69/LES/1/0_Lärm-Empfindlichkeitsstufen
Noise sensitivity levels · Wenslingen
Document
- Number
- 3453
- Kind
- Noise sensitivity levels
- Commune
- Wenslingen
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Nov 12, 1991
- In force since
- Nov 12, 1991
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kanton Basel-Landschaft
Nr. 3453 vom 12. November 1991
Gemeinde Wenslingen, Lärm-Empfindlichkeitsstufen
A.
Die Einwohnergemeindeversammlung Wenslingen hat am 19. April 1991 die Lärm-Empfindlichkeitsstufen als Teil der Zonenpläne Siedlung und Landschaft beschlossen.
B.
Das öffentliche Auflageverfahren wurde vom 1. bis 31. Juli 1991 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 26 vom 27. Juni 1991 sowie in den Gemeindenachrichten Nr. 2 vom Juni 1991 und im Anschlagkasten der Gemeinde bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer mit schweizerischem Zustelldomizil wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 21. Juni 1991) benachrichtigt. Einspra-
chen sind keine eingegangen.
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c.
Mit Schreiben vom 18. September 1991 unterbreitet der Gemeinderat Wenslingen diesen Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung zur regierungsrätlichen Genehmigung. Weitere Einzelheiten sind aus den Akten und den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Gestützt auf Art. 13 ff und Art. 19 ff des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 sowie auf Art. 43 und 44 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 sind die Gemeinden verpflichtet, den Nutzungszonen nach Artikel 14 ff des Bundesgesetzes über
die Raumplanung (RPG) Lärm-Empflindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der Lärm-Empfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen der $S$ 4 ff des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967.
II.
Gemäss $ 3 Absatz 1 des kantonalen Baugesetzes (BauG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (s 3 Absatz 2 BauG). Die der Genehmigung vorausgehende Prüfung beschränkt sich dabei auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aufgrund der Regio-
nalplanung. III.
Unter Beachtung der vorangehenden Ausführungen hat die Prüfung des vorliegenden Beschlusses folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
Die Vorprüfung durch die kantonalen Fachstellen erfolgte mit Schreiben des Amtes für Orts- und Regionalplanung vom 1l. Juli 1990. Den gewünschten Änderungen und Ergänzungen der massgebenden Bestimmungen konnte in der Folge Rechnung getragen werden.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung keine Bemerkungen
://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Wenslingen vom 19. April 1991 betreffend die Lärm-Empfindlichkeitsstufen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 69/LES/1/0 (Lärm-Empfindlichkeitsstufen) versehenen Exemplare der Blätter.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglements für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu
veröffentlichen.
Verteiler: - Gemeinderat Wenslingen, 4493 Wenslingen - Sutter, Ingenieur- und Planungsbüro, Im Hooland, 4424 Arboldswil - Landeskanzlei (Publikation) -— Amt für Liegenschaftsverkehr - Bauinspektorat - Tiefbauamt - Amt für Orts- und Regionalplanung (5) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreibers
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