16/eBS/4/0_Waldbaulinienplan "Rainweg"
Forest distance lines · Bubendorf
Document
- Number
- 215
- Kind
- Forest distance lines
- Commune
- Bubendorf
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jan 16, 1973
- In force since
- Jan 16, 1973
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
215 16. Januar 1973
Nr. vom
Gemeinde Bubendorf, Waldbaulinienplan "Rainweg”
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf hat ax 25. Oktober 1972 dem Waldbaulinienplan "Rainweg" zugestimmt.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 3. November
bis 2. Dezember 1972 statt. Sie wurde durch Publikationen
im Amtsblatt Nr. 44 vom 2. November 1972 und im Amtsanzeiger Nr. 22 gleichen Datums bekanntgegeben.Die auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenen Brief vom 1. November 1972 (Postquittung) benachrichtigt. Einsprachen gingen keine ein. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1972 unterbreitet der Gemeinderat Bubendorf den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
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Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung nit den 85 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes von 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- unä Strassenlinienpläne aufzustellen.
II.
Gemäss 9 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehnigung des Regierungsrates. Die den Genehmigungsentscheid vorausgehende Früfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle unä eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt. r
IIl.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich konnte
11.72 - 60000 - 18
kein Verstoss gegen Vorschriften der Gemeinde, des Kantons und des Bundes festgestellt werden. 2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung In dieser Beziehung sinä ebenfalls keine Einwenäungen
zu erheben.
ı//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf am 25. 0ktober 1972 beschlossene Waldbaulinienplan "Rainweg" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnumnern 16/eBS/4/O versehenen Situationspläne.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kanton Basel-Landschaft im Antsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Butenäorf(2)
Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg Rheinstrasse, Liestal
Landeskanzlei Baupolizeiamt Vermessungsamt Kantonsforstamt (2) - Planungsamt (2) Baudirektion (2)
Der Lanäschreiber: