16/ZPL/1/6_Zonenplan Landschaft, Mutation Wildenstein

Land-use plan · Bubendorf

Document

Number
2677
Kind
Land-use plan
Subkind
Zoning plan
Commune
Bubendorf
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Oct 15, 1996
In force since
Oct 15, 1996

Map

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2677 vom 15. Oktober 1996

Gemeinde Bubendorf, Mutation „Wildenstein“ der Zonenvorschriften Landschaft (Naturschutzzone)

A. Die Einwohnergemeindeversammiung Bubendorf hat am 14. März 1995 der Mutation „Wildenstein“ der Zonenvorschriften Landschaft zugestimmt. Die beschlossene Naturschutz- und Denkmalschutzzone werden durch den Regierungsrat getrennt behandelt.

Mit der Erweiterung der Naturschutzzone kommt die Gemeinde Bubendorf der Aufforderung nach (RRB 1568 vom 12. Mai 1992), das Gebiet Wildenstein zusammenhängend unter Schutz zu stellen.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 1. bis 30. November 1995 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 43 vom 26. Oktober 1995 und im Amtsanzeiger Nr. 21 der Gemeinde Bubendorf vom 27. Oktober 1995 bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 19. Oktober 1995) benachrichtigt. Zur Mutation „Wildenstein“ (Naturschutzone) ist während der Auflagefrist keine Einsprache eingegangen.

C. Mit Schreiben vom 10. Juli 1996 unterbreitet der Gemeinderat Bubendorf die Mutation „Wildenstein“ der Zonenvorschriften Landschaft zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

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Der Regierungsrat zieht in Erwägung: l.

Gemäss & 3, Absatz 1 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 (BauG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung ($ 3, Absatz 2 BauG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass:

a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;

b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt;

c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG,

2

Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles, ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.

Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle 4.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist folgendes zu bemerken:

1.2 Die Anpassung der Naturschutzzone stützt sich im wesentlichen auf die Auflagen aus dem Regierungsratsbeschluss 1568 vom 12. Mai 1992. Sie wurden in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Orts- und Regionalplanung und den betroffenen Ämtern und Fachstellen vorgenommen. Südlich der Landwirschaftsgebäude wurde an der Gemeindeversammlung vom 18. September 1995 die Spezialzone Gästehaus Wildenstein (M 1.500) beschlossen. Im Situationsplan 1:5000 wird dieser Bereich weiterhin als Naturschutzzone ausgewiesen. Der Regierungsrat geht davon aus, dass es unterlassen wurde die beschlossenen Situationspläne 1:5000 und 1:500 für die gemeinsame Auflage vom 1. - 30. November 1995 in Übereinstimmung zu bringen.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.

:/1: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf vom 14. März 1995 betreffend der Mutation „Wildenstein“ (Naturschutzzone) der Zonenvorschriften Landschaft im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 16/ZPL/1/6 (Mutation Wildenstein Naturschutzzone, M 1:5000) und16/ZRL/1/2 (Mutation Wildenstein, Naturschutzzone) versehenen Exemplare der Pläne und Reglemente.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: - Gemeinderat Bubendorf, 4416, Bubendorf - Bund für Naturschutz Baselland, Geschäftsstelle BNBL, Postfach 491, 4410 Liestal - Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband, Postfach 533, 4410 Liestal - Ingenieur- und Planungsbüro Sutter, Hooland 10, 4424 Arboldswil - Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach,

4450 Sissach

Kreisgeometerbüro Liestal, Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal Landeskanzlei (Publikation)

Hochbauamt

Amt für Liegenschaftsverkehr

Amt für Umweltschutz und Energie

Bauinspektorat

Forstamt

Kantonale Denkmalpflege

Tiefbauamt

Vermessungs- und Meliorationsamt

Amt für Orts- und Regionalplanung (8: 4 Archiv/ZD/OK/OP/ES) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Lanädschreiber: