65/LES/1/4_Teilzonenvorschriften Oberkleinfeld
Noise sensitivity levels · Therwil
Document
- Number
- 355
- Kind
- Noise sensitivity levels
- Commune
- Therwil
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Feb 7, 1995
- In force since
- Feb 7, 1995
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 355 vom 7. Februar 1995
Gemeinde Therwil, Mutationen "Oberkleinfeld" (Teilzonenvorschriften "Oberkleinfeld"; mit Zuweisung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen) zu den Zonenvorschriften Siedlung und Landschaft (2. Ausbauetappe) sowie dazugehörende Mutation zum Strassennetzplan
A. Die Einwohnergemeindeversammiung von Therwil hat am 2. Dezember 1993 die Mutation "Oberkleinfeld" (Teilzonenvorschriften "Oberkleinfeld" / 2. Ausbauetappe) zu den Zonenvorschriften Siedlung und Landschaft beschlossen. Gleichzeitig wurde auch eine
dazugehörende Mutation zum Strassennetzplan gutgeheissen.
Eine zusätzlich erforderliche Mutation "Bereinigung Baugebietsperimeter Mooswasenweg" zu den Zonenplänen Siedlung und Landschaft wurde als Nachtrag von der Einwohnergemeindeversammlung am 16. Juni 1994 beschlossen.
B. Im Rahmen der ersten Planauflage vom 24. Januar 1994 bis 23. Februar 1994 ist - im Zusammenhang mit dem Erlass von weiteren Nutzungsplanungen (Teilzonenvorschriften "Bünten - Benkenstrasse - Birsmatten" mit dazugehörender Mutation zum Strassennetzplan, Teilzonenvorschriften "Witterswilerfeld" mit dazugehörender Mutation zum Strassennetzplan sowie Quartierplanvorschriften "Hofacker") -, unter anderem eine Einsprache von ] eingegangen. Diese Einsprache wurde jedoch bereits im Regierungsratsbeschluss (RRB Nr. 1872 vom 26. Juli 1994) behandelt. Im übrigen sind keine weiteren Einsprachen zu den vorliegenden Geschäften eingegangen.
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C. Mit dem Protokollauszug der Gemeinderatsverhandlungen vom 19. April 1994 (Reg.- Nr. 31/12) ersucht der Gemeinderat Therwil um die regierungsrätliche Genehmigung der vorgenannten Mutationen.
In redaktioneller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Mutation "Oberkleinfeld" nicht um eine eigentlich selbständige Teilzonenplanung / Nutzungsplanung handelt. Vielmehr wurde das betreffende Gebiet den Bestimmungen für die Wohnzone 1 (W1) gemäss den Zonenvorschriften Siedlung bzw. den Bestimmungen für die Landwirt-
schaftszone gemäss den Zonenvorschriften Landschaft unterstellt. Bei der Nachführung ist
dies entsprechend zu berücksichtigen.
Das neu der W1-Zone zugewiesene Gebiet lag im Gefahrenbereich der Therwiler Schiess-
anlage „Käppeli“, die mit Verfügung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-
Landschaft vom 20. Dezember 1994 auf 31. Dezember 1994 für jeglichen Betrieb gesperrt
wurde.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
ll:
1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wer-
den die Beschlüsse der Gemeindeversammlung Therwil vom 2. Dezember 1993 und 16. Juni 1994 betreffend die Mutationen "Oberkleinfeld" ([Teil]- Zonenvorschriften "Oberkleinfeld" mit Zuweisung der Lärm- Empfindlichkeitsstufen; bisher: Zone W1a / 2. Ausbauetappe; neu: Wohnzone 1 sowie Landwirtschaftszone) zu den Zonenvorschriften Siedlung und Landschaft sowie die dazugehörende Mutation zum Strassennetzplan genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 65/ZPS/3/5, 6$/ZPL/1/5 (Mutation
"Oberkleinfeld" zu den Zonenplänen Siedlung und Landschaft), 65/LES/1/4 (Mutation "Oberkleinfeld" zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan), 65/SPS/1/3 (Mutation "Oberkleinfeld" zum Strassennetzplan) und 68/ZPS/3/6, 65/ZPL/1/6 (nachträgliche Mutation "Bereinigung Baugebietsperimeter Mooswasenweg" zu den Zonenplänen Siedlung und Landschaft) versehenen Exemplare der Pläne.
. Gleichzeitig wird in dem von der vorerwähnten Nutzungsplanung erfassten Gebiet
der bisher geltende "Nutzungskonzentrationsbeschluss 1984" (vgl. RRB Nr. 1804 vom 19.6.1984; Inventarnummer 65/ZR/2/2) aufgehoben.
. Für alle ausserhalb von Bauzonen liegenden Parzellen gilt das Bundesgesetz
über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (in Kraft seit 1. Januar 1994). Ebenfalls gilt dieses Bundesgesetz für alle Grundstücke, die teilweise in-
Verteiler:
nerhalb der Bauzonen liegen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind.
. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gemäss $ 23 des Geschäftsreglementes für
den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Januar 1959 im Amts-
blatt zu veröffentlichen.
- Gemeinderat Therwil, 4106 Therwil
- Ingenieur- und Geometerbüro, Rohner, Jermann Partner, Hauptstrasse 90, 4102 Binningen
- Amt für Landwirtschaft, Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach
- Landeskanzlei (Publikation)
- Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion
- Vermessungsamt
- Bauinspektorat
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Amt für Orts- und Regionalplanung (16) (12 Archiv, ZD, OK, OP, ES)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber: