16/BSP/17/2_Bau- und Strassenlinienplan Mutation "Breitenstrasse"

Building lines · Bubendorf

Document

Number
3174
Kind
Building lines
Subkind
Building lines
Commune
Bubendorf
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Oct 15, 1991
In force since
Oct 15, 1991

Map

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 3174 vom 15. Oktober 199]

Gemeinde Bubendorf, Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Breitenstrasse"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf hat am 18. Oktober 1990 die Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Breitenstrasse" beschlossen. Ein Referendum wurde

nicht ergriffen.

B. Die Öffentliche Planauflage fand vom 1. März 1991 bis 30. März 1991 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 9 vom 28. Februar 1991 und im Amtsanzeiger der Gemeinde Bubendor£ Nr. 4 vom 22. Februar 1991 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 21. Februar 1991) benachrichtigt. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Ein-

sprachen eingegangen.

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C. Mit Schreiben vom 24. Juni 1991 unterbreitet der Gemeinderat Bubendorf die Pläne zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf 5 4 in Verbindung mit den SS 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsatzlich abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrens-

vorschriften, die dabei zu beachten wären, sind im Bauge-

setz nicht enthalten. Deshalb gelten hierfür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch Mutationen von Bauund Strassenlinienplänen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung be-

schränkt. III.

Materiell haben im Rahmen einer Vorprüfung die betroffenen Amtsstellen zur Mutation des Bau- und Strassenlinienplanes "Breitenstrasse" Stellung genommen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Gemeinderat Bubendorf durch die federführende Dienststelle [Amt für Orts- und Regionalplanung] mit Schreiben vom 26. Oktober 1990 sowie anlässlich der am 15. Mai 1991 stattgefundenen Sitzung bekanntgegeben worden. Diesbezüglich sei auch auf die nachfolgenden Erwägungen und

Ausführungen verwiesen.

IV.

1. Rechtmässigkeitskontrolle:

1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan

"Breitenstrasse" erfüllt.

1.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuwei-

sen, dass in den Auflage- bzw. in den Beschlussplänen nur

die Strassen- und Trottoirbreiten mutiert wurden. Dies in der Annahme, dass die Strassenaxe wie auch der Baulinienabstand vom Strassenrand beibehalten wird. Auf die Darsteilung aller neuen und aufzuhebenden Bau- und Strassenlinien wurde nach Angabe der Gemeinde [vgl. Erläuterungsbericht zum Genehmigungsantrag vom 15. September 1991] zu Gunsten einer besseren Uebersicht verzichtet. Den Stimmbürgern bzw. den betroffenen Grundeigentümern sei dieser Sachverhalt immer auch in dieser Art und Weise erläutert bzw. dargelegt worden. Um Missverständnisse bzw. Unklarheiten bei der späteren Anwendung und Interpretation ausschliessen zu können, kam man anlässlich der am 15. Mai 1991 - unter Anwesenheit eines Vertreters der Rechtsabteilung der Bau- und Umweltschutzdirektion - stattgefundenen Sitzung überein, zusätzlich einen weiteren Plan anzufertigen, welcher nur die neuen Bau- und Strassenlinien enthält bzw. den mit diesem Beschluss rechtsgültigen Sachverhalt aufzeigt [vgl. hierzu Plan Nr. 27.2.309-2 vom 14. Juni 1991]. Dieser Plan dient jedoch - obwohl er mit den Genehmigungsdaten versehen und von den zuständigen Gemeindebehörden unterschrieben ist - nur zu einer besseren Uebersicht und ist nicht Gegenstand des eigentlichen Genehmigungsbeschlusses, da er formal nie beschlossen und erst nachträglich angefertigt wurde.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.

ı/l: 1. Gestützt auf S 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf vom 18. Oktober 1991 betreffend der Mutation zum Bauund Strassenlinienplan "Breitenstrasse" im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit als allgemeinverbindlich erklärt.

2.

Verteiler:

Massgebend sind die mit den Inventarnummern 16/BSP/17/2 [Bau- und Strassenlinienplan "Breitenstrasse"] versehenen Exemplare der Pläne.

. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf

S 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu

veröffentlichen.

- Gemeinderat Bubendorf, 4416 Bubendor£

- Ingenieur- und Planungsbüro Sutter, Hooland 10, 4424 Arboldswil

- Kreisgeometerbüro Liestal / Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal

- Landeskanzlei [Publikation]

- Amt für Liegenschaftsverkehr

- Tiefbauamt

- Vermessungsamt

- Bauinspektorat

- Amt für Orts- und Regionalplanung (5)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber: