Furlenboden

Lausen

Dokument

Nummer
37/TLR/1/0
Gemeinde
Lausen
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
26.09.1978
In Kraft seit
26.09.1978

Karte

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Text

Gemeinde Lausen

Reglement über „Furlenboden“

Exemplar Amt für Raumplanung Nachgeführtes Reglement 37 / TRL / 1 / 0 Stand der Nachführung: RRB Nr. 2497 vom 26.09.1978

Gemeinde Lausen

Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 24.02.2016/ jv

K ANTON B ASEL -L ANDSCHAFT

Teilzoneneglement Lanschaft „Furlenboden“

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Gemeinde Lausen

Reglement über „Furlenboden“

Die Gemeinde Lausen erlässt, gestützt auf das kant. Baugesetz vom 15.6.67, für das Gebiet Furlenboden folgende Zonenvorschriften, bestehend aus Plan und Legende. Spezialzone für Faniliengärten samt zugehörigen Einrichtungen ausserhalb des Baugebietes liegend. Diese Zone ist in einzelne Areale aufgeteilt, in welchen die nachstehend aufgeführten Nutzungen bzw. Anlagen und Einrichtungen zugelassen werden. Weitere oder zweckfremde Nutzungen und Anlagen sind nicht gestattet. Wird auf die Realisierung der Familiengärten verzichtet oder muss die realisierte Anlage aus irgendwelchen Gründen wieder entfernt werden, so gilt die Spezialzone als aufgehoben und untersteht wiederum den gesetzlichen Bestimmungen des Land- und Forstwirtschaftsgebietes. In diesem Falle ist das Areal wieder so herzurichten, dass es landwirtschaftlich genutzt werden kann.

Es gelten folgende Bestimmungen: a) b)

Die einzelnen Gartengrundstücke müssen ein Ausmass von mind. 140 nm2 aufweisen. Pro Gartengrundstück ist nur 1 Gartenhauschen (Kleinbaute) zulässig. Für diese Kleinbaute ist das Baubewilligungsverfahren an das Baupolizeiamt notwendig.

c)

Bauvorschriften für die Gartenhäuschen:

-

Gebäudegrundfläche max. 10 m2 inkl. Sitzplatz; Dachvorsprünge max. 0.6 m Unterkellerung nicht zulässig (Fahrnisbauten); Keine Feuerungsanlagen; Pult- oder Satteldach mit 5 – 10o Dachneigung; Gebäudehöhe (First) max 2.5 m über gew. Terrain; Umfassungswände mit sichtbarer Holzverschalung, Naturfarben; Bedachung in braunem Material (Welleternit, Schiefer); Verwendung von Blech, Skobalit und ähnlichen Materialien nicht zulässig.

Weitere Bestimmungen von privat- rechtlicher Art sind in der Familien- Gartenordnung enthalten. Die Bauten in der Spezialzone für Familiengärten gelten als Fahrnisbauten und dürfen nicht zu Wohn- und Schlafzwecken im Sinne einer Wochenendhauszone verwendet werden. Integrierender Bestandteil dieses Teillandschaftsplanes ist die Familiengartenordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Für allfällige Aenderungen ist die Zustimmung ebenfalls erforderlich.

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Gemeinde Lausen

Reglement über „Furlenboden“

BESCHLÜSSE Beschluss des Gemeinderates: 6. Juni 1978 Gemeindekommission: 20. Juni 1978 Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung: 28. Juni 1978 Referendumsfrist: 29. Juni 1978 Auflageverfahren: 17.7. – 15.8.78 Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 27 vom 13 Juli 1978

Namens des Gemeinderates Der Präsident

Der Verwalter

Sig.

Sig.

Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. 2497 vom 26. Sep. 1978

Publikation des Regierungsratsbeschlusses Im Amtsblatt Nr. 39 vom 5.10.78

Der Landschreiber:

Sig.

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