38/BSP/5/0_Bau- und Strassenlinienplan Vorstatt
Building lines · Lauwil
Document
- Number
- 2756
- Kind
- Building lines
- Subkind
- Building lines
- Commune
- Lauwil
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Sep 5, 1989
- In force since
- Sep 5, 1989
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2756 vom 5. September 1989
Gemeinde Lauwil, Bau- und Strassenlinienplan "Vorstatt"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Lauwil hat am 28. Juni
1989 den Bau- und Strassenlinienplan "Vorstatt" beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage ist am 13. Juli 1989 bis 13. August 1989 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 28 vom 13. Juli 1989 sowie im Waldenburger Bezirksblatt vom 13. Juli 1989 publiziert worden. Die betroffenen auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 1. August 1989) benachrichtigt. Während der Auf-
lagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
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C. Mit Schreiben vom 14. August 1989 unterbreitet der Gemeinderat Lauwil den Bau- und Strassenlinienplan "Vorstatt" zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird
auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne wie die
dazugehörigen Reglemente aufzustellen. Gemäss $ 3 des Bauge-
setzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne und Reglemente - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regio-
nalplanung beschränkt.
II.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die
Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die
Voraussetzungen für eine Genehmigung grundsätzlich erfüllt.
Die kantonale Vorprüfung durch das Amt für Orts- und Regio-
nalplanung konnte aus terminlichen Gründen nicht erfolgen.
<
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
://: 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Lauwil am 28. Juni 1989 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Vorstatt"
genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Pr
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 38/BSP/5/0 (Bau- und Strassenlinienplan "Vorstatt")
versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt „auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt
zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Lauwil, 4426 Lauwil (2)
Ingenieur- und Planungsbüro Sutter, Im Hooland, 4424 Arboldswil
Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg Frenkendörferstr. 20, 4410 Liestal
Landeskanzlei (Amtsblatt) Vermessungsamt
Bauinsepektorat (2)
Amt für Orts- und Regionalplanung (4)
Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
ver 2. Landschreiber:
nn | Mäntftiha