Zonenreglement Landschaft

Kilchberg (BL)

Document

Number
33/ZRL/1/1
Commune
Kilchberg (BL)
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Adopted
Oct 23, 1990
In force since
Mar 31, 1998

Map

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33_ZRL_01_01_N_G_1998_0656.pdfOpen in a new tab

Text

Gemeinde Kilchberg Kanton Basel-Landschaft

33 / ZRL / 1 / 1

Exemplar Amt für Raumplanung

Mutation RRB 656 vom 31.03.1998

NACHGEFÜHRTES REGLEMENT

ZONENREGLEMENT LANDSCHAFT

Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Inv. Nr.

RRB Nr.

RRB Datum

33/ZRL/1/0

3372

23.10.1990

33/ZRL/1/1

656

31.03.1998

Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 10.10.2018 / PS

Bemerkungen

Mutation Anhang 1 (Ergänzung): Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte, Objektnummern 4, 21, 22 + 27

Zonenvorschriften Landschaft

Inhaltsverzeichnis A.

Einleitung ................................................................................................................................. 2

B.

Art. 1

Zweck ............................................................................................................................... 2

Art. 2

Inhalt................................................................................................................................. 2

Art. 3

Bezugsgebiet und Gliederung ........................................................................................... 2

Grundzonen ............................................................................................................................. 2

Art. 4

Begriff ............................................................................................................................... 2

Art. 5

Landwirtschaftszonen ....................................................................................................... 2

Art. 6

Waldareal ......................................................................................................................... 3

Art. 7

Zone für öffentliche Anlagen und Werke ........................................................................... 3

C.

Schutzzonen ........................................................................................................................ 3

Art. 8

Begriff ............................................................................................................................... 3

Art. 9

Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte .................................................................. 3

Art. 10

Landschaftschutzzone ...................................................................................................... 4

Art. 11

Landschaftschonzone ....................................................................................................... 4

Art. 12

Aussichtspunkte................................................................................................................ 4

28 more articles

Art. 13

Archäologische Einzelobjekte ........................................................................................... 4

D.

Allgemeine Vorschriften........................................................................................................ 5

Art. 14

Gestaltung von Bauten und Anlagen................................................................................. 5

Art. 15

Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen ............................................... 5

Art. 16

Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen ... 5

Art. 17

Ausnahmen von Schutzvorschriften .................................................................................. 5

Art. 18

Vollzug der Zonenvorschriften .......................................................................................... 5

Art. 19

Aufhebung früherer Beschlüsse ........................................................................................ 6

Art. 20

Inkrafttreten und Anpassung ............................................................................................. 6

Beschlüsse ..................................................................................................................................... 7 Gemeinde.................................................................................................................................... 7 Kanton ......................................................................................................................................... 7 Beilagen zu den Zonenvorschriften Landschaft ............................................................................... 8 Orientierende Inhalt ........................................................................................................................ 8 Orientierende Darstellung im Zonenplan Landschaft ................................................................... 8 Anhang 1 ........................................................................................................................................ 9 Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte ............................................................................. 9 Inventarliste zu § 9 Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte .......................................... 9 Anhang 2 ...................................................................................................................................... 27 Archäologische Einzelobjekte .................................................................................................... 27 Inventarliste zu § 13 Archäologische Einzelobjekte ................................................................ 27

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Zonenvorschriften Landschaft

Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörende Verordnung (RPV) vom 2. Oktober 1989, das kantonale Baugesetz (BauG) vom 15. Juni 1967 sowie die Verordnung über den Regionalplan Landschaft vom 23. Oktober 1980 erlässt die Gemeinde folgende Zonenvorschriften Landschaft:

A.

Einleitung

Art. 1 Zweck

Die Zonenvorschriften Landschaft bezwecken die Abstimmung zwischen Schutz und Nutzung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen.

Art. 2 Inhalt

Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus dem Zonenplan Massstab 1:5‘000, dem Zonenreglement sowie dem Anhang mit spezifischen Bestimmungen und Massnahmen für Schutzzonen und Schutzobjekte.

Art. 3 Bezugsgebiet und Gliederung

siehe Erwägungen RRB

Die Zonenvorschriften Landschaft umfassen den ganzen Gemeindebann ausserhalb der Bauzonen. Das betreffende Gebiet ist in Grundzonen und überlagernde Schutzzonen gegliedert.

B.

Grundzonen

Art. 4 Begriff

Grundzonen ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie gliedern sich in: a) Landwirtschaftszone (gemäss Artikel 16 RPG und § 11 BauG) b) Waldareal (gemäss Artikel 18 RPG und § 11 BauG) c) Zonen für öffentl. Anlagen und Werke (gemäss Art. 18 RPG und § 20 BauG)

Art. 5 Landwirtschaftszonen

1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt werden soll. 2 Bauten und Anlagen dürfen nur gestützt auf Artikel 22 RPG und Artikel 25 RPV errichtet und geändert werden. 3 Im Zonenplan Landschaft sind die Fruchtfolgeflächen gemäss RPV speziell dargestellt. Fruchtfolgeflächen müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwendige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen. 4 Angemessener Wohnraum ist in landwirtschaftlichen Heimwesen erlaubt für den Bewirtschafter

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Zonenvorschriften Landschaft

und seine Familie sowie für Personen mit ihren Angehörigen, die hauptberuflich im Betrieb arbeiten. 5 Die Errichtung von angemessenem Wohnraum für die abtretende Generation ist zulässig. 6 In der Landwirtschaftszone sind Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedigungen, Lager- und Abstellplätze etc. nur gestattet, wenn sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist dann gegeben, wenn sie durch einen Betrieb erfolgt, für den der Boden als erzeugender Produktionsfaktor unentbehrlich ist. Das ordentliche Bewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

Art. 6 Waldareal

Für das Waldareal und dessen Abgrenzung gegenüber der Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die Eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902, die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 1. Oktober 1965 sowie die kantonale Vollziehungsverordnung vom 3. Dezember 1903.

Art. 7 Zone für öffentliche Anlagen und Werke

In dieser Zone dürfen nur öffentliche Bauten, Anlagen und Werke erstellt werden, deren besondere Zweckbestimmung einen Standort ausserhalb der Bauzonen rechtfertigt und welche die Voraussetzungen von § 20, Absatz 3 Baugesetz erfüllen. siehe Erwägungen RRB Bauten, Anlagen und Werke dürfen die Schutzziele der angrenzenden Zone(n) nicht beeinträchtigen. Wohnungen sind nur für standortgebundenes Personal zugelassen.

C.

Schutzzonen

Art. 8 Begriff

Die nach § 4 a, b und c festgelegten Grundzonen sind mit Schutzzonen überlagert. Diese bezwecken Nutzungseinschränkungen im Sinne ihres Schutzzieles. Die Schutzzonen gliedern sich in: a) Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte (gemäss Artikel 17 RPG und § 21 BauG) b) Landschaftsschutzzone (gemäss Artikel 17 RPG und § 21 BauG) c) Aussichtsschutzzone / Aussichtspunkt (gemäss Artikel 17 RPG sowie § 21 BauG)

Art. 9 Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte

siehe Erwägungen RRB

1 Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte bezwecken die Bewahrung und Pflege naturkundlich interessanter, ästhetischer und ökologisch oder sozial-kulturell wertvoller Landschaftsteile, den Schutz bedrohter Pflanzen und Tiere sowie die Sicherung ihrer Lebensräume. 2 Der Anhang enthält die spezifischen Bestimmungen und Massnahmen, die Unterteilung nach nationaler, kantonaler und lokaler Bedeutung sowie die Zuständigkeitsregelung. 3 Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte von nationaler oder kantonaler Bedeutung sind Seite | 3

Zonenvorschriften Landschaft

gemäss der Verordnung betreffend den Natur- und Heimatschutz vom 30. April 1964 in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft aufzunehmen. Mit der Aufnahme in dieses Inventar treten die kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft. 4 Je nach Zuständigkeit obliegt es den kantonalen Behörden oder dem Gemeinderat, Pflegepläne zu erlassen, die Aufsicht zu regeln, für allfällige Entschädigungen an die betroffenen Grundeigentümer aufzukommen und Beiträge an die Pflegekosten auszurichten.

Art. 10 Landschaftschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone umfasst regionaltypische Landschaften, die ihrem Bestand aus ökologischen, ästhetischen und sozial-kulturellen Gründen im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben sollen. 2 Innerhalb dieser Zone dürfen nur Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes nicht widersprechen. Insbesondere ist die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation zu bewahren bzw. zu fördern. 3 Überlagert die Landschaftsschutzzone Landwirtschaftszone, so dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen nur für standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung abhängige Betriebe errichtet werden. Betriebe für gewerblich-industrielle Tierhaltung ohne eigene Futterbasis, Glashausgärtnereien, usw. sind nicht erlaubt. 4 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind innere Aufstockung, neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen zugelassen. 5 Überlagert die Landschaftsschutzzone Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die Schutzziele zu berücksichtigen und diese in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren.

Art. 11 Landschaftschonzone

Vom Regierungsrat nicht genehmigt / siehe Erwägungen RRB

Art. 12 Aussichtspunkte

Innerhalb der Aussichtspunkte sind Bauten, Anlagen und Neuanpflanzungen in Lage und Höhe so zu begrenzen, dass sie die Aussicht gegen das Dorf und die Juralandschaft nicht beeinträchtigen.

Art. 13 Archäologische Einzelobjekte

1 Archäologische Einzelobjekte bezwecken die Erhaltung der archäologischen (Siedlungs-)Reste sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Umgebung. 2 Der Anhang enthält die Beschreibung, die spezifischen Bestimmungen und Massnahmen, die Bedeutung sowie die Zuständigkeitsregelung.

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Zonenvorschriften Landschaft

D.

Allgemeine Vorschriften

Art. 14 Gestaltung von Bauten und Anlagen

1 Alle zulässigen Bauten und Anlagen müssen sich hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. 2 Für die Erteilung von Baubewilligungen müssen Baugesuche nebst den gemäss § 25, Absatz 1 der Vollziehungsverordnung zum BauG erforderlichen Unterlagen einen verbindlichen Plan über die Umgebungsgestaltung enthalten. 3 Bauliche und betriebliche Auswirkungen dürfen die Wohnqualität des angrenzenden Baugebietes nicht wesentlich beeinträchtigen.

Art. 15 Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen

Zonenfremde Bauten und Anlagen, die rechtmässig bewilligt wurden, können weiterbestehen.

Art. 16 Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und

Anlagen Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen regelt die Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen.

Art. 17 Ausnahmen von Schutzvorschriften

1 Je nach Zuständigkeit kann die kantonale Behörde oder der Gemeinderat Ausnahmen von den im Anhang festgehaltenen Schutzvorschriften bewilligen. 2 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen oder in ausgesprochenen Härtefällen.

Art. 18 Vollzug der Zonenvorschriften

1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung der Zonenvorschriften unter Berücksichtigung der dazugehörenden Beilagen verantwortlich. Er hat bei vorschriftswidrigen Vorhaben fristgemäss Einsprache zu erheben. 2 Für den Vollzug einzelner Vorschriften kann der Gemeinderat eine Aufsichtsinstanz oder eine beratende Kommission einsetzen. siehe Erwägungen RRB 3 In allen Fällen bleibt die Recht- und Zweckmässigkeitskontrolle durch die Bewilligungsbehörde vorbehalten.

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Zonenvorschriften Landschaft

4 Zuwiderhandlungen werden - soweit nicht andere kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden - wie solche gegen das Baugesetz bestraft.

Art. 19 Aufhebung früherer Beschlüsse

Alle früheren, dem Erlass der Zonenvorschriften Landschaft widersprechenden Vorschriften sind aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten und Anpassung

1 Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

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Zonenvorschriften Landschaft

Beschlüsse Gemeinde

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Kanton

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Zonenvorschriften Landschaft

Beilagen zu den Zonenvorschriften Landschaft a) Inventar der schutzwürdigen Naturobjekte / Inventarplan (Anhang 1) siehe Erwägungen RRB b) Inventar der archäologischen Einzelobjekte (Anhang 2) siehe Erwägungen RRB

Orientierende Inhalt Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss § 2 des Zonenreglementes Landschaft haben die Zonenvorschriften Landschaft einen orientierenden Inhalt. Dieser gliedert sich wie folgt:

Orientierende Darstellung im Zonenplan Landschaft a) Baugebietsperimeter b) Perimeter der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung BLN-Objekt Nr. 1105 "Baselbieter Tafeljura mit Eital" Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, gemäss Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 10. August 1977 / 19. Dezember 1983. c) Gewässer (offene und eingedolte) d) Deponiestandort

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Zonenvorschriften Landschaft

Anhang 1 Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte Inventarliste zu § 9 Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte 1

Die Positionierung bezieht sich auf die Nummern im Zonenplan Landschaft. Objektnummer 1

Bach mit Ufergehölzen „Eibach“, Gewässerkataster Nr. 11

Objektnummer 2

Bach “Weidbächli“, Gewässerkataster Nr. 203

Objektnummer 3

Bach mit Ufergehölzen „Tschomattbächli“, Gewässerkataster Nr. 202

Objektnummer 4

Bach mit Ufergehölzen „Kilchtelbächli“, Gewässerkataster Nr.

Objektnummer 5

Bach mit Ufergehölzen „Laufenmattbächli“, Gewässerkataster Nr. 84

Objektnummer 6

Bach mit Ufergehölzen „Sagenmattbächli“, Gewässerkataster Nr. 85

Objektnummer 7

Bach mit Ufergehölzen „Chrintelbach“, Gewässerkataster Nr. 75

Objektnummer 10

Blumenreiche Magerwiese

Objektnummer 11

Trockene Magerwiese

Objektnummer 12

Feuchtwiese

Objektnummer 13

Blumenreiche Magerweide mit Trockenmauer

Objektnummer 14

Blumenreiche Magerweide

Objektnummer 15

Waldgebiet mit Feuchtwiese

Objektnummer 16

Magerwiese, Halbtrockenrasen

Objektnummer 17

Blumenreiche Magerwiese

Objektnummer 18

Strassenböschung

Objektnummer 21

Feldgehölz

Objektnummer 22

Baumhecke

Objektnummer 25

Hecke an Terrassenkante

Objektnummer 26

Feldgehölz mit Lesesteinhaufen

Objektnummer 27

Feldgehölz

Objektnummer 32

Terrassenkante

Objektnummer 40

Mergelweg

Objektnummer 41

Mergelweg

Objektnummer 42

Feldweg

Objektnummer A

Botanisches Einzelobjekt

Objektnummer A‘

Botanisches Einzelobjekt

1

Mutation 33/ZRL/1/1 mit RRB 656 vom 31.03.1998 Seite | 9

Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:

1

Flurname:

Objekttyp:

Bach mit Ufergehölzen

Bewertung:

wertvoll

Koordinaten:

634‘985 / 252‘450 - 635‘155 / 253‘070

Höhe ü. M.:

520 m - 495 m

Tal

Parz. Nr.:

Landeskarte:

1088

Fläche:

Exposition:

675 m x

Eibach (Gewässerkarte Nr. 11)

Bedeutung:

Kantonal

m

Beschreibung:

Der Eibach fliesst von der Gemeindegrenze Zeglingen entlang dem Haus Nr. 34, mit einer linksseitigen Betonmauer, in einem 3 m breitem Bett. Beim Haus Nr. 39 ist der Bach linksseitig mit einer Betonmauer verbaut. Der rechtsseitige Uferschutz ist mit Langholz ausgeführt. Auf diesem Teilstück besteht kein Ufergehölz, ausser einzelnen Sträuchern. Das beidseitige angrenzende Land wird bis zum Bach genutzt. Nach der anschliessenden Brücke, mit gleichzeitigem Absturz des Baches, ist rechtsseitig ein 10 m langer Uferschutz mit Schwarzwaldgranit. Nach weiteren 20 m offenen Bachlauf, mit beidseitigen Ufergehölzen, folgt eine 12 m lange Eindolung im Rechteckprofil mit Verbauungen bei Ein- und Auslauf. Jetzt fliesst der Bach in seinem natürlichen, unverbauten Bett nach 20 m über einen Absturz von 2m Höhe gegen den Waldrand. Auf diesem Teilstück ist das linksseitige Ufer meist noch in einem natürlichen Zustand und mit Baumwurzeln gesichert. Ab der Kläranlage ist rechtsseitig kein Ufergehölz und die Nutzung erfolgt bis an den Bach. Im Wald fliesst der Bach in seinem natürlichen Bett. Die Ufer sind mit Gehölzen bewachsen. Ca. 40 m nach dem Waldrand liegt der Giessen-Wasserfall mit 8 m Höhe. Oberhalb desselben sind in der Bachsohle sehr schöne Erosionsformen zu beobachten. Unterhalb des Wasserfalles liegt ein Seeli von 25 x 10 m Ausdehnung. Der weitere Verlauf des Baches erfolgt in seinem 3 m breiten natürlichen Bett. Das rechtsseitige Ufer ist steil und mit Gehölzen bewachsen. Linksseitig befinden sich nur einzelne Bäume und die Nutzung erfolgt bis an den Bach. Nach der Unterquerung der Kantonsstrasse ist das linksseitige Ufer sehr steil und mit Gehölzen bewachsen. Das rechtsseitige Ufer hat kein Ufergehölz.

Schutzziel:

-

Erhaltung des offenen Bachlaufes samt seiner Ufergehölze. Keine weiteren Eindolungen mehr.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

Beibehaltung der bisherigen Pflegemassnahmen, um den heutigen Ist-Zustand, wie beschrieben, zu erhalten.

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Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:

2

Flurname:

Objekttyp:

Bach

Bewertung:

wertvoll

Koordinaten:

635'310 / 252'930 - 635'180 / 252'940

Höhe ü. M.:

530 m - 500 m

Hittwengen

Parz. Nr.:

Landeskarte:

1088

Fläche:

Exposition:

135 m x

Weidbächli (Gewässerkataster Nr. 203)

Bedeutung:

Lokal

m

Beschreibung:

Ca. 4 m ausserhalb des Waldes, an der Gemeindegrenze Wenslingen, tritt das Bächli seinen freien Lauf an. Es fliesst in einem V-förmigen Graben über mehrere natürliche Schwellen. Nach 35 m erfolgt ein Absturz von ca. 2 m Höhe. Das Bett ist sehr steil und versinterte Kalkbänke bilden weitere natürliche Schwellen. Vor Erreichung des Eibaches stürzt das Wasser über einen Wasserfall von 11 m Höhe.

Schutzziel:

-

Erhaltung des offenen Bachlaufes mit den Erosionsformen.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Beibehaltung der bisherigen Pflegemassnahmen, um den heutigen IstZustand, wie beschrieben, zu erhalten.

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Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:

3

Flurname:

Objekttyp:

Bach mit Ufergehölzen

Bewertung:

wertvoll

Koordinaten:

635'420 / 252'760 - 635'100 / 252'800

Höhe ü. M.:

560 m - 500 m

Hof

Parz. Nr.:

Landeskarte:

1088

Fläche:

Exposition:

290 m x

Tschomattbächli (Gewässerkataster Nr. 202)

Bedeutung:

Lokal

m

Beschreibung:

Bis ca. 40 m unterhalb der Kantonsstrasse gegen Wenslingen ist das Bächli eingedolt. Dann fliesst ist in einem tiefen Graben, mit mehreren natürlichen Schwellen ca. 50 m gegen den Waldrand. In diesem Bereich ist das Ufergehölz sehr kompakt, mit hohen Eschen. Anschliessend fliesst das Bächli in einem 1 m breiten natürlichen Bett bis zum Waldrand. Am Ufer stehen beidseitig Zwetschgenbäume. Das rechtsseitige Kulturland wird beweidet. Im Wald fliesst das Wasser in einem V-förmigen Graben über mehrere natürliche Schwellen aus versinterten Kalkbänken. Vor dem Eibach stürzt das Wasser über einen Wasserfall von 11 m Höhe.

Schutzziel:

-

Erhaltung des offenen Bachlaufes samt seiner Ufergehölze. Keine weiteren Eindolungen mehr.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Beibehaltung der bisherigen Pflegemassnahmen, um den heutigen IstZustand, wie beschrieben, zu erhalten.

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Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte 2

Objektnummer:

4

Flurname:

Kilchtel

Objekttyp:

Bach mit Ufergehölzen

Bewertung:

wertvoll

Parz. Nr.:

255, 256, 257, 263, 264, 265, 266, 315, 329

Koordinaten:

634'820 / 252'720 - 635'010 / 252'600

Höhe ü. M.:

550 m - 515 m

Landeskarte:

1088

Fläche:

250 m * 1 m

Exposition:

SO

Bedeutung:

Lokal

Kilchtelbächli (Gewässerkataster Nr.

)

Beschreibung:

Das Bächli ist unterhalb einer Deponie eingedolt und erhält seinen freien Lauf bei den untersten Häusern des Dorfes. Auf den ersten 40 m besteht beidseitig kein Ufergehölz. Die Nutzung des Kulturlandes erfolgt beidseitig bis an das Ufer. Anschliessend fliesst das Bächli, in einem V-förmigen Graben, gegen den Eibach. Beidseitige Bestockung mit grossen Eschen. Ab ca. 13 m oberhalb der Kantonsstrasse Tecknau-Kilchberg ist das Bächli eingedolt.

Schutzziel:

-

Erhaltung des offenen Bachlaufes samt seiner Ufergehölze. Keine weiteren Eindolungen mehr.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Uferbepflanzung, wo sie fehlt, vervollständigen. Uferbestockung selektiv und abschnittsweise alle 5 bis 10 Jahre zurückschneiden.

2

Mutation 33/ZRL/1/1 mit RRB 656 vom 31.03.1998 Seite | 13

Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:

5

Flurname:

Objekttyp:

Bach mit Ufergehölzen

Bewertung:

wertvoll

Koordinaten:

635'250 / 252'520 - 635'010 / 252'570

Höhe ü. M.:

560 m - 515 m

Grienacker

Parz. Nr.:

Landeskarte:

1088

Fläche:

Exposition:

250 m x

Laufenmattbächli (Gewässerkataster Nr. 84)

Bedeutung:

Lokal

m

Beschreibung:

Im oberen Teil, zwischen Kantonsstrasse gegen Wenslingen und dem Feldweg, ist das Bächli eingedolt. Unterhalb des Feldweges fliesst das Bächli durch einen V-förmigen Graben. Auf diesen ca. 90 m ist das Ufer beidseitig bestockt. Auf der rechten Bachseite stehen eine Reihe von Zwetschgenbäumen. Anschliessend fliesst das Bächli in einem flachen natürlichen Bett mit nur noch linksseitigen Ufergehölzen, mit grossen Eschen durchsetzt. Am rechten Ufer findet die Nutzung bis zum Bach statt. Grasfahrweg. Die letzten 12 m, vor dem Einfluss in den Eibach, sind eingedolt.

Schutzziel:

-

Erhaltung des offenen Bachlaufes samt seiner Ufergehölze.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Beibehaltung der bisherigen Pflegemassnahmen, um den heutigen IstZustand, wie beschrieben, zu erhalten.

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Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:

6

Flurname:

Objekttyp:

Bach mit Ufergehölzen

Bewertung:

wertvoll

Koordinaten:

634'730 / 252'475 - 634'925 / 252'380

Höhe ü. M.:

565 m - 530 m

Wolfgalgen

Parz. Nr.:

Landeskarte:

1088

Fläche:

Exposition:

220 m x

Sagenmattbächli (Gewässerkataster Nr. 85)

Bedeutung:

Lokal

m

Beschreibung:

Das Bächli verläuft in einer kleinen Rinne entlang der Gemeindegrenze gegen Zeglingen und führt nur gelegentlich Wasser. Das natürliche Bachbett ist 40 cm tief und hat bis ca. 55 m vor der Kantonsstrasse keine Ufergehölz. Beidseitig wird das angrenzende Kulturland für Weidebetrieb genutzt. Im unteren Teil liegt das Bächli tlw. in einem V-förmigen Einschnitt und weist beidseitig Ufergehölz auf. Ab ca. 9 m oberhalb der Kantonsstrasse ist das Bächli eingedolt.

Schutzziel:

-

Erhaltung des offenen Bachlaufes samt des Ufergehölzes. Keine weiteren Eindolungen mehr.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Beibehaltung der bisherigen Pflegemassnahmen, um den heutigen IstZustand, wie beschrieben, zu erhalten.

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Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:

7

Flurname:

Wolstel

Objekttyp:

Bach mit Ufergehölzen

Bewertung:

wertvoll

Parze. Nr.:

176

Koordinaten:

634'120 / 252'045 - 633'900 / 252'200

Höhe ü. M.:

585 m - 560 m

Landeskarte:

1088

Fläche:

Exposition:

270 m x

Chrintelbach (Gewässerkataster Nr. 75)

Bedeutung:

Lokal

m

Beschreibung:

Im oberen Teil ist das Bächli eingedolt. Anschliessend fliesst es in einem natürlichen, tlw. sehr flachem Bachbett gegen die Gemeinde Rünenberg. Das rechtsseitige Bachufer ist flach und zeigt nur ein geringes Ufergehölz. Das rechtsseitige Kulturland wird als Weideland genutzt.

Schutzziel:

-

Erhaltung des offenen Bachlaufes samt des Ufergehölzes. Keine weiteren Eindolungen.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Beibehaltung der bisherigen Pflegemassnahmen, um den heutigen IstZustand, wie beschrieben, zu erhalten.

Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:

10

Flurname:

Fraumatt

Objekttyp:

Blumenreiche Magerwiese

Bewertung:

bemerkenswert

Parz. Nr.:

176

Koordinaten:

634'025 / 252'350

Höhe ü. M.:

590 m

Landeskarte:

1088

Fläche:

21 a

Exposition:

SW 70 m x 38 m

Bedeutung:

Lokal

Beschreibung:

Dieses Teilgebiet der Fraumatt liegt nahe der Gemeindegrenze gegen Rünenberg und wird durch 2 Feldwege und den Wald begrenzt. Nördliche Begrenzung durch Grasweg. Die Magerwiese ist artenreich. Der Waldrand ist schön ausgebildet.

Schutzziel:

-

Erhaltung der artenreichen Wiese.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Mässige Düngung mit Nitrophosphatkali im 2-jährigen Turnus. Düngerdosierung 1.5 - 2.0 kg/a. Je nach Wachstum erst im Monat Juni mähen.

-

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Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:

11

Flurname:

Weid

Objekttyp:

Trockene Magerwiese

Bewertung:

wertvoll

Parz. Nr.:

176

Koordinaten:

634‘100 /252‘150

Höhe ü. M.:

590 m

Landeskarte:

1088

Fläche:

51 a

Exposition:

SW 170 m x 30 m

Bedeutung:

Lokal

Beschreibung:

Teilweise eingefasst vom Wald liegt am südwestlichen Hang diese trockene Magerwiese. Die Artenvielfalt der Pflanzen ist für die Gemeinde Kilchberg einzigartig.

Schutzziel:

-

Erhaltung der artenreichen Pflanzenwelt.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Mässige Düngung mit Nitrophosphatkali im 2-jährigen Turnus. Düngerdosierung 1.5 - 2.0 kg/a. In den Zwischenjahren mässige Düngung mit Jauche gestattet. Je nach Wachstum erst im Monat Juni mähen.

-

Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:

12

Flurname:

Kleinacker

Objekttyp:

Feuchtwiese

Bewertung:

wertvoll

Parz. Nr.:

189, 192

Koordinaten:

634'250 / 252'245

Höhe ü. M.:

612 m

Landeskarte:

1088

Fläche:

14 a

Exposition:

N mx

Bedeutung:

m

Lokal

Beschreibung:

In Dreiecksform, am Waldrand gelegen, ist diese Feuchtwiese eine schöne Abgrenzung gegen das angrenzende Ackerland. Es ist ein schattiger und somit auch feuchter Standort der teilweise bemoost ist.

Schutzziel:

-

Erhaltung der artenreichen Wiese.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Keine Düngung. Nur 2 x im Jahr mähen.

Seite | 17

Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:

14

Flurname:

Giessenmatt

Objekttyp:

Blumenreiche Magerweide

Bewertung:

wertvoll

Parz. Nr.:

299

Koordinaten:

635'090 / 252'720

Höhe ü. M.:

520 m

Landeskarte:

1088

Fläche:

9a

Exposition:

W 60 m x 15 m

Bedeutung:

Lokal

Beschreibung:

Zwischen Kläranlage und Waldrand liegt, an einem gegen West geneigten Hang, diese blumenreiche Magerweide. Bei ca. 40° Neigung wird sie als Kuhweide genutzt.

Schutzziel:

-

Erhaltung der Magerweide.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Keine Düngung. Nutzung als Herbstweide.

Seite | 18

Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:

15

Flurname:

Im Giesen, Im Tal

Objekttyp:

Waldgebiet mit Feuchtwiesen

Bewertung:

Sehr wertvoll

Parz. Nr.:

278, 279, 280, 284, 285 - 288, 291, 293 - 296

Koordinaten:

635'200 / 252'920

Höhe ü. M.:

490 m - 540 m

Landeskarte:

1088

Fläche:

530 a

Exposition:

mx

Bedeutung:

Kantonal

m

Beschreibung:

Unterhalb Kilchberg, an der Kantonsstrasse gegen Tecknau, liegt dieses im Regionalplan Landschaft als Naturschutzgebiet ausgeschiedene Gebiet. Es ist von überregionaler Bedeutung und wurde in das Inventar des Naturschutzgutachtens 1971 aufgenommen. Zentrum dieses Gebietes ist der Giessen-Wasserfall mit den beiden weiteren Wasserfällen von Weidbächli und Tschomattbächli. Der Bachlauf ist in seiner Natürlichkeit erhalten und das Gebiet wird eingerahmt durch den angrenzenden tlw. sehr steilen Wald.

Schutzziel:

-

Erhaltung der des gesamten Gebietes. Erhaltung der Feuchtwiesen und Förderung des Artenreichtums.

Schutzmassnahmen:

-

Im Inventar des Naturschutzgutachtens 1971 aufgenommen. Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Keine Düngung.

Seite | 19

Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:

16

Flurname:

Holde

Objekttyp:

Magerwiese, Halbtrockenrasen

Bewertung:

wertvoll

Parz. Nr.:

69

Koordinaten:

635'060 / 253'150

Höhe ü. M.:

545 m

Landeskarte:

1088

Fläche:

1.6 a

Exposition:

S 20 m x 8 m

Bedeutung:

Lokal

Beschreibung:

In einer kleinen Geländemulde liegt, gegen Süden orientiert, diese kleine Magerwiese. Sie fällt durch einen starken Margritenbestand und das vielfältige Insektenleben auf.

Schutzziel:

-

Erhaltung dieser artenreichen Magerwiese und des Insektenlebens.

Schutzmassnahmen:

-

Erhaltung dieser artenreichen Magerwiese und des Insektenlebens. Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Keine Düngung. 1 x mähen im Jahr.

Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:

17

Flurname:

Holde

Objekttyp:

Blumenreiche Magerwiese

Bewertung:

wertvoll

Parz. Nr.:

69

Koordinaten:

635'000 / 253'160

Höhe ü. M.:

545 m

Landeskarte:

1088

Fläche:

6a

Exposition:

SO 40 m x 15 m

Bedeutung:

Lokal

Beschreibung:

An das Feldgehölz anschliessende Magerwiese. Sie ist artenreich und es ist ein trockener Standort.

Schutzziel:

-

Erhaltung der blumenreichen Magerwiese.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Keine Düngung. 1 x mähen im Jahr.

Seite | 20

Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:

18

Flurname:

Hofacker

Objekttyp:

Strassenböschung

Bewertung:

wertvoll

Parz. Nr.:

249

Koordinaten:

634'820 / 252'600

Höhe ü. M.:

565 m

Landeskarte:

1088

Fläche:

6.5 a

Exposition:

O 130 m x 5 m

Bedeutung:

Lokal

Beschreibung:

An der Böschung, bergseits der Kantonsstrasse gegen Zeglingen, liegt diese artenreiche Magerwiese. Es ist ein trockener Standort.

Schutzziel:

-

Erhaltung der artenreichen Wiese.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Keine Düngung. Kein Einsatz von Bioziden. 1 x mähen im Jahr.

Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte 3

Objektnummer:

21

Flurname:

Kilchtel

Objekttyp:

Feldgehölz

Bewertung:

wertvoll

Parz. Nr.:

265

Koordinaten:

635'000 / 252'640

Höhe ü. M.:

520 m

Landeskarte:

1088

Fläche:

3a

Exposition:

SO 40 m x 7.5 m

Bedeutung: Beschreibung:

Schönes Feldgehölz mit grossen Eschen und gut ausgebildetem Mantel. Nur schmaler Saum.

Schutzziel:

-

Erhaltung des Feldgehölzes.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Gehölz periodisch zurückschneiden.

3

Mutation 33/ZRL/1/1 mit RRB 656 vom 31.03.1998 Seite | 21

Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte 4

Objektnummer:

22

Flurname:

Kilchtel

Objekttyp:

Baumhecke

Bewertung:

bemerkenswert

Parz. Nr.:

265

Koordinaten:

634'940 / 252'730

Höhe ü. M.:

545 m

Landeskarte:

1088

Fläche:

1a

Exposition:

S 20 mx 5 m

Bedeutung: Beschreibung:

Kleine Baumhecke aus Esche und Feldahom. Wird gegen den Feldweg als Weidhag verwendet.

Schutzziel:

-

Erhaltung der Baumhecke.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Baumhecke periodisch zurückschneiden.

Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:

25

Flurname:

Holde

Objekttyp:

Hecke an Terrassenkante

Bewertung:

bemerkenswert

Parz. Nr.:

69

Koordinaten:

653'075 / 253'100

Höhe ü. M.:

545 m

Landeskarte:

1088

Fläche:

2a

Exposition:

NO 35 m x 5 m

Bedeutung:

Lokal

Beschreibung:

Oberhalb eines steilen Bordes, an der Terrassenkante, steht eine lockere Hecke. Bis zu dieser wird das angrenzende Kulturland genutzt.

Schutzziel:

-

Erhaltung der Hecke.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Selektives und abschnittweises schneiden der Hecke.

4

Mutation 33/ZRL/1/1 mit RRB 656 vom 31.03.1998 Seite | 22

Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:

26

Flurname:

Holde

Objekttyp:

Feldgehölz mit Lesesteinhaufen

Bewertung:

wertvoll

Parz. Nr.:

69, 71

Koordinaten:

635'000 / 253'150

Höhe ü. M.:

555 m

Landeskarte:

1088

Fläche:

1.5 a

Exposition:

SO 30 m x 5 m

Bedeutung:

Lokal

Beschreibung:

Unterhalb der Terrassenkante verläuft ein aufgelockertes Feldgehölz, an deren Fuss sich ein Lesesteinhaufen befindet. Das angrenzende Kulturland wird bis zum Feldgehölz genutzt.

Schutzziel:

-

Erhaltung des Feldgehölzes inkl. Lesesteinhaufen.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Gehölz periodisch und selektiv zurückschneiden.

Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte 5

Objektnummer:

27

Flurname:

Kilchtel

Objekttyp:

Feldgehölz

Bewertung:

wertvoll

Parz. Nr.:

278, 315

Koordinaten:

635'020 / 252'690

Höhe ü. M.:

525 m

Landeskarte:

1088

Fläche:

5a

Exposition:

O 50 mx 10 m

Bedeutung: Beschreibung:

Schönes Feldgehölz mit grossen Eschen. Liegt an einer, gegen die Weide, geologisch aufgeschlossenen Terrassenkante.

Schutzziel:

-

Erhaltung des Feldgehölzes.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Gehölz periodisch zurückschneiden.

5

Mutation 33/ZRL/1/1 mit RRB 656 vom 31.03.1998 Seite | 23

Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:

32

Flurname:

Grienacker

Objekttyp:

Terrassenkante

Bewertung:

bemerkenswert

Parz. Nr.:

298

Koordinaten:

635'150 / 252'650

Höhe ü. M.:

540 m

Landeskarte:

1088

Fläche:

3a

Exposition:

NW 100 m x 3 m

Bedeutung:

Lokal

Beschreibung:

Steiles Strassenbord mit einer Reihe Zwetschgenbäumen an der oberen Kante. Vereinzelt stehen Kirsch- und Nussbäume, sowie Birke. Am Fuss führt ein Grasweg vorbei.

Schutzziel:

-

Erhaltung der Geländeform mit den Baumarten.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Die Pflege der Bäume ist im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Entfernte Bäume sind zu ersetzen.

Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:

40

Flurname:

Objekttyp:

Mergelweg

Bewertung:

wertvoll

Parz. Nr.:

Koordinaten: Höhe ü. M.:

Landeskarte:

1088

Fläche:

Exposition:

mx

Bedeutung:

Lokal

Beschreibung:

Mergelweg bei dem der Mittelstreifen nicht oder kaum bewachsen ist.

Schutzziel:

-

Erhaltung dieser Wegform.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Der Wegunterhalt ist in der bisherigen Form weiterzuführen.

m

Seite | 24

Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:

41

Flurname:

Objekttyp:

Mergelweg

Bewertung:

wertvoll

Parz. Nr.:

Koordinaten: Höhe ü. M.:

Landeskarte:

1088

Fläche:

Exposition:

mx

Bedeutung:

Lokal

Beschreibung:

Mergelweg mit gut bewachsenem Mittelstreifen.

Schutzziel:

-

Erhaltung dieser Wegform.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Der Wegunterhalt ist in der bisherigen Form weiterzuführen.

m

Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:

42

Flurname:

Objekttyp:

Feldweg

Bewertung:

wertvoll

Parz. Nr.:

Koordinaten: Höhe ü. M.:

Landeskarte:

1088

Fläche:

Exposition:

mx

Bedeutung:

Lokal

Beschreibung:

Feldweg mit artenreichen Mittelstreifen. Tlw. mit Mergelspuren oder als Grasweg erhalten.

Schutzziel:

-

Erhaltung dieser Wegform.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in die Schutzverordnung.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Der Wegunterhalt ist in der bisherigen Form weiterzuführen.

m

Seite | 25

Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:

A

Objekttyp:

Botanisches Einzelobjekt

Bewertung:

wertvoll

Koordinaten:

634'515 / 253'100

Höhe ü. M.:

595 m

Fläche:

Flurname:

Neumatt

Parz. Nr.:

122

Landeskarte:

1088

Exposition:

W mx

Bedeutung:

m

Lokal

Beschreibung:

Doppelstämmige Birke. Stämme unten zusammengewachsen. Gut entwickelte Krone. Höhe ca. 10 m.

Schutzziel:

-

Erhaltung des Baumes.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Artgerechte Pflege mit dem Ziel der langfristigen Erhaltung.

Gemeinde Kilchberg Inventar der Schutzwürdigen Naturobjekte Objektnummer:

A‘

Objekttyp:

Botanisches Einzelobjekt

Bewertung:

bemerkenswert

Koordinaten:

634'450 / 252'590

Höhe ü. M.:

595 m

Fläche:

Flurname:

Hobel

Parz. Nr.:

150

Landeskarte:

1088

Exposition:

mx

Bedeutung:

Lokal

m

Beschreibung:

Anlässlich des 150-jährigen Bestehens des Kantons Basel Landschaft gesetzte Eiche.

Schutzziel:

-

Erhaltung des Baumes.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Artgerechte Pflege mit dem Ziel der langfristigen Erhaltung.

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Zonenvorschriften Landschaft

Anhang 2 Archäologische Einzelobjekte Inventarliste zu § 13 Archäologische Einzelobjekte

Die Positionierung bezieht sich auf die Nummern im Zonenplan Landschaft. Objektnummer 70

Archäologisches Objekt

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Zonenvorschriften Landschaft Gemeinde Kilchberg Inventar des Archäologischen Einzelobjektes Objektnummer:

70

Flurname:

Rossmätteli

Objekttyp:

Archäologisches Objekt

Bewertung:

bemerkenswert

Parz. Nr.:

187, 224, 225, 228, 231

Koordinaten:

634'480 / 252'550

Höhe ü. M.:

605 m

Landeskarte:

1088

Fläche:

78.5 a

Exposition:

s R = 50 m mx m

Bedeutung:

Kantonal

Beschreibung:

Südlich des Dorfes, am Weg gegen Zeglingen, liegt diese FundsteIle aus römischer Zeit. Auch jungsteinzeitliche Oberflächenfunde stammen von diesem Ort, so dass anzunehmen ist, dass er in diesen Epochen als Siedlungsplatz diente.

Schutzziel:

-

Erhaltung der archäologischen (Siedlungs-)Reste.

Schutzmassnahmen:

-

Aufnahme in den Zonenplan Landschaft. Aufnahme in das Zonenreglement Landschaft.

Pflege- und Gestaltungsmassnahmen:

-

Keinerlei Eingriffe in den Boden ausser der bisher üblichen landwirtschaftlichen Nutzung. Vor unumgänglichen Eingriffen ist die Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen, welche gegebenenfalls eine vorgängige archäologische Untersuchung anordnet.

-

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