Gemeinden vom 26. Februar 2001(bGs 153.2) festgelegt. 3 Die Kosten von Gutachten, zusätzlichen Unterlagen oder Sonderleistungen der Gemeinde
hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu tragen. Werden Gutachten eingeholt, ist der Gesuchsteller vor der Auftragserteilung zu orientieren.
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VI. Art.
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SCHLUSSBESTIMMUNGEN 50
Verantwortung, Haftung 1 Bauherrschaft, Bauleitung und Unternehmer sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass
die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden und die Bauten mit den Eingabeplänen übereinstimmen. 2 Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der in dieser Bauordnung vor-
gesehenen Kontrollen übernehmen die Behörden keine Haftung für Konstruktion, Festigkeit, Unfallsicherheit und Materialeignung.
Art.
51
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen 1 Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft und er-
setzt damit das Baureglement vom 26.10.1993 und dessen Teilrevision vom 27.02.2001. 2 Sondernutzungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes erlassen wurden,
bleiben bis zu ihrer Anpassung oder Aufhebung in Kraft. 3 Mit dem Inkrafttreten dieses Baureglements gelten die Begriffsdefinitionen der kantonalen
Bauverordnung. Die bisherigen Zonenbezeichnungen werden durch die neuen Zonenbezeichnungen wie folgt ersetzt: - W 35
ersetzt
W1
- W 45
ersetzt
W2
- W 60
ersetzt
W3
- WG 50
ersetzt
WG2
- WG 60
ersetzt
WG3
4 Alle Baugesuche, die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig bewilligt sind, unterste-
hen dem neuen Recht.
Vom Gemeinderat erlassen am 27. August 2008 Der Gemeindepräsident
Der Gemeindeschreiber
Christian Breitenmoser
Stefan Weber
Öffentliche Auflage der Zonenvorschriften vom 10. September bis 10. Oktober 2008 Von der Einwohnergemeinde an der Urnenabstimmung angenommen am: 30. November 2008 Vom Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden genehmigt am: 20. Januar 2009
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Technische Erläuterungen Hinweis: Die technischen Erläuterungen zu den kantonal festgelegten Begriffsdefinitionen (wie Ausnützungsziffer, Geschosszahl, Grenzabstände, etc.) sind im Anhang zur kantonalen Bauverordnung enthalten.
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Stichwortverzeichnis Baureglement Speicher / kantonale Bauverordnung / kantonales Baugesetz BauR Art. Nr.
BauV Art. Nr.
BauG Art. Nr.
A Abbauzonen, Deponiezonen
11 38, 45, 47
Abbruch Abgrabungen
40, 41
Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses
40
Ablagerungen 10, 11, 13-16
19
11, 115 15, 16, 38, 39, 113, 114, 115
15, 95
Abstellraum und Abstellflächen
33
8, 9, 16, 17 18, 19 39
Abstellplätze für Motorfahrzeuge
29, 30, 31
39
Altbauten
7
An- und Nebenbauten, provisorische Bauten
15
Anforderungen an die Bauten
34, 44, 45
Abstände
2, 5, 9, 10, 11 15, 82, 116, 118
Anhörung der Kantone und Gemeinden
14
Anmerkungen im Grundbuch
26
Anpassung und Fortschreibung des Gemeinderichtplans anrechenbare Landfläche
1, 2
55, 71, 78, 88, 106 44
Appenzellischer Haustyp
5
Arrondierung Attikageschoss
15, 81, 84, 93, 94
39, 44, 48
69 35
4, 6
Auflagen und Bedingungen
53
106
Aufschichtungen
19
115
Aufschüttungen
40, 41
39, 44, 48
Aufstockung, Innere
32
Ausarbeitung der Sondernutzungspläne
4
Ausfahrten und Vorplätze
29
37-42 29
Ausgleichszahlungen
71
Ausnahmebewilligung
106, 118
Ausnahmen
39, 106, 114, 117, 118
Ausnahmen ausserhalb der Bauzone
119-121
Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Ausnahmen innerhalb der Bauzone
95, 97, 112, 118, 119-121 15, 112
Ausnützungstransfer / Ausnützungsübertragungen
5
1, 2
Ausnützungsziffer / Ausnützungsverlagerung
5, 16
1, 16, 47
Aussichtspunkte
25
Aussichtsschutzzone
25
5, 39
Ausstandsregeln Autoabstellplätze
16
4 30, 31
15
B Bachläufe
5, 114
Bahnanlagen
30
Bahnstationen Balkone
30 14
1, 2, 12
27, 35, 50
38-40, 43, 52, 53, 56, 62
53, 54, 55, 60
Baubeginn Baubewilligung Baudirektion / Departement Bau und Umwelt
28, 30, 36, 46, 61
Bauentscheid (siehe auch Baubewilligung)
52
3, 4, 53, 93, 94, 97, 101, 102, 107, 108, 119, 125 3, 10, 11, 13, 14, 44, 45, 47, 49, 52, 55, 56, 71, 88, 110
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Seite 23
BauR Art. Nr.
BauV Art. Nr.
BauG Art. Nr. 95, 97, 112, 118, 119-121, 125
Bauen ausserhalb der Bauzonen / Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Bauermittlungsverfahren
49
62
101
Baugesuch
49, 51
41, 47, 49, 57, 62
54, 100, 101, 102-104, 109
Baugruppen Bauhöhe
79, 84, 86 16
Baukoordinationsdienst
15 41, 49, 54, 57 58, 61, 62
3, 100, 102, 103, 105 5, 56, 59
Bauland Baulandbeschaffung
56
Baulandumlegung
21-25, 28-30
2, 68-72 37, 38, 73, 75
Baulinien
37, 38, 96
Baulinienpläne 2
Baumassenziffer Baumbestände
16 5
Bäume / Baumgruppen
24
Baureglement
1, 2, 51
79, 86 1, 16
15, 45-51, 118, 122
Baureife
58, 67, 95, 96
Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen Bauverbote
5 32 32
36, 54, 81
Bauvorschriften
5-15, 16, 41-47
Bauweise
16, 22, 23
3
15, 16, 35, 39
Bauzonen
16
38, 39, 45
15, 18, 19-30, 57-59, 94,119
Beeinträchtigung
22-27
Begriffsdefinitionen
51
Behebung von Mängeln
43
15, 94,112-121
1, 79-87 1-16
16
37
90, 92
32
15, 39, 81, 112
117
Behindertengerechtes Bauen Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen Belichtung / Wohnungszugänge
44
Benützung von Privatgrund
32
Bepflanzung
34, 40
Beratung
42
Berechnungs- und Messweisen
1-16
Bereinigung der Rechte und Lasten
26, 28, 30
16 71
Bericht
39, 40
Bestandesgarantie
30, 94, 113
Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Betriebsinhabende
119
Bevölkerung
23, 24
Bewilligungsfreie Bauplatzinstallationen
40
Baubewilligungspflicht Baubewilligungsverfahren
1, 6
3
48, 49
38- 40
54, 93, 94, 97, 119
42-63
3, 4, 53, 97-111
BMZ
2
Boden
24
Bodenpolitik
1, 18, 74, 75, 115 5
Böschungen
41
Bruttogeschossfläche
30, 44
1
Bundesrecht
32, 126, Ingress
Bushaltestellen
30
C Campingplätze
30. November 2008
38, 39
27, 82
Seite 23
Revision Baureglement Speicher
Seite 24
BauR Art. Nr.
BauV Art. Nr.
BauG Art. Nr.
D Dachaufbauten
36
44
Dachflächenfenster
36
39, 44
Dachform
35
Dachgeschoss
8
Dachgestaltung
8
Dachvorsprünge
84 4
16 84
4,12
Departement Bau und Umwelt (siehe Baudirektion) Deponien
38, 47
Deponiezonen
11 11
Dienstbarkeiten
26
Drainagen
44
Düngergruben
73 115
E Eigentumsbeschränkungen
1, 8, 32
2, 76-78, 81
Eingaben
51
111
38
96, 108, 112
Einfügen ins Orts- und Landschaftsbild
8, 22, 34, 38
Eingriffe ins Orts- oder Landschaftsbild
24, 34, 36, 38
102
Einleitung des Bewilligungsverfahrens Einsichtnahme
3
Einsprachen
27-29, 53, 58-60, 62
Einspracheverfahren
58-62
Einzelbauten
14, 47, 49, 103, 104 79, 86
Einzelobjekte
35
Einzelverfügungen
34
Elementargewalt
17, 73 80, 81, 88 94 8
Elemente der Richtplanung Empfindlichkeitsstufen
16
Energieoptimierte Bauten
6
Energieverbrauch
6
1 67, 73-78, 106
Enteignung
108
Entfernung vorschriftswidriger Bauten Entschädigung Entsorgungsanlagen
14, 46, 47, 55, 63, 103-106, 111
33
24, 29
56, 66, 73, 74, 76-78, 106
38, 47
17, 26, 38
Erholungsanlagen
26, 27, 82
Erholungsräume
31
Erker
14
12 43
Erlass des Gemeinderichtplans Erlass und Änderung kantonaler Nutzungspläne
14
Erlass von Planungszonen
55
Erlass von Schutzzonenplan, Schutzverordnung und Einzelverfügungen Erlass von Zonenplan und Baureglement
88 48 61
Eröffnung der Entscheide Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze
31
Erschliessung
7, 28-33, 42
105 15
47
Erschliessungsbeiträge
2, 5, 15, 17, 35, 38, 39, 57-68, 73, 90, 95, 96 62
Erschliessungskosten
29, 61
Erschliessungsprogramm
42, 59, 64, 65, 90
Erschliessungsprojekt
63
Erschliessungsreglement
60
Erschliessungsübersicht
58, 59, 90
Erschliessungsvorschriften
28-33
Erweiterung
30. November 2008
15 62
Erstinstanzliches Bewilligungsverfahren 30
38
32, 94
Seite 24
Revision Baureglement Speicher
Seite 25
BauR Art. Nr.
