71/LES/1/0_Lärm-Empfindlichkeitsstufen
Noise sensitivity levels · Wittinsburg
Document
- Number
- 3685
- Kind
- Noise sensitivity levels
- Commune
- Wittinsburg
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Nov 20, 1990
- In force since
- Nov 20, 1990
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 3685 vom 20. November 1990
Gemeinde Wittinsburg, Lärm-Empfindlichkeitsstufen
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Wittinsburg hat u.a. am
31. Januar 1990 die Lärmempfindlichkeitsstufen beschlossen.
B. Das öffentliche Auflageverfahren wurde vom 9. Februar bis 10. März 1990 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 6 vom 8. Februar 1990 sowie durch Aushang im Dorf bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentünmer mit schweizerischen Zustelldomizil wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 6. Februar 1990) benachrichtigt. Einsprachen sind keine
eingegangen.
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€. Mit Schreiben vom 26. April 1990 unterbreitet der Gemeinderat Wittinsburg u.a. diesen Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung zur regierungsrätlichen Genehmigung. Weitere Einzelheiten sind aus den Akten und den nachfolgenden Erwägungen
ersichtlich.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Gestützt auf Art. 13 ff und Art. 19 ff des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 sowie auf Art. 43 und 44 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 sind die Gemeinden verpflichtet, den Nutzungszonen nach Artikel 14 ff des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich
das Verfahren zum Erlass der Lärm-Empfindlichkeitsstufen nach
den Bestimmungen der $$ 4 ff des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967.
II.
Gemäss $ 3 Absatz 1 des kantonalen Baugesetzes (BauG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung ($ 3 Absatz 2 BauG). Die der Genehmigung vorausgehende Prüfung beschränkt sich dabei auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf
eine Ermessenskontrolle aufgrund der Regionalplanung.
Ill.
Unter Beachtung der vorangehenden Ausführungen hat die Prüfung
des vorliegenden Beschlusses folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Ge-
nehmigung erfüllt,
1.2 Materiell-rechtliche Aspekte
Die zuständigen kantonalen Fachstellen hatten im Rahmen der Vorarbeiten Gelegenheit, zu den vorliegenden Bauvorschriften Stellung zu nehmen. Ein eigentliches Vorprüfungsverfahren
wurde nicht durchgeführt. Aufgrund der einfachen Sachlage
wurde an Stelle des Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Plans lediglich ein Erlass "Lärm-Empfindlichkeitsstufen" erstellt, welcher die zulässige Lärmbelastung für die vorkommenden Zonen festlegt. Die Prüfung der Unterlagen zeigt, dass die Empfehlungen des Kantons vom Gemeinderat vollumfänglich übernommen worden sind und somit in der eingereichten Form vom Regie-
rungsrat genehmigt werden können. Lediglich zur Zone für
öffentliche Anlagen und Werke - Sport ist zu präzisieren, dass
diese ausserhalb des Baugebietes liegt und im neu digitali-
sierten Zonenplan Siedlung nicht in Erscheinung tritt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Es kann dazu auf die Ausführungen unter vorstehender Ziffer 1
verwiesen werden.
://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes
vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnerge-
meindeversammlung Wittinsburg vom 31. Januar 1990 im
Sinne der Erwägungen genehmigt und damit als allge-
meinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 71/LES/1/0
(Lärm-Empfindlichkeitsstufen) versehenen Exemplare der
Pläne.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt
auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungs-
rat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu ver-
öffentlichen.
Verteiler: - Gemeinderat Wittinsburg, 4434 Wittinsburg - Stierli + Ruggli, Unterdorfstr. 38, 4415 Lausen - Landeskanzlei (Publikation) - Amt für Liegenschaftsverkehr - Bauinspektorat - Tiefbauamt - Amt für Orts- und Regionalplanung (5)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiwer:
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