27/eBS/2/1_Bau- und Strassenlinienplan Mutation zu BSP Hornweg

Building lines · Häfelfingen

Document

Number
458
Kind
Building lines
Subkind
Building lines
Commune
Häfelfingen
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Mar 5, 1996
In force since
Mar 5, 1996

Map

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 458 vom 5. März 1996 Gemeinde Häfelfingen, Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan „Hornweg“

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Häfelfingen hat am 4. Januar 1995 eine Mutation des Bau- und Strassenlinienplanes „Hornweg“ beschlossen.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 23. Januar bis 21. Februar 1995 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 3 vom 19. Januar 1995 und mittels Flugblatt vom 20. Januar 1995 an alle Einwohner bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 21. Januar 1995) benachrichtigt. Während der Auflagefrist hat Einsprache erhoben:

BEE

Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverfahrens konnte keine Einigung erzielt werden.

C. Mit Schreiben vom 17. Juli 1995 unterbreitet der Gemeinderat Häfelfingen die Mutationdes Bau- und Strassenlinienplanes „Hornweg“ zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprache. Die Behandlung des Geschäftes , bzw. der Einsprache wurde wegen des sachlichen Zusammenhanges bis zur Genehmigung der Ortsplanungsrevision zurückgestellt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

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Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Gemäss $ 3, Absatz 1 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 (BauG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (8 3, Absatz 2 BauG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass:

a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;

b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt;

c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles, ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.

Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Es bleibt im Zusammenhang mit dem Baulinienabstand von 2.50 m lediglich darauf hinzuweisen, dass Autogaragen mit direkter Ausfahrt gegen die Strasse einen Abstand von mindestens fünf Metern von der Strassenlinie einhalten müssen (8 95 Abs. 2 Baugesetz).

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.

Il. Unerledigte Einsprache:

1. Allgemeine Bemerkungen

a) Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in weicher Form die Einspracheentscheide über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, die unerledigten Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.

b im Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten - darunter fallen auch die Zonenpläne bzw. deren Änderungen - die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben.

2. Im einzelnen ist zur unerledigten Einsprache folgendes zu bemerken: Der Einsprecher ist als Eigentümer der angrenzenden Parzelle Nrvon der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten.

Der Einsprecher stellt das Begehren, es sei dem Bau- und Strassenlinienplan die Genehmigung zu verweigern. Eventuell sei der Entscheid zurückzustellen, bis das Beschwerde-

verfahren betreffend die Parzellen Nrn. in Zusammenhang mit der Zonenplanrevision entschieden sei.

Zur Begründung wird im wesentlichen folgendes angeführt::

Der Hornweg sei weitgehend nur einseitig überbaut, obwohl an die Kernzone angrenzend. Mit dem Ausbau des Hornweges solle eine Komfortverbesserung für einige wenige Anwohner geschaffen werden, obwohl für diese bereits genügend Zufahrten vorhanden seien. Mit einer Verkehrsentflechtung oder der Verkehrssicherheit sei ein Ausbau der Strasse nicht zu begründen. Anders würde es sich verhalten, wenn auch die Parzellen überbaut werden könnten. Im übrigen erstaune das Argument der Gemeinde „man habe nichts zu befürchten, der Ausbau der Strasse komme noch lange nicht“. Gehe es wohl darum, mit den neuen Baulinien Möglichkeiten zu eröffnen, die ansonsten nur schwer zu begründen gewesen wären?

Zu diesen Einsprachebegründungen nimmt der Gemeinderat wie folgt Stellung:

« Die Strassendimensionierung sei mit 4.0-4.5 m Breite für die gemäss Strassennetzplan festgelegte Wegklassierung eher an der unteren Grenze, werde jedoch in Berücksichtigung des sehr schwachen Verkehrsaufkommens als angemessen betrachtet.

« Die Strassendimensionierung sei auf den Begegnungsfall „PW kreuzt landwirtschaftliches Fahrzeug“ ausgelegt.

« Die vorgesehene Strassenbreite werde mit und auch ohne Ueberbauung der nördlichen 2. Baugebietsetappe als angemessen beurteilt, da dieses Areal auch nach einer Zuweisung in Baugebiet 1. Etappe, aufgrund des stark abfallenden Geländes, für den Fahrzeugverkehr von Norden her erschlossen werde.

« Die Strassenlinien könnten aufgrund der bestehenden Gebäude, Hauseingänge und Stützmauern nicht noch mehr gegen Süden verschoben werden.

« Die nördliche, neue Strassenlinie befinde sich innerhalb des heute bereits bestehenden Wegpbanketts (es sei dazu auch auf die Böschungsmarkierung im Plan verwiesen).

Der Gemeinderat Häfelfingen hält deshalb an der beschlossenen Mutation des Bau- und

Strasenlinienplanes fest und beantragt Abweisung der Einsprache.

Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung:

Der Regierungsrat kann sich weitgehend der Argumentation des Gemeinderates anschliessen. Entsprechend der untergeordneten Erschliessungsfuktion des Hornweges wurde dieser im Strassennetzplan nicht als reine Erschliessungsstrasse sonder lediglich als Erschliessungsweg festgelegt. Eine Breite von 4.0-4.5 m erachtet der Regierungsrat hiefür durchaus als vertretbar. Auch im Hinblick auf eine allfällige spätere Einweisung des Baugebietes 2. Etappe in Baugebiet 1. Etappe ergibt sich keine andere Beurteilung.

Bezüglich Ausbau des Hornweges ist festzuhalten, dass dem Bau- und Strassenlinienplan lediglich die Aufgabe zufällt, das für den Bau, bzw. den Ausbau der Verkehrsflächen nötige Aareal in genauer Lage sicherzustellen sowie den Abstand der neuen Bauten zu den Verkehrsflächen festzulegen ($ 27, Abs. 1 BauG). Ueber Realisierungszeitpunkt und Ausführungsdetail machen diese Pläne keine Aussage.

Soweit auf die Einsprache eingetreten werden kann, ist sie als unbegründet abzuweisen.

:/1: 1. Die Einsprache von EEE wird, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen.

2. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Häfelfingen vom 4. Januar 1995, betreffend die Mutation des Bau- und Strassenlinienplanes „Hornweg“, genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

3. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 27/eBS/2/1 (Situationsplan 1:500) versehenen Exemplare des Mutationsplanes.

4. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

(2) (eingeschrieben) Gemeinderat Häfelfingen, 4445 Häfelfingen Stierli + Ruggli, Ingenieure und Raumplaner, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen Kreisgeometerbüro Sissach, Ebenrainweg 1, 4450 Sissach Landeskanzlei (Publikation) Bauinspektorat Tiefbauamt Vermessungs- und Meliorationsamt Amt für Orts- und Regionalplanung (6) (2 Archiv, ZD,OP, OK, ES) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der 2. Landschreiber: