Teilzonenplan Teufener Strasse Parz. Nr. 665
Plan d'utilisaziun · Speicher
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- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Regierungsrat
- Decidì
- 24-06-2003
- En vigur dapi
- 24-06-2003
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Datotecas
CH73_11_GE_Teilzonenplan Teufener Strasse Parz. Nr. 665.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Protokoll des Regierungsrates
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24. Juni 2003
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c o c(ü V Gemeinde Speicher: Teilzonenplan Teufener Strasse Parz. Nr. 665; Genehmigung A. Ausgangslage
1. Mit Schreiben vom 1. Mai 2003 ersucht der Gemeinderat Speicher um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat.
2. ln Absprache mit dem betroffenen Grundeigentümer der Parzelle Nr. 665 hat das Kantonale Tiefbauamt ein Pförtnerprojekt sowie ein Fahr- resp. Gehwegprojekt erarbeitet. Der für die Pförtneranlage abzutretende Parzellenteil verbleibt in der Landwirtschaftszone. Gleichzeitig erfolgt südwestlich der Gewerbeliegenschaft Parz. Nr. 668 eine Arrondierung der Gewerbezone. Mit dieser Massnahme kann für den Gewerbebetrieb Rüsch AG der notwendige Entwicklungsspielraum langfristig gesichert werden.
3. Über die Zonenplanänderung wurde das Vorprüfungsverfahren durchgeführt. 4. Die schriftliche Zustimmung sämtlicher direkter Anstösser liegt vor. Entsprechend konnte auf die öffentliche Auflage des Planungsinstrumentes verzichtet werden.
5. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt. 6. Der Teilzonenplan Teufenerstrasse Parz. Nr. 665 wurde am 14. März 2003 vom Gemeinderat erlassen.
B. Erwägungen
1. Nach Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist.
2. Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage.
3. Das Grundkonzept der Ortsplanungsrevision wird durch die vorgesehene Einzonung
(ca. 2380 m21 nicht in Frage gestellt. lnsbesondere werden die Gründsätze der Planbe-
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-2ständigkeit und Rechtssicherheit nicht spürbar tangiert. Die im Rahmen der Vorprüfung vorgeschlagenen Bereinigungen (Belassen der Pförtneranlage in der Landwirtschaftszone; Verzicht der Einzonung des nach Südosten verlaufenden schmalen Streifens) wurden berücksichtigt. Da die betroffene Fläche unbedeutend ist, kann der geplanten Einzonung zugestimmt werden.
4. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat somit nichts entgegen.
G. Beschluss des Regierungsrates
1. Der Teilzonenplan Teufenerstrasse Parz. Nr. 665 wird genehmigt (Art. 6 Abs. 1, Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG).
2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans
Venrualtungsgericht (Adresse: Venrualtungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 54 ff. des Gesetzes über die Venrvaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1).
Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baud irektion Zentralstelle für Baugesuche (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Speicher (restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk)
Im AuftraE des Regierungsrates Der fratschreitser:
/ Versandt am 2 7. Juni
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Basas legalas
bGS 721.1 · Baugesetz · Chantun
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun