80/BSP/21/0_Bau- und Strassenlinienplan Reben
Building lines · Grellingen
Document
- Number
- 759
- Kind
- Building lines
- Subkind
- Building lines
- Commune
- Grellingen
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Apr 6, 2004
- In force since
- Apr 6, 2004
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 759 vom 6. April 2004
Gemeinde Grellingen, Bau- und Strassenlinienplan "Reben"
A. Der Gemeinderat Grellingen hat gestützt auf $ 35 Absatz 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 am 31. März 2003 den Bau- und Strassenlinienplan "Reben" beschlossen. Es handelt sich dabei um die Festlegung von Bau- und Strassenlinien im Gebiet 'In den Reben‘.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 2. Mai bis 2. Juni 2003 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 18 vom 2. Mai 2003 sowie im Anschlagskasten der Gemeinde bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 25. April 2003 benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingereicht worden:
1. 3.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen wurden am 11. und 19. Juni 2003 durchgeführt. Mit den Einsprechern konnte keine Einigung erzielt werden.
C. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 unterbreitet der Gemeinderat Grellingen den Bau- und Strassenlinienplan "Reben" zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprachen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: 1.
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Gemäss $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung ($ 2 RBG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass:
a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;
b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt;
c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.
Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.
It Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle
1.1 Formell-rechtlich und materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Es wird jedoch auf Folgendes hingewiesen.
1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zum Bau- und Strassenlinienplan 'Reben' Stellung zu nehmen. Es kann insbesondere auf den Vorprüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 17. Januar 2001 verwiesen werden.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, hat die federführende Stelle, das Amt für Raumplanung nun festgestellt, dass die auf der Parzelle Nr. 298 festgelegte Baulinie in Widerspruch tritt mit dem ebenfalls zur Genehmigung eingereichten Zonenplan Dorfkern. Es macht grundsätzlich keinen Sinn die im Bau- und Strassenlinienplan 'Reben' festgelegte Baulinie zu genehmigen und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens des Zonenplanes Dorfkern anschliessend wieder zu mutieren. Entsprechend wird die Baulinie im vorliegenden Bau- und Strassenlinienplan 'Reben' von der Genehmigung ausgenommen.
2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss $ 31 Ziff. 5 RBG keine Bemerkungen
IN. Unerledigte Einsprachen:
1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.
2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben.
3. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die Grundeigentümerin/ der Grundeigentümer hat keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre/seine Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben.
Zu allfälligen Begehren auf Änderung bzw. Belassung der Nutzungsmöglichkeiten ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss 8 31 Ziff. 5 RBG nicht standhalten.
Zu den unerledigten Einsprachen ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken:
4.1 Einspreche
Der Einsprecher hat gegen den vorliegenden Bau- und Strassenlinienplan 'Reben' mit Schreiben vom 15. Mai 2003 Einsprache erhoben. Begründet wird seine Einsprache zusammenfassend wie folgt.
'Sie beabsichtigen, die Strasse auf eine Breite, von 4.20 durchgehend zu verbreitern.
An gewissen Stellen ist die Strasse heute nur ca. 3.20 m breit.
Die Verbreiterung würde auf Kosten meiner Parz. | verbreitert.
Diese Parzelle ist im heutigen Moment zwar noch Bauzone, Sie haben jedoch auf mein Baugesuch das ich erstellt habe für ein EFH, die Bausperre verhängt, gegen das ich mit Brief, vom 5.1.03 Einsprache gemacht habe.
Diese Einsprache erhalte ich aufrecht, da nach dem heutigen Gesetz der Bau eines EFH gestattet ist.
Darauf bestehe ich auch heute noch und nach der Genehmigung des neuen Kernzonenreglementes.
Es geht doch nicht an, dass einerseits eine Bausperre verfügt wird, und andererseits will die Gemeinde Strassen erweitern ins Baugebiet. Bei einer Bewilligung meines EFH, ist es sicher angebracht, dass die Verbreiterung der Strasse gerechtfertigt ist, aber ohne meine Baubewilligung für mein Bauvorhaben nicht.
Ich hoffe auf Euer Verständnis, und wie erw. im Brief, vom 5.1.03 bitte ich Sie auf den Entscheid der Bausperre zurück zu kommen, danach kann auch auf meine Einsprache nochmals zurück gekommen werden."
Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung:
Der Einsprecher ist als Eigentümer der Parzelle Nr. 5 von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten.
Die Einsprache richtet sich u.a. gegen die Strassenlinien, sofern diese seine Parzellen tangieren.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde als Planungsbehörde bezüglich der Erschliessungsplanung einen grossen Ermessensspielraum hat. Sie ist weitestgehend für die Erschliessung ihrer Bauzonen verantwortlich, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Erschliessung u.a. bezüglich der Benutzbarkeit durch die öffentlichen Dienste 'hinreichend' sein soll. Der Bau- und Strassenlinienplan 'Reben' konkretisiert die konzeptionelle Erschliessungsplanung des Strassennetzplanes der Gemeinde (RRB Nr. 869 vom 28. April 1998). Der Strassennetzplan bezeichnet den unteren Teil des Kirchweges als Sammelstrasse mit einer Breite von 4.5 m bis 5.0 m und die Erschliessung 'In den Reben’ als Erschliessungsstrasse mit einer Breite von 4.00 bis 5.00 m.
Die Festlegung einer Strassenbreite von 4.20 m liegt somit im Rahmen der konzeptionellen Vorgaben.
Auf die Einsprachepunkte bezüglich der vom Bauinspektorat auf Antrag des Gemeinderates Grellingen verhängten Bausperre kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden, zumal es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein separates Verfahren handelt und die Bausperre nicht aufgrund des vorliegenden Bau- und Strassenlinienplanes 'Reben' verhängt wurde, sondern aufgrund einer anderen Planungsmassnahme, namentlich des Zonenplanes Dorfkern, mit der entsprechenden Reglementsbestimmung.
Die Parzelle Nr. fi} des Einsprechers wird durch den Bau- und Strassenlinienplan nur minimal tangiert. Eine Unverhältnismässigkeit ist nicht erkennbar. Der vorliegende Bau- und Strassenlinienplan 'Reben' kann als recht- und zweckmässig bezeichnet werden. Er gewährleistet eine angemessene, den vorgegebenen Verhältnissen angepasste Erschliessung. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden.
4.2 Einsprache
Der Einsprecher hat gegen den vorliegenden Bau- und Strassenlinienplan 'Reben' mit Schreiben vom 27. Mai 2003 Einsprache erhoben. Begründet wird seine Einsprache zusammenfassend wie folgt.
Die Führung einer 4.20 Meter breiten Strasse stelle im überschaubaren Bereich ab eine gute Kompromisslösung dar, die das Kreuzen von zwei Pkws ermögliche. Beim Strassenabschnitt von 0] bis zur Einmündung in den Kirchweg sei dagegen eine ausserordentliche Situation gegeben. Die jetzige Stützmauer sei baufällig und müsse in absehbarer Zeit ersetzt werden. Es wäre aber unverständlich, wenn in diesem Falle die Strasse nur minimal verbreitert würde. Eine Breite von 4.20 Meter, wie im jetzigen Bau- und Strassenlinienplan vorgesehen, erlaube bei den hohen Mauern (nördlich) und den notwendigen Leitplanken (südlich) kein gefahrloses Kreuzen. Der Einsprecher lege deshalb gegen die Strassenführung von 4.20 Meter Beschwerde ein und beantrage eine Mindestbreite von 5 Metern vorzusehen. Ebenso halte er fest, dass die südliche Baulinie fehle, ohne die eine Beschlussfassung nicht erfolgen könne. Gleichzeitig weise er darauf hin, dass die Strasse auf dem genannten Abschnitt den Charakter einer Sammelstrasse habe, was bei einer Festlegung der Perimeterbeiträge entsprechend zu berücksichtigen sei.
Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung:
Der Einsprecher ist als Eigentümer der Parzellen Nrn. EN von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten.
Die Einsprache richtet sich gegen die festgelegte Breite der Erschliessungsstrasse im Bereich der Parzelle Nr. | resp. bis zur Einmündung in den Kirchweg.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde als Planungsbehörde bezüglich der Erschliessungsplanung einen grossen Ermessensspielraum hat. Sie ist weitestgehend für die Erschliessung ihrer Bauzonen verantwortlich, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Erschliessung u.a. bezüglich der Benutzbarkeit durch die öffentlichen Dienste 'hinreichend' sein soll. Der Bau- und Strassenlinienplan 'Reben' konkretisiert die konzeptionelle Erschliessungsplanung des Strassennetzplanes der Gemeinde (RRB Nr. 869 vom 28. April 1998). Der Strassennetzplan bezeichnet den unteren Teil des Kirchweges als Sammelstrasse mit einer Breite von 4.5 m bis 5.0 m und die Erschliessung In den Reben als Erschliessungsstrasse mit einer Breite von 4.00 bis 5.00 m.
Die Festlegung einer Strassenbreite von 4.20 m liegt somit im Rahmen der konzeptionellen Erschliessung.
Der Regierungsrat geht mit dem Einsprecher einig, dass der vom Einsprecher bezeichnete Abschnitt eher für eine breitere Linienführung der Erschliessungsstrasse sprechen würde.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Regierungsrat im vorliegenden Verfahren keine positiven Vorschriften erlassen kann und sich eine gewisse Zurückhaltung auferlegen muss. In diesem Zusammenhang wird auf Ziffer Ill 3. dieses Beschlusses hingewiesen. Die Gemeinde hat im Rahmen ihrer konzeptionellen Erschliessungsplanung eine Strassenbreite zwischen 4.00 m und 5.00 m festgelegt. Die Umsetzung erfolgt mit 4.20 m, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
Das Fehlen einer Baulinie im südlichen Teil des vom Einsprecher gerügten Strassenabschnittes stellt grundsätzlich kein Mangel dar. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet überall reduzierte Bauabstände festzulegen. Dort wo keine Baulinien festgelegt werden, gelten die Abstände gemäss & 95 RBG (an Gemeindestrassen 4 Meter von der Strassenlinie, jedoch mindestens sieben Meter von der Strassenachse).
Im Weiteren ist die Festlegung der 'Perimeterbeiträge' nicht Gegenstand der vorliegend zur Genehmigung eingereichten Planungsmassnahme.
Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden.
4.3 Einsprache
Der Einsprecher hat gegen den vorliegenden Bau- und Strassenlinienplan 'Reben' mit Schreiben vom 28. Mai 2003 Einsprache erhoben. Begründet wird seine Einsprache zusammenfassend wie folgt.
In der steilen Strasse würden die Autos auch bei einer Strassenbreite von 4.20 m nicht kreuzen (Anfahrschwierigkeiten in der steilen Strasse), darum reiche die heutige Strassenbreite. Es könne nicht sein, dass die Einfahrt des Einsprechers in weiterer Zukunft als Ausweichstelle benützt werde. Es könnten oben und unten an dem steilen Strassenstück Ausweichnischen erstellt werden.
Für eine bessere Sicht sollte die Strasse begradigt werden und nicht der Rank nach aussen ausgebaut werden.
Es dürfe nicht sein, dass vor der Haustüre eine Stützmauer von 1-1.6 m gebaut würde und die grünen Sträucher weichen müssten. Durch die starke Beschleunigung der Fahrzeuge seien die Sträucher ein guter Staub- und Spritzwasserschutz.
Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung:
Der Einsprecher ist als Eigentümer der Parzelle Nr. fü von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten.
Die Einsprache richtet sich gegen die festgelegte Breite und Linienführung der Erschliessungsstrasse. Zudem wird angeführt, dass der Einsprecher mit einer Ausweichstelle auf der Einfahrt seiner Liegenschaft und mit einer Stützmauer von 1 - 1.60 m nicht einverstanden sei.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde als Planungsbehörde bezüglich der Erschliessungsplanung einen grossen Ermessensspielraum hat. Sie ist weitestgehend für die Erschliessung ihrer Bauzonen verantwortlich, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Erschliessung u.a. bezüglich der Benutzbarkeit durch die öffentlichen Dienste 'hinreichend' sein soll. Der Bau- und Strassenlinienplan 'Reben’ konkretisiert die konzeptionelle Erschliessungsplanung des Strassennetzplanes der Gemeinde (RRB Nr. 869 vom 28. April 1998). Der Strassennetzplan bezeichnet den unteren Teil des Kirchweges als Sammelstrasse mit einer Breite von 4.5 m bis 5.0 m und die Erschliessung In den Reben als Erschliessungsstrasse mit einer Breite von 4.00 bis 5.00 m.
Die Festlegung einer Strassenbreite von 4.20 m liegt somit im Rahmen der konzeptionellen Erschliessung und grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Stützmauerbau im Rahmen der Auflage des Strassen-Projektes zu rügen ist. Auf die Einsprachepunkte die Einfahrt zur Liegenschaft des Einsprechers betreffend kann nicht eingetreten werden. Der Bau- und Strassenlinienplan 'Reben' beinhaltet weder Stützmauern noch Vorgaben über die Bepflanzung. Die Verbreiterung der Strasse liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse der hinreichenden Erschliessung und ist nicht zu beanstanden.
Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden.
Gestützt auf 8 2 RBG beschliesst der Regierungsrat Folgendes:
4 1. Die Einsprachen werden, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.
2. Der vom Gemeinderat Grellingen am 31. März 2003 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Reben" wird, im Sinne der Erwägungen, mit folgender Ausnahme genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Ausnahme:
Von der Genehmigung ausgenommen wird die vom Gemeinderat Grellingen auf Parzelle Nr. 298 festgelegte Baulinie. Diese Baulinie wird entsprechend in den Plänen rot gestrichen.
3. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 80/BSP/21/0 (Bau- und Strassenlinienplan "Reben"), 80/BSP/6/1 (Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan 'Kirchweg") versehenen Exemplare des Planes.
4. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler:
(eingeschrieben) Gemeinderat Grellingen, 4203 Grellingen - Jermann Ingenieure + Geometer AG, Hauptstrasse 90, 4102 Binningen - Landeskanzlei (Publikation) - Amt für Liegenschaftsverkehr - Bauinspektorat, Laufental - Tiefbauamt - Vermessungs- und Meliorationsamt - Amt für Raumplanung (8) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber:
Ähöhr 127 JA