Zonenplan Schutzobjekte, Anpassung

Plan d'affectation · Speicher

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Speicher
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Departement
Adopté
23 sept. 2015
En vigueur depuis
23 sept. 2015

Carte

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Fichiers

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Texte

ffi-

) APPenzelt Ausserrhoden

Departement

Kasernenstrasse 174 9102 Herisau [email protected] www.ar.ch

Marianne Koller-Bohl Regierungsrätin

Herisau, 23. September 2015

Gemeinde Speicher Zonenplananpassung Schutzobjekte; Genehmigung

A. Ausgangslage 1.

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Mit Schreiben vom 18. August 2015 ersucht die Gemeinde Speicher um die Genehmigung der ,,Zonenplan-

anpassung Schutzobjekte" durch das Departement Bau und Umwelt. 2. lm Rahmen des kommunalen Richtplanauftrages S 9.2 hat die Planungskommission der Gemeinde Speicher die Natur- und Kulturobjekte überprrjft. Aufgrund dieser Überprüfung sollen zwei Naturobjekte und ein Kulturobjekt (Assek. Nr. 17) aus dem Schutz entlassen werden. Zusätzlich soll das Gebäude Assek. Nr. 71 neu als Kulturobjekt aufgenommen werden. 3. Die Planungsinstrumente wurden dem Vorpr[rfungsverfahren unterzogen

4. Die Planungsinstrumente wurden am28. April2015 erlassen. 5. Die Planungsinstrumente wurden vom 5. Juni 2015 bis 6. Juli 2015 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist gingen keine Einsprachen ein. 6. Die Vorhaben wurden im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeftihrt.

B. Enrägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1)

sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.

2. Der auf Pazelle Nr. 1 13 bestehende Mammutbaum, der als Naturobjekt bezeichnet ist, hat sich vom Blitzschlag 2002 nie erholt. lm Zusammenhang mit dem zwischenzeitlich genehmigten Quartierplan Vögelinsegg

Ssite 1,1400.2015{127

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I APPenzell Ausserrhoden

wurden die Naturobjekte überprüft. Zudem wurde eine standortgerechte Neupflanzung planungsrechtlich gesichert. Entsprechend steht der Schutzentlassung des erwähnten Naturobjektes nichts entgegen. 3. lm Rahmen der Strassenkorrektion mit Trottoir-Einbau der Kantonsstrasse Speicher - Teufen im Jahr 2001 wurde die als Schutzobjekt bezeichnete Esche gefällt. Entsprechend ist die Schutzaufhebung folgerichtig.

4. Bei Sanierungsarbeiten und Erneuerungsarbeiten am Kulturobjekt Assek. Nr. 17 wurde festgestellt, dass die Substanz des Gebäudes nicht gehalten werden kann. Entsprechend ist die Schutzaufhebung nicht zu beanstanden. Unter Einbezug der kantonalen Denkmalpflege wurde ein Projekt erarbeitet, welches das Anliegen

des Denkmalschutzes und der kommunalen Ortsbildschutzzone Rechnung tragen kann. 5. Anlässlich der sanften Sanierung des Gebäudes ,,Haus hinter der Schieben" (Assek. Nr. 71) im Oberdorf

wurde ersichtlich, dass es sich um ein Haus mit grossem historischen und kulturellem Bezug handelt. Das Haus wurde 1704 erbaut. lm Rahmen von Umbauarbeiten durch die jetzigen Grundeigentümer sind umfangreiche Wandmalereien zum Vorschein gekommen. Die entdeckten Wandmalereien wurden freigelegt; sie bestätigen die Wichtigkeit der Unterschutzstellung respektive die Aufnahme als kommunales Kulturobjekt. Die grundeigentümerverbindliche Schutzabsicht wird seitens der Grundeigentümer unterstützt. 6. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne öffentliche Auflage vorgenommen werden, wenn die von der Anderung betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit der Anderung einverstanden erklärt haben. Die entsprechenden Unterschriften wurden nicht beigebracht. Entsprechend wurde das Planungsinstrument öffentlich aufgelegt.

7. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Anderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departementes Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. 8. Mit der Zonenplanänderung werden keine tibergeordneten öffentlichen lnteressen verletzt. Auch ist mit der Zonenplanänderung keine Anderung des dem Nutzungsplan zugrundeliegenden Konzepts verbunden. 9. Augrund der Recht- und ZweckmässigkeitspriJfung kann eine Genehmigung der vorliegenden Planungsin-

strumente erteilt werden.

C. Beschluss 1. Die Zonenplananpassung Schutzobjekte wird genehmigt. 2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben

Seita 2, 1 4OO.20 1 5 -0 1 27

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3. Mitteilung an: - Gemeinderat Speicher (2 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplarmit Genehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30

des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1).

Mitteilung im Amtsblatt

Versandt

am: 2 0, SEP.

2015

Departement Bau und Umwelt

Marianne Koller-Bohl

Seite 3, 1400.20154127