25/eBS/17/0_Bau- und Strassenlinienplan "Gansacker", Tecknauerstrasse - Kirchgässli
Building lines · Gelterkinden
Document
- Number
- 344
- Kind
- Building lines
- Subkind
- Building lines
- Commune
- Gelterkinden
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jan 23, 1973
- In force since
- Jan 23, 1973
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f Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
vw. Z44A , 23, Januar 1973 : Nr. vom Gemeinde Gelterkinden, Bau- und Strassenlirienplan "Gansacker", A\enderung des Strassennetzplanes
A. Die Einvohnrergemeindeversammlung Gelterkinden hat em 30. August 1972 dem Bau- und Strassenlinienplan "Gansacker" zugestimnb. Gleichzeitig wurde die dadurch notwendig
gewordene Anpassung des Strassennetzplanes [AuB 2431/13. Juli
1971) gutgeheissen.
B. Die öffentliche Auflage fand vom 15. September bis 16. Oktober 1972 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 27 vom 14. September 1972 und im Anzeiger der Gerichtsbezirke Sissach und Gelterkinden Nr. 237 gleichen Datuns bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentüner wurden mit eingeschriebenem Brief vom 14. September 1972 (Postquittung) benachrichtigt. Einsprachen gingen keine ein. Mit Schreiben von 5. Dezenber 1972 ersucht der Gemeinderat Gelterkinden um die regierungsrätliche Genehmigung der Beschlüsse. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Eywägung: I..
Die Gemeinden sind gestützt auf $ A in Verbindung mit den 88 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Strassennetzpläne und Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestinnter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
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II.
= Gemäss 5 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften
11. 72 - 50000 - 18
der Gcmeinden- und darunter fallen auch die Stre ebz=
pläne und die Eau- und Strassenlinienpläne - der Geneknigu
des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:
l. Rechtmässiskeiltskontrolle
Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind
die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Auch in dieser Beziehung sind die Beschlüsse nicht zu beanstanden.
:ı//: 1. Gestützt auf'S 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Binwohnergemeindeversamnmlung Gelterkinden vom 30, August 1972 betreffend den Bau- und
t t
Strassenlinienplan "Gansacker" und der damit verbundenen Acnderung des Strassennetzplanes geneh-
migt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Kassgebenä sind die mit den Inventarnummern 25/eBS/17/0 (Bau- und Strassenlinienplan)
25/ SP/ 1/2 (Strassennetzplan) verse!
Quer- und
(Situation, Längen- 3. Die Ziffern 1
gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglene
’ und 2 dieses Beschlusses
Gen Regierungsrat des Kantons Basel- Lanäschaft im Antsblatt zu veröffentlichen. Mitteilung an Gemeinderat Gelterkinden (2) Technisches Büro F. Dettwiler, Weikermattweg 2, Gelterkinden
Kreisgeomterbüro Sisvach
Landeskanzlei
Baupolizeiant
Tiefbauant (3) -Plenungsent (3) Baudirektion (2)
Der Landschreiber: