02/eBS/49/0_Engültiger Bau- und Strassenlinienplan Bruggartenweg
Building lines · Allschwil
Document
- Number
- 3039
- Kind
- Building lines
- Subkind
- Building lines
- Commune
- Allschwil
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Oct 3, 1972
- In force since
- Oct 3, 1972
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4.71 - 50000 -18
Nr.
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates . des Kantons Basel-Landschaft
3039 3 Oktober 1972 vom
lanes,
A. Die Tinwohnergemeindeversammlung Allschwil hat am 15. Ayril 1970 folgencen Planungsvorläagen zugestinnt:
l. Einer Aenderung des vom Regj Entscheid Nr. 3845 vom 8. Novenber 2 n Strassen i nes (Bebauı ungsplon). rden al bet:
le Nr. A 171 von einer Haupte trasse IL, Klasse in eine Nebenstrasse I. Klasse Abschnitt Parzelle Nr. A 215 bis Nurzelängeweg von einer Hauptstrasse II. Klasse in eine Nebenstrasse II. Klasse,
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- der Burgfeldermatiweg in Bereich Grabenringstrasse bis Gewerbezone von einer Hauptstrasse II. Klasse in eine Nebenstrasse II. Klasse,
- der Kurzelängeveg im Teilstück Grabenring bis Gewerbezone von einer Hauptstrasse II. Klasse in eine Nebenstrasse II. Klasse.
2. Den Bau- und Strassenlinienplänen
2. 1. "Bruggartenweg!"
2.2. "Burgfeldermattweg" (Grabenringstrasse - Gewerbezone
2. 3. "Kurzelängeweg!" (Hegenheimermattstrasse - Grabenring),
2. h. "Kurzelängeweg" (Grabenring - Gewerbezone),
2. 5. "Meisenweg"
2. 6. "Stockertweg".
B. Die Auflage für die Bau- und Strassenlinienpläne fand vom 19. Juni bis 18. Juli 1970 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 24 vom 18. Juni 1970 und im Allschwiler Wochenblatt Nr. 25 vom 19. Juni 1970 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief von 15. Juni 1970 (Postquittungen) benachrichtigt. Ein-
sprachen gingen nicht ein. DE | hat den Gemeinderat lediglich gebe-
ten, beim Ausbau dieser Verkehrsfläche zu veranlassen, dass die Gartenmauer in der heutigen Form an die neue Strassenlinie zurückversetzt wird. Dieser Wunsch wurde auf das Ver-
Prüfung folgendes ergeben:
fehren flir den Ausbau verwiesen,
>. Mit Schreiben vom 26, und 30, November 1971 unter-
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derat die Beschl
breitet der Gem
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Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit
den $% 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Bauge
befugt, Strassennet .äne und Bau=- und Strassenlinienpläne
aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materislle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich Jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei Aenderungen zu beachten wären, sind
im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach
den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie
bei der erstmaligen Aufstellung. IL.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Strassennetzpläne und die Bau- und Strassenlinienpläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Dabei ist die dem Genehmigungsentscheid vorausgshende Prüfung auf eine Rechtmässi.gkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
III.
In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die
1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-vechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehnigung erfüllt, 2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. 3 nicht
uch in dieser
Zu i beänstenden.
://: 1. Die Einwohr
lung Allsck
vgeneindevers am 15. April 1970 Folgenden Planungsvorlagen zugestimmt;
a) Einer Aenderung des vom Repierungsrat mit Entscheid Nr. Zah von 8. November 1927 genehmigten Strassennetzplanes (Bebauungsplan). Es wurden abgewertet:
- perPrussartenmer im Abschnitt Grabenring bis Parzelle Nr. A 171 von einer Hauptstrasse IL. Klasse in eine Nebenstrasse l. Klasse, im Abschnitt Parzelle Nr. A 215 bis Kurzelängeweg von einer Hauptstrasse II. Klasse in eine Nebenstrasse II, Klasse,
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se Il, Klause in eine Nebenstrasse IL. Klasse,
- der Kurzelängeweg im Teilstück Grabenring bis Gewerbezone von einer Hauptstrasse II. Klasse in eine Nebenstrasse II. Klasse
b) Den Bau- und Strassenlinienplänen
"Bruggartenweg"
2. "Burgfeldermattweg" (Grabenringstrasse - Gewerbezone),
3. "Kurzelängewe gt (Hegenheimermattstrasse - Grabenring),
4 "Kurzelängeweg! (Grabenring - Gewerbezone)
5. "Meisenweg!"
6. "Stockertweg".
Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden diese Beschlüsse genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2e
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Hasspebend sind die nit den Inventarnumnern
2/sP/o/10 (Aenderung des Strassennetzplanes), 2/eBs/49/0 ("Bruggartenweg"), 2/eBS/50/0 ("Burgfeldermattweg", Grabenringstrasse - Üe-
- eb nezone), 15/53/ yo (loisenwer). una 2/eB3/54fO ("Stockertweg") versehenen Pläne (Situation
und Profile).
Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Allschwil (7)
Bauverwaltung Allschwil (7) Ingenieurbüro A. Aegerter und Dr. 0, Boss-
hardt AG, Malzgasse 30/32, Basel (2) e
Kreisgeometerbüro, Weihermattstrass Binningen (2)
2, Landeskanzlei
Baupolizeiamt
Vermessungsamt (2) Wasserwirtschaftsamt (3)
Tiefbauant (3)
Planungsamt (8)
Baudirektion (2)
Der landschreiber: