21/BSP/7/0_Baulinienplan "Obere Laufmatt"
Building lines · Eptingen
Document
- Number
- 1489
- Kind
- Building lines
- Subkind
- Building lines
- Commune
- Eptingen
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- May 23, 1989
- In force since
- May 23, 1989
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1489 vom 23. Mai 1989
Gemeinde Eptingen, Baulinienplan "Obere Laufmatt"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Eptingen hat am 16. Dezember 1988 den Baulinienplan "Obere Laufmatt" beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage ist vom 2. März bis 31. März
1989 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 3 vom 2. März 1989 sowie mittels Flugblatt vom 28. Februar 1989 an alle Haushaltungen bekanntgemacht worden. Die auswärtigen Grundeigentümer sind zudem mit eingeschriebenem Brief vom 23. Februar 1989
auf die Planauflage hingewiesen worden.
C. Mit Schreiben vom 1. April 1989 ersucht der Gemeinderat Eptingen um die regierungsrätliche Genehmigung des vorliegenden Baulinienplanes. Für weitere Einzelheiten wird auf den Aktenin-
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halt und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Die Gemeinden sind gestützt auf S 4 in Verbindung mit den 58 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Baulinienpläne aufzustellen.
II.
Gemäss 5 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Baulinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskon-
trolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich wie auch materiell-rechtlich konnte kein Verstoss gegen Vorschriften der Gemeinde, des Kantons und
des Bundes festgestellt werden.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.
://: 1. Gestützt auf 8 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Eptingen am 16. Dezember 1988 beschlossene Baulinienplan "Obere Laufmatt" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 21/BSP/7/0 versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern I und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf 8 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Eptingen, 4458 Eptingen Architekturbüro Peter Minder, 4436 Liedertswil
Kreisgeometerbüo Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal
Landeskanzlei (Amtsblatt)
Vermessungsamt
Bauinspektorat (2)
Amt £für Orts- und Regionalplanung (5) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschieiner: