Teilzonenplan Bruggmoos Parz. Nrn. 301, 303
Piano d'utilizzazione · Speicher
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Speicher
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Departement
- Adottato
- 1 dic 2015
- In vigore dal
- 1 dic 2015
Carta
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File
CH73_11_GE_Teilzonenplan Bruggmoos Parz. Nrn. 301, 303.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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APPenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse
1
7A
9102 Herisau [email protected] www.ar.ch
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Marlanne Koller-Bohl Regierungsrätin
Herisau, 01. Dezember 2015
Gemeinde Speicher Teilzonenplan und Quartierplan Bruggmoos, Paz. Nrn. 301 und 303; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben der Gemeindeverwaltung Speicher vom 22. Oktober 2015 wird um die Genehmigung der obengenannten Planungsinstrumente durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht.
2. Das Planungsgebiet befinöägch,im südlichen Bereich des Dorfes Speicher, im Gebiet Bruggmooi und umfasst die Pazellen Nr. 303 sowie im Bereich des voigesehenen Teilzonenplanes eine kleine-r-eilfläche der
Pazelle Nr. 301. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde bef,l,{et sich das Pla;nungsgebiet mehrheitlich in der Wohnzone W45 und der Wohn- und Gewerbezone WG45. lm südwestliche:n Teil umfasst der Perimeter zudem eine Gränzone im Baugebiet GRiF. Zudem ist die si.ldöstliche Hälfte des Planungsgebietes mit einer Quartierplanpflicht irberlagert. Die Grundeigentümerschaft der Pazelle Nr. 303 ist bestrebt, die Bau:
landreserven zu überbauen. Das Bebauungskonzept sieht eine verdichtete Überbauung mit Neu- und Ersatzbauten mit angepasster Erschliessung vor. Dieses Konzept wird im vorliegenden Quartierplan planerisch umgesetzt werden. 3. Aufgrund der Gespräche mit den Anstössern Ende 2014 wurde das Überbauungskonzept durch ArchitekturProfessor Roland Gnaiger, Bregenz iiberarbeitet. Daraus ging hervor, dass gegenüber dem der 1. Vorprüfung
zu Grunde gelegten Konzept eine Verschiebung / Abdrehung des Baubereiches A2 gegenüber den Anstössern zu einer höheren Akzeptanz führen. Gleichzeitig frihrt die neue Anordnung des Baubereiches A2 aus ortsbaulicher Sicht zu einer Qualitätssteigerung, da damit die Neubauten die gleiche Ausrichtung wie die Nachbarbauten aufweisen. 4. Mit dem Quartierplan Bruggmoos wird die rechtliche Grundlage für die Realisierung des von Gnaiger ijber-
arbeiteten Überbauungsprojektes geschaffen. Gleichzeitig wird die Erschliessung der bislang nicht tiberbauten Bauzonenfläche sichergestellt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Überbauung geschaffen so-
wie grosszügige Grtinräume gesichert.
5. Die zur Genehmigung eingereichten Planungsinstrumente wurden dem VorprtJfungsverfahren untezogen.
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6. Eer Quartierplan und der Teilzonenplan Bruggmoos, PaE. Nr. 301 und 303 wurden vom Gemeinderat am 21. Oktober 2015 erlassen. 7. Die öffentliche Auflage des Quartierplanes und Teilzonenplanes Bruggmoos erfolgte vom 21. August 2015
bis 21. September 2015. Es ist eine Einsprache beztiglich eines Textabschnittes im Planungsbericht eingegangen. ln Absprache mit den Einsprechern und der Bauherrschaft wurde der Textabschnitt beztJglich Fuss-
wegverbindung gelöscht. Auf die Durchfiihrung einer Neuauflage wurde vezichtet. Der Gemeinderatsbe-
schluss respektive die Behandlung der Einsprache wurde den Einsprechern eröffnet. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rekurs erhoben,
B. Enlrägungen 1. Die formellen Voraussetzungen fiir eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erftillt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entge-
gen.
2. Nach Atl.52 Abs. 2 BauG können geringftlgige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die
Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Die Gemeinde Speicher hat auf das Beibringen der Unterschriften vezichtet und den Teilzonenplan öffentlich aufge-
legt. Einsprachen sind keine eingegangen. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenomrilgu, wenn die Andei'ung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Kgnzept nicht geändert wird und nur eine klelne Fläche betroffen ist. Geringfügige Anderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departements Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprecilen und nicht als unz-weckmässig erscheinen.
3. Mit dem Teilzonenplan wird die Abgrenzung zwischen der Grünzone GR|F und der Wohn- und Gewerbezo-
ne WG45 neu festgelegt. Auf der Pazelle Nr. 303 wird die Grünzone GR|F im Süden auf den reduzierten
Waldabstand von 12m zurtrckgenommen. Gleichzeitig wird in diesem Bereich die Wohn- und Gewerbezone WG45 vergrössert. lm Sinne einer Kompensation wird im Norden der Pazelle Nr. 303 eine Teilfläche von der
Wohn- und Gewerbezone WG45 neu der Grünzone GR|F zugewiesen. Zudem wird auf Pazelle Nr. 301 die Wohn- und Gewerbezone WG45 an die Waldabstandslinie von 20m angepasst.
4. Mit den vorgesehenen Umzonungen von 228m2 Grünzone GRiF in die Wohn- und Gewerbezone WG45 und
von 128m2 Wohn- und Gewerbezone WG45 in die Grrlnzone GR|F vergrössert sich die Bauzonenfläche nicht. Die neue Zonenabgrenzung ist zweckmässig und auf die beabsichtigte Nutzung abgestimmt. 5. Die vorgesehene Umzonung von insgesamt 356m2ermöglicht, den Baubereiche A2 neu anzuordnen, was aus ortsbaulicher Sicht zu einer Qualitätssteigerung führt. 6. Die Umzonung ist mit dem der Ortsplanung zugrunde liegenden Konzept vereinbar,
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7. Mit den Baubereichen wird die Lage und Anordnung der Bauten geregelt. Die Baubereiche sind so angeord-
net, dass grosszügige Grünräume und Durchblicke gewahrt werden können. Der Umgebungsbereich bleibt weitegehend unverändert erhalten. Zudem wird der Übergang zur angrenzenden Landwirtschaftszone sanft
ausgestaltet. Mit der definierten Stellung der Bauten, der einheitlichen Gestaltung (Holzfassaden) und der vorgegebenen Dachform (Satteldach) kann eine optimale Einpassung ins Ortsbild erreicht werden. 8. Der Quartierplan sieht verschiedene Abweichungen von den Regelbauvorschriften vor. So ist in den Baubereichen A die Realisierung eines zusätzlichen Vollgeschosses und eines zusätzlichen, talseitig sichtbaren Geschoss geplant. Dadurch ergeben sich gegenüber der gemäss Regelbauvorschriften zulässigen Gebäudehö-
hen von 8.0m (WG45) Abweichungen von 2.5m (Baubereich A). Diese Abweichungen sind vertretbar. Das Gewähren einer Mehrausniitzung ist nicht vorgesehen.
9. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplanes Bruggmoos Paz, Nrn. 301 und 303 und des Quartierplanes Bruggmoos erteilt werden.
C. Beschluss 1. Der Teilzonenplan Bruggmoos Paz, Nrn. 301 und 303 wird genehmigt (Art. 52 Abs. 2 BauG). 2. Der Quartierplan Bruggmoos wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG). 3. Für die Gef,eh.1igung wird eine Gebühr von Fr. 2000.00 erhoben. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Speicher(restliche Exemplare mitGenehmrgr.ri,gs:ermerk) - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigutgsver'merk) -
Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk)
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt
am: 0 2. [JtZ.
2015
Departement Bau und Umwelt
Marianne Koller-Bohl
Seite 3, 1400.201 5-1374
Basi legali
bGS 721.1 · Baugesetz · Cantone
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione