Speicher

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Numero
Baureglement
Comune
Speicher
Cantone
Appenzello Esterno
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Comune
In vigore dal
20 gen 2009

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Baureglement Speicher

Revision Baureglement Speicher

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Baureglement Speicher

Hinweise zur Benützung dieses Baureglements. Das Baureglement gilt in Ergänzung zur übergeordneten Baugesetzgebung (insbesondere des kantonalen Baugesetzes und der zugehörigen Bauverordnung) für die gesamte Gemeinde Speicher und ist für sämtliche Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung anzuwenden. Die Vorschriften des Baureglements sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht durch privatrechtliche Vereinbarung ausser Kraft gesetzt werden, ausser diese Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen. Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde bleiben vorbehalten. Insbesondere das kantonale Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (BauG) sowie die kantonale Bauverordnung (BauV) enthalten zusätzliche Bestimmungen, welche bei der Realisierung von Bauten und Anlagen zu beachten sind.

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Inhalt I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

4

Art. 1 Zweck / Geltungsbereich

Art. 2 Vollzug

4 4

II.

PLANUNG

III. a)

b)

c)

IV. a)

b)

c) V.

4 4

ÜBERBAUUNGSBESTIMMUNGEN Allgemeine Vorschriften

5 5

Art. 5 Ausnützungsziffer / Ausnützungsverlagerung

Art. 6

Energieoptimierte Bauten:

Art. 7 Nutzung bestehender Bausubstanz

Art. 8 Geschosse

Art. 9 Talseitig sichtbare Geschosse

Art. 10 Grenzabstand

Art. 11 Mehrlängenzuschlag

Art. 12 Gebäudevolumen

Art. 13 Strassenabstand

Art. 14 Vorbauten

40 altri articoli

Art. 15 An- und Nebenbauten, provisorische Bauten

5 5 5 5 5 6 6 6 6 7 7

Zonenvorschriften

8

Art. 16 Tabelle der Regelbauvorschriften

Art. 17 Kurzone

Art. 18 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 19 Intensiverholungszone

Art. 20 Grünzone im Baugebiet

Art. 21 Schutzzonen und Schutzobjekte der Gemeinde

Art. 22 Ortsbildschutzzone der Gemeinde

Art. 23 Kulturobjekte der Gemeinde

Art. 24 Naturobjekte der Gemeinde

Art. 25 Aussichtsschutzzone

Art. 26 Umgebungsschutz

Art. 27 Gefahrenzonen

8 9 9 9 9 9 10 10 10 10 10 10

Erschliessungsvorschriften

11

Art. 28 Sicherheit entlang Strassen

Art. 29 Ausfahrten und Vorplätze

Art. 30 Abstellplätze für Motorfahrzeuge

Art. 31 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

Art. 32 Benützung von Privatgrund

Art. 33 Abstellraum und Abstellflächen

11 11 11 12 12 12

GESTALTUNGS- UND BAUBESTIMMUNGEN Gestaltungsvorschriften

13 13

Art. 34 Gestaltungsanforderungen

Art. 35 Dachform

Art. 36 Dachaufbauten und -einschnitte

Art. 37 Sonnenenergieanlagen

Art. 38 Sende- und Empfangsanlagen

Art. 39 Reklameeinrichtungen

Art. 40 Umgebungs- und Terraingestaltung

13 13 13 14 14 14 14

Bauvorschriften

14

Art. 41 Böschungen

Art. 42 Kinderspielplätze

Art. 43 Behebung von Mängeln

Art. 44 Belichtung, Wohnungszugänge

Art. 45 Raummasse

14 15 15 15 15

Bauarbeiten

16

Art. 46 Sicherung von Baustellen

Art. 47 Werkleitungen

16 16

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

16

Art. 48 Rekurse ohne aufschiebende Wirkung

Art. 49 Gebühren, Kosten

VI.

4

Art. 3 Information und Mitwirkung

Art. 4 Sondernutzungspläne

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 50 Verantwortung, Haftung

Art. 51 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

TECHNISCHE ERLÄUTERUNGEN STICHWORTVERZEICHNIS

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16 16

17 17 17

18 22

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Gestützt auf Art. 15 und Art. 48 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, bGS 721.1) vom 1. Januar 2004, erlässt der Gemeinderat Speicher folgendes Baureglement:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art.

1

Zweck / Geltungsbereich 1 Das Baureglement dient in Ergänzung zur übergeordneten Gesetzgebung des Kantons

(vgl. insbesondere Baugesetz und Bauverordnung; bGS 721.1 und 721.11) und des Bundes (vgl. insbesondere Raumplanungsgesetz; SR 700) der geordneten baulichen Entwicklung. Es gilt für das gesamte Gemeindegebiet von Speicher und ist für sämtliche Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung anzuwenden. 2 Die Vorschriften des Baureglements sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht

durch privatrechtliche Vereinbarung ausser Kraft gesetzt werden, ausser diese Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen. 3 Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde

bleiben vorbehalten.

Art.

2

Vollzug 1 Für den Vollzug des Baureglements ist der Gemeinderat verantwortlich. 2 Der Gemeinderat kann Aufgaben an Kommissionen, Amtsstellen sowie an weitere zustän-

dige Organe delegieren. Er kann insbesondere den Vollzug des Baureglements der Baubewilligungskommission übertragen. Das Bauamt ist vorbereitende Instanz in allen Bausachen und Anlaufstelle für Auskünfte, Baugesuchseingaben, Meldungen, etc. 3 Die Bearbeitung von Sondernutzungsplänen wird der Planungskommission übertragen.

II. Art.

PLANUNG 3

Information und Mitwirkung 1 Bei der Erarbeitung oder Änderung der Planungsinstrumente informiert der Gemeinderat

die Bevölkerung rechtzeitig und in geeigneter Weise über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse ihrer Planung. Bei einer Gesamtrevision des Baureglements, des Zonenplanes und des Richtplanes werden eine Volksdiskussion und eine öffentliche Versammlung durchgeführt. Bei Teilzonen- und Sondernutzungsplanungen sowie anderen Planungen wird in geeigneter, angemessener Weise informiert. 2 Zu den Planungsarbeiten kann die Bevölkerung Vorschläge und Anregungen einreichen.

Die Behörde nimmt dazu spätestens vor der öffentlichen Planauflage einzeln oder gesamthaft Stellung.

Art.

4

Sondernutzungspläne Sondernutzungspläne (Baulinienpläne, Quartierpläne, Gestaltungspläne) treten nach Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens und nach Annahme durch den Gemeinderat mit der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft.

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III.

ÜBERBAUUNGSBESTIMMUNGEN

a)

Allgemeine Vorschriften

Art.

5

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Ausnützungsziffer / Ausnützungsverlagerung 1 Von einem überbauten Grundstück darf nur soviel Boden abparzelliert werden, dass des-

sen vorgeschriebene Ausnützung nicht überschritten wird. 2 Eine Übertragung der Ausnützung (Ausnützungstransfer) ist unter den in Art. 1 Abs. 5

Bauverordnung aufgeführten Voraussetzungen möglich.

Art.

6

Energieoptimierte Bauten: 1 Bauten sind nach ökologischen Grundsätzen zu erstellen. Dabei ist die Verwendung von erneuerbaren Energien anzustreben. 2 Energieoptimierte Bauten zeichnen sich durch ihre Energieeffizienz aus. Sie unterliegen der höheren Ausnützungsziffer 2, wenn sie mindestens die Zielwerte der Sia-Norm 380/1 (2007) erfüllen. 3 Werden an bestehenden Bauten Nachisolationen an der Gebäudehülle ausgeführt, darf von Gebäude- und Firsthöhen, Gebäudelängen, Grenz- und Gebäudeabständen sowie der Ausnützungsziffer um die Stärke der Nachisolation (max. 20 cm) abgewichen werden. 4 Bei Fassadenisolationen an Kulturobjekten oder in Ortsbildschutzgebieten ist die Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege erforderlich und bei Überschreitung der Baulinien die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. Die Baubewilligungsbehörde kann, aufgrund von Ortsbildschutzkriterien oder anderen überwiegend öffentlichen Interessen, Auflagen hinsichtlich der Wärmedämmung bei Altbauten machen oder diese untersagen.

Art.

7

Nutzung bestehender Bausubstanz 1 Altbauten können innerhalb ihres bisherigen Volumens voll genutzt werden, auch wenn sie

den Bestimmungen über die Ausnützungsziffer nicht entsprechen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung, der Erschliessungs-, sowie der Gestaltungs- und Bauvorschriften dieses Reglementes. 2 Altbauten im Sinne dieser Vorschrift sind all jene Gebäude, die vor dem 8. Mai 1973 er-

stellt, bzw. bewilligt wurden.

Art.

8

Geschosse Der Ausbau mehrerer übereinanderliegender Dachgeschosse (vgl. Art. 4 Bauverordnung) ist zulässig, sofern die Belichtung der über dem ersten Dachgeschoss liegenden Räume vorwiegend über die Giebelfassaden erfolgt, die Dachgestaltung nicht beeinträchtigt wird und das Gebäude sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügt.

Art.

9

Talseitig sichtbare Geschosse 1 In Hanglagen darf das Untergeschoss talseits als Sockelgeschoss ausgebildet werden. Die

maximale Anzahl talseits sichtbarer Geschosse gemäss Tabelle der Regelbauvorschriften darf dabei jedoch nicht überschritten werden. 2 Als talseits sichtbare Geschosse werden alle Vollgeschosse und die in voller Höhe und

Breite in Erscheinung tretenden Untergeschosse gezählt. Das gestaltete Terrain darf in der Regel nicht tiefer als 0.2 m unter oberkant Fussboden des Untergeschosses zu liegen kommen.

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3 Die Freilegung zusätzlicher Untergeschosse oder Teile davon sowie die Vorstaffelung von

weiteren talseits freiliegenden Untergeschossen ist nicht zulässig. Bei speziellen Geländeverhältnissen kann die Baubewilligungskommission in der Zone W 35 die zusätzliche Freilegung von Garagen gestatten, wenn diese gegenüber der talseitigen Fassade um mindestens 3.0 m vorgestaffelt werden und maximal 6.0 m breit in Erscheinung treten.

Art.

10

Grenzabstand 1

Als Hauptwohnseite gemäss Art. 8 der Bauverordnung (grosser Grenzabstand) gilt die südliche Himmelshälfte. 2 In Zweifelsfällen bestimmt die Baubewilligungskommission in situationsgerechter Ausle-

gung der Bestimmungen die für den grossen Grenzabstand massgebliche Gebäudeseite. 3 Sofern aus Immissionsgründen Wohnräume abgewendet werden müssen, kann die Bau-

bewilligungskommission Ausnahmen bei der Anordnung des grossen Grenzabstandes gewähren.

Art.

11

Mehrlängenzuschlag Der Mehrlängenzuschlag gemäss Art. 9 der Bauverordnung beträgt ein Fünftel der Mehrlänge, maximal aber 5m.

Art.

12

Gebäudevolumen 1 Zur besseren Eingliederung der Bauten ins Orts- und Landschaftsbild ist in den in der Ta-

belle der Regelbauvorschriften bestimmten Zonen das maximale äussere Volumen pro Gebäude begrenzt. 2 Das in der Tabelle der Regelbauvorschriften festgelegte Mass bezieht sich auf das effekti-

ve über der horizontalen Schnittebene liegende Volumen über dem Niveaupunkt. 3 Diese Volumenbegrenzung darf nicht durch übermässige Abgrabungen des gewachsenen

Bodens unterlaufen werden. 4 Im Rahmen eines Quartier- oder Gestaltungsplanes können Abweichungen von der Volu-

menbegrenzung gestattet werden, wenn gegenüber der Regelbauweise ein architektonisch und ortsbaulich besseres Projekt vorliegt. Dieses im Sondernutzungsplan festzulegende Projekt ist in der Regel in Form eines Architekturwettbewerbes oder Studienauftrages an mehrere Architekten zu ermitteln (Ideenwettbewerb / ortsbauliche Studien).

Art.

13

Strassenabstand 1 Gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen gelten, sofern durch Baulinien kein anderes

Mass festgelegt wird, folgende Strassenabstände: - gegenüber vermarkten Strassen und Plätzen:

5.0 m

- gegenüber unvermarkten Strassen ab Strassenmitte:

7.0 m

- gegenüber Wegen ab Wegachse:

3.0 m

Mindestens aber der Grenzabstand ab Strassenmitte. 2 Die Baubewilligungskommission ist befugt, in sinngemässer Anwendung der Art. 73 ff. des

Gesetzes über die Staatsstrassen, Abweichungen von den Strassenabständen zu gestatten oder zu verlangen und Auflagen über die Nutzung des Baulinien-, resp. Strassenabstandsbereiches zu machen. 3 Gegenüber Staatsstrassen kommen die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes

über die Staatsstrassen zur Anwendung. 4 Der Strassenabstand geht dem Grenzabstand vor.

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Art.

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Vorbauten 1 Vordächer, offene Balkone, Veranden und Vortreppen dürfen um 2.0 m in die Abstandsflä-

chen hineinragen und auf dem Boden abgestützt werden. Sie sind auf einen Drittel der dazugehörenden Fassadenlänge beschränkt. 2 Auskragende Erker dürfen max. 2.0 m in die Abstandsfläche hineinragen und nicht am Bo-

den abgestützt werden. Sie sind auf einen Drittel der dazugehörenden Fassadenlänge beschränkt. 3 Dachvorsprünge dürfen um 1.0 m in die Abstandsflächen hineinragen und nicht am Boden

abgestützt werden. 4 Die Baubewilligungskommission kann, sofern die öffentlichen Interessen es verlangen, das

Erstellen von Vorbauten verbieten oder einschränken.

Art.

15

An- und Nebenbauten, provisorische Bauten 1 Für An- und Nebenbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 2.0 m. Gegenüber Bau-

ten auf dem gleichen Grundstück gilt ein Gebäudeabstand von 2.0 m. Vorbehalten bleiben wohnhygienische oder feuerpolizeiliche Vorschriften. 2 An- und Nebenbauten dürfen an die Grenze gestellt werden oder über die Grenze zusammengebaut werden, vorausgesetzt, die Grundeigentümer erklären sich dazu schriftlich einverstanden. Dies muss zusätzlich mit einem Dienstbarkeitsvertrag und einem Eintrag im Grundbuch festgehalten werden.

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b)

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Zonenvorschriften

Art.

16

Tabelle der Regelbauvorschriften 1 Sofern in diesem Baureglement, im Zonenplan oder in Sondernutzungsplänen nichts ande-

W 45

W 60

WG 45 WG 60

(W1)

(W2)

(W3)

(WG2)

Ausnützungsziffer 1 max. (herkömmliche Bauten)

---

0.35

0.45

0.6

Ausnützungsziffer 2 max. (energieoptimierte Bauten)

---

0.4

0.5

0.65

Anzahl Vollgeschosse max.

3

0.45

3

(WG3)

0.6

2)

0.70

2)

0.75

0.55 0.5 0.6

2

2

2)

0.65 2)

3

Landwirtschaftszone / Übriges Gemeindegebiet (Art. 31 / 33 BauG)

GE I

GE II

KU

OE

IE

---

---

---

---

---

---

---

---

---

---

---

---

---

---

---

---

3

---

---

---

---

Grünzone im Baugebiet (Art. 28 BauG)

Intensiverholungszone (Art. 27 BauG)

W 35

(K3)

2

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Art. 26 BauG)

Gewerbezonen (Art. 23 BauG)

1)

(ersetzt Zonenbezeichnung BauR 93)

K

Kurzone (Art. 25 BauG)

Zonenbezeichnung neu

Wohn- und Gewerbezonen (Art. 22 BauG)

Kernzonen (Art. 20 BauG)

Wohnzonen (Art. 21 BauG)

res bestimmt wird, gelten die folgenden Regelbauvorschriften:

GRi (GR)

L/ÜG

Talseitig sichtbare Geschosse max.

4

2

3

3

3

3

---

---

3

---

---

---

---

Gebäudehöhe max. m

10.5

5.5

7.5

10.0

8.0

10.5

10.5

9.5

10.5

---

---

---

---

Firsthöhe max. m

15.0

10.0

12.0

14.5

12.5

15.0

15.0

14.0

15.0

---

---

---

---

7)

---

---

---

---

---

70

---

---

---

---

---

Gebäudevolumen max. m3

---

---

---

---

---

---

---

Gebäudelänge max. m

---

---

---

---

---

---

---

6000

Grenzabstand - klein

min. m

3.0

4)

4.0

4.0

5.0

4.0

3)

5.0

3)

5.0

3)

5.0

3)

5.0

5.0

4.0

5.0

- gross

min. m

6.0

4)

6.0

6.0

8.0

6.0

5)

8.0

5)

5.0

6)

5.0

6)

10.0

---

---

---

---

nein

ja

ja

ja

ja

5)

ja

5)

nein

nein

ja

nein

nein

nein

---

III

II

II

II

III

III

III

II

III

III

II

III

Mehrlängenzuschlag (1/5 der Mehrlänge, max. 5m) Empfindlichkeitsstufe LSV

III

3)

5.0

3)

Fussnoten: ---

= findet keine Anwendung

1)

= die Anforderungen an den Schutz des Ortsbildes gehen den Regelbauvorschriften vor.

2)

= wenn Gewerbeanteil mind. 1/3 der anrechenbaren Geschossfläche

3)

= innerbetriebliche Gebäudeabstände können mit Zustimmung der Baubehörden auf 5.0 m reduziert werden

4)

= vorbehalten bleiben die Vorschriften der Feuerpolizei und die wohnhygienischen Mindestanforderungen

5)

= kommt nur bei Wohngeschossen zur Anwendung

6)

= gegenüber angrenzenden Wohn- oder Mischzonen kann die Baubewilligungskommission einen grösseren Grenzabstand (max. 10

7)

= Nicht zum Gebäudevolumen zählen eingeschossige Verbindungsbauten bis zu einer Grundfläche von 150 m2. Ausnahmsweise

Meter) verlangen

können auch zweigeschossige Zwischenbauten gestattet werden, wenn sich diese dennoch deutlich dem Hauptbau unterordnen. LSV = eidg. Lärmschutzverordnung (SR 814.331)

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3)

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Kurzone 1 Für grössere Erweiterungen, Neubauten und Umnutzungen gilt die Quartierplanpflicht. 2 Die Realisierung von Altersheimen, Kliniken, Hotels, Gastgewerbe, Arzt- und Heilpraxen,

ist gestattet. 3 Private Wohnnutzungen sind bis zu einem Anteil von max. 2/3 der in der jeweiligen Kurzo-

ne realisierten Geschossfläche möglich. Bei einer allfälligen Abparzellierung der Wohnnutzung oder Begründung von Stockwerkeigentum muss der Erhalt von mindestens 1/3 Kurnutzung mit einem Grundbucheintrag zu Gunsten der Gemeinde auf der Restfläche der Kurzone sichergestellt werden.

Art.

18

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 1 In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind auch Bauten und Anlagen privater

Trägerschaften sowie Sekundärnutzungen zulässig, sofern sie eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen. Der Gemeinderat erlässt für die Sicherstellung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Zugänglichkeit und Benützung, entsprechende Vorschriften oder Auflagen. 2 Die Bauweise ist auf diejenige der angrenzenden Zone abzustimmen und wird im Einzelfall

durch die Baubewilligungskommission festgelegt.

Art.

19

Intensiverholungszone In der Intensiverholungszone sind grössere Bauvorhaben nur aufgrund eines Quartier- oder Gestaltungsplanes zulässig. Darin sind mindestens die besondere Bauweise und die Erschliessung zu regeln.

Art.

20

Grünzone im Baugebiet In der Grünzone werden Bauweise und Gestaltung von zulässigen Bauten und Anlagen von der Baubewilligungskommission im Einzelfall festgelegt. Die Zweckbestimmung ist im Zonenplan aufgeführt.

Art.

21

Schutzzonen und Schutzobjekte der Gemeinde 1 Gemäss Art. 19 BauG werden als Überlagerung zu den Bauzonen folgende Schutzzonen

und Schutzobjekte ausgeschieden: - Ortsbildschutzzone der Gemeinde - Kulturobjekte der Gemeinde - Naturobjekte der Gemeinde - Aussichtsschutzzone 2 Der detaillierte Schutzumfang kann geregelt werden:

a) durch besondere Verfügung des Gemeinderates, b) durch Vereinbarung mit dem Grundeigentümer, c) im Baubewilligungsverfahren. 3 Zur Bestimmung des detaillierten Schutzumfanges kann die Baubewilligungskommission

Fachleute beiziehen, Gutachten ausarbeiten lassen und die Baubewilligung mit entsprechenden Auflagen versehen. 4 Für alle Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen an Kulturobjekten wird durch die Baube-

willigungskommission die kant. Denkmalpflege beigezogen. Bei Vorhaben in der Ortsbildschutzzone kann die kant. Denkmalpflege und/oder der Heimatschutz des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Stellungnahme eingeladen werden.

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Ortsbildschutzzone der Gemeinde 1 Die Ortsbildschutzzone umfasst die architektonisch und geschichtlich wertvollen Ortsbilder.

Bauten, Plätze und Grünelemente, die das Ortsbild prägen, sind in ihrem typischen Charakter zu erhalten, nötigenfalls wiederherzustellen. 2 Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich derart ins Ortsbild einzufügen, dass

eine gute Gesamtwirkung erhalten bleibt. Im Besonderen gilt das für Form und Stellung der Gebäude, für die Massstäblichkeit der Baumasse und für die Fassaden- und Dachgestaltung. 3 Die Baubewilligungskommission kann Abweichungen von der Regelbauweise, insbe-

sondere auch bezüglich Ausnützungsbeschränkung, gestatten oder verlangen, soweit dies für den Schutz des Ortsbildes erforderlich ist. In gleicher Weise können in altrechtlich erstellten Bauten vorhandene Bauvolumen ausgebaut werden, wenn dies den Schutzabsichten nicht zuwiderläuft. 4 Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz in Ab-

wägung des künstlerischen oder historischen Wertes nicht möglich oder sinnvoll ist, und wenn die entstehende Lücke das Ortsbild nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaus gesichert ist. 5 Das Ortsbild prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten etc. sind zu erhalten, resp. wieder-

herzustellen. Die Anlage von Parkplätzen kann verboten werden, wenn eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu erwarten ist.

Art.

23

Kulturobjekte der Gemeinde 1 Historisch, gestalterisch oder künstlerisch wertvolle Bauten oder Bauteile sind als Kulturob-

jekte in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Der Eigentümer ist verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu unterhalten. 2 Der Gemeinderat ist befugt, den Schutz mittels Verfügung oder Vereinbarung mit dem

Grundeigentümer auch auf das Gebäudeinnere auszudehnen.

Art.

24

Naturobjekte der Gemeinde 1 Geschützte Naturobjekte wie Grünflächen, Baumgruppen, markante Einzelbäume und He-

cken sind vom Grundeigentümer zu erhalten und zu pflegen. 2 Abgehende, das Erscheinungsbild prägende Bäume müssen ersetzt werden.

Art.

25

Aussichtsschutzzone 1 Die Aussichtsschutzzone bezweckt die Sicherung der Aussicht von Aussichtspunkten und -

lagen, respektive der Ansicht auf landschaftlich besonders bedeutende Stellen. 2 Der Umfang des Aussichtsschutzes ist durch geeignete Festlegungen im Quartierplanver-

fahren, durch Einzelverfügungen oder durch Auflagen im Baubewilligungsverfahren sicherzustellen.

Art.

26

Umgebungsschutz Bauten und Anlagen in unmittelbarer Umgebung von Schutzzonen oder Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden.

Art.

27

Gefahrenzonen Im Zonenplan sind die Gebiete entsprechend ihrer Gefährdung durch Naturgefahren zu bezeichnen. Diese sind in drei Gefahrenstufen unterteilt: 1 Gefahrenzone 1

Neubauten sind nicht zulässig. Umbauten, Zweckänderungen, Erweiterungen, Geländever-

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änderungen sowie Wiederaufbau nach Zerstörung sind nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle zulässig. Sie dürfen nur bewilligt werden, falls das bestehende Risiko durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht wird und die Bauten auf den Standort angewiesen sind. 2 Gefahrenzone 2

Alle Bauten und Anlagen sowie Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Die Erstellung gefahrensensibler Objekte ist nicht zulässig. Massnahmen, die das Risiko beeinflussen könnten, bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen. 3 Gefahrenzone 3

Die Realisierung gefahrensensibler Objekte, wie öffentliche Bauten, Bauten in Leichtbauweise (mit Ausnahme der Kleinbauten gemäss Art. 11 der kantonalen Bauverordnung), Tiefgaragen, intensiv genutzte Untergeschosse, Lager von umweltgefährdenden Stoffen, usw. bedarf einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen. 4 In Gebieten für die keine Gefahrenzone bezeichnet wird und bei Objekten in der Gefahren-

zone 3, für die keine Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle erforderlich ist, sind die mögliche Gefährdung durch Naturgefahren bei der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch für oberflächlich fliessendes Hangwasser. Die Behörde kann Empfehlungen abgeben.

c) Art.

Erschliessungsvorschriften 28

Sicherheit entlang Strassen 1 Die Sicherheit des Verkehrs darf weder durch Bauten und Anlagen oder deren Benützung

noch durch Pflanzungen beeinträchtigt werden. Insbesondere ist das Lichtraumprofil freizuhalten, und die Sichtverhältnisse dürfen nicht erschwert werden. 2 Die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes und des kommunalen Strassen- und

Perimeterreglements kommen sinngemäss zur Anwendung.

Art.

