19/WBL/9/0_Waldbaulinienplan Hof Giess
Forest distance lines · Diegten
Document
- Number
- 2506
- Kind
- Forest distance lines
- Commune
- Diegten
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Sep 13, 1977
- In force since
- Sep 13, 1977
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Diegten with its building zones.Open the full map
Files
RRB_2506_19770913.pdfOpen in a new tab
Text
Read by text recognition from a scanned file: it can contain errors.
18 11.75 100'000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
2506 13. September 1977
Nr. vom
Gemeinde Diegten, Waldbaulinienplan "Hof Giess"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Diegten hat am 26. Mai 1977 dem Waldbaulinienplan "Hof Giess" zugestimmt,
B. Die öffentliche Planauflage hat vom 17. Juli bis 17. August 1977 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 28 vom 14. Juli 1977 sowie mittels Flugblatt an alle
Haushaltungen bekanntgegeben. Einsprachen sind nicht eingegangen.
Show the full text
Mit Schreiben vom 2. Juli/l. September 1977 unterbreitet der Gemeinderat Diegten den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
I.
Die Gemeinden äind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den 88 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und
Strassenlinienpläne aufzustellen. II.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Re-
gionalplanung beschränkt.
III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben!
il. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.
2, Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Auch in dieser Beziehung sind keine Einwendungen zu erheben.
://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Diegten am 26. Mai 1977 beschlossene Waldbaulinienplan "Hof Giess" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2, Massgebend sind die mit der Inventarnummer 19/WBL/9/O versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Rgierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt
zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Diegten
Ingenieurbüro Blattner, Bischofsteinweg 15, Sissach
Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Rheinstrasse 3, Liestal
Landeskanzlei Baupolizeiamt Vermessungsamt Kantonsforstamt (2) Planungsamt (4) Baudirektion (2)
Der Landschreiber;
N