36/BSP/7/0_Bau- und Strassenlinienplan "Schmiedmatt"
Building lines · Langenbruck
Document
- Number
- 353
- Kind
- Building lines
- Subkind
- Building lines
- Commune
- Langenbruck
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jan 29, 1991
- In force since
- Jan 29, 1991
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kanton Basel-Landschaft
Nr. 353 vom 29. Januar 1991
Gemeinde Langenbruck, Bau- und Strassenlinienplan "Schmiedmatt"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Langenbruck hat am 29. Oktober 1990 den Bau- und Strassenlinienplan "Schmiedmatt" beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage ist vom 10. November bis 10. Dezember 1990 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 45 vom 8. November 1990 sowie im Waldenburger Bezirksblatt vom 7. November 1990 publiziert worden. Die betroffenen Grundeigentümer sind mit Schreiben vom 31. November 1990 (Postquittung) über die Planauflage in Kenntnis gesetzt worden. Während der Aufla-
gefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
C. Mit Schreiben vom 15. Januar 1991 unterbreitet der Gemeinderat Langenbruck den Bau- und Strassenlinienplan"Schmiedmatt" zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
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Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne, Strassennetzpläne, Zonenpläne und die dazugehörigen Reglemente
aufzustellen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Vorschriften nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich abänderbar
(BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
II.
Gemäss 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeiteskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
Die kantonale Vorprüfung durch das Amt für Orts- und Regionalplanung erfolgte mit schriftlicher Stellungnahme am 15. Oktober 1990. Dem vorliegenden Bau- und Strassenlinienplan konnte zuge-
stimmt werden.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
ı//: 1. Gestützt auf S 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes
vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeinde-
versammlung Langenbruck am 29. Oktober 1990 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Schmiedmatt" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 36/BSP/7/0 versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $S 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler: - Gemeinderat Langenbruck, 4438 Langenbruck
- Sutter, Im Hooland, 4124 Arboldswil
- Kreisgeometerbüro Liestal/wWaldenburg Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal
- Landeskanzlei (Publikation)
- Bauinspektorat
- Vermessungsamt
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Amt für Orts- und Regionalplanung (5)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiner:
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