21/eBS/1/0_Waldbaulinienplan "Dreier"

Forest distance lines · Eptingen

Document

Number
1673
Kind
Forest distance lines
Commune
Eptingen
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
May 27, 1975
In force since
May 27, 1975

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Nr.

10. 73 - 100000 - 18

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

vom

1873 27. Mai 1975

‚ Eptingen hat am 27, Dezember 1974 dem Waldbauliniennlan "Dreier" zu=- gestimmt,

7

B. Die öffentliche Planauflaze fand von 27. Januar bis 25, Februar 1975 statt. Sie wurde in Amtsblatt Nr, von 25. Januar 1975 und mittels Anschlag bekanntgemacht, Der betroffene Grundeigentüner musste, da er in der Gen

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de wonnhaft ist, nicht separat benachrichtigt werden. ’ =

t

sprachen gingen nicht ein. Mit Schreiben von 25, März 19

unterbreitet der Gemein rungsrä auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen ver-

wiesen, Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

I. Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den 85 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes von 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung

Baulinienpläne aufzustellen. II,

Gemäss $ 3& Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften

an

e der Gemeinden - und darunter Tallen auch die Baulinienpläne -

a

der Genehmigung des Regierungsrates. Die den GCenehmizungs-

entscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässig

keitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt. III, Unter Beriicksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte

hat die Trüfung folgendes ergeben:

1, Recht

S

siskcitskontrolle

Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine (e-

nehmigung erfüllt.

Materiell-rechtlich ist auf folgendes hinzuweisen: Im Landwirtschaftsgebiet ist an Waldrändern grundsätzlich der im Baugesetz 3 85 festgelegte Abstand von 20 m einzuhalten, Ausnahmen sind nur in ganz besonderen Fällen möglich, z.B, beim Umbau bestehender Bauernhöfe oder aus Gründen des Landschaftsschutzes. Beim südlichsten Teil der vorliegenden Waldbaulinie handelt es sich um einen solchen Sonderfall. Dort ist die Reduktion eine Folge besonderer tonographischer und erschliessungstechnischer Verhältnisse und deshalb nicht zu beanstanden. Die übrigen Teile der Baulinie jedoch können nicht genehmigt werden. Sie sind rot durchgestrichen.

2. Auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung führt zum gleichen Ergebnis.

ı//: 1. Cestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Bauge-

j setzes wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Eptingen am 27. Dezember 1974 beschlossene Waldbaulienplan "Dreier" im Sinne der Erwägungen mit Ausnahme der rot durchgestrichenen Baulinie genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnumer 21/eBS/1/O versehenen Situationspläne.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglements für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Eptingen (2)

Kreisgeometerbüro Liestal/waldenburg Rheinstrasse 5, Liestal

Landeskanzlei Vermessungsamt Baupolizeiamt Kantonsforstamt Planungsamt (4)

Baudirektion (2)

Der Landschreibers

SA