Zonenreglement Siedlung
Lampenberg
Document
- Number
- 35/ZRS/2/1
- Commune
- Lampenberg
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Nov 8, 2005
- In force since
- May 4, 2010
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Gemeinde Lampenberg
Aue) HG Zonenreglement Siedlung
Revision 2005
Nachgeführt bis 35/2R512/4
Mtahon Wr. 646 vom 04.05.2040
Proj.Nr. LAMP.5.545 20. Juli 2005 SUTTER Hooland 10, 4424 Arboldswil Tel. 061/935 1020 Fax 935 10 21 Ingenieur- und Planungsbüro AG Rufsteinweg 1, 4410 Liestal Tel. 061/935 1020 Fax 935 10 51
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Gemeinde Lampenberg
EXEMPLAR 35/ ZRS/ 2/14 AMT FÜR RAUMPLANUNG
Zonenreglement Siedlung
Mutation Abgrabungen
Neu aufgenommene Artikel und Elemente, die Bestandteil dieser Mutation sind.
Proj.Nr. 025.05.598 16.12.2009 er Hooland 10, 4424 Arboldswil Tel. 061/935 10 20 Fax 935 10 21 Ingenieur- und Planungsbüro AG Rufsteinweg 1, 4410 Liestal Tel. 061/935 10 20 Fax 935 10 51
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INHALTSVERZEICHNIS Seite
ERLASS 4 1. EINLEITUNG
Art. 1 Zweck, Geltungsbereich 4
2. ZONENTABELLE 5
Art. 2 Nutzungszonenvorschriften im Überblick 5
3. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 6
1.1. Bauliche Nutzung 6
Art. 3 Parzellenfläche für bauliche Nutzung 6
Art. 4 Bebauungsziffer 6
Art. 5 Bauparzellen in verschiedenen Zonen 7
Art. 6 Parzellierung über- oder unternutzter Parzellen 7
Art. 7 Nutzungsübertragung 7
1.2. Gebäudeprofil z
Art. 8 Gewachsenes Terrain 7
Art. 9 Geschosszahl 8
Art. 10 Fassadenhöhe 8
Art. 11 Gebäudehöhe 8
Art. 12 Abgrabungen am Gebäude 8
107 more articles
Art. 13 Versetzte Geschosse 9
Art. 14 Höhere Bauteile 9
Art. 15 Gebäudelänge 9
Art. 16 Schwierige topographische Verhältnisse 9
Art. 17 Dachform 9
1.3. Umgebungsgestaltung 10
Art. 18 Geländeveränderungen 10
Art. 19 Lagerplätze 10
Art. 20 Reklameeinrichtungen 10
Art. 21 Stützmauern und Einfriedigungen 10
Art. 22 Ersatzpflanzung Hecke 11
1.4. Weitere Vorschriften 12
Art. 23 Lärm-Empfindlichkeitsstufen 12
Art. 24 Quartierplanung 12
Art. 25 Parkierung 13
Art. 26 Antennenanlagen 13
4. BESTIMMUNGEN ZU DEN EINZELNEN ZONEN 14
1.5. Kernzone 14
Art. 27 Nutzungsart 14
Art. 28 Gestaltung der Bauten, Anlagen und Umgebung 14
Art. 29 Gebäudekategorien 15
Art. 30 Geschützte Bauten 15
Art. 31 Erhaltenswerte Bauten 15
Art. 32 Übrige Bauten 15
Art. 33 Dachgestaltung 16
Art. 34 Vorplatzbereich 16
Art. 35 Garagerampen 17
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Art. 36 Grenzabstände 17
Art. 37 Gestaltungsrichtlinien 17
1.6. Wohnzonen, Wohn- und Geschäftszonen 17
Art. 38 Nutzungsart in Wohnzonen 17
Art. 39 Nutzungsart in Wohn- und Geschäftszonen 17
Art. 40 Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster auf Schrägdächern 18
1.7. Gewerbezonen 18
Art. 41 Nutzungsart 18
Art. 42 Angrenzende Zonen 19
Art. 43 Schutzbepflanzung 19
1.8. Zonen für öffentliche Werke und Anlagen 19
Art. 44 Nutzungsart 19
Art. 45 Vorschriften 20
1.9. Aussichtsschutzzone Ruchhollenweg 20
Art. 46 Zweck 20
Art. 47 Schutzbestimmungen 20
1.10. Uferschutzzone 20
Art. 48 Schutzziel 20
Art. 49 Schutzvorschriften 20
1.11. Geschützte Einzelobjekte 21
Art. 50 Schutzziel 21
Art. 51 Schutzvorschriften 21
1.12. Archäologische Schutzobjekte 21
Art. 52 Schutzziel, Beschreibung 21
Art. 53 Schutzvorschriften 21
5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 22
Art. 54 Vollzug 22
Art. 55 Ausnahmen von den Zonenvorschriften 22
Art. 56 Bestandesgarantie für bestehende Bauten 22
Art. 57 Aufhebung früherer Beschlüsse 22
Art. 58 Inkrafttreten 23
BESCHLÜSSE, GENEHMIGUNG 24 Gemeinde 24 Kanton 24 ANHANG 25 Erläuterungsskizze zu Art. 12 Abgrabungen am Gebäude 25 Erläuterungsskizze zu Art. 17 Dachformen 26 Erläuterungsskizze zu Art. 40 Dachaufbauten auf Schrägdächern in W-/ WG-Zone 27
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ERLASS
Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf 88 2, 5 und 18 des kantonalen Raumplanungsund Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, das Zonenreglement Siedlung.
Die in diesem Reglement unterstrichenen Textteile sind _wörtliche Wiederholungen aus dem RBG vom 8. Januar 1998 und der Verordnung zum RBG vom 27. Oktober 1998. Die unterstrichenen Gesetzeszitate sind nicht Beschlussinhalt des vorliegenden Zonenreglementes. Mit Fussnoten wird auf die entsprechenden 88 des RBG und der Verordnung zum Raumplanungsund Baugesetz (RBV) verwiesen.
Bezüglich der Verbindlichkeit und Vollständigkeit der zitierten Gesetzesvorschriften wird auf den aktuell gültigen Gesetzesinhalt verwiesen.
1. EINLEITUNG
Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
1
Die Zonenvorschriften Siedlung bestehen aus: - Zonenplan Siedlung, Massstab 1:2'000
- Zonenreglement Siedlung
2 Sie bezwecken eine geregelte Bodennutzung und Bautätigkeit im Siedlungsgebiet.
3 Das Siedlungsgebiet der Gemeinde ist abgegrenzt durch den Perimeter im Zonenplan Siedlung. Es gliedert sich in verschiedene Zonen.
4 Die im Anhang enthaltenen Skizzen dienen zur Erläuterung und sind nicht rechtsgültiger Bestandteil der Zonenvorschriften.
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2. ZONENTABELLE
Art. 2 Nutzungszonenvorschriften im Überblick
Zonenart
Kernzone Wohnzone
Wohn-/Geschäftszone
Gewerbezone
Zonenbezeichnung
Zulässige Vollgeschosszahl (siehe Art. 9)
w2
w62
G
Zulässige Wohnungszahl pro Baukörper
Bebauungsziffer in % (siehe Art. 4)
Maximale Fassadenhöhe in m ab tiefstem Terrainpunkt (siehe Art. 10)
Maximale Gebäudehöhe in m ab tiefstem Terrainpunkt
(siehe Art. 11)
Maximale Gebäudelänge in m (siehe Art. 15)
frei 25
frei
Zulässige Dachform und min. Dachneigung für Hauptbauten (siehe Art. 17)
Satteldach min. 40°
Satteldach Walmdach
min, 15°
Schrägdach min. 15°
Zulässige Dachform und min. Dachneigung für An- und Nebenbauten
Sattel- / Pultdach min. 25°
Art. 33 frei
frei
Dachaufbauten
zulässig
Art. 33 zulässig
Art. 40 zulässig innerhalb
Gebäudeprofil
Lärm-Empfindlichkeitsstufe (siehe Art. 23)
I}
Spezifische Reglementartikel
Kapitel 1.5 Kapitel
1.6
Kapitel 1.7
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3. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1.1. Bauliche Nutzung
Art. 3 Parzellenfläche für bauliche Nutzung
1 Für die Berechnung der baulichen Nutzung (Bebauungsziffer, Nutzungsziffer, Ausnützungsziffer nach ORL) ist die im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorhandene Parzellenfläche
massgebend. '
2 Parzellenteile, die in der Landwirtschaftszone oder im Waldareal liegen, dürfen nicht in die Berechnung einbezogen werden. ?
3
Der Gemeinderat gestattet den Einbezug von abgetretenem Land für Strassen und Anlagen bei der Nutzungsberechnung, sofern dies bei der Festlegung der Höhe der Landentschädigung berücksichtigt wurde. Dies gilt auch, wenn im Rahmen von Baulandumlegungen Land kostenlos für Verkehrsflächen oder andere öffentliche Aufgaben an die Gemeinde abgetreten wurde.
Art. 4 Bebauungsziffer
1 Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wie viel von der massgebenden Parzellenfläche überbaut werden darf. Für die Berechnung gilt der äussere Umriss der Bauten über dem gewachsenen Terrain. °
2
Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet:
a. nicht zu Wohnzwecken dienende, freistehende oder am Hauptgebäude angebaute Nebenbauten wie Unterstände, Garagen, gedeckte Sitzplätze, Schöpfe, usw. bis zu einer Gesamtfläche von:
40 m? bei Häusern mit einer Wohneinheit. 20 m? pro Wohneinheit bei Häusern mit zwei und mehr Wohneinheiten.
b. Innerhalb des Hauptbaukörpers untergebrachte Garagen im Umfang deren Flächen dividiert durch die projektierte Vollgeschosszahl;
c. vorspringende Dächer bis 1.5 m Ausladung; Vorspringende Balkone bis 1.3 m Ausladung;
d. Aussentreppen ohne Haupterschliessungstreppen für Obergeschosse, Stützmauern, Pergolen, äussere Lichtschächte usw.;
e. Bauten unter dem gewachsenen Terrain, die gegen aussen nicht oder nur geringfügig in Erscheinung treten;
f. in den Hang gebaute, nicht Wohnzwecken dienende Bauteile, die nur geringfügig in Erscheinung treten und deren Decken als natürlicher Bestandteil der Aussenraumgestaltung dienen, wie Kinderspielplätze und Extensivflächen.
1846 Abs. 1 RBV ? 8 46 Abs. 2 RBV ?8 47 Abs 1 RBV
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Art. 5 Bauparzellen in verschiedenen Zonen
1 Liegt eine Bauparzelle in verschiedenen Zonen, ist die bauliche Nutzung gesondert zu ermitteln.*
2 Der Gemeinderat kann für Überbauungen, die dem Charakter beider Zonen angemessen Rechnung tragen, die Zusammenfassung der Nutzung in einem Baukörper gestatten.
Art. 6 Parzellierung über- oder unternutzter Parzellen
1 Werden auf einer Parzelle, die nachträglich parzelliert werden soll, mehrere Bauten erstellt, muss die bauliche Nutzung gesamthaft eingehalten werden. °
2
Entstehen bei einer nachträglichen Parzellierung unternutzte Einzelparzellen, hat die Bewilligungsbehörde dafür besorgt zu sein, dass für diese im Grundbuch entsprechende Baubeschränkungen eingetragen werden. °
Art. 7 Nutzungsübertragung
1
Es ist zulässig, innerhalb derselben Bauzonenart nicht beanspruchte bauliche Nutzung auf ein benachbartes Grundstück zu übertragen. Die Nutzungsübertragung erfolgt durch eine Dienstbarkeit, über deren Bestellung vor einem Baubeginn der Baubewilligungsbehörde ein Grundbuchauszug beizubringen ist.
2
Die Nutzungsübertragung unterliegt der gemeinderätlichen Genehmigung, die vorgängig der Bestellung der Dienstbarkeit einzuholen ist. Der Gemeinde ist zu Handen des Ausnützungskatasters eine beglaubigte Kopie des Dienstbarkeitsvertrages einzureichen.
1.2. Gebäudeprofil
Art. 8 Gewachsenes Terrain
1
Als gewachsenes Terrain gilt:
a. der natürliche, ursprüngliche Geländeverlauf des Baugrundstückes oder
b. der Geländeverlauf wie er seit mindestens 30 Jahren vor der Baueingabe besteht. ’
2
Wurde das Terrain innert den letzten 30 Jahren verändert und ist eine genaue Bestimmung des gewachsenen Terrains aufgrund von künstlichen Terrainveränderungen (Bauten und Anlagen) auch nach Einsicht in die früheren Baubewilligungsakten nicht mehr oder nur mit unverhältnis-
“850 RBV
° 851 Abs. 1 RBV 6 8 51 Abs. 2 RBV 788 Abs. 1 RBV
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mässigem Aufwand möglich, wird der für das Bauvorhaben massgebende Geländeverlauf nach Anhörung der Gemeinde von der Baubewilligungsbehörde festgelegt. ®
Art. 9 Geschosszahl
1 Die zulässige Vollgeschosszahl jeder Nutzungszone ergibt sich aus der Zonentabelle.
2
Als Vollgeschosse gelten alle diejenigen Geschosse, welche in der Fassade wesentlich in Erscheinung treten. Nicht als Vollgeschosse gelten Geschosse unter dem Dach, deren Kniestockhöhe weniger als 1.2 m beträgt sowie Geschosse im Gebäudesockel, welche talseits nicht mehr als 1.5 m und bergseits nicht mehr als 1.0 m in Erscheinung treten. Gemessen wird an der Fassade am tiefsten Punkt des gewachsenen bzw. abgegrabenen Terrains.
Art. 10 Fassadenhöhe
1
Die Fassadenhöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Terrainpunkt Purkt-des-gewachsenen-Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der rohen Dachkonstruktion (Sparren) auf der Traufseite.
2 Als massgebender Terrainpunkt gilt das gewachsene bzw. das abgegrabene Terrain.
Art. 11 Gebäudehöhe
1 Die Gebäudehöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Terrain-
punkt Purkt-des-gewashsener-Terrains bis zum höchsten Punkt der rohen Dachkonstruktion.
2 Als massgebender Terrainpunkt gilt das gewachsene bzw. das abgegrabene Terrain.
Art. 12 Abgrabungen am Gebäude
siehe auch Skizze im Anhang
1
In den Zonen W2 und WG2 sind Abgrabungen des gewachsenen Terrains am Gebäude bis zu einer Tiefe von 2.0 m (vertikal gemessen) über den ganzen Gebäudeumfang zulässig. Dabei dürfen die zulässigen Fassaden- und Gebäudehöhen, gemessen ab abgegrabenem Terrain, nicht überschritten werden. Dementsprechend verschiebt sich der massgebende Terrainpunkt auf das Niveau des abgegrabenen Terrains.
2
In den Zonen W2 und WG2 darf für Garageeinfahrten und Eingänge die Abgrabungstiefe auf maximal 3.0 m erweitert werden. Dabei bleibt der massgebende Terrainpunkt für die zulässigen Fassaden- und Gebäudehöhen gemäss Absatz 1 unverändert (maximal 2.0 m unter dem gewachsenen Terrain). Die Gesamtlänge der Abgrabungen für Garageeinfahrten und Eingänge darf 1/3 des Gebäudeumfanges nicht überschreiten.
® 8 8 Abs. 2 RBV
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3
In der Kernzone K2 ist primär Rücksicht auf das Ortsbild zu nehmen. Abgrabungen können ausnahmsweise genehmigt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
4 reger ee des-Gebäudeumfangs-bis zu-einer Fefe-ver-4-5-mzulässig-
2 : : 5m-Tiefe si für G Eingä
Art. 13 Versetzte Geschosse
Bei versetzter Geschossbauweise muss für jeden versetzten Teil die Fassaden- und die Gebäudehöhe separat eingehalten werden. Die Fassadenhöhe wird beim Gebäudeversatz ab dem
massgebenden Terrainpunkt gewashsener Terrain gemessen.
Art. 14 Höhere Bauteile
Sind einzelne erhöhte Bauteile technisch bedingt und bezüglich Abmessungen von untergeordneter Bedeutung, so können sie die zulässige Fassaden- und Gebäudehöhe überschreiten.
Art. 15 Gebäudelänge
1 Als Gebäudelänge gilt die grösste Seitenlänge des kleinsten umschriebenen Rechtecks eines Gebäudes.
2
Bei mehrgeschossiger Bauweise werden eingeschossige Anbauten und Zwischenbauten bei der Berechnung der Gebäudelänge nicht mitgerechnet. Bei eingeschossiger Bauweise werden Anbauten und Zwischenbauten bei der Berechnung der Gebäudelänge nicht mitgerechnet, wenn sie eine wesentlich kleinere Gebäudehöhe und eine wesentlich kleinere Grundfläche als der Hauptbaukörper aufweisen.
Art. 16 Schwierige topographische Verhältnisse
Bei schwierigen topographischen Verhältnissen, bei Aufschüttungen grosser Geländewannen, wenn infolge Strassenbau der natürliche Terrainverlauf wesentlich verändert wurde, und aus kanalisationstechnischen Gründen können bei den zulässigen Fassadenhöhen, Gebäudehöhen, Abgrabungen am Gebäude, Aufschüttungen und Stützmauern Ausnahmen im Sinne von & 7 RBV bewilligt werden.
Art. 17 Dachform
(Siehe auch Skizze im Anhang)
1 Die zulässige Dachform ergibt sich aus den Vorschriften gemäss Zonentabelle (Kapitel 2).
2 In die Kategorie Satteldach gehören auch:
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- Satteldach mit Wiederkehr - kreuzgiebelartige Dachformen
3
In die Kategorie Walmdach gehört auch: - Zeltdach
- Krüppelwalmdach
4
In die Umgebungsgestaltung einbezogene, begehbare oder begrünte Gebäudeabdeckungen unterliegen keinen Vorschriften bezüglich Form und Neigung.
