Teilzonenplan Hohrüti Parz. Nr. 1453
Piano d'utilizzazione · Speicher
Documento
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Speicher
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- Departement
- Adottato
- 20 dic 2005
- In vigore dal
- 20 dic 2005
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Speicher con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
CH73_11_GE_Teilzonenplan Hohrüti Parz. Nr. 1453.pdfApri in una nuova scheda
Testo
t j
ffi-l
APPenzelt Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 174 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51
Fax 071 353 68 33
[email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Mostra tutto il testo
Herisau, 20. Dezember 2005
Gemeinde Speicher Teilzonenplan Hohrüti Parz. Nr. 1453; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben der Gemeindevenrualtung (Sekretariat Planungskommission) der Gemeinde Speicher vom 13.
Dezember 2005 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt ersucht. 2. Mit Schreiben vom 9. April 2002hat der Grundeigentümer der Parzelle Nr. 1453 beim Gemeinderat eine Zonenplanänderung beantragt. Konkret soll das heute dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesene Grundstück Paz. Nr. 1453 oder ca. 1430 m2 neu der Wohnzone W1 zugewiesen werden. 3. Der TeiEonenplan wurde dem Vorprüfungsvefahren untezogen
4. Der Teilzonenplan Hohrüti Paz. Nr. 1453 wurde am 2. April 2003 vom Gemeinderat erlassen 5. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt. 6. Mit Ausnahme der Unterschrift der Grundeigentumers Paz. Nr. 545 wurden sämtliche Anstösserunter-
schriften beigebracht. Entsprechend musste derTeilzonenplan HohrlJtiPaz. Nr. 1453 öffentlich aufgelegtwerden. Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 10. Mai 2004 bis 9. Juni 2004. Es ist eine Einsprache eingegangen, die mit einer Vereinbarung vom 2. Juni 2005 erledigt werden konnte.
B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.
2. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine
Seit€ 1, BD-Tzpl Hohrüti 1453.doc
I
,
I
ffi-f
APPenzell Ausserrhoden
geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem of-
fentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Anderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departements Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der Lrbergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prtlfung erfolgte auf dieser Grundlage.
3. lm Rahmen der Ortsplanungsrevision wurde die fragliche Pazelle dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen. Mit dieser Massnahme hat die Gemeinde im kommunalen Richtplan ihren Willen dokumentiert, in diesem Bereich eine Siedlungsentwicklung (Wohnzone Wl) zuzulassen. Bei den allfälligen lnteressenkonflikten mit der Landwirtschaft hat die Gemeinde die Entwicklung des Dorfes höher gewichtet als die Chancen und Risiken eines Einzelbetriebes
4. ln den letzen 10 Jahren wurde das damals noch weitgehend unüberbaute Gebiet Hohrtlti geschlossen überbaut. Mit der nun vorzunehmenden Einzonung kann eine weitere, räumlich beschränkte bauliche Tätigkeit in einem bereits gut erschlossenen und attraktiven Wohngebiet gefördert werden. Dem der Ortsplanung der Gemeinde Speicher zugrunde liegenden Konzept wird mit vorgesehener Einzonung nachgelebt.
C. Beschluss 1. Der Teilzonenplan Hohrüti Paz. Nr. 1453 wird genehmigt (Art 52 Abs. 2 BauG) 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 700.00 erhoben 3. Mitteilung an: - GemeinderatSpeicher(restliche Exemplare mitGenehmigungsvermerk) * Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat
einen Antrag sowie eine kuze Begrirndung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1).
Mitteilung im Amtsblatt Versandt
am: 2 2. 0EZ. 2005
Departement Bau und Umwelt
/ &r*,-r/u/'b
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
Seite 2, BD-Tzpl Hohrüti 1453.doc
Basi legali
bGS 721.1 · Baugesetz · Cantone
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione