30/BSP/7/2_Bau- und Strassenlinienplan Mutation "Finelenstrasse"
Building lines · Hölstein
Document
- Number
- 1665
- Kind
- Building lines
- Subkind
- Building lines
- Commune
- Hölstein
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- May 30, 1989
- In force since
- May 30, 1989
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Hölstein with its building zones.Open the full map
Files
RRB_1665_19890530.pdfOpen in a new tab
Text
Read by text recognition from a scanned file: it can contain errors.
18 2.80 140000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
N. 1665 vom 30. Mai 1989
Gemeinde Hölstein, Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan
"Finelenstrasse"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Hölstein hat am 28. November 1988 den Bau- und Strassenlinienplan "Finelenstrasse" be-
schlossen.
B. Die öffentliche Planauflage ist am 8. Dezember 1988 bis 7. Januar 1989 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 49 vom 8. Dezember 1988 sowie im Waldenburger Bezirksanzeiger Nr. 49 vom 7. Dezember 1988 publiziert worden. Die betroffenen auswertigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 6. Dezember 1988) benachrichtigt. Während der
Show the full text
Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
C. Mit Schreiben vom 21. April 1989 unterbreitet der Gemeinde- - rat Hölstein die Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Finelenstrasse" zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwä-
gungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
I.
Die Gemeinden sind gestützt auf 5 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Bau- und Strassenlinienpläne wie die dazugehörigen Reglemente aufzustellen. Gemäss 8 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne und Reglemente - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
II.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die
Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung grundsätzlich erfüllt. Die durch die zuständige kantonale Fachstelle vorgenommene Vorprüfung des Bau- und Strassenlinienplanes "Finelenstrasse/Kirchrainstrasse erfolgte am 6. März 1987. Den Empfehlungen des Kantons konnte die Gemeinde in der Folge weitgehend Rechnung tragen.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
://: 1. Gestützt auf 8 3, Absatz des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird die, von der Einwohnergemeindeversammlung Hölstein am 28. November 1988 beschlossene Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Finelenstrasse" im Sinne der Erwägungen genehmigt und
damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 30/BSP/ 7/2 (Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Finelen-
strasse) versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf S 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu ver-
öffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Hölstein, 4434 Hölstein
Sutter Ingenieur- und Planungsbüro, Im Hooland, 4424 Arboldswil
Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal
Landeskanzlei (Amtsblatt) Vermessungsamt
Bauinspektorat (2)
Amt für Orts- und Regionalplanung (5) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreibet.:
u