29

Ausfahrten und Vorplätze 1 Ausfahrten und Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch ihre Benützung der

Verkehr weder behindert noch gefährdet wird. Die notwendigen Sichtverhältnisse müssen gewährleistet bleiben. Die Entwässerung hat auf privatem Grund zu erfolgen. 2 Ausfahrten sind auf einer Länge von 6.0 m von der Strassenlinie mit einem maximalen Ge-

fälle von 5 %, im Übrigen mit einem Gefälle von höchstens 15 % und die Fahrbahnränder mit einem Radius von mindestens 3.0 m auszubilden. Bei Ausfahrten auf Staatsstrassen sind die entsprechenden Bestimmungen des Strassengesetzes und die darauf abgestützten Auflagen und Bedingungen des kant. Tiefbauamtes zu beachten. 3 Einmündungen in Strassen sind längs der Strasse auf Privatboden mit Bund- und Wasser-

stein oder einer Wasserschale abzuschliessen. 4 Garagenvorplätze sind so anzulegen, dass das Fahrzeug auch beim Öffnen und Schlies-

sen des Tores vor der Garage Platz hat, ohne in das Trottoir oder die Strasse hineinzuragen. Die Vorplatztiefe hat mindestens 5.50 m zu betragen.

Art.

30

Abstellplätze für Motorfahrzeuge 1 Bei Neubauten, wesentlichen Umbauten, Erweiterungen sowie Zweck- oder Nutzungsän-

derungen von Bauten und Anlagen mit Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen sind auf privatem Grund für deren Benützer, Besucher, Lieferanten etc. die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen.

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2 Bei bestehenden Bauten und Anlagen kommt sinngemäss Art. 85 des Gesetzes über die Staatsstrassen (StrG) zur Anwendung. 3 Bestehende Abstellplätze müssen, soweit sie vorgeschrieben werden, ihrer Zweckbestim-

mung erhalten bleiben, sofern dafür nicht entsprechender Ersatz geschaffen wird. 4 Die Baubewilligungskommission setzt die Zahl der Abstellplätze im Zusammenhang mit

der Erteilung der Baubewilligung nach folgenden Richtlinien fest: a) Bei Wohnbauten: ein Ein- oder Abstellplatz pro 80 m2 Bruttogeschossfläche, jedoch mindestens ein Platz pro Wohnung, davon sind 10% Besucherparkplätze; b) Bei Geschäftshäusern, gewerblichen Betrieben, Gaststätten und anderen besonderen Nutzungen: gemäss den Richtwerten anerkannter Verbände (insbesondere VSS, SN 640 281). 5 Ein- und Ausfahrten sowie Vorplätze bei Garagen von Mehrfamilienhäusern werden nicht

als Autoabstellplatz angerechnet. 6 Ist die Errichtung von Ein- oder Abstellplätzen auf privatem Grund nicht möglich, so kann

der Gesuchsteller verpflichtet werden, die erforderliche Ein- oder Abstellfläche auf einem in der Nähe der Liegenschaft befindlichen Grundstück bereitzustellen oder sich an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen. Die Beteiligungspflicht ist als Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

Art.

31

Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze 1 Ist das Erstellen von Abstellplätzen verboten, oder sind die Anforderungen im Sinne von

Art. 84

Abs. 2 StrG erfüllt, so hat der Pflichtige eine Ersatzabgabe zu leisten. 2 Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Errichtung und den Betrieb öffentlich benütz-

barer Abstellplätze oder Parkgaragen zu verwenden. Pro fehlenden Abstellplatz sind folgende Ersatzleistungen zu erbringen: Fr. 5'000.-- in den Wohnzonen; Fr. 8'000.-- in den übrigen Bauzonen. 3 Die Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf einen fest zugeteilten, öffentlichen Ab-

stellplatz. Werden nachträglich, aber vor Ablauf von 10 Jahren, die fehlenden privaten Abstellplätze erstellt, so wird die Ersatzabgabe pro rata zurückerstattet.

Art.

32

Benützung von Privatgrund 1 Die Baubewilligungskommission ist befugt, auf Privatgrund Verkehrs- und Vermessungs-

zeichen, Strassenbezeichnungstafeln, Wegweiser, Einrichtungen für die Strassenbeleuchtung, Schiebertafeln und dergleichen anbringen zu lassen. 2 Die Eigentümer sind vorgängig anzuhören. Begründete Wünsche sind nach Möglichkeit zu

berücksichtigen.

Art.

33

Abstellraum und Abstellflächen 1 Die Behörde kann Abstellflächen für Kehrichtbehälter (Containerplätze) auf privatem Grund

vorschreiben und dessen Standort und Gestaltung nach Anhören der betroffenen Grundeigentümer festlegen, sofern öffentliche Interessen, insbesondere die Verkehrssicherheit, die Benützung von Strassen, Trottoirs und Fusswegen sowie der Schutz des Ortsbildes dies erfordern. 2 Bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbeliegenschaften mit Publikumsverkehr sind genü-

gend Abstellflächen für 2-Rad-Fahrzeuge vorzusehen. 3 In der Nähe des Hauseinganges von Mehrfamilienhäusern sind leicht zugängliche, ge-

meinsame Abstellräume von mindestens 1 m2 Bodenfläche pro Zimmer für Kinderwagen, Fahrräder, usw. vorzusehen. Im Weiteren sind für die Entsorgung geeignete Abstellräume zu schaffen.

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IV.

GESTALTUNGS- UND BAUBESTIMMUNGEN

a)

Gestaltungsvorschriften

Art.

34

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Gestaltungsanforderungen 1 Die allgemeinen Gestaltungsanforderungen richten sich nach Art. 112 BauG. 2 Erhöhte Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umgebung

gelten: a) in der Ortsbildschutzzone; b) im Sichtbereich von Kulturobjekten, künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen; c) bei Bauten und Anlagen, die das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild besonders prägen. Diese Bauten und Anlagen, inklusive der Umgebungs- und Strassenraumgestaltung, haben sich in Bezug auf - ihre Gesamtwirkung, insbesondere der Bedachung, - Form und Gliederung der Baumassen, - der Wirkung von Materialien und Farbe, - der Stellung und Grösse der Bauten, - der Bepflanzung, - etc. so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine einwandfreie Einpassung in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild erreicht wird.

Art.

35

Dachform 1 In der Ortsbildschutzzone sind nur Sattel- und Walmdächer mit einer Neigung zwischen

25 o und 45 o zugelassen. Pultdächer sind nicht zulässig. Bei An- und Nebenbauten können andere Dachformen bewilligt werden. 2 In den Kernzonen (K), Wohnzonen (W), Wohn- und Gewerbezonen (WG) und den Nicht-

bauzonen (L/ÜG) sind nur Schrägdächer mit einer Dachneigung von 18 o bis 45 o a.T. zugelassen. 3 Sofern das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und bei besonders guter Gestaltung können andere Dachformen bewilligt werden.

Art.

36

Dachaufbauten und -einschnitte 1 Dachaufbauten wie Schleppgauben, Lukarnen etc. sowie Dacheinschnitte und Dachflä-

chenfenster sind architektonisch gut zu gestalten. Ihre Ausdehnung ist im Verhältnis zur vertikal in Erscheinung tretenden Dachfläche beschränkt. Dabei sind Dachaufbauten und einschnitte bis 25 % oder Dachflächenfenster (im Rahmenlicht gemessen) bis 5.0 % (in Ortsbildschutzzone bis 2.5 %) der obigen Fläche zulässig. Bei einer Kombination sind die Flächen kumulativ zu rechnen. 2 Giebelfassaden und in die Dachfläche ragende Erker gelten nicht als Dachaufbauten. 3 Dachaufbauten wie Treppenhäuser, Liftaufbauten, Kamine, Ventilationszüge etc. dürfen,

wenn sie sich aus technischen Gründen zwingend aufdrängen, mit dem notwendigen Mindestmass über die Dachfläche ragen.

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Art.

37

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Sonnenenergieanlagen 1 Sonnenkollektoren, Solarzellen und andere Anlagen, die der Gewinnung von Sonnenener-

gie dienen, haben sich in Dächer, Fassaden und Umgebung im Rahmen der technischen Möglichkeiten ästhetisch gut zu integrieren. 2 Die Erstellung dieser Energiegewinnungsanlagen kann beschränkt werden, wenn das Inte-

resse an der Einhaltung übergeordneter Ziele der Ortsplanung (z.B. Ortsbildschutz, Erhalt von Schutzobjekten, Landschaftsschutz etc.) überwiegt.

Art.

38

Sende- und Empfangsanlagen 1 Der Standort und die Ausgestaltung zulässiger Sende- und Empfangsanlagen (insbeson-

dere für Funk, Mobilfunktelefonie, Internet, Radio und Fernsehen) ist so zu wählen, dass das Orts- und Landschaftsbild in seiner Erscheinungsweise nicht beeinträchtigt wird. 2 Die Errichtung von sichtbaren Sende- und Empfangsanlagen ist nicht zulässig:

a) an oder im unmittelbaren Umgebungsbereich von geschützten Kulturobjekten b) innerhalb der Ortsbildschutzzone

Art.

39

Reklameeinrichtungen 1 Leuchtreklamen, Beleuchtungen, Plakat- und andere Reklameeinrichtungen dürfen das

Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht stören. 2 Sie dürfen durch ihren Inhalt, ihre Wirkung und ihre Anbringung die Verkehrssicherheit auf

öffentlichen Verkehrsanlagen nicht beeinträchtigen.

Art.

40

Umgebungs- und Terraingestaltung 1 Bei der Gestaltung der Umgebung ist auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu nehmen.

Aufschüttungen und Abgrabungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen und sind ansprechend zu gestalten. Hohe Stützmauern sind zu vermeiden. 2 Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses dürfen nur so weit vorgenommen wer-

den, als dies der zonengemässen Erscheinung der Baute entspricht und auf die bauliche Umgebung abgestimmt ist. 3 Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist mit Grünflächen und Bepflanzungen anspre-

chend, bei Mehrfamilienhäusern, Schulhäusern und Kindergärten zudem kindgerecht zu gestalten. 4 Befestigte Flächen sind möglichst so zu gestalten, dass das Oberflächenwasser natürlich

versickern kann.

b) Art.

Bauvorschriften 41

Böschungen 1 Aufschüttungen und Abgrabungen im Bereich der Grenze sind in der Regel nicht steiler als

2:3 anzuböschen. An der Grenze ist ein Bankett von 0.5 m Breite anzulegen. Mit Zustimmung des Nachbarn und der Behörde können andere Regelungen getroffen werden. 2 Böschungsfüsse müssen gegen Verkehrsanlagen folgende Abstände aufweisen:

a) 0.5 m bei senkrecht gemessenen Böschungshöhen bis 2.0 m b) 1.0 m bei senkrecht gemessenen Böschungshöhen über 2.0 m 3 Gegen Verkehrsanlagen müssen Böschungskronen einen Abstand von mindestens 0.5

Meter aufweisen. Die Neigung von Böschungen darf das Verhältnis 2:3 nicht übersteigen.

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Art.

42

Seite 15

Kinderspielplätze 1 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungseinheiten sind auf pri-

vatem Grund gut besonnte und gegen den Verkehr gesicherte Spielplätze im Sinne von Freiund Begegnungsräumen zu erstellen. 2 Die Fläche des gestalteten Spielplatzes muss mindestens 20% der für das Wohnen ge-

nutzten Bruttogeschossfläche betragen. Die Spielplätze sind nach den Bedürfnissen von Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen zu gestalten und müssen ihrer Zweckbestimmung erhalten werden, soweit nicht gleichwertiger Ersatz geschaffen wird. Sofern Erschliessungsflächen nach den Weisungen für Begegnungszonen (SSV Art 22b, SR 741.21, resp. Verordnung SR 741.213.3) verkehrsberuhigt gestaltet werden, dürfen diese bis zu maximal der Hälfte der notwendigen Kinderspielplatzfläche angerechnet werden. 3 Sofern auf eigenem oder benachbartem Boden kein geeigneter Spielplatz erstellt werden

kann, kann der Gemeinderat die Abgeltung der Erstellungspflicht für Kinderspielplätze durch entsprechende finanzielle Beiträge in einen Spielplatzfonds verfügen, wobei die Gemeinde diese Mittel selbst für Erstellung und Unterhalt von Spielplätzen verwendet. Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt Fr. 50.- pro m2 fehlende Spielplatzflächen. Der Betrag kann vom Gemeinderat periodisch der Teuerung angepasst werden.

Art.

43

Behebung von Mängeln 1 Bauten und Anlagen sind sachgemäss zu unterhalten. 2 Gefährden Bauten oder Anlagen insbesondere die Sicherheit oder Gesundheit, so sind sie durch den Eigentümer instand zu stellen oder zu beseitigen. Die Behörde kann dem Eigentümer für diese Arbeiten eine Frist ansetzen. 3 Kommt der Eigentümer der behördlichen Aufforderung nicht nach, so kann die Beseitigung

der Mängel auf seine Kosten von Amtes wegen angeordnet werden (Ersatzvornahme). Namentlich kann die Räumung gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Bauten, Wohnungen etc. verlangt werden. 4 Für die entstehenden Kosten besteht ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen

vorgehendes Grundpfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch (Art. 108 BauG).

Art.

44

Belichtung, Wohnungszugänge 1 Alle Wohn- und Schlafräume müssen in genügender Weise direkt und natürlich belichtet

werden. Die Summe der im Rahmenlicht gemessenen Fensterflächen hat mindestens einen Zehntel der Nettobodenfläche zu betragen. 2 Arbeitsräume, die nicht dem Arbeitsgesetz unterstehen, haben diesen Bedingungen eben-

falls zu entsprechen. Für spezielle Fälle können Ausnahmen bewilligt werden. 3 Zugänge und Treppen zu Wohnungen in Mehrfamilienhäusern haben eine lichte Breite

(Rahmenlicht) von mindestens 1.2 m aufzuweisen. Bei Umbauten und bei Bauten mit grossem Personenverkehr legt die Baubewilligungskommission in Absprache mit der Feuerpolizei die nötigen Zugangs- und Treppenbreiten im Einzelfalle fest.

Art.

45

Raummasse 1 Bei Neubauten sind folgende Raummasse zu beachten:

a) Die zu längerem Aufenthalt von Menschen bestimmten Räume müssen in der Regel eine lichte Höhe von mindestens 2.2 m aufweisen. In Dachgeschossen muss diese Höhe für mindestens 3/5 der Bodenfläche vorhanden sein. Bei Neubauten im traditionellen Appenzellerhausstil kann die Baubewilligungskommission geringere Geschosshöhen gestatten, respektive verlangen. b) Wohn- und Schlafräume dürfen nicht kleiner sein als 10 m2.

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2 Bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern ist für jede Wohnung ein begeh- und abschliessbarer

Abstellraum von nachstehenden Ausmassen vorzusehen: Ein- und Zweizimmer-Wohnungen mindestens 3 m2; für jedes weitere Zimmer mindestens je 1 m2 mehr.

c) Art.

Bauarbeiten 46

Sicherung von Baustellen 1 Baustellen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen sind auf Kosten des Bauherrn ausrei-

chend zu signalisieren, abzuschranken und zu beleuchten. Wenn nötig sind Schutzwände und Fussgängerpassagen zu erstellen. 2 Jede Baustelle, deren Betreten für Unbeteiligte mit Gefahren verbunden ist, muss vor dem

Zutritt geschützt werden. Baugruben und Gräben sind mit geeigneten Abschrankungen zu versehen.

Art.

47

Werkleitungen 1 Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat die Bauherrschaft den Verlauf der unterirdischen

Leitungen anhand des Grundbuchs, der Werkleitungspläne des Kantons und der Gemeinde, der Versorgungsbetriebe (Wasser, Kanalisation, Elektrizität, Telekommunikation, Fernsehen) sowie Kabelleitungen des Militärs festzustellen und die Leitungseigentümer zu benachrichtigen. 2 Werden bei Bauarbeiten unbekannte Werkleitungen freigelegt, so sind diese umgehend

dem Bauamt zu melden. 3 Leitungen dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig umgelegt werden.

V.

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN [Hinweis: die folgenden Verfahrensbestimmungen gelten in Ergänzung zu den kant. Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren (Art. 97 ff BauG; Art. 42-57 Bauverordnung].

Art.

48

Rekurse ohne aufschiebende Wirkung Dem Rekurs gegen Baueinstellungsverfügungen und Verfügungen betreffs Behebung von Mängeln bei Gefährdung der Sicherheit (gemäss Art. 43 des Baureglements) kann die Baubewilligungskommission die aufschiebende Wirkung entziehen.

Art.

49

Gebühren, Kosten 1 Für die Behandlung von Baugesuchen und Bauermittlungen, für weitere Verrichtungen in

Anwendung des Baureglementes wie die öffentliche Anzeige, die Visierkontrolle etc. sowie für die Benützung öffentlichen Grundes sind Gebühren zu entrichten, resp. die Kosten zu tragen. 2 Die Gebührenansätze werden vom Gemeinderat im Rahmen des Gesetzes über die Ge-

bühren der Gemeinden vom 26. Februar 2001(bGs 153.2) festgelegt. 3 Die Kosten von Gutachten, zusätzlichen Unterlagen oder Sonderleistungen der Gemeinde

hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu tragen. Werden Gutachten eingeholt, ist der Gesuchsteller vor der Auftragserteilung zu orientieren.

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VI. Art.

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SCHLUSSBESTIMMUNGEN 50

Verantwortung, Haftung 1 Bauherrschaft, Bauleitung und Unternehmer sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass

die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden und die Bauten mit den Eingabeplänen übereinstimmen. 2 Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der in dieser Bauordnung vor-

gesehenen Kontrollen übernehmen die Behörden keine Haftung für Konstruktion, Festigkeit, Unfallsicherheit und Materialeignung.

Art.

51

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen 1 Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft und er-

setzt damit das Baureglement vom 26.10.1993 und dessen Teilrevision vom 27.02.2001. 2 Sondernutzungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes erlassen wurden,

bleiben bis zu ihrer Anpassung oder Aufhebung in Kraft. 3 Mit dem Inkrafttreten dieses Baureglements gelten die Begriffsdefinitionen der kantonalen

Bauverordnung. Die bisherigen Zonenbezeichnungen werden durch die neuen Zonenbezeichnungen wie folgt ersetzt: - W 35

ersetzt

W1

- W 45

ersetzt

W2

- W 60

ersetzt

W3

- WG 50

ersetzt

WG2

- WG 60

ersetzt

WG3

4 Alle Baugesuche, die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig bewilligt sind, unterste-

hen dem neuen Recht.

Vom Gemeinderat erlassen am 27. August 2008 Der Gemeindepräsident

Der Gemeindeschreiber

Christian Breitenmoser

Stefan Weber

Öffentliche Auflage der Zonenvorschriften vom 10. September bis 10. Oktober 2008 Von der Einwohnergemeinde an der Urnenabstimmung angenommen am: 30. November 2008 Vom Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden genehmigt am: 20. Januar 2009

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Technische Erläuterungen Hinweis: Die technischen Erläuterungen zu den kantonal festgelegten Begriffsdefinitionen (wie Ausnützungsziffer, Geschosszahl, Grenzabstände, etc.) sind im Anhang zur kantonalen Bauverordnung enthalten.

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Stichwortverzeichnis Baureglement Speicher / kantonale Bauverordnung / kantonales Baugesetz BauR Art. Nr.

BauV Art. Nr.

BauG Art. Nr.

A Abbauzonen, Deponiezonen

11 38, 45, 47

Abbruch Abgrabungen

40, 41

Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses

40

Ablagerungen 10, 11, 13-16

19

11, 115 15, 16, 38, 39, 113, 114, 115

15, 95

Abstellraum und Abstellflächen

33

8, 9, 16, 17 18, 19 39

Abstellplätze für Motorfahrzeuge

29, 30, 31

39

Altbauten

7

An- und Nebenbauten, provisorische Bauten

15

Anforderungen an die Bauten

34, 44, 45

Abstände

2, 5, 9, 10, 11 15, 82, 116, 118

Anhörung der Kantone und Gemeinden

14

Anmerkungen im Grundbuch

26

Anpassung und Fortschreibung des Gemeinderichtplans anrechenbare Landfläche

1, 2

55, 71, 78, 88, 106 44

Appenzellischer Haustyp

5

Arrondierung Attikageschoss

15, 81, 84, 93, 94

39, 44, 48

69 35

4, 6

Auflagen und Bedingungen

53

106

Aufschichtungen

19

115

Aufschüttungen

40, 41

39, 44, 48

Aufstockung, Innere

32

Ausarbeitung der Sondernutzungspläne

4

Ausfahrten und Vorplätze

29

37-42 29

Ausgleichszahlungen

71

Ausnahmebewilligung

106, 118

Ausnahmen

39, 106, 114, 117, 118

Ausnahmen ausserhalb der Bauzone

119-121

Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Ausnahmen innerhalb der Bauzone

95, 97, 112, 118, 119-121 15, 112

Ausnützungstransfer / Ausnützungsübertragungen

5

1, 2

Ausnützungsziffer / Ausnützungsverlagerung

5, 16

1, 16, 47

Aussichtspunkte

25

Aussichtsschutzzone

25

5, 39

Ausstandsregeln Autoabstellplätze

16

4 30, 31

15

B Bachläufe

5, 114

Bahnanlagen

30

Bahnstationen Balkone

30 14

1, 2, 12

27, 35, 50

38-40, 43, 52, 53, 56, 62

53, 54, 55, 60

Baubeginn Baubewilligung Baudirektion / Departement Bau und Umwelt

28, 30, 36, 46, 61

Bauentscheid (siehe auch Baubewilligung)

52

3, 4, 53, 93, 94, 97, 101, 102, 107, 108, 119, 125 3, 10, 11, 13, 14, 44, 45, 47, 49, 52, 55, 56, 71, 88, 110

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Revision Baureglement Speicher

Seite 23

BauR Art. Nr.

BauV Art. Nr.

BauG Art. Nr. 95, 97, 112, 118, 119-121, 125

Bauen ausserhalb der Bauzonen / Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Bauermittlungsverfahren

49

62

101

Baugesuch

49, 51

41, 47, 49, 57, 62

54, 100, 101, 102-104, 109

Baugruppen Bauhöhe

79, 84, 86 16

Baukoordinationsdienst

15 41, 49, 54, 57 58, 61, 62

3, 100, 102, 103, 105 5, 56, 59

Bauland Baulandbeschaffung

56

Baulandumlegung

21-25, 28-30

2, 68-72 37, 38, 73, 75

Baulinien

37, 38, 96

Baulinienpläne 2

Baumassenziffer Baumbestände

16 5

Bäume / Baumgruppen

24

Baureglement

1, 2, 51

79, 86 1, 16

15, 45-51, 118, 122

Baureife

58, 67, 95, 96

Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen Bauverbote

5 32 32

36, 54, 81

Bauvorschriften

5-15, 16, 41-47

Bauweise

16, 22, 23

3

15, 16, 35, 39

Bauzonen

16

38, 39, 45

15, 18, 19-30, 57-59, 94,119

Beeinträchtigung

22-27

Begriffsdefinitionen

51

Behebung von Mängeln

43

15, 94,112-121

1, 79-87 1-16

16

37

90, 92

32

15, 39, 81, 112

117

Behindertengerechtes Bauen Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen Belichtung / Wohnungszugänge

44

Benützung von Privatgrund

32

Bepflanzung

34, 40

Beratung

42

Berechnungs- und Messweisen

1-16

Bereinigung der Rechte und Lasten

26, 28, 30

16 71

Bericht

39, 40

Bestandesgarantie

30, 94, 113

Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Betriebsinhabende

119

Bevölkerung

23, 24

Bewilligungsfreie Bauplatzinstallationen

40

Baubewilligungspflicht Baubewilligungsverfahren

1, 6

3

48, 49

38- 40

54, 93, 94, 97, 119

42-63

3, 4, 53, 97-111

BMZ

2

Boden

24

Bodenpolitik

1, 18, 74, 75, 115 5

Böschungen

41

Bruttogeschossfläche

30, 44

1

Bundesrecht

32, 126, Ingress

Bushaltestellen

30

C Campingplätze

30. November 2008

38, 39

27, 82

Seite 23

Revision Baureglement Speicher

Seite 24

BauR Art. Nr.

BauV Art. Nr.

BauG Art. Nr.

D Dachaufbauten

36

44

Dachflächenfenster

36

39, 44

Dachform

35

Dachgeschoss

8

Dachgestaltung

8

Dachvorsprünge

84 4

16 84

4,12

Departement Bau und Umwelt (siehe Baudirektion) Deponien

38, 47

Deponiezonen

11 11

Dienstbarkeiten

26

Drainagen

44

Düngergruben

73 115

E Eigentumsbeschränkungen

1, 8, 32

2, 76-78, 81

Eingaben

51

111

38

96, 108, 112

Einfügen ins Orts- und Landschaftsbild

8, 22, 34, 38

Eingriffe ins Orts- oder Landschaftsbild

24, 34, 36, 38

102

Einleitung des Bewilligungsverfahrens Einsichtnahme

3

Einsprachen

27-29, 53, 58-60, 62

Einspracheverfahren

58-62

Einzelbauten

14, 47, 49, 103, 104 79, 86

Einzelobjekte

35

Einzelverfügungen

34

Elementargewalt

17, 73 80, 81, 88 94 8

Elemente der Richtplanung Empfindlichkeitsstufen

16

Energieoptimierte Bauten

6

Energieverbrauch

6

1 67, 73-78, 106

Enteignung

108

Entfernung vorschriftswidriger Bauten Entschädigung Entsorgungsanlagen

14, 46, 47, 55, 63, 103-106, 111

33

24, 29

56, 66, 73, 74, 76-78, 106

38, 47

17, 26, 38

Erholungsanlagen

26, 27, 82

Erholungsräume

31

Erker

14

12 43

Erlass des Gemeinderichtplans Erlass und Änderung kantonaler Nutzungspläne

14

Erlass von Planungszonen

55

Erlass von Schutzzonenplan, Schutzverordnung und Einzelverfügungen Erlass von Zonenplan und Baureglement

88 48 61

Eröffnung der Entscheide Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

31

Erschliessung

7, 28-33, 42

105 15

47

Erschliessungsbeiträge

2, 5, 15, 17, 35, 38, 39, 57-68, 73, 90, 95, 96 62

Erschliessungskosten

29, 61

Erschliessungsprogramm

42, 59, 64, 65, 90

Erschliessungsprojekt

63

Erschliessungsreglement

60

Erschliessungsübersicht

58, 59, 90

Erschliessungsvorschriften

28-33

Erweiterung

30. November 2008

15 62

Erstinstanzliches Bewilligungsverfahren 30

38

32, 94

Seite 24

Revision Baureglement Speicher

Seite 25

BauR Art. Nr.

BauV Art. Nr.

BauG Art. Nr. 94

Fachstellen

36, 37

3, 89, 110, 126

Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz

36

Explosion

F 126

Fachstelle für Raumplanung Fassadenabmessung

10

Feldgehölze Fensterfläche

5, 79 44

47

Ferienwohnungen

25

Feuer Feuerpolizei

94 15

Feuerungs- und Tankanlagen

38 79, 86

Findlinge Firsthöhe

16

6, 11, 16, 48

16, 84

Formelle Enteignung

73-78

Freihaltung

28, 39

Freizeitanlagen

23, 38, 47

Friedhöfe

26

Fristenstillstand

110

Fruchtfolgeflächen

32

G Garagenvorplätze

29, 30

Gartenbau

39

Gartenhäuser

31 28

Gebäudeabstand

10, 13, 14, 15

8, 16

16

Gebäudehöhe

16

7, 9, 11, 16

16

Gebäudelänge

16

3, 9, 10, 16

16

Gebäudevolumen

12

Gebühren, Kosten

49

15, 103

Gefahrenzonen

27

19, 36

Geltungsbereich

1

2

Geltungsdauer der Planungszone

54, 55

Gemeindeparlament Gemeinderichtplan

3 9, 17, 43, 44, 80

3

Genehmigung der Nutzungspläne

49, 50, 52, 73

Generelle Zuständigkeiten

3

Geotope

79, 86

Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen

52

Geschichtliche Stätten

23

Geschosse

79, 82, 84, 85, 86 3

Geschlossene Bauweise 8, 16

Geschossflächen

1

Geschosszahl

16

GestaItungsanforderungen

34

Gestaltung

22, 34-40

15, 41 82-85, 112 38, 39, 47

Gestaltung der Umgebung

40

Gesundheit

43

Gewachsenes Terrain

40

Gewässer Gewässerabstand

116 2, 5, 13, 14, 47

16

38

8, 28, 38, 77, 79, 97, 114 114

16

Gewerbezone

16

Giebelfassaden

8, 36

30. November 2008

1, 15, 37-40, 82, 84, 85, 112, 118 35, 37, 40, 41, 42, 45-52

Gestaltungsplan

Gewerbeanteil

35, 39

4, 47

19, 23

Seite 25

Revision Baureglement Speicher

Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes

Seite 26

BauR Art. Nr. 22

BauV Art. Nr.

BauG Art. Nr. 28 115

Grabungen

40

2, 18, 39, 44, 48

Grenz- und Gebäudeabstand

10, 14, 15

8

Grenzabstand

10, 13-16

8, 9, 16, 17-19, 39

15, 16, 115

Grenzabstände von Tiefbauten

17-19

115

Grenzbereinigung

20-30

2, 37, 68-72, 95 72

Grenzregulierung Gruben Grundbuch

43,47

Grundlasten

18, 47

115

1, 8, 23, 28, 29, 30, 47

37, 55, 71, 88, 106, 108

26

Grundwasser

44, 45

5, 17, 18, 28, 32, 77

Grundwasserschutzzonen

44, 45

17, 18, 28, 77

Grünflächen

40

Grünzone

16

19, 28, 74

Grünzone im Baugebiet

16, 20

19

H Haftung

50

Haftung Bauherrschaft

50

Hanglagen

9

Hauptwohnseite

10

Häusergruppen

35 8 38

haushälterische Nutzung des Bodens Hecken

24

79, 86

Heime

26

Heizung

38, 47

Hinterlieger

66

Hochbauten Hochwassergefahr

85 1

38 27

36

Hochwasserschutz

8, 36, 114 38

Höhenangaben Hotels

17

25

Hygiene

44

1, 41, 118

10

24, 32

I Ideelle Vereinigungen Immissionen

111 19, 24

Industriezonen Information und Mitwirkung

3

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

51

6 65

Innere Aufstockung Intensität der baulichen und betrieblichen Nutzung Intensiverholungszone

12-14, 16, 43, 44, 50, 55, 56, 78, 123, 127 32 15, 16

19

19, 27

K Kantonaler Richtplan

7-10, 12, 13, 80

Kantonaler Schutzzonenplan

31

Kantonale Fachstellen

36, 37

80, 81, 88, 89 3, 89, 110, 126

Kantonale Nutzungszonen

11, 18

Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Kantonsbeiträge an Orts- und Regionalplanungen

112 91

Kernzonen

16, 35

Kinderspielplätze

42

19, 20 39

Kirchen Kleinbauten Kleinsiedlungen / Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone

30. November 2008

26 15

11, 44

16, 28 29

Seite 26

Revision Baureglement Speicher

Seite 27

BauR Art. Nr. 17

BauV Art. Nr.

Kommission

2

21, 22, 27, 28, 29

Kommunale Schutzvorschriften

21-26

32-34

15, 80, 81, 88, 112

32

90

Kliniken

4

Kniestock

Kommunale Schutzzonenplanung Konzepte und Sachpläne des Bundes

4

8

Koordination

42, 47, 49, 50, 54 57, 58, 61, 62

2, 3, 98-100, 102, 103, 105, 108110 98, 110

29

37, 61, 62, 71, 87, 90-92, 108, 117 37

Koordinationspflicht Kosten

BauG Art. Nr. 25

43, 49

Kostenregelungen 51

Kritische Hinweise Kulturdenkmäler

111 79, 86

Kulturland

5

Kulturobjekte

21, 23

31, 34, 37, 39, 45

2, 5, 86, 88, 92

Kuppen

25

35

Kurzone

16, 17

19, 25

L 1, 2

Landfläche Landschaft

24, 34, 39

31

Landschaftsschutzzonen

20, 30

Landumlegung Landwirtschaft / Landwirtschaftszone

31, 36, 37, 38

7, 16

Lärmschutzverordnung (LSV)

7, 16

2, 37, 68-72, 95 1, 5, 8, 17, 18, 19, 31-33, 90, 92, 120

16

Lärm

1, 2, 5, 8, 35 79, 80, 82, 92, 112 82

38

Lawinen

36

Lebensgrundlagen

1, 5, 8

Lebensräume

5, 79, 83

Legitimation

46, 103, 111

LSV

16

M Masse

16

47

16

Masse / Abstände

10-16

6-9, 16-19, 39

15, 16, 35, 38, 39, 113-115

25

Massgebender Wert Mässig störende Betriebe

71 20, 22

22

Massnahmen zur Sicherung der Baulandumlegung

71

Materielle Enteignung

76-78

Mehrausnützung

41

Mehrfamilienhäuser

40, 42, 44

Mehrlängenzuschlag

11, 16

117 9, 16

Mehrwertrevers

30, 106 43, 45, 47, 57

Meldeverfahren Mindestanteil an Gewerbenutzungen

16

16

104 22

Mindestanteil an Wohnnutzungen

20

Mitbenützung

66

Mitwirkung

3

62

6, 12, 13, 99

Motorfahrzeuge

30,31

39

95

16

8, 17, 39, 47

1, 8, 32, 41, 65- 67, 72, 96, 103, 104, 118 1

N Nachbar Nachbarinteressen Nachhaltigkeit

5

Natur- und Heimatschutz Natur- und Kulturobjekte

30. November 2008

23, 24

35, 36

89, 92, 111

31, 34

79, 86-88

Seite 27

Revision Baureglement Speicher

Naturobjekte der Gemeinde

Seite 28

BauR Art. Nr. 24

Naturschutzzonen Nebenbauten

15

Nettobodenfläche

44

BauV Art. Nr.

BauG Art. Nr.

31, 35

79, 83, 92

2, 11

16

Neubaugebiete

35

Neueinzonung

56 67

Neuerschliessung 23-30

Neuzuteilung Nichtbauzonen

71 19, 119-121

Nichtstörende Betriebe

21 39

Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben Niveaulinien

38

Niveaupunkt

4, 5, 6, 7, 48

16, 38

Nutzungsplanung

23, 28, 30

11, 14, 17-36, 36, 39-52, 59, 68, 70, 110

Nutzung bestehender Bausubstanz

7

Nutzung des Bodens

1, 18

O Oberaufsicht

3

Oberforstamt

113 3

Offene Bauweise Öffentlich-rechtliche Körperschaften

35, 39 4

Öffentliche Auflage

30, 57

46, 52, 63, 71, 103, 104

Ordnungsfristen

62-63

109

31, 38, 39, 45, 47

1, 2, 5, 38, 79, 80, 84, 92, 93

Ortsbilder von nationaler Bedeutung

31

80

Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung

38, 39, 45

84

Organisation Ortsbilder

Ortsbildschutzzonen der Gemeinde

4, 27 16,21,22

22

47

Ortskerne

35

P Parkierungsanlagen

30, 31

28, 30, 39, 117

Perimeterbeiträge

37, 61

Perimeterplan

63

Personen mit Behinderungen

117

Persönliche und zeitliche Geltung der Baubewilligung

107

Pflanzen

5, 79, 83, 92

Planung

3,4

5-7, 42, 49, 53-55, 58, 65, 91

Planungsbericht

39, 40

Planungszone

22

54, 55

38

30

7

Planungsziele Plätze

13,22

Privatrechtliche Einsprachepunkte

60

Produktionsanlagen

38

Provisorische Bauten

15

Publikumsverkehr

33

15, 38

Pufferflächen Pultdächer

16 117 79

35

4

Q Quartierplan

35, 37, 39, 41, 42, 45-52, 96, 106

Quartierplanpflicht

19, 35, 42, 96

Quellen

5

R Raummasse Raumwirksame Tätigkeiten

30. November 2008

45 2, 7

Seite 28

Revision Baureglement Speicher

Seite 29

BauR Art. Nr.

BauV Art. Nr.

Rechtmässigkeit

BauG Art. Nr. 111

Rechtsmittel

28

55, 105, 109-111

Rechtsmittelbelehrung

50

110

Rechtsmittelinstanzen

110

Rechtsschutz

49, 110, 111 11

Recycling- und Brechanlagen Regelbauvorschriften

16

Regionale Zusammenarbeit

53

Reklameeinrichtungen

39

Rekurs

48

Rekurse ohne aufschiebende Wirkung

48

Richtplanung / Richtpläne

3

Richtplanung der Gemeinde

3

28, 63

14, 47, 49, 50, 55, 71, 110, 111 6-10, 12, 13, 17, 29, 43, 44, 59, 80, 110 17

Richtplanung des Kantons

7-10

Richtungspunkte

38

S 59

Sammeleinsprachen Schrebergärten

28

Schulhäuser

40

Schutzverordnungen

16

33

80, 81, 88, 111

Schutzzonen / Schutzzonenplan

21-26

31-33, 35, 38, 39

17-19, 73, 80-84, 88, 97

Schutzzonen und Schutzobjekte der Gemeinde

21-26

Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

21, 22

Schwimmbassins

26

19 1, 80, 112 38

Sekretariat der Baubewilligungskommission

53

Selbsterschliessung

65

Sende- und Empfangsanlagen

38

38, 39

Sicherheit

28,42,43

38

Sicherheit entlang Strassen

28

Sicherung von Baustellen

46

Siedlungen

39-41

Sondernutzungspläne

4, 51

Sonnenenergieanlagen

37-42, 45-52, 80

37

39

42

23, 47

19, 32

Speziallandwirtschaftszonen Spitäler

26, 27, 28, 82 13, 29, 30

12, 40

Standortgebundene Angestellte

36 4

Stockwerk 13

Strassenbaubehörde Strassenraumgestaltung

30 34

30

Streusiedlungen Stützmauern

95 23, 24

Steinschlag Strassenabstand

39 26

Sport- und Erholungsanlagen Staatsstrassen

1, 108, 116, 118

1, 5, 8, 29, 32, 35

Sonderbauvorschriften

Spielplätze

82

5 40

17 16

Subsidiäre Regelung

T Tabelle der Regelbauvorschriften

16

Talseitig sichtbare Geschosse

9, 16

4 53

50

40

2, 38, 39, 44, 47

93

17-19, 38

16, 115

Teilrechtskraft Terrainveränderungen Tiefbauten

30. November 2008

Seite 29

Revision Baureglement Speicher

Seite 30

BauR Art. Nr.

BauV Art. Nr.

Tiere Tierhaltung Treppen

39 36,44

1, 39

29

1

Trockensteinmauern Trottoirs

BauG Art. Nr. 5, 79, 83, 92

79, 86 30

U 1, 5, 7, 15, 49

Übergeordnete Planungsgrundsätze / Bestimmungen

1

Übergangsbestimmungen

51

65

Übertragung der Ausnützung

5

1

Übriges Gemeindegebiet

16

Überlagerungen zu Grundnutzungszonen

12-14, 16, 43, 44, 50, 55, 56, 78, 123, 127 19 58, 59, 90

Übersicht über den Stand der Erschliessung

19, 33

Uferbereich

79

Ufergehölze

79

Umgebungs- und Terraingestaltung

40

Umgebungsschutz

26

92

Umgebung von Bauten und Anlagen

40

112

47

Umladeeinrichtungen

30

Umlegungsgebiet

22

Umlegungskosten

29

Umweltschutz Untergeschoss

15, 82, 85

69 71 1, 97

9, 40

Unterirdische Bauten

4

16

13, 17, 38

16, 38

V Veranden Verantwortung, Haftung

1, 2, 12 50

Verbindlichkeit

101

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

44, 45

Verfahrensarten

43

104 55

Verfahren zum Erlass von Planungszonen Verfügungen

104

48

34, 51

2, 80, 81, 88, 108, 110, 111 41

Verhältnis von Quartier und Gestaltungsplänen zur Zonenordnung Verhältnis zum Wald

113

Verhältnis zu Gewässern

114

Verkehrsflächen

19, 30

Versorgung

47

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

38

17, 32, 38, 39, 57, 60

29

66, 78

39, 48, 49, 57

Visierung

102

Volksdiskussion

3

Vollgeschoss

9, 16

4, 9

16, 41

Vollzug

2

21, 22, 27, 28, 29

3, 4, 71, 126

Vorbauten

14

1, 12

16

Vordächer

14

2, 4, 12

12

93-96, 107, 118

Voraussetzungen für eine Baubewilligung

64

Vorfinanzierung Vorgärten

22

Vorplätze

29, 30

Vorprüfung

47 20, 27

45

1

28, 92, 113

38, 45, 47

5, 8, 36, 57, 59, 60, 95, 114

38

19, 29, 80, 85

W Wald Waldabstand Wasser Weiler

30. November 2008

113 47

Seite 30

Revision Baureglement Speicher

Seite 31

BauR Art. Nr.

BauV Art. Nr.

Weilerzonen Werkleitungen

BauG Art. Nr. 19, 29

47

Wiederaufbau

94

Wiederherstellung

87, 108, 122

Wintersport

19, 34

Wirtschaft

1

Wohn- und Gewerbezonen

16

Wohnhygiene

44

19, 22 41

Wohnungen

30, 42, 45

5, 20-25, 117, 120

Wohnzonen

16

19, 21

Z Zentrumsfunktion

20

Ziele

3

Zonenarten

16

Zonenplan

3, 16

1, 6, 7, 15, 17, 32, 39, 40 19 23, 31-33, 35

18, 19, 45-52, 56, 80, 81, 90

Zonenwidrigkeit

119

Zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Bestehende) Zonen für Wintersport

19, 34

119

19, 35, 42, 96

Zonen mit Quartierplanpflicht Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

16, 18

Zugänge

44

19, 26, 73, 74 95, 117

Zusammenarbeit Zuständigkeiten (Kanton)

53 2

37, 57

Zuständigkeiten der Gemeinde

3, 80, 89, 97, 100, 108, 122 97

Zuständigkeiten der Bewilligungsorgane 2

3

Zwangsweise Auszonung

56 39

Zweck, Form und Inhalt des Quartierplans Zweckänderung

45

93, 94, 121

Zweckmässigkeit

28

1, 49, 66, 68, 70, 72, 111

Zweck, Form und Inhalt des Gestaltungsplans

40 99

Zweck und Grundsätze der Koordination Zweck und Inhalt des Baureglements Zweck und Wirkung von Planungszonen

30. November 2008

1

15 54

Seite 31