37/TZPL/1/0_Teillandschaftsplan Furlenboden
Plan d'utilisaziun · Lausen
Document
- Numer
- 2497
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Sutgener
- Plan da zonas parzial
- Vischnanca
- Lausen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 26-09-1978
- En vigur dapi
- 26-09-1978
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Auszus aus dem Protokoil des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
2497 26. September 1978
Nr. , vom
Gemeinde Lausen, Teillandschaftsplan Furlenboden
A. Die Einwohnergemeindeversammiung Lausen hat am 28. Juni 1978 den Teillandschaftsplan Furlenboden mit einer Spezialzone für Familiengärten
samt dazugehörenden Reglementsbestimmungen beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage hat vom 17. Juli bis 15. August 1978 stattgefunden, Sie ist durch Publikation vom 13. Juli 1978 im kantonalen Amtsblatt und im Gemeinde-Amtsanzeiger bekanntgemacht worden. Sämtliche Grundeigentünmer im Bereich der betroffenen Parzellen wurden mit eingeschriebenem Brief auf die Planauflage hingewiesen. Innert der Auflagefrist sind
keine Einsprachen eingegangen.
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C. Mit Schreiben vom 4. September 1978 ersucht der Gemeinderat Lausen um die regierungsrätliche Genehmigung des Teillandschaftsplanes. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Die Gemeinden sind gestützt auf die $$ 3 und 4 in Verbindung mit den $8$ 13 und 25 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Teillandschaftspläne inkl. dazugehörende Reglemente aufzustellen, bzw. Spezialzonen
auszuscheiden. II.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Teil-Landschaftspläne inkl. Reglemente - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessens-
kontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt. II.
Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien hat die Prüfung folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzun-
gen für eine Genehmigung erfüllt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
In dieser Beziehung sind ebenfalls keine Einwände zu erheben.
ı//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. ‚Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Lausen am 28. Juni 1978 beschlossene Teillandschaftsplan samt dazugehörigen Reglementsbestimmungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. .
Massgebend sind die mit den Inventarnummern 37/TLP/1/0 (Teillandschaftsplan) und 37/TLR/1/0 (Teillandschaftsreglement) ver-
mn
sehenen Pläne. 3, Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Lausen (3) Landeskanzliei Baupolizeiamt Meliorationsamt Regionalplanungsstelle beider Basel Wasserwirtschaftsamt Planungsamt (6). Landwirtschaftsdirektion (2) Baudirektion (2)
Der Landschreiber:
nr