25/eBS/20/0_Bau- und Strassenlinienplan "Rütschacher"

Building lines · Gelterkinden

Document

Number
3377
Kind
Building lines
Subkind
Building lines
Commune
Gelterkinden
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Oct 23, 1973
In force since
Oct 23, 1973

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11. 72 - 60000 - 18

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

5377 235. Oktober 1975

A. Die Einwol

wergemeindeversammlung Gelterkinden hat

am 30. November 1971 den Bau- und Strassenlinienplan "Brühl-

sse" (Balkenweg - Parzelle Nr. 2681) gutgeheissen.

B. Die öffentliche Auflage fand vom 2. bis 31, Dezember 1971 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr.

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49 vom 9. Dezember und im Anzeiger der Crichtsb 3issäach und Gelterkinden Nr. 48 vom 2. Dezember 1971 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenen Brief vom 3. Dezember 1971 (Postquittung) benachrichtigt.

Es haben Einsprache erhoben!

Der Gemeinderat Ge]

terkinden hat

schriebene Verständigunssverfahren durchg die in Ziffer 1 erwähnte Tinsprache an

lich zurückgezogen worden. Unter ne der Fachstellen entschied sich der Gemeinderat lterkin }

grund der von A gebrachten Argumente, den Plan südlich der HE zu e

und damit der zu entsprechen.

C. Am 50. August 1972 stimmte die Einwohnergemeindever sammlung in teilweiser Wiedererwägung des Beschlusses von

50. November 1971 der Aenderung des Bau- und Strassenlin!

planes zu. Gleichzeitig wurde die dadurch am Strassenne nötig gewordene Korrektur gutgeheissen.

D. Die erforderliche Auflage erfolgte von 15. Septenber bis 16. Oktober 1972. Entsprechende Mitteilungen erschie im Amtsblatt Nr. 37 vom 14. September 1972 und im Änzeiger

der Gerichtsbezirke Sissach und Gel Da

&

Schreiben vom 13.

Rückzug dieser nicht gegen den in Teil des

Wiedererwägung

pe S je} © u

serichteten Einsprache erfolg vember 1972.

EB. Mit Schreiben von 6. Februar 1973 unterbreitet der Gemeinderat Gelterkinden die Beschlüsse zur regierungs

chen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf ten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

I.

$ 4 in Verbindung mit und 94 des kantonalen Baug s

Otnnaccpry STrasser

ustellen. Nach der Rechtsprechung

‚erichtes erwachsen solche Pläne

riclle Rechtskraft, sondern sie sind unter

stimmter Prinzipien grundsätzlich gecenzeit 0 I 333). Besondere Verf ‚ die bei den Aenderung Bau

Gem ten der Ge

2 des vo 3 des Bauge

fallen

:inden -— und darunt

netzpläne und die Bau- und Strassenlin

Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmi

rates. Die dem Genehnigung

er

— ist dabei auf eins Rechin

sigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung be-

schränkt,

III.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte

hat die Prüfung folgendes ergeben:

1, Rechtnässigkeitskontrolle

Sowohl Formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

2, Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Auch in dieser Beziehung sind die Beschlüsse nicht zu beanstanden.

ı//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Gelterkinden vom 30. November 1971 und 30. August 1972 be-

treffend den Bau- und Strassenlinienplan "B gasse" und der damit verbundenen Aenderung des Strassennetzplanes genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnumnern 25/eBS/20/0 (Bau- und Strassenlinien) und 25/SPp/1/4 (Mutation zum Strassennetzplan) ver-

3. Die Ziffern l und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Gelterkinden (2)

Technisches Biro F. Dettwiler, Birkenweg 6, Gelterkinden

Kreisgeometerbüro, Wuhrweg 28, Sissach Landeskanzlei Baupolizeiamt

Vermessungsamt

Amt für Naturschutz und Denkmalpflege

Tiefbauamt, Abteilung Wasserbau -Planungsamt (6) - Baudirektion (2)

der 2. Landschreiber:

1

Eingesehen . .;; Fi