BauV Art. Nr.
BauG Art. Nr. 94
Fachstellen
36, 37
3, 89, 110, 126
Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz
36
Explosion
F 126
Fachstelle für Raumplanung Fassadenabmessung
10
Feldgehölze Fensterfläche
5, 79 44
47
Ferienwohnungen
25
Feuer Feuerpolizei
94 15
Feuerungs- und Tankanlagen
38 79, 86
Findlinge Firsthöhe
16
6, 11, 16, 48
16, 84
Formelle Enteignung
73-78
Freihaltung
28, 39
Freizeitanlagen
23, 38, 47
Friedhöfe
26
Fristenstillstand
110
Fruchtfolgeflächen
32
G Garagenvorplätze
29, 30
Gartenbau
39
Gartenhäuser
31 28
Gebäudeabstand
10, 13, 14, 15
8, 16
16
Gebäudehöhe
16
7, 9, 11, 16
16
Gebäudelänge
16
3, 9, 10, 16
16
Gebäudevolumen
12
Gebühren, Kosten
49
15, 103
Gefahrenzonen
27
19, 36
Geltungsbereich
1
2
Geltungsdauer der Planungszone
54, 55
Gemeindeparlament Gemeinderichtplan
3 9, 17, 43, 44, 80
3
Genehmigung der Nutzungspläne
49, 50, 52, 73
Generelle Zuständigkeiten
3
Geotope
79, 86
Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen
52
Geschichtliche Stätten
23
Geschosse
79, 82, 84, 85, 86 3
Geschlossene Bauweise 8, 16
Geschossflächen
1
Geschosszahl
16
GestaItungsanforderungen
34
Gestaltung
22, 34-40
15, 41 82-85, 112 38, 39, 47
Gestaltung der Umgebung
40
Gesundheit
43
Gewachsenes Terrain
40
Gewässer Gewässerabstand
116 2, 5, 13, 14, 47
16
38
8, 28, 38, 77, 79, 97, 114 114
16
Gewerbezone
16
Giebelfassaden
8, 36
30. November 2008
1, 15, 37-40, 82, 84, 85, 112, 118 35, 37, 40, 41, 42, 45-52
Gestaltungsplan
Gewerbeanteil
35, 39
4, 47
19, 23
Seite 25
Revision Baureglement Speicher
Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes
Seite 26
BauR Art. Nr. 22
BauV Art. Nr.
BauG Art. Nr. 28 115
Grabungen
40
2, 18, 39, 44, 48
Grenz- und Gebäudeabstand
10, 14, 15
8
Grenzabstand
10, 13-16
8, 9, 16, 17-19, 39
15, 16, 115
Grenzabstände von Tiefbauten
17-19
115
Grenzbereinigung
20-30
2, 37, 68-72, 95 72
Grenzregulierung Gruben Grundbuch
43,47
Grundlasten
18, 47
115
1, 8, 23, 28, 29, 30, 47
37, 55, 71, 88, 106, 108
26
Grundwasser
44, 45
5, 17, 18, 28, 32, 77
Grundwasserschutzzonen
44, 45
17, 18, 28, 77
Grünflächen
40
Grünzone
16
19, 28, 74
Grünzone im Baugebiet
16, 20
19
H Haftung
50
Haftung Bauherrschaft
50
Hanglagen
9
Hauptwohnseite
10
Häusergruppen
35 8 38
haushälterische Nutzung des Bodens Hecken
24
79, 86
Heime
26
Heizung
38, 47
Hinterlieger
66
Hochbauten Hochwassergefahr
85 1
38 27
36
Hochwasserschutz
8, 36, 114 38
Höhenangaben Hotels
17
25
Hygiene
44
1, 41, 118
10
24, 32
I Ideelle Vereinigungen Immissionen
111 19, 24
Industriezonen Information und Mitwirkung
3
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
51
6 65
Innere Aufstockung Intensität der baulichen und betrieblichen Nutzung Intensiverholungszone
12-14, 16, 43, 44, 50, 55, 56, 78, 123, 127 32 15, 16
19
19, 27
K Kantonaler Richtplan
7-10, 12, 13, 80
Kantonaler Schutzzonenplan
31
Kantonale Fachstellen
36, 37
80, 81, 88, 89 3, 89, 110, 126
Kantonale Nutzungszonen
11, 18
Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Kantonsbeiträge an Orts- und Regionalplanungen
112 91
Kernzonen
16, 35
Kinderspielplätze
42
19, 20 39
Kirchen Kleinbauten Kleinsiedlungen / Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone
30. November 2008
26 15
11, 44
16, 28 29
Seite 26
Revision Baureglement Speicher
Seite 27
BauR Art. Nr. 17
BauV Art. Nr.
Kommission
2
21, 22, 27, 28, 29
Kommunale Schutzvorschriften
21-26
32-34
15, 80, 81, 88, 112
32
90
Kliniken
4
Kniestock
Kommunale Schutzzonenplanung Konzepte und Sachpläne des Bundes
4
8
Koordination
42, 47, 49, 50, 54 57, 58, 61, 62
2, 3, 98-100, 102, 103, 105, 108110 98, 110
29
37, 61, 62, 71, 87, 90-92, 108, 117 37
Koordinationspflicht Kosten
BauG Art. Nr. 25
43, 49
Kostenregelungen 51
Kritische Hinweise Kulturdenkmäler
111 79, 86
Kulturland
5
Kulturobjekte
21, 23
31, 34, 37, 39, 45
2, 5, 86, 88, 92
Kuppen
25
35
Kurzone
16, 17
19, 25
L 1, 2
Landfläche Landschaft
24, 34, 39
31
Landschaftsschutzzonen
20, 30
Landumlegung Landwirtschaft / Landwirtschaftszone
31, 36, 37, 38
7, 16
Lärmschutzverordnung (LSV)
7, 16
2, 37, 68-72, 95 1, 5, 8, 17, 18, 19, 31-33, 90, 92, 120
16
Lärm
1, 2, 5, 8, 35 79, 80, 82, 92, 112 82
38
Lawinen
36
Lebensgrundlagen
1, 5, 8
Lebensräume
5, 79, 83
Legitimation
46, 103, 111
LSV
16
M Masse
16
47
16
Masse / Abstände
10-16
6-9, 16-19, 39
15, 16, 35, 38, 39, 113-115
25
Massgebender Wert Mässig störende Betriebe
71 20, 22
22
Massnahmen zur Sicherung der Baulandumlegung
71
Materielle Enteignung
76-78
Mehrausnützung
41
Mehrfamilienhäuser
40, 42, 44
Mehrlängenzuschlag
11, 16
117 9, 16
Mehrwertrevers
30, 106 43, 45, 47, 57
Meldeverfahren Mindestanteil an Gewerbenutzungen
16
16
104 22
Mindestanteil an Wohnnutzungen
20
Mitbenützung
66
Mitwirkung
3
62
6, 12, 13, 99
Motorfahrzeuge
30,31
39
95
16
8, 17, 39, 47
1, 8, 32, 41, 65- 67, 72, 96, 103, 104, 118 1
N Nachbar Nachbarinteressen Nachhaltigkeit
5
Natur- und Heimatschutz Natur- und Kulturobjekte
30. November 2008
23, 24
35, 36
89, 92, 111
31, 34
79, 86-88
Seite 27
Revision Baureglement Speicher
Naturobjekte der Gemeinde
Seite 28
BauR Art. Nr. 24
Naturschutzzonen Nebenbauten
15
Nettobodenfläche
44
BauV Art. Nr.
BauG Art. Nr.
31, 35
79, 83, 92
2, 11
16
Neubaugebiete
35
Neueinzonung
56 67
Neuerschliessung 23-30
Neuzuteilung Nichtbauzonen
71 19, 119-121
Nichtstörende Betriebe
21 39
Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben Niveaulinien
38
Niveaupunkt
4, 5, 6, 7, 48
16, 38
Nutzungsplanung
23, 28, 30
11, 14, 17-36, 36, 39-52, 59, 68, 70, 110
Nutzung bestehender Bausubstanz
7
Nutzung des Bodens
1, 18
O Oberaufsicht
3
Oberforstamt
113 3
Offene Bauweise Öffentlich-rechtliche Körperschaften
35, 39 4
Öffentliche Auflage
30, 57
46, 52, 63, 71, 103, 104
Ordnungsfristen
62-63
109
31, 38, 39, 45, 47
1, 2, 5, 38, 79, 80, 84, 92, 93
Ortsbilder von nationaler Bedeutung
31
80
Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung
38, 39, 45
84
Organisation Ortsbilder
Ortsbildschutzzonen der Gemeinde
4, 27 16,21,22
22
47
Ortskerne
35
P Parkierungsanlagen
30, 31
28, 30, 39, 117
Perimeterbeiträge
37, 61
Perimeterplan
63
Personen mit Behinderungen
117
Persönliche und zeitliche Geltung der Baubewilligung
107
Pflanzen
5, 79, 83, 92
Planung
3,4
5-7, 42, 49, 53-55, 58, 65, 91
Planungsbericht
39, 40
Planungszone
22
54, 55
38
30
7
Planungsziele Plätze
13,22
Privatrechtliche Einsprachepunkte
60
Produktionsanlagen
38
Provisorische Bauten
15
Publikumsverkehr
33
15, 38
Pufferflächen Pultdächer
16 117 79
35
4
Q Quartierplan
35, 37, 39, 41, 42, 45-52, 96, 106
Quartierplanpflicht
19, 35, 42, 96
Quellen
5
R Raummasse Raumwirksame Tätigkeiten
30. November 2008
45 2, 7
Seite 28
Revision Baureglement Speicher
Seite 29
BauR Art. Nr.
BauV Art. Nr.
Rechtmässigkeit
BauG Art. Nr. 111
Rechtsmittel
28
55, 105, 109-111
Rechtsmittelbelehrung
50
110
Rechtsmittelinstanzen
110
Rechtsschutz
49, 110, 111 11
Recycling- und Brechanlagen Regelbauvorschriften
16
Regionale Zusammenarbeit
53
Reklameeinrichtungen
39
Rekurs
48
Rekurse ohne aufschiebende Wirkung
48
Richtplanung / Richtpläne
3
Richtplanung der Gemeinde
3
28, 63
14, 47, 49, 50, 55, 71, 110, 111 6-10, 12, 13, 17, 29, 43, 44, 59, 80, 110 17
Richtplanung des Kantons
7-10
Richtungspunkte
38
S 59
Sammeleinsprachen Schrebergärten
28
Schulhäuser
40
Schutzverordnungen
16
33
80, 81, 88, 111
Schutzzonen / Schutzzonenplan
21-26
31-33, 35, 38, 39
17-19, 73, 80-84, 88, 97
Schutzzonen und Schutzobjekte der Gemeinde
21-26
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
21, 22
Schwimmbassins
26
19 1, 80, 112 38
Sekretariat der Baubewilligungskommission
53
Selbsterschliessung
65
Sende- und Empfangsanlagen
38
38, 39
Sicherheit
28,42,43
38
Sicherheit entlang Strassen
28
Sicherung von Baustellen
46
Siedlungen
39-41
Sondernutzungspläne
4, 51
Sonnenenergieanlagen
37-42, 45-52, 80
37
39
42
23, 47
19, 32
Speziallandwirtschaftszonen Spitäler
26, 27, 28, 82 13, 29, 30
12, 40
Standortgebundene Angestellte
36 4
Stockwerk 13
Strassenbaubehörde Strassenraumgestaltung
30 34
30
Streusiedlungen Stützmauern
95 23, 24
Steinschlag Strassenabstand
39 26
Sport- und Erholungsanlagen Staatsstrassen
1, 108, 116, 118
1, 5, 8, 29, 32, 35
Sonderbauvorschriften
Spielplätze
82
5 40
17 16
Subsidiäre Regelung
T Tabelle der Regelbauvorschriften
16
Talseitig sichtbare Geschosse
9, 16
4 53
50
40
2, 38, 39, 44, 47
93
17-19, 38
16, 115
Teilrechtskraft Terrainveränderungen Tiefbauten
30. November 2008
Seite 29
Revision Baureglement Speicher
Seite 30
BauR Art. Nr.
BauV Art. Nr.
Tiere Tierhaltung Treppen
39 36,44
1, 39
29
1
Trockensteinmauern Trottoirs
BauG Art. Nr. 5, 79, 83, 92
79, 86 30
U 1, 5, 7, 15, 49
Übergeordnete Planungsgrundsätze / Bestimmungen
1
Übergangsbestimmungen
51
65
Übertragung der Ausnützung
5
1
Übriges Gemeindegebiet
16
Überlagerungen zu Grundnutzungszonen
12-14, 16, 43, 44, 50, 55, 56, 78, 123, 127 19 58, 59, 90
Übersicht über den Stand der Erschliessung
19, 33
Uferbereich
79
Ufergehölze
79
Umgebungs- und Terraingestaltung
40
Umgebungsschutz
26
92
Umgebung von Bauten und Anlagen
40
112
47
Umladeeinrichtungen
30
Umlegungsgebiet
22
Umlegungskosten
29
Umweltschutz Untergeschoss
15, 82, 85
69 71 1, 97
9, 40
Unterirdische Bauten
4
16
13, 17, 38
16, 38
V Veranden Verantwortung, Haftung
1, 2, 12 50
Verbindlichkeit
101
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
44, 45
Verfahrensarten
43
104 55
Verfahren zum Erlass von Planungszonen Verfügungen
104
48
34, 51
2, 80, 81, 88, 108, 110, 111 41
Verhältnis von Quartier und Gestaltungsplänen zur Zonenordnung Verhältnis zum Wald
113
Verhältnis zu Gewässern
114
Verkehrsflächen
19, 30
Versorgung
47
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
38
17, 32, 38, 39, 57, 60
29
66, 78
39, 48, 49, 57
Visierung
102
Volksdiskussion
3
Vollgeschoss
9, 16
4, 9
16, 41
Vollzug
2
21, 22, 27, 28, 29
3, 4, 71, 126
Vorbauten
14
1, 12
16
Vordächer
14
2, 4, 12
12
93-96, 107, 118
Voraussetzungen für eine Baubewilligung
64
Vorfinanzierung Vorgärten
22
Vorplätze
29, 30
Vorprüfung
47 20, 27
45
1
28, 92, 113
38, 45, 47
5, 8, 36, 57, 59, 60, 95, 114
38
19, 29, 80, 85
W Wald Waldabstand Wasser Weiler
30. November 2008
113 47
Seite 30
Revision Baureglement Speicher
Seite 31
BauR Art. Nr.
BauV Art. Nr.
Weilerzonen Werkleitungen
BauG Art. Nr. 19, 29
47
Wiederaufbau
94
Wiederherstellung
87, 108, 122
Wintersport
19, 34
Wirtschaft
1
Wohn- und Gewerbezonen
16
Wohnhygiene
44
19, 22 41
Wohnungen
30, 42, 45
5, 20-25, 117, 120
Wohnzonen
16
19, 21
Z Zentrumsfunktion
20
Ziele
3
Zonenarten
16
Zonenplan
3, 16
1, 6, 7, 15, 17, 32, 39, 40 19 23, 31-33, 35
18, 19, 45-52, 56, 80, 81, 90
Zonenwidrigkeit
119
Zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Bestehende) Zonen für Wintersport
19, 34
119
19, 35, 42, 96
Zonen mit Quartierplanpflicht Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
16, 18
Zugänge
44
19, 26, 73, 74 95, 117
Zusammenarbeit Zuständigkeiten (Kanton)
53 2
37, 57
Zuständigkeiten der Gemeinde
3, 80, 89, 97, 100, 108, 122 97
Zuständigkeiten der Bewilligungsorgane 2
3
Zwangsweise Auszonung
56 39
Zweck, Form und Inhalt des Quartierplans Zweckänderung
45
93, 94, 121
Zweckmässigkeit
28
1, 49, 66, 68, 70, 72, 111
Zweck, Form und Inhalt des Gestaltungsplans
40 99
Zweck und Grundsätze der Koordination Zweck und Inhalt des Baureglements Zweck und Wirkung von Planungszonen
30. November 2008
1
15 54
Seite 31