Teilzonenplan Zentral Parz. Nr. 250

Land-use plan · Speicher

Document

Kind
Land-use plan
Commune
Speicher
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Communal
Approved by
Departement
Adopted
Oct 27, 2008
In force since
Oct 27, 2008

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Text

ffi-

| APPenzell Ausserrhoden

Depadement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 9102 Herisau

1

7A

Tel. 071 353 65 51 Fax Q71 3536833 [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

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Herisau, 27. Oktober 2008 / Wb

Gemeinde Speicher Teilzonenplan Zentral, Parz. Nr. 250 (Aufhebung Naturobjekte); Genehmigung

A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben der Gemeindeverwaltung Speicher vom 14. Oktober 2008 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt ersucht.

2. Die Pazelle befindet sich im Zentrum der Gemeinde Speicher, südöstlich des Bahnhofgebäudes und grenzt direkt an die Ortsbildschutzzone. lm Rahmen der Ortsplanungsrevision wurde die Pazelle Nr. 250 der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen. Zudem weist der Zonenplan im südöstlichen Bereich eine Baumreihe als geschütztes Naturobjekt aus. Auf erwähnter Pazelle befindet sich das Oberstufenschulhaus ,,Zenltal". 3. Die Gemeinde Speicher beabsichtigt, das Schulhaus zu sanieren und zu erweitern. lm Rahmen eines Studienauftrages wurde ein Projekt zur Weiterbearbeitung empfohlen. ln Zusammenarbeit mit der Gemeinde wurde das Projekt überarbeitet und der Bevölkerung zur Abstimmung vorgelegt. Diese hat am 27. April2008 dem Baukredit filr das Sanierungs- und Enrueiterungsprojekt zugestimmt. Damit das Projekt realisiert werden kann, ist das Aufheben des gemäss Zonenplan geschützten Naturobjektes unabdingbar. 4. Der Teilzonenplan wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen 5. Der Teilzonenplan Zentral, Parz. Nr. 250, wurde am 4. Juni 2008 vom Gemeinderat erlassen. 6. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt. 7. Da die Gemeinde auf das Einholen der Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke verzichtet hat, wurde das Planungsinstrument folgerichtig öffentlich aufgelegt. 8. Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom, 1. September 2008 bis 30. September 2008. lm Rahmen der öffentlichen Planauflage sind keine Einsprachen eingegangen.

Seite 1, BD-Tzpl Zentral Parz. Nr. 250.doc

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APPenzell Ausserrhoden B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.

2. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfirgige Anderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departementes Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der iJbergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Mit der Annahme des Erweiterungsprojektes dokumentiert die Bevölkerung, dass die Ermöglichung des Erweiterungsbaues höher zu gewichten ist als das Beibehalten des Schutzes der erwähnten Baumreihe. 4. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplanes erteilt werden.

C. Beschluss 1. Der Teilzonenplan Zentral, Parz. Nr. 250 wird genehmigt (Art 52 Abs. 2 BauG) 2. Fur die Genehmigung wird keine Gebtihr erhoben

3. Mitteilung an: - GemeinderatSpeicher(restlicheExemplaremitGenehmigungsvermerk) - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes irber die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt

versandtam: 30. lJ|fi.2ll08

Departement Bau und Umwelt

7 frr*,""2/Paf,/

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Seite 2, BD-Tzpl Zentral Parz. Nr. 250.doc