Baulinienplan Ruten

Land-use plan · Walzenhausen

Document

Kind
Land-use plan
Commune
Walzenhausen
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Communal
Approved by
Regierungsrat
Adopted
Jun 21, 1994
In force since
Jun 21, 1994

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Text

i

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Protokoll des Regierungsrates

Kanton Appenzell A.Rh. 21. Juni 1994 L.

Gemeinde Walzenhausen: Baulinienplan Ruten; Genehmigung

Dem Bericht der Baudirektion vom 3. Juni 1994 ist zu entnehmen: Mit Protokollauszug vom 11. Mai 1994 ersucht der Gemeinderat Walzenhausen um die Genehmigung des Baulinienplanes Ruten.

Sachlage 1.

Die heutige Rutenstrasse muss wegen Neubauten ausgebaut werden. Mit dem Baulinienplan wird der Ausbau räumlich gesichert. Aufgrund der engen Platzverhältnisse soll die Strasse grundsätzlich in der heutigen Dimensionierung belassen werden.

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2.

Über den Baulinienplan Ruten wurde das Vorprüfungsverfahren durchgeführt. Der Bericht der Baudirektion vom 27. Januar 1994 nimmt positiv Stellung.

3.

Der Baulinienplan Ruten wurde durch den Gemeinderat Walzenhausen am 22. Februar 1994 erlassen.

4.

Die öffentliche Auflage erfolgte vom 28. März 1994 bis zum 26. April 1994. Während dieser Frist sind keine Einsprachen eingegangen.

Erwägungen 1.

Formelles Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäß Art. 47 ff des EG z RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.

2.

Materielles Gemäß Art. 50 Abs. 3 des EG z RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.

- 2 -

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Baulinienplan Ruten den vorgesehenen Ausbau der Rutenstrasse zweckmässig sichert. Weitere Festlegungen wie Höhenangaben und Richtungspunkte, welche die Überbaubarkeit des fraglichen Gebietes regeln, sind nicht enthalten. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG z RPG sind erfüllt. Der Plangenehmigung durch den Regierungsrat steht damit nichts entgegen. Antrag

Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG z RPG (bGS 721.1), folgenden Antrag: 1.

Der Baulinienplan Ruten mit 1993 sei zu genehmigen.

2.

Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. erheben.

Beschluss:

Bericht vom

2 5.

November 2 oo. -- zu

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Amtsblatt (Ziffer 1).

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Walzenhausen **

*)

*

1 Expl. mit Genehmigungsvermerk

**) restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk Rechnung Versandt am

7.

Im