25/eBS/20/0_Bau- und Strassenlinienplan "Rütschacher"
Building lines · Gelterkinden
Document
- Number
- 3377
- Kind
- Building lines
- Subkind
- Building lines
- Commune
- Gelterkinden
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Oct 23, 1973
- In force since
- Oct 23, 1973
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11. 72 - 60000 - 18
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
5377 235. Oktober 1975
A. Die Einwol
wergemeindeversammlung Gelterkinden hat
am 30. November 1971 den Bau- und Strassenlinienplan "Brühl-
sse" (Balkenweg - Parzelle Nr. 2681) gutgeheissen.
B. Die öffentliche Auflage fand vom 2. bis 31, Dezember 1971 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr.
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49 vom 9. Dezember und im Anzeiger der Crichtsb 3issäach und Gelterkinden Nr. 48 vom 2. Dezember 1971 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenen Brief vom 3. Dezember 1971 (Postquittung) benachrichtigt.
Es haben Einsprache erhoben!
Der Gemeinderat Ge]
terkinden hat
schriebene Verständigunssverfahren durchg die in Ziffer 1 erwähnte Tinsprache an
lich zurückgezogen worden. Unter ne der Fachstellen entschied sich der Gemeinderat lterkin }
grund der von A gebrachten Argumente, den Plan südlich der HE zu e
und damit der zu entsprechen.
C. Am 50. August 1972 stimmte die Einwohnergemeindever sammlung in teilweiser Wiedererwägung des Beschlusses von
50. November 1971 der Aenderung des Bau- und Strassenlin!
planes zu. Gleichzeitig wurde die dadurch am Strassenne nötig gewordene Korrektur gutgeheissen.
D. Die erforderliche Auflage erfolgte von 15. Septenber bis 16. Oktober 1972. Entsprechende Mitteilungen erschie im Amtsblatt Nr. 37 vom 14. September 1972 und im Änzeiger
der Gerichtsbezirke Sissach und Gel Da
&
Schreiben vom 13.
Rückzug dieser nicht gegen den in Teil des
Wiedererwägung
pe S je} © u
serichteten Einsprache erfolg vember 1972.
EB. Mit Schreiben von 6. Februar 1973 unterbreitet der Gemeinderat Gelterkinden die Beschlüsse zur regierungs
chen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf ten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
I.
$ 4 in Verbindung mit und 94 des kantonalen Baug s
Otnnaccpry STrasser
ustellen. Nach der Rechtsprechung
‚erichtes erwachsen solche Pläne
riclle Rechtskraft, sondern sie sind unter
stimmter Prinzipien grundsätzlich gecenzeit 0 I 333). Besondere Verf ‚ die bei den Aenderung Bau
Gem ten der Ge
2 des vo 3 des Bauge
fallen
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netzpläne und die Bau- und Strassenlin
Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmi
rates. Die dem Genehnigung
er
— ist dabei auf eins Rechin
sigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung be-
schränkt,
III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte
hat die Prüfung folgendes ergeben:
1, Rechtnässigkeitskontrolle
Sowohl Formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
2, Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Auch in dieser Beziehung sind die Beschlüsse nicht zu beanstanden.
ı//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Gelterkinden vom 30. November 1971 und 30. August 1972 be-
treffend den Bau- und Strassenlinienplan "B gasse" und der damit verbundenen Aenderung des Strassennetzplanes genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnumnern 25/eBS/20/0 (Bau- und Strassenlinien) und 25/SPp/1/4 (Mutation zum Strassennetzplan) ver-
3. Die Ziffern l und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Gelterkinden (2)
Technisches Biro F. Dettwiler, Birkenweg 6, Gelterkinden
Kreisgeometerbüro, Wuhrweg 28, Sissach Landeskanzlei Baupolizeiamt
Vermessungsamt
Amt für Naturschutz und Denkmalpflege
Tiefbauamt, Abteilung Wasserbau -Planungsamt (6) - Baudirektion (2)
der 2. Landschreiber:
1
Eingesehen . .;; Fi