Teilzonenplan Reutenen Parz. Nr. 761

Nutzungsplan · Speicher

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Speicher
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Departement
Beschlossen
10.12.2014
In Kraft seit
10.12.2014

Karte

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Text

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| APPenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 174 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51

Fax 071 353 68 33

[email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

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Herisau, 1 0. Dezember 2014

Gemeinde Speicher Teilzonenplan Reutenen, Parz. Nr. 761; Genehmigung

A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 21 . Novemb er 2014 ersucht der Gemeinderat Speicher um die Genehmigung des Teil-

zonenplans Reutenen Paz. Nr. 761 durch das Departement Bau und Umwelt.

2. lm Gebiet Reutenen beabsichtigt der Grundeigentitmer der Pazelle Nr. 761, ca. 368m2 Land ab dem landwirtschaftlichen Grundslr ck abzuparzellieren und an den Grundeigentümer der Pazelle Nr. 731 zu verkaufen. ZuDer Verkauf dieser Fläche dient zur Arrondierung der Parzelle Nr. 731 und soll der Eduard Tanner AG die gänglichkeit des rückseitig der Firma liegenden Bereichs verbessern. Ein kleiner Teil der abzupazellierenden Fläche ist gemäss kommunalem Zonenplan der Bauzone (Wohn- und Gewerbezone WG60) zugewiesen. grössere Teil (ca. 312m2) liegt in der Landwirtschaftszone.

Der

und Gewerbezone 3. Mit vorliegendem Teilzonenplan ist vorgesehen, die rechtskräftig ausgeschiedene Wohnkönnen die Zonenplananpassung diese WG6O gegen Norden um insgesamt3l2m2 zu enirreitern. Gestützt auf und eine entsprechende Erschliessung des rückwärtigen Bereichs der Pazelle Nr. 731 erfol-

Abpazellierung gen.

4. Das Planungsinstrument wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. 5. Der Teilzonenplan wurde am 2. Juli 2014 erlassen.

6. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeftthrt. 7. Da die notwendigen Unterschriften nicht beigebracht werden konnten, wurde das

Planungsinstrument öffent-

lich aufgelegt. g. Die öffenliche planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 13. Oktober 2014 bis 12' November 2014.lm Rahmen der öffenflichen Planauflage sind keine Einsprachen eingegangen'

Seita 1, 1400.2014-1451

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I APPenzell Ausserrhoden

B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen fur eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.

2. Gemäss kantonalem Richtplan tangiert ein geringer Bereich der Einzonun g (117m2) eine Fruchtfolgefläche. Nach Rücksprache mit dem Landwirtschaftsamt ist diese Fläche zu vernachlässigen. Ein flächengleicher Ab-

tausch ist nicht erforderlich. 3. Die Gefahrenkarte liegt vor; es sind keine ergänzenden Betrachtungen oder Kartierungen notwendig. Allerdings ist die Abgrenzung der Gefahrenkarte auf die neue Zonengrenze abzustimmen. Diese Aufgabe obliegt dem Kanton. 4. Mit lnkraftsetzung der RPG Revision I auf 1. Mai 2014 sind während einer Übergangsfrist Einzonungen mit gleichzeitigen, flächengleichen Auszonungen zu kompensieren. Die rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen dürfen insgesamt nicht vergrössert werden. lm Rahmen des mit Entscheid des Regierungsrates vom 13. Mai 2014 genehmigten Teilzonenplanes Schönenbühl- Flecken konnte die Bauzonengrösse um2927m2 verkleinert werden. Mit der Einzonung der vorgesehenen Fläche (312m2) reduziert sich das künftig noch mögliche Einzonungspotential der Gemeinde Speicher auf 2615m2.1m Zusammenhang mit dem vorliegenden Teilzonenplan Reutenen ist eine zusätzliche Flächenkompensation nicht notwendig. Der vorliegende Teilzonenplan ist entsprechend RPG-konform. 5. Nach Art.52Abs. 2 BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne öffentliche Auflage vorgenommen werden, wenn die von der Anderung betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümerinnen und Eigentilmer der angrenzenden Grundstiicke sich mit der Anderung einverstanden erklärt haben. Die erforderlichen Unterschriften liegen vor.

)

6. Die Einzonung ist mit dem der Ortsplanung zugrunde liegenden Konzept vereinbar 7. Augrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprlifung kann eine Genehmigung des vorliegenden Planungsin-

struments erteilt werden.

C. Beschluss 1. DerTeilzonenplan Reutenen Paz. Nr. 761 wird genehmigt. 2. Fur die Genehmigung wird eine GebtJhr von Fr. 800.00 erhoben 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Speicher (2 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen - Bundesamt für Raumentwicklung (Beilage: Kopie Teilzonenplan)

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it ffi- | APPenzell Ausserrhoden (RegieRechtsmittet: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat (Art. 30 einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143'1).

Mifteilung im Amtsblatt

Versandt am

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Departement Bau und Umwelt

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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Soite 3, 1400.2014-1451