77/gBS/2/0_Detailerschliessung Oberer Garten
Building lines · Burg im Leimental
Document
- Number
- 321
- Kind
- Building lines
- Subkind
- Building lines
- Commune
- Burg im Leimental
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Apr 30, 1987
- In force since
- Apr 30, 1987
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Nr.
BAUDIREKTION
52! RPA/Mm/sk Bern, 30. April 1987
Burg i.L.: Ueberbauungsordnung Detailerschliessung "Oberer Garten"
Die vom Gemeinderat von Burg am 14. Feburar 1986 beschlossene Veberbauungsordnung Detailerschliessung "Oberer Garten" wird in Anwendung von Art. 61 BauG genehmigt.
Es werden keine Gebühren erhoben.
Die Gemeinde Burg wird angewiesen, diese Genehmigung gemäss Art. 110 BauV öffentlich bekanntzumachen.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der kantonalen Justizdirektion zuhanden des Regierungsrates schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61 Abs. 4 Bau@). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.
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Der Regierungsstatthalter von Laufen wird beauftragt, diesen Beschluss mit den beiliegenden Kopien per Gerichtsurkunde (Empfangsbestätigung an die Baudirektion des Kantons Bern, Gerechtigkeitsgasse 36, 3011 Bern) zu eröffnen:
- der Gemeinde Burg i.L. unter Beilage einer genehmigten Ueberbauungsordnung
Je ein Exemplar dieses Beschlusses und der genehmigten Veberbauungsordnung ist für das Amtsarchiv bestimmt.
BAUDIREKTION Der Direktor
G. Bürki, Regierungsrat
WEA/3 LWD/2 TBA/2+1 Pl. RPA/6+2 P1.
650.7