16/eBS/7/1_Bau- und Strassenlinienplan Mutation Mai 1986 "Teichweg"

Building lines · Bubendorf

Document

Number
2501
Kind
Building lines
Subkind
Building lines
Commune
Bubendorf
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Oct 21, 1986
In force since
Oct 21, 1986

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2501 vom 21. Oktober 1986

Gemeinde Bubendorf, Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Teichwegq"

A. Die Gemeindeversammlung Bubendorf hat am 17. Juni 1986 der Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Teichweg" zuge-

stimmt.

B. Die öffentliche Auflage fand vom 4. Juli 1986 bis 4. Au-

gust 1986 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt

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Nr. 26 vom 3. Juli 1986 und im Amtsanzeiger der Gemeinde Bubendorf Nr. 13 vom 27. Juni 1986 bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief be-

nachrichtigt. Innert der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

c. Mit Schreiben vom 26. August 1986 unterbreitet der Gemeinderat Bubendorf den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den 88 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich abänderbar [BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die dabei zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der

erstmaligen Aufstellung. II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

Ill.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat

die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Eine Vorprüfung durch das Amt für Ortsund Regionalplanung ist nicht erfolgt.

1.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist folgendes zu bemerken:

In den Bereichen der Einmündung des Teichweges in die Hauptstrasse und dem Brunnenplatz [Erschliessungsstrasse, Trottoir} sowie im Bereich der Vorplätze der Parzellen Nrn. 292, 323 und 293 sind bei der definitiven Gestaltung dieses Strassenraumes kleinere Abweichungen aufgrund dem gegenwärtigen Planungsstand des Tiefbauamtes möglich. Die Ausführungspläne des Tiefbauamtes sind massgebend für die Einmündungsbereiche

in die Hauptstrasse.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

ı//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird die von der Gemeindeversamnlung Bubendorf am 17. Juni 1986 beschlossene Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Teichweg" im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. j

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 16/eBS/7/1 versehenen Exemplare des Situationsplanes.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Bubendorf, 4416 Bubendorf

Itin + Kipfer AG, Schwieriweg 12, 4410 Liestal

Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal

Landeskanzlei [Amtsblatt] Vermessungsamt

Bauinspektorat [2]

Tiefbauanmt

Amt für Orts- und Regionalplanung [5] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]

Der Landschreiber:

I