5 Bei Satteldächern mit Wiederkehr und bei kreuzgiebelartigen Dachformen muss die Traufe des Hauptdaches mindestens noch halb so lang sein wie die Gebäudelänge.
1.3. Umgebungsgestaltung
Art. 18 Geländeveränderungen
1 Abgrabungen und Aufschüttungen dürfen gegenüber dem gewachsenen Terrain vertikal gemessen 2.5 m nicht überschreiten.
2 Stützmauern dürfen nicht höher als 3.0 m in Erscheinung treten.
Art. 19 Lagerplätze
1 Zur Wahrung des Dorfbildes und für den Immissionsschutz dürfen in der Kernzone, der Wohnzone und der Wohn-/Geschäftszone im Freien keine offenen Lager- und Abstellplätze für nicht dem Wohnzweck dienende Materialien und Geräte (Fahrzeugwracks, Baumaterialien, Maschinen, etc.) eingerichtet werden.
2 Der Gemeinderat kann jederzeit betriebliche und bauliche Massnahmen verlangen.
Art. 20 Reklameeinrichtungen
Reklameeinrichtungen haben sich nach der kantonalen Verordnung über Reklamen (RVo) der Systematischen Gesetzessammlung BL, SGS 481.12 vom 29.10.1996 zu richten.
Art. 21 Stützmauern und Einfriedigungen
1 Stützmauern und Einfriedigungen, welche die Höhe von 1.2 m nicht übersteigen, dürfen an die
Grenze oder mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarschaft halbscheidig auf die Grenze _gestellt werden.
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Ohne schriftliche Zustimmung der Nachbarschaft müssen höhere Stützmauern und Einfriedigungen um das doppelte Mass ihrer Uberhöhung von der Grenze zurückgestellt werden.
Für Stützmauern und Einfriedigungen, die keinen Durchblick gewähren und die Höhe von 2.5 m überschreiten, gelten die Abstandsvorschriften zwischen Nachbargrundstücken.
Die Höhe der Stützmauern und Einfriedigungen wird vom tiefer liegenden Terrain gemessen.
Für Grünhecken gelten die Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.? (8 80 und 81 EG ZGB)
2 Für Einfriedigungen und Grünhecken entlang von Verkehrsanlagen ist die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen.
Art. 22 Ersatzpflanzung Hecke
4 Im Bereich der Parzelle 3 muss eine Ersatzhecke gepflanzt werden. Für die im Zonenplan Siedlung mit entsprechender Signatur gekennzeichnete Hecke gilt Folgendes:
a. Ersatzpflanzung im Umfang von ca. 270 m?, Minimalbreite 4 m b. Ökologisch sinnvoller Standort, freistehend, nicht an Wald grenzend c. Aufteilung in maximal zwei Flächen, sofern ökologisch sinnvoll d. Pflanzung von einheimischen, standortgerechten Straucharten
2
Die genaue Lage der Hecke muss spätestens mit einer Neuparzellierung, einer Überbauung oder im Rahmen einer Quartierplanung in Absprache mit der kantonalen Fachstelle für Natur und Landschaft festgelegt werden.
3 Die Pflanzung der Hecke muss innerhalb von 6 Monaten nach erfolgter Neuparzellierung oder Überbauung des Grundstückes ausgeführt sein.
4 Das Heckenareal kann bei der Nutzungsberechnung für die zugehörige Parzelle angerechnet werden.
5 Gegenüber der Hecke muss ein Bauabstand von 4 m eingehalten werden.
6 Der Unterhalt der Hecke hat durch den jeweiligen Landeigentümer zu erfolgen.
°892 RBG
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1.4. Weitere Vorschriften
Art. 23 Lärm-Empfindlichkeitsstufen
1 Mit den Lärm-Empfindlichkeitsstufen werden die zulässigen Belastungsgrenzwerte festgelegt. Sie richten sich nach Art. 43 der Eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV).
2 Die Zuweisung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen hat nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne der Lärmschutzverordnung.
3
Die Lärm-Empfindlichkeitsstufen sind den einzelnen Zonen wie folgt zugeordnet: Zone Empfindlichkeitsstufe (gemäss Zonenplan Siedlung) (Lärm-ES) Kernzone K2 ii Wohn-/Geschäftszone WwG2 Il Wohnzone w2 Il Gewerbezone G I Zone für öffentliche Werke und Anlagen OeWA IN Zonen ausserhalb des Siedlungsgebietes U
Die Abgrenzung der Lärm-Empfindlichkeitsstufen ist mit den Zonengrenzen identisch.
Art. 24 Quartierplanung
1 Für den Erlass von Quartierplänen im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren gelten die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998, insbesondere die 88 37 bis 47.
2 Wenn die nachfolgenden Randbedingungen eingehalten werden, kann der Quartierplan im Sinne des vereinfachten Verfahrens gemäss RBG 8 42 vom Gemeinderat erlassen werden:
- Die Nutzungsart muss gewahrt bleiben - Maximal zulässige Bebauungsziffer: K2-Zone: 58 %, W2-Zone: 31 %; WG2-Zone: 31 %
- Von den Gebäudeprofilvorschriften kann soweit abgewichen werden, als der Zonencharakter noch gewahrt bleibt
- Erschliessungskonzept gemäss gültigem Strassennetzplan
- Besondere Wohnqualität und Wohnhygiene
- Optimaler Lärmschutz
- Naturnahe Umgebungsgestaltung mit einheimischen, standortgerechten Pflanzenarten - Gute Einpassung in das Dorf- und Landschaftsbild
- Entwässerungskonzept gemäss gültigem Generellen Entwässerungsplan
- Energiekonzept bei grösseren Überbauungen
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Art. 25 Parkierung
1 Die _Mindestzahl der Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos/Mofas_(Normalabstellplatzbedarf) bemisst sich gemäss Anhang 11 der RBV. "
2 In besonderen Fällen kann die Baubewilligungsbehörde nach Anhören des Gemeinderates die Zahl der vorgeschriebenen Plätze herabsetzen. ''
3 Offene Abstellplätze sind nach Möglichkeit unversiegelt, das heisst wasserdurchlässig auszugestalten. '?
Art. 26 Antennenanlagen
Antennenanlagen sind so an der Gebäudehülle (Dach, Fassade) oder im Freien anzuordnen, dass das Erscheinungsbild von Dach, Gebäude oder Gartenanlage bewahrt bleibt und keine Beeinträchtigung der Nachbarschaft entsteht. In der Kernzone sind auch die Bestimmungen des Ortskernschutzes zu beachten.
1% 8 70 Abs 1 RBV 118 70 Abs 2 RBV 28 70 Abs 3 RBV
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4. BESTIMMUNGEN ZU DEN EINZELNEN ZONEN
1.5. Kernzone
Art. 27 Nutzungsart
1 Kernzonen umfassen architektonisch und städtebaulich wertvolle Stadt- und Ortskerne, die in Ihrem Charakter erhalten oder saniert werden sollen. Zugelassen sind Wohnnutzung sowie mässig störende Betriebe. '?
2
Als mässig störende Betriebe gelten publikumsintensive Geschäftsbetriebe, Gaststätten, Landwirtschaftsbetriebe, kleine Handwerksbetriebe mit mässig störenden maschinellen Einrichtungen. Schweinemast und bodenunabhängige Tierbetriebe sind nicht erlaubt.
3
Betrieblich notwendige Erweiterungen von landwirtschaftlichen und kleingewerblichen Betrieben sind gestattet, wenn die entsprechende Nutzung dem Dorfkerncharakter angepasst ist und keine übermässigen Immissionen entstehen.
4 Betreffend Immissionsschutz kann der Gemeinderat jederzeit entsprechende betriebliche und bauliche Massnahmen verlangen.
Art. 28 Gestaltung der Bauten, Anlagen und Umgebung
1
In der Kernzone sind erhöhte Anforderungen an die architektonische Gestaltung zu erfüllen. Bauten und Anlagen (Umbauten, Neubauten, Renovationen, Strassenbauten und Umgebungsgestaltungen) müssen sich in ihre Umgebung einfügen und auf geschützte und schützenswerte Objekte Rücksicht nehmen, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt insbesondere für die Gebäudestellung, das Gebäudevolumen, die Dach- und Fassadengestaltung, die Material- und Farbwahl sowie die Umgebungsgestaltung.
2 Zum Schutz des Ortsbildes ist anzustreben, die in der Kernzone vorhandenen typischen Hofstattbereiche, Baumgärten und Vorplatzbereiche als Freiraum zu erhalten.
3
Bei Umbauten und Ersatzbauten von bestehenden, ortstypischen Gebäuden können Abweichungen von Nutzungsmass und den Gebäudeprofilvorschriften zugelassen werden, wenn der ursprüngliche Gebäudekubus sowie Dachform und Firstrichtung beibehalten wird und damit wichtige Merkmale des gewachsenen Dorfbildes erhalten bleiben.
4 Um unnötige Investitionen und Fehlplanungen verhindern zu können, wird den Grundeigentümern und Bauinteressenten empfohlen, Absichten von Neu- Um- und Anbauten, Zweckänderungen sowie Um- und Neugestaltungen der Umgebung in einem frühen Planungs- oder Projektierungsstadium mit der Gemeinde und den zuständigen kantonalen Fachstellen abzuklären.
8 22 Abs 1 RBG
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Art. 29 Gebäudekategorien
1
Die Bauten der Kernzone sind in folgende drei Kategorien unterteilt: - Geschützte Bauten
- Erhaltenswerte Bauten
- Übrige Bauten
Lage und Umriss der Bauten sind im Zonenplan entsprechend gekennzeichnet.
2
Schutzobjekte, die unabhängig dieser Zonenvorschriften unter kantonalem Denkmalschutz stehen, sind im Zonenplan zur Orientierung eingezeichnet. An diesen Bauten oder Bauteilen sind Veränderungen jeglicher Art nur mit Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege zulässig.
Art. 30 Geschützte Bauten
1
Diesen Bauten kommt als Einzelobjekt und als Bestandteil des gewachsenen Dorfbildes ein hoher Stellenwert zu. Sie sind vor Zerfall zu schützen und dürfen nicht abgebrochen werden. Bauliche Massnahmen sind nur unter Wahrung der schutzwürdigen Substanz zulässig und haben mit aller Sorgfalt im Sinne des ursprünglichen Originals zu erfolgen.
2 Im Innern sind bauliche Veränderungen soweit möglich, als dadurch wertvolle Bauteile nicht beeinträchtigt werden oder verloren gehen.
Art. 31 Erhaltenswerte Bauten
1 Die Lage und das Volumen dieser Bauten sind für das Dorfbild von Bedeutung. Sie sind, soweit bautechnisch und wohnhygienisch sinnvoll, zu erhalten.
2
Für allfällige Ersatz-Neubauten sind Situierung, Gebäudeabmessung, Geschosszahl, Firstrichtung und Dachgestaltung des ursprünglichen Gebäudes richtungsweisend. Die wichtigsten Stilelemente sind wieder anzuwenden. Dasselbe gilt für Umbauten und Renovationen.
Art. 32 Übrige Bauten
1 Obwohl diesen Bauten keine historische Bedeutung zukommt, haben sie sich möglichst harmonisch ins Dorfbild einzufügen.
2 Bei Renovationen und Umbauten ist soweit erforderlich eine Verbesserung der äusseren Erscheinung anzustreben.
3 Bei der Situierung von Ersatz-Neubauten kann vom vorhandenen Gebäudeumriss und den Gebäudeabmessungen abgewichen werden, wenn dies im Interesse des Dorfbildes liegt.
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Art. 33 Dachgestaltung
1
Bezüglich Dachgestaltung (Material, Farbe, Firstrichtung, etc.) sowie Zulässigkeit, Gestaltung und Abmessungen der Dachelemente (Aufbauten, Gauben, Dachflächenfenster, Sonnenenergieanlagen, Wintergartenabdeckungen, Dacheinschnitte, etc.) wird in jedem Einzelfall in Absprache mit dem Gemeinderat durch die Bewilligungsbehörde entschieden. Dabei sind die „Grundsätze über die Gestaltung der Dachlandschaft im Ortskern“ (ARP, Okt. 1993) und die „Wegleitung Ortskernplanung“ (ARP, Dez. 2002) wegleitend.
2
Die Dachgestaltung muss mit den übrigen Gebäudeteilen harmonieren und sich dem Dorfbild anpassen. Die Dächer der Hauptbauten sind mit Tonziegeln einzudecken. Pultdächer auf Nebenbauten sind nur in der vom Hauptgebäude abgeschleppten Form zulässig.
3 Bauteile auf dem Dach müssen folgende Vorschriften erfüllen:
- Harmonie mit der darunter liegenden Fassade, ansprechendes Gesamtbild. - Feingliederige Konstruktionen verwenden. - Pro Dachfläche ist nur eine Art von Dachaufbauten zugelassen.
- Dacheinschnitte sind nur auf der strassenabgewandten Seite zulässig und mit offenen Schlepp- oder Giebeldächern zu versehen.
- Dachflächenfenster sind in die Dachhaut zu integrieren. Die Kombination Dachflächenfenster und andere Dachaufbauten ist nicht zulässig.
- Sonnenkollektoren, Parabolantennen, etc. sind nur auf untergeordneten Nebengebäuden zulässig. Sie dürfen nur wenig einsehbar sein und das Ortsbild nicht beinträchtigen.
4 Für die einzelnen Dachbauteile gelten nachfolgende Massvorschriften:
- Lukarnen in der unteren Dachfläche; Frontfläche: max. 1.8 m? - Kleingauben: Frontfläche: max. 0.5 m?
- Überdeckte Dacheinschnitte: Frontfläche: max. 2.5 m?
- Dachflächenfenster; Lichtfläche: max. 0.3 m?
- Gesamtflächen für Dachflächenfenster: Lichtfläche: max. 2% der dazugehörigen Dachfläche.
Die Bemessung der Frontflächen erfolgt an den äussersten Bauteilen der Dachaufbauten. Von diesen Massvorschriften kann mit Zustimmung der kantonalen Fachstellen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn dabei eine gute Lösung erreicht wird.
Art. 34 Vorplatzbereich
1
Der Vorplatzbereich ist als Element des Strassenraumes für das Ortsbild von Bedeutung. Die im Zonenplan als Vorplatzbereich bezeichneten Flächen überlagern die Kernzone oder die OeWA- Zone und sind als Freiraum zu erhalten und von Gebäuden aller Art freizuhalten.
2 Zugelassen sind Erschliessungs-, Parkierungs- und Grünflächen sowie Gärten. Die dauernde Lagerung von gewerblichen Gütern ist nicht gestattet.
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3 Die Vorplätze sind ansprechend zu gestalten. Empfohlen werden wasserdurchlässige Beläge wie Mergel, Schotterrasen und dergleichen. Bestehende Vorgärten sind möglichst zu erhalten.
4 Einfriedigungen und Geländer haben sich in das Ortsbild einzufügen.
5 Die Parzellenteile des Vorplatzbereiches sind Bestandteile der Kernzone und werden in die Berechnung der überbaubaren Fläche einbezogen.
Art. 35 Garagerampen
Zufahrten zu unterirdischen Einstellhallen sind so zu gestalten, dass sie das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigen.
Art. 36 Grenzabstände
Für Ersatz-Neubauten entlang von Grenzen gilt das Grenz- oder Näherbaurecht als erteilt.
Art. 37 Gestaltungsrichtlinien
Für die Erhaltung und Gestaltung des Dorfkernes kann der Gemeinderat Gestaltungsrichtlinien erlassen. Diese haben keine Rechtswirkung, sondern dienen als Leitbild und Empfehlung für bauliche und gestalterische Massnahmen auf den öffentlichen Flächen (Strassenraum, Verkehrs- und Parkieranlagen, Plätze, Grünflächen, etc.) und dem Privatareal (Vorplätze, Gärten, Hofstattbereich, Gebäude- und Fassadengestaltung, etc.).
1.6. Wohnzonen, Wohn- und Geschäftszonen
Art. 38 Nutzungsart in Wohnzonen
1 Wohnzonen umfassen Gebiete, die in erster Linie der Wohnnutzung vorbehalten sind. Zugelassen sind nicht störende Betriebe, deren Bauweise der Zone angepasst ist. 1
2 Zugelassen sind namentlich kleinere emissionsarme Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe mit geringem Zubringerverkehr.
Art. 39 Nutzungsart in Wohn- und Geschäftszonen
1
Wohn- und Geschäftszonen umfassen Gebiete, die der Wohnnutzung und wenig störenden Betrieben vorbehalten sind. '°
"48 21 Abs 1 RBG "5821 Abs 2 RBG
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2 Zugelassen sind namentlich Läden, Büroräumlichkeiten, Dienstleistungsbetriebe, Gaststätten sowie kleinere Handwerksbetriebe mit wenig störenden maschinellen Einrichtungen.
Art. 40 Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster auf Schrägdächern
(Siehe Skizze im Anhang)
1
Dachaufbauten auf Steildächern müssen ästhetisch befriedigen. Sie sind so zu dimensionieren, dass die Dachform und die betreffende Dachfläche im Verhältnis zur Grösse des Dachaufbaus vorherrschend bleiben.
2
Die Summe der Breiten der Dachaufbauten darf die halbe Fassadenlänge nicht überschreiten. Der Mindestabstand von den Fassadenenden beträgt 1.5 m, der Mindestabstand von Gräten und Kehlen 1.0 m.
3
Die Fronthöhe der Dachaufbauten darf max. 1.6 m betragen. Bei Dachaufbauten mit Satteldach wird die Fronthöhe bis zur Oberkante der Dachaufbau-Traufe gemessen. Messebene ist in diesem Fall die Aussenkante der Dachaufbau-Seitenwand.
4 Unter den Aufbauten muss die Dachhaut durchgeführt werden.
5 Für Dacheinschnitte und Dachflächenfenster gelten diese Vorschriften sinngemäss.
6 Bei auffälligen Dachaufbauten und Dacheinschnitten kann der Gemeinderat zuhanden der Bewilligungsbehörde Gestaltungsmassnahmen verlangen.
1.7. Gewerbezonen
Art. 41 Nutzungsart
1 Gewerbezonen umfassen Gebiete, die insbesondere der Aufnahme von mässig störenden Betrieben vorbehalten sind. '°
2 Zugelassen sind namentlich Werkhöfe, Werkstätten, Lagerhäuser, Fabriken und weitere mässig störende Betriebe.
3
In den Gewerbe- und Industriezonen sind ausschliesslich Wohnungen für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, für standortgebundenes und in beschränktem Umfang für betriebseigenes Personal zugelassen. Ausnahmsweise können zeitlich befristete provisorische Unterkünfte im
Zusammenhang mit grösseren Bauvorhaben bewilligt werden. '"
"6 823 Abs IRBG 7823 Abs 5 RBG
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Art. 42 Angrenzende Zonen
1 Gewerbebetriebe dürfen in den Wohngebieten keine unzumutbaren Umweltbelastungen durch Lärm, Luftverschmutzung, Erschütterungen usw. verursachen.
2
Grenzt eine Wohnzone oder eine Wohn-/Geschäftszone direkt an eine Gewerbezone, so darf in dieser bis auf eine Tiefe von 15 m nicht höher gebaut werden, als es das Gebäudeprofil der angrenzenden Zone zulässt.
Art. 43 Schutzbepflanzung
1
Zum Schutz des Strassen- und Dorfbildes sowie der angrenzenden Wohnzone oder Wohn-/ Geschäftszone und für den ökologischen Ausgleich ist das im Zonenplan mit Schutzbepflanzung bezeichnete Randgebiet zwischen Grenze und Baukörper naturnah und standortgerecht zu bepflanzen und darf nicht als Lagerplatz verwendet werden. Den Baugesuchsunterlagen ist ein Umgebungsgestaltungsplan beizulegen.
2
Zur besseren Einpassung ins Dorf- und Landschaftsbild können bei Gebäudeteilen, Lagerplätzen, Abgrabungen und Stützmauern jederzeit zusätzliche Gestaltungsmassnahmen und Bepflanzungen verlangt werden.
1.8. Zonen für öffentliche Werke und Anlagen
Art. 44 Nutzungsart
4 Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch:
a. die Gemeinwesen;
b. andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;
c. Inhaber staatlicher Konzessionen;
d. Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen
benötigt werden. "?
2 Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind. '?
3 Die Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck. Die Zweckbestimmung ist im Zonenplan Siedlung eingetragen.
18 9 24 Abs. 1 RBG 8 24 Abs. 2 RBG
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Art. 45 Vorschriften
1 Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage, und es sind die öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen.
2
Für die ökologische Aufwertung der Freiflächen sind wertvolle Baumbestände und Hecken zu erhalten und zu pflegen. Im Zusammenhang mit neuen Bauten und Anlagen sind mit naturnaher Umgebungsgestaltung auch ökologische Ausgleichsflächen zu sichern.
3
Für erhaltenswerte Bauten und geschützte Bauten in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kernzone sinngemäss.
1.9. Aussichtsschutzzone Ruchhollenweg
Art. 46 Zweck
Zur Gewährleistung der im Zonenplan Landschaft festgelegten Aussichtsschutzzone sind im Bereich der im Zonenplan Siedlung gekennzeichneten Fläche Bauten und Bepflanzungen so zu begrenzen, dass die Sicht vom Ruchhollenweg auf das Dorf erhalten bleibt.
Art. 47 Schutzbestimmungen
Das Sichtfeld über einer Neigung von minus 17% ab Niveau Augenhöhe (+1.7 m) über dem
Ruchhollenweg darf nur durch Bauten und Bepflanzungen verdeckt werden, wenn diese nicht breiter als 15 m sind und durch gleich breite Lücken unterbrochen werden.
1.10. Uferschutzzone
Art. 48 Schutzziel
Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere.
Art. 49 Schutzvorschriften
1
In Uferschutzzonen sind alle Massnahmen untersagt, die dem Schutzziel widersprechen und eine spätere Freilegung der eingedolten Bereiche des Gewässers verhindern. Nicht gestattet sind insbesondere Bauten, Terrainveränderungen, Oberflächenbefestigungen sowie standortfremde Bepflanzungen und Garteneinrichtungen.
2
Entlang dem offenen Gewässer darf weder gepflügt und gedüngt, noch dürfen Biozide angewandt werden. Das Land darf als extensive Wiese oder Herbstweide genutzt werden, sofern die Ufervegetation nicht beeinträchtigt wird. Angrenzender Weidebetrieb ist abzuzäunen.
2° 813 RBV
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3 Zugelassen sind ökologisch oder wasserbaulich bedingte Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie Massnahmen zur Freilegung der eingedolten Gewässerabschnitte.
4 Bei fehlenden oder ungenügenden Ufergehölzen im Bereich offener Gewässer ist eine Ergänzung mit standortgerechten einheimischen Bäumen und Sträuchern vorzunehmen.
1.11. Geschützte Einzelobjekte
Art. 50 Schutzziel
Die im Zonenplan mit entsprechender Signatur bezeichneten Objekte (Bäume und Brunnen) sind als wesentliche Bestandteile des Dorfbildes an ihrem Standort und in ihrem Bestand zu erhalten und zu pflegen.
Art. 51 Schutzvorschriften
1
Es dürfen keine über die ordentliche Pflege und den baulichen Unterhalt hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. Abgehende Bäume sind durch einheimische, standortgerechte Bäume zu ersetzen.
2
Im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen sind diese Elemente und deren Umgebung in eine dorfbildtypische Gestaltung einzubeziehen.
1.12. Archäologische Schutzobjekte
Art. 52 Schutzziel, Beschreibung
1 Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Stätten. 2
2 Archäologische Schutzobjekte kennzeichnen Stellen von Siedlungsresten früherer Kulturen. An diesen Stellen sind weitere Funde zu erwarten.
- Pos.1 Innerhalb des Gebäudes vermutete Resten der ehemaligen, im 13. Jahrhundert gestifteten Kapelle St. Verena.
Art. 53 Schutzvorschriften
Vor Grabarbeiten und Bauarbeiten innerhalb des Gebäudes ist die Abteilung Archäologie des Amtes für Kultur zu informieren.
#819 RBV
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5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 54 Vollzug
1 Unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens ist der Vollzug dieses Reglements Sache des Gemeinderates.
2
Der Gemeinderat kann für den Vollzug der Zonenvorschriften eine Kommission einsetzen. Insbesondere für die erhöhten Anforderungen an die architektonische Gestaltung in der Kernzone wird die Mithilfe einer Fachinstanz (Fachperson oder Fachkommission) empfohlen.
3
Um bei Bauvorhaben die massgebenden Zonenvorschriften möglichst frühzeitig erkennen und berücksichtigen zu können, wird den Grundeigentümern und Bauinteressenten empfohlen, vor der Baueingabe bei den zuständigen kommunalen und kantonalen Behörden Vorabklärungen durchzuführen.
Art. 55 Ausnahmen von den Zonenvorschriften
Der Gemeinderat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Baubewilligungsbehörde schriftlich und begründet Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften zu beantragen. Massgebend sind die Kriterien gemäss $ 7 Abs. 2 der Verordnung vom 8. Januar 1998 zum Raumplanungs- und Baugesetz.
Art. 56 Bestandesgarantie für bestehende Bauten
1 Bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen, namentlich für Dienstleistungen, Industrie und Gewerbe, dürfen erhalten, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn ihre Einwirkungen auf die Nachbarschaft gleich bleiben oder reduziert werden.
2 Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den allgemeinen Bauvorschriften widersprechen, dürfen unterhalten und angemessen erneuert werden. a
Art. 57 Aufhebung früherer Beschlüsse
1 Alle den Zonenvorschriften Siedlung gemäss diesem Reglement und zugehörigem Zonenplan widersprechenden früheren Beschlüsse und Pläne sind aufgehoben.
2 Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
?? 8 109 RBG 28 110 RBG
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Art. 58 Inkrafttreten
Die Zonenvorschriften Siedlung treten mit der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
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BESCHLÜSSE, GENEHMIGUNG
Gemeinde
Beschluss des Gemeinderates: 30.11.2009
Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung: 16.12.2009 Referendumsfrist: 15.1.2010
Urnenabstimmung: ---------
Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 2 vom 14.1.2010
Planauflage vom 15.1.2010 bis 15.2.2010 Namens des Gemeinderates:
Der Präsident:
A Me
Der Gemeindeverw —
Kanton
Vom Regierungsrat des Kant Barsgil- schaft genehmigt mit Beschluss Nr. 72 vom ...... , ee 2om ERSPPRFUD:
Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. ....... VOM .nnensenseenssnnsensseeensnen en
Der Landschreiber:
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S:\025\05\0598\Mut'ZRS’Gen'RR.doc.
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BESCHLÜSSE, GENEHMIGUNG
Gemeinde
Beschluss des Gemeinderates: 14.3.2005
Beschluss der Einwohnergemeindeversammiung: 6.4.2005 Referendumsfrist: 7.4.2005 bis 6.5.2005
Urnenabstimmung: Keine
Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr 15 vom 14.4.2005 Planauflage vom 18.4.2005 bis 18.5.2005
Namens des Gemeinderates:
Der Präsident: Ar 5 Ant .
Der Gemeindeverwalter: _ DE
Kanton
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr.ANN>vom ..m.8,.. Now. 2005
Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt NH S... vom AQ..NON.OS
Der Landschreiber:
NALAMP\S\645\ZRS'06'07'20’Gen.doc Seile 23/25 21.07.2005/CT
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ANHANG
Erläuterungsskizze zu Art. 12 Abgrabungen am Gebäude
Gewachsenes Terrain
T1=2.0 m: Maximale Abgrabungstiefe, zulässig über ganzem Gebäudeumfang
T2 = 3,0 m: Maximale Abgrabungstiefe für Garageeinfahrten und Eingänge, zulässig über einer Gesamtlänge (L1 + L2) von max. 1/3 Gebäudeumfang
A: Massgebender Terrainpunkt für zulässige Fassaden- und Gebäudehöhen
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Erläuterungsskizze zu Art. 17 Dachformen
Zulässige Dachformen für Hauptbauten in den einzelnen Zonen
Satteldach
Satteldach mit Wiederkehr
Satteldach mit Wiederkehr
u
>
>
K2 zulässig K2 zulässig K2 zulässig w2 zulässig w2 zulässig w2 zulässig we2 zulässig WG2 zulässig WG2 zulässig G zulässig G zulässig G zulässig Walmdach Kreuzgiebeldach Kreuzgiebeldach
v © ©
K2 nicht zulässig K2 zulässig K2 zulässig Ww2 zulässig Ww2 zulässig w2 zulässig WG2 zulässig WG2 zulässig Ww6G2 zulässig G zulässig G zulässig G zulässig Krüppelwalmdach Zeltdach Pultdach
Ü ©
N
K2 nicht zulässig K2 nicht zulässig K2 nicht zulässig Ww2 zulässig w2 zulässig w2 nicht zulässig W6G2 zulässig W62 zulässig WG2 nicht zulässig G zulässig G zulässig G zulässig Sheddach Mansarddach Flachdach
Ü ©
v
K2 nicht zulässig K2 nicht zulässig K2 nicht zulässig w2 nicht zulässig w2 nicht zulässig w2 nicht zulässig WG2 nicht zulässig WG2 nicht zulässig WG2 nicht zulässig G zulässig G zulässig G nicht zulässig S:\025\05\0598\Mut'ZRS'Gen'RR.doc Seite 26/27
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Erläuterungsskizze zu Art. 40 Dachaufbauten auf Schrägdächern in W-/ WG-Zone Mass- und Begriffsdefinitionen
Grat, First
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