16/ZPL/1/3_Zonenplan Landschaft, Mutation Weiher

Land-use plan · Bubendorf

Document

Number
259
Kind
Land-use plan
Subkind
Zoning plan
Commune
Bubendorf
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Jan 30, 1996
In force since
Jan 30, 1996

Map

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 259 vom 30. Januar 1996

Gemeinde Bubendorf, Änderungen zum Zonenplan Landschaft und zum Zonenreglement Landschaft; Mutation „Weiher“, Mutation „Pumpwerk Oberfeld“

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf hat am 14. März 1995 verschiedenen Änderungen der Zonenvorschriften Landschaft zugestimmt. Im wesentlichen handelt es sich um die Bereinigung der Pendenzen, die in der Genehmigung vom 12. Mai 1992 (RRB Nr. 1568) zu den Zonenvorschriften Landschaft aufgeführt wurden. Namentlich beinhalten diese Änderungen:

- Mutation „Weiher“ (Ausscheidung eines Uferstreifens als Naturschutzzone)

- Mutation „Pumpwerk Oberfeld“ (Redimensionierung der Zone für öffentliche Werke und

Anlagen) B. Einsprachen sind keine eingegangen.

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C. Das auf Antrag des Gemeinderates Bubendorf (Schreiben vom 14. Dezember 1995) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:

:/1: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammiung Bubendorf am 14. März 1995 beschlossenen Mutationen werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 18/ZPL/1/3, 18/ZRL/1/1 (Mutation „Weiher“), und 16/ZPL/1/4 (Mutation „Pumpwerk Oberfeld“) versehenen Exemplare der Pläne, bzw. der Reglemente.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

- Gemeinderat Bubendorf, 4416 Bubendorf

- Ingenieurbüro Sutter AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil

- Landeskanzlei (Publikation)

- Amt für Liegenschaftsverkehr

- Kantonale Denkmalpflege

- Bauinspektorat

- Vermessungs- und Meliorationsamt

- Amt für Orts- und Regionalplanung (15) (10 Archiv, ZD, OK, OP, NL, ES)

- Bau- und Umweitschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Landschreibers