87_Ü_13_ Überbauungsordnung Reckholder Etappe 1

Special-use plan · Zwingen

Document

Number
774
Kind
Special-use plan
Subkind
Development regulation
Commune
Zwingen
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Nov 9, 1987
In force since
Nov 9, 1987

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but BAUDIREKTION

Beschluss der Baudirektion des Kantons Bern

Nr. ER RPA/F1/Mm/sk Bern, 9. November 1987

M3:

Zwingen:

Quartierplanung "Strengenfeid-Reckholder"

1. Veberbauungsordnung "Reckholder" (Etappe 1) 2. Ueberbauungsordung "Strengenfeld" (Etappe 1)

1. Die beiden vom Gemeinderat am 6. Oktober 1987 im Sinne von Art. 66 Abs. 3 lit. b beschlossenen Veberbauungsordnungen "Reckholder" und "Strengenfeld" werden in Anwendung von Art. 61 BauG genehmigt.

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2. Es wird davon Kenntnis genommen, dass während der öffentlichen Auflage vom 19. August - 17. September 1987 keine Einsprache eingereicht wurde.

3. Es werden keine Gebühren erhoben.

4. Die Gemeinde Zwingen wird angewiesen, diese Genehmigung gemäss Art. 110 BauV öffentlich bekanntzumachen.

5. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der kantonalen Justizdirektion zuhanden des Regierungsrates schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61 Abs. 4 Bau@). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.

6. Der Regierungsstatthalter von Laufen wird beauftragt, diesen Beschluss mit den beiliegenden Kopien per Gerichtsurkunde (Empfangsbestätigung an ‘die Baudirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern) zu eröffnen:

- der Gemeinde Zwingen unter Beilage je zweier Exemplare der genehmigten Ueberbauungsordnungen.

Je ein Exemplar dieses Beschlusses und der genehmigten Ueberbauungsordnungen ist für das Amtsarchiv bestimmt.

BAUDIREKTION Der Direktor

G. Bürki, Regierungsrat

WEA/1+1 Ex. TBA/2 RPA/6+2 Ex.

650.7

Überbauungsordnungsvorschriften

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MARKUS JERMANN ARCHITEKT + PLANER HfL/ BSP DORFSTRASSE

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23 ¿211 D|TT|NGEN

INHALTSVERZEICHNIS Art.

Art. 2

Art. 3 Arl. 4

1

SBITE

hlirkungsbereich

1

Stellung zur Bauordnung

1

Inhalt des Gestaltungsplanes

1

Architektonische Gestaltung

1

HAUPTGEBÄUDE

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9 a) Nutzung

b) Baupolizeil.iche Masse c) Baulinien d) Herausspringende Erker e) Dachgestaltung

2 2 2

3 3

AN- UND VORBAUTEN

Art. 10

Art. 11

Art. 12 a) Nutzung

b) Baupolizeiliche Masse c) Dachgestaltung

3 3

3

NEBENBAUTEN

Art. 13

Art. 14 a) Nutzung

b) Baupolizeiliche Masse

4 4

GEME

ArË. 15

35 more articles

Art. 16

Art. 17

Art. 18 a) Gemeinschaftsanlagen

b) Fussgängerbereiche c) Oberflächenentwässerung d) Parkierung

4 5 5 5

BA

Art. L9

a) Baubewilligungsverfahren

6

UMGEBUNG

Art. 20

Art. 2L

Art. 22 a) Umgebungsgestaltungspläne

b) Abgrenzung der privaten Aussenräume c) Baumreihen, Baumgruppen, Bepflanzungen

6 6 7

hIEITERE BESTIMMUNGEN

Art. ?1

Art. 24

Art. 25

Art. 26

Art. 27 Regelung über die Erschliessungsanlagen

Immissionsschutz Umweltsctrutz

fnkrafttreten Revision der überbauungsvorschriften

7 8

I

B

B

I

Artikel 1 ,rlirkungsbereich

Der Gestaltungsplan mit den dazugehörenden Uberbauungsvorschriften gilt für das im Plan durch den Gestaltungsperj-meter bestimmte Gebiet, sowie den ausserhalb des Perimeters eingezeichneten Lärmschutzdamm (Art. 24).

Art. 2 Stellung zur

Bauordnung

Soweit die Überbauungsordnung (ÜO) nichts anderes bestimmt, gelten das Baureglement und der Zonenplan der Gerneinde Zwingen, respektive der Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften (üp/SgV) Strengenfeld-Reckholder und der Gestaltungsrichtplan mit den Richtlinien.

Art. 3 Inhalt des

lestaltungsplans

fm Gestaltungsplan werden verbindlich geregelt: a) die Lage und Abmessung der Bauflächen A bis H für Hauptgebäude b) die Anbaubereiche für unbewohnte Anbauten c) die Baubereiche fi.ir Nebenbauten und gedeckte Spielflächen d) die Lage und Abmessung der: Baulinine mit und ohne Anbaupflicht für 3-geschossige Hauptgebäude c) die Lage und Abmessung der Baulinien ohne Anbaupflicht für 2-geschossige HaupÈbauten f) die Lage der Baulinien für unbewohnte erdgeschossige An- und Vorbauten g) die Lage der geschützten resp. anzupflanzenden Hecken und Hochstammbäume

h) der Raum der Basis- und Detailerschliessungsstrassen, der Anund I,rlegfahrt für die unterirdische Einstel1halle, der oberirdischen Parkierungsanlagen, der Rad- und Fusswege, Plätze und Notzufahrten.

i) die Lage des Lärmschutzdammes ausserhalb des Planungsperimeters.

Art. 4 {rchitektonische

Gestaltung

DÍe Anlage ist

als bauliche Einheít ztt gestalten. Bauvolumen, Dachgestaltung, Farbgebung und Materialwahl sind aufeinander abzustimmen. Im weiteren gelten die Gestaltungsvorschriften ¿er Üp/SBV Strengenfeld-Reckholder .

2

HAUPTGEBÄUDE

Art. 5 a) Nutzung

1) Die Bauflächen A bis F sind für alleinstehende und zusamrnengebaute Einfamilienhäuser, und die Bauflächen G und H sind für Mehrfamilienhäuser bestimmt. In den Sockel- und Eingangsgeschossen der Mehrfamilienhäuser sind im Sinne von Art. 5 Abs. 2 UP/SBV Strengenfeld-Reckholder nebst den hlohnungen, auch Kleinläden, Kleingewerbe und Büros, die das ruhige l{ohnen nicht beeinträchtigen, zugelassen.

2) Im Umfang bis zu 2 7, der BGF der erstellten Bauten müssen zusätzlich Räume für Gemeinschaftseinricht.ungen wie Bastelräume, lrlerkstätten für Kinder und ältere Leute eingerichtet werden. Ein Grossteil dieser Räume sind im Gebäude innerhalb der Baustreifen G/H vorzusehen.

3) Hauptgebäude dürfen nur innerhalb der Bauflächen errichtet werden. Die Baufläche bestimmt die Stellung, die maximale Geschosszahl und die maximale Höhenlage (rrKote = o.k.EG)tr der Bauten.

Art. 6 b) Baupolizeiliche

Masse

1) Die Geschosszahl beträgt in den Baufeldern A bis F 2, in den BaufeldernGundH3.

2) Die Gebäudehöhe darf bei 2-geschossigen Bauten 6.00 m, und bei 3-geschossigen Bauten 8.50 m nicht übersleigen. Die Gebäudehöhe wird von der OberkanEe des jeweils fixierten EGBodens bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante der Dachsparren gemessen.

3) Für die Bauflächen A bis F inkl. deren Anbaubereiche gelten folgende minimale hlohneinheiten: Baufläche A, B, F z 2 Baufläche C : 5

BauflächeD,E

:

3

4) Für die Bauflächen G und H inkl. deren Anbaubereiche gelten

folgende maxímale bzw. minimale Bruttogeschossflächen (BGF): Baufläche G : max. BGF I25O n2

min. BGF

Baufläche H : max. BGF

min. BGF

1100 m2 I75O n2 1500 m2

5) Zusätzlich zu den ausgewiesenen m2 BGF sind weitere FLächen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Üp/SgV Strengenfeld-Reckholder zulässig.

Art. 7 c) Baulinien

1) Die Baulinien geben den Bereich an, innerhalb welchem gebaut werden

darf (Art. B ÜP/SBV).

2) Für Hauptgebäude gelten die mit Baulinien begrenzten Flächen. l

3

3) Es wird zwischen Gebäudebaulinien mit und ohne Anbaupflicht sowie Baulinien für erdgeschossige An- und vorbauLen unterschieden. 4) Die Baulinien für An- und vorbauten dürfen durch auskragende Elemente nicht überschritten werden. 5) Bei Gebäudebaulinien mit Anbaupflicht nuss auf mindestens zwei Drittel der Länge an diese gebaut werden.

Art. 8 d) Herausspringende Erker

1) Erker, Balkone, Loggien, Vordächer und ähnliches dürfen die Bauflächenabgrenzungen von G und H auf 40 % der Gesamtlänge um 2.00 m überschreiten, soweit sie Zu- und Durchgänge nicht behindern.

2) Die Bauflächenabgrenzungen von A bis F dürfen nur von Vordächern um max. 2.00 m überschritten werden, soweit sie Zu- und Durchgänge nicht behindern.

Art. 9 e) Dachgestaltung

1) Lage und Richtung des Dachfirsts sind im GestalLungsrichtplan dargestellt.

2) Als Dacheindeckung sÍnd naturrote Tonziegel zu verwenden. Im weitern gelten Art. 11 ÜP/SBV Strengenfeld-Reckholder.

AN- UND VORBAUTEN

Art. 10 a) Nutzung

In den Bereichen für eingeschossige An- und Vorbauten diirfen nur unbewohnte Anbauten wie offene Gartenlauben (Pergolas), offene Veranden, Gewächshäuser, offene Treppen, Balkone, Schöpfe u.dgl. ersLellt werden.

ArtÍkel 11 b) Baupolizeíliche Masse

Die Länge der Anbauten darf insgesamt nicht mehr als die Hä1fte der dahinterliegenden Fassaden des Hauptgebäudes betragen. Im weitern gilt Art. 20 BauR.

Art. 12 c) Dachgestaltung

1) Die Anbauten sind in die Dach- und Fassadengestaltung der Haupt-. gebäude zu integrieren.

2) Pultdächer sind gestattet; offene Gartenlauben dürfen eine horizontale Balkenlage aufweisen, welche mit Pflanzen überwachsen wird.

4

NEBENBAUTEN

Art. 13 a) Nutzung

Gemeinschaftliche Nebenbauten und weitere bauliche Anlagen wie raumbildende Kleinbauten, Sitzplatzelemente resp. in den halböffentlichen Fussgängerberej-ch führende überdeckte Garagenausgänge können ausserhalb der Bauflächen angeordnet werden, sofern sie zur räumlichen und gestalterischen Qualität der Siedlung beit.ragen. Für notwendige Nebenbauten wie Velounterstände, gedeckte Spielbereiche, sind entsprechende Flächen im Gestaltungsplan vorgesehen.

Art. 14 b) Baupolízeíliche Masse

Nebenbauten dürfen nur eingeschossig, mit einer max. Firsthöhe von 3.00 m erstellt werden.

GEMEINSCHAFTSANLAGEN

Art. 15 a) Gemeinschaftsanlagen

1) Unter Gemeinschaftsanlagen werden verstanden: a) die Fussgängerbereiche b) der Spielrasen mit Kinderspielplatz c) die gedeckten Spielbereiche d) die Grünflächen innerhalb des ldohngebietes

e) Oberflächengewässer

2) Die Gemeinschaftsanlagen sind als Ganzes in allen ihren Teilen im Detail zu planen und in den jeweiligen Baugesuchen einzugliedern (lrt. 20). Dabei sind die Höhenangaben des Gestaltungsplãnes grundsätzlich eÍnzuhalten. Abweichungen können im Baugesuchverfahren zugestanden werden, sofern die Änderungen sich auf das Gesamtbild nicht nachteilig auswirken. 3) Die privalen und gemeinschaftlichen Aussenräume sind aufeinander abzustimmen.

4) rn die DeLailprojektierung der Bauten und deren Gärten sind die Gemeinschaftsanlagen mit einzubeziehen (Art. 20.2). Beim etappenweisen vorgehen sind die Anschlussberelche zu den angrenzenden Anlagen mit zu projektieren. 5) An bezeichneLen Stellen sind Kinderspielplätze zu realisieren. ülegweisend für die Gestaltung und Ausstattung sind der Gestaltungsrichtplan, die Richtlinien strengenfeld-Reckholder und diejenigen der Pro Juventute. Die Gestaltung und Ausstattung ist im Baugesuchverfahren mit der Umgebungsgestaltung zu lösen.

5

6) Anlagen im Hauptzentrumsbereich Z müssen mit denjenigen der nachfolgenden Etappen als eine EÍnheit geplant werden. In begründeten Fä1len kann die Realisierung später, d.h. gleichzeiLig mit der Etappe 2 erfolgen. ArLikel 16

b) Fussgängerbereiche

1) Der Fussgängerbereich (Art. 14 ÜP/SBV Strengenfeld-Reckholder) ist generell, wo nicht anders vorgesehen, als Hartbereich (Pflästerungen) auszubilden und soll sich im Belag vom Fahrbereich unterscheiden.

2) h ist wenigsLens an den bezeichneten Stellen so auszubilden, dass er für Líeferungen befahren werden kann. 3) Der Hauptfussgängerraum (Art. 13 ÜP/SBV Strengenfeld-Reckholder) ist gegenüber der Fahrbahn abzuheben (Höhenversatz, Belagsänderung oder ähnliches).

4) An der im Plan bezeichneten SLelle ist ein spezieller Übergang, sei es durch stark spürbaren Belagswechsel (Schwellen), sei es durch das Anheben der Fahrbahn,. vorzusehen.

5) Der Hauptfussgängerraum, die sekundären Fussgängerverbindungen und unbegrünte Spíelbereiche haben sich im Belag vonei-nander und von den eigentlichen Verkehrsflächen zu unterscheiden.

6) Entsprechende Materialangaben müssen im Umgebungsgestaltungsplan enthalten sein. Die einmal gewählten Elemente sollen sich für ent-

sprechende Bereiche innerhalb des Gestaltungsperimeters wiederholen.

Art. 17 c) Oberflächenentwässerung

1) Die Dachwasser sind zu sammeln und als offenes Gewässer abzuleiten, bzw. versickern zu lassen.

2) Der im Gestaltungsplan dafür vorgesehene Sammelbereich ist verbind1ich.

3) Aufbau, Grösse und Gestaltung nuss im Umgebungsgestaltungsplan definitiv festgelegt werden.

4) Der Brunnen zwischen Bauflächen D, E und F isÈ miL vorhandenem

Quellwasser zu speisen. Die Oberflächengewässer sind Bestandteile der Gemeinschaftsanlagen.

Art. 18 d) Parkierung

1) Die Abstellplätze sind bei etappenweiser Ausführung gemäss BauR. bzw. Art. 15 tjP/SBV Srrengenfeld-Reckholder zu erstellen. Der spätere Vollausbau der im Plan eingezeichneten Abstellplätze darf weder durch bauliche noch durch andere Massnahmen erschwert oder verunmöglicht werden.

6

2) Im Gestaltungsplan speziell bezeichnete offene Parkplätze sind mit Rasengittersteinen oder ähnlichem Material auszuführen. 3) Zu jedem Baugesuch sind die benötigten Autoeinstellplärze (in

Unterständen und unLerirdisch) auszuweisen und sicherzustellen.

BAUBEI{II LLI GUNGSVERFAHREN

Art. 19

a) Baubewilligungs- 1) Die Überbauung eines Baufeldes muss als einheitliches Projekt einverfahren gereicht werden und muss in einer Etappe reali-siert werden. 2) Zur Prüfung von Baugesuchen kann die Gemeinde Sachverständige gern.

Art. 28

Bew. D beiziehen (Verfasser der Überbauungsordnung, Ortsplaner, Denkmalpfleger, Akustiker, Lärmschutzexperte).

UMGEBUNG

Art. 2O a) Umgebungsgestaltungspläne

1) Baugesuche dürfen nur zusammen mit einem detaillierten Projekt für die entsprechenden Aussenbereiche bewilligt werden.

2) Tn ei-nzelnen sind zu regeln: - Ausbildung der Einfahrt zur Parkgarage - Anzahl, Ausbildung und Zuteilung der ParkpLätze - Ausbildung der Fussgängerbereiche, ihre Ausstattung, Bepflanzung

und Befahrbarkeit Ausbildung der Grünflächen, Kinderspielplätze und der offenen Gewâsser (Meteorwasserableitung ) - Ausbildung der Kehricht-Container-Standplätze - Anordnung, Ausbildung und Bepflanzung des Lärmschutzdammes entlang der östlichen Abgrenzung des Plangebietes (Art. 19 IÞ/SBV Strengenfeld-Reckholder ) .

3) Die i-m Art. 2 erwähnten Richtlinien sind für die Umgebungsgestaltung wegleitend; siehe auch Anhang.

4) Der Umgebungsgestaltungsplan muss vor einer Baugenehmígung vorliegen.

Art. 21 (Richtlinien Kap. 2.2Ia)

b) Abgrenzung der privaten

Aussenräume

1) Den Erdgeschosswohnungen sind direkt vorgelagerte Gärten zuzuweisen.

7

2) Die Vorgärten und Gärten zwischen den Baukörpern sind (zumindest für einen Baublock einheitlich) gegenüber den Gemeinschaftsanlagen sowie gegenüber den Nachbarn abzugrenzen. Bei Mehrfamilienhäusern ist eine Abgrenzung zwischen nebeneinanderliegenden Gärten auf einer Länge von 4.00 m ab Hausfassade zu gestalÈen. Zulässig sind Abgrenzungen in fesLem Material (Holz, Mauerwerk) bis zu ei.ner Höhe vón max. 1.80 m und Kombinat,ionen von festem Material und Grünhecken.

Art. 22 c) Baumreihen,

Baumgruppen,

BepflanzLungen

1) Für die im Gestaltungsplan festgelegten Baumreihen und -gruppen sind hochstämmige Bäume mit einer Stammhöhe über 250 cm zu wählen. trlegleitend ist Kap, 2.22 der Richtlinien srrengenfeld-Reckholder.

2) In den einzelnen Abschnitten ist fi.ir die Baumreihen eine einheimi-

sche Baumsorte zu wählen und im Umgebungsgestaltungsplan anzugeben.

3) Für die strauchgruppen ist der Gestaltungsplan wegleitend. Anzahl, Position und Art werden durch die Projetciiãrung bãstimmt. Die ArLenwahl ist in den Umgebungsgestaltungsplan einzuLragen. 4) Die zwei bestehenden Hecken bei den Bauflächen E und F sind geschüLzt (Art. 18 ÜP/SBV Strengenfeld-Reckholder). I^IEITERE BESTIMMUNGEN

Art. 23 Regelung über die

Erschliessungsanlagen

1) Für die Regelung i.iber Eigentum, Erstellung und unterhalt der Erschliessungsanlagen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere ¿er Üp/SgV Srrengenfeid-Reckholder.

2) Allfä1lige vereinbarungen mit der Gemej-nde, betreffend die verund Entsorgung sind vor der Baubewilligung abzuschliessen.

3) Die im Gestaltungsplan vorgesehenen Anlagen sind grundsätzlich vor Baubezug auszubauen. Die Gemeinde entscheidet in Koordination mit Planer und Grundeigentümer bzw. deren vertreter, in welchem Zeitpunkt die Anlagen erstellt werden sollen. 4) D1e Erschliessungsanlagen des Gestaltungsplangebietes werden von der Gemeinde nur im Rahmen der im Überbauungsplan mit sBV gemachten Festlegungen bzw. gemäss dem unter Art. 21 sBV zum überbauungspran (SBV zum UP) erwähnten ErschllessungsverÈrag zu Eigentum und Unter-

halt übernommen.

5) Anlagen, die von der Gemeinde unterhalten werden, müssen einen

einfachen Unterhalt und eine maschinelle Reinígung gewährleisten.

8

Art. 24 Immissionsschutz

1) Es gelten die Anforderungen des tiberbauungsplanes strengenfeldReckholder und die dazugehörenden SBV (Arr. 19). 2) Die im Gestaltungsplan gekennzeichnete frParkierung in Unterständenrf (Lärmschutzbereich) ist bei einem etappenweisen Ausbau, mit der ersten Etappe der EinfamÍlienhäuser zu erstellen.

3) Entlang der östlichen Abgrenzung des Perimeters zwischen T 18 und Parzelle Nr. 135 muss zur Abschirmung von rmmissionen aus der Gettrn

den l,/eidenrr und aus der Freifläche ttARA-Arealrr ein bepflanzter Immissionsschutzdamn von genügender Höhe erstellt werden (Art. 19 Abs. 5 ÜP/SBV). Dieser Dãmm muss mit der Realisierung der 1. Etappe provisorisch (ohne Bepflanzung) erstellt werden.

werbezone

Art. 25 Umweltschutz

1) Es ist grundsätzlich mit Erdgas zu heizen.

2) Die vor Realisierung der Erdgasleit.ung bzw. vor Bezugsmöglichkeit von Brdgas entstehenden Häuser können mit: a) I'Iärmepumpen (Umluft) geheizL werden oder b) mit Oelheizungen als Zentrale Heizanlage pro Baufeld A - F und G und H.

Art. 26 Inkrafttreten

Die Überbauungsordnung (GesLaltungsplan und Üv) tritt mit der Genehmigung durch die Kantonale Baudj-rektion in Kraft (Art. 61 BauG).

Art. 27

Revisi-on der Über- Für geringfügige Änderungen dieser Überbauungsvorschriften kommt das bauungsvorschriften in Art. I22 Bauverordnung vorgesehene Verfahren zur Anwendung. Die Zweckmässigkeitsprüfung durch die Kantonale Behörde gem. Art. 59 Baugesetz bleibt vorbehalten. Für die Erteilung einzelner Ausnahmen ist Art. 26 Baugesetz anwendbar.

t GENEI{MI GUNGSVERMERKE

t

Vorprüfung vom

9. Juli 1987

Publikation im AmLsblatt vom . dg . e, .49.Qtm Anzeiger vom örrenrriche Aurtage

...

Einspracheverhandlung am

ErledigLe Einsprachen

.... vom ..4.q'...K"... bi" 4.+.?-.49'.t+ ,(

Rechtsverwahrungen

Unerledigte Einspr

Beschtossen durch den Gemeinderar u* ..(Q.,QL.l+,,49ß7.

Der

Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt:

Zwingen, den . J..Q.k+."(ï

s i dent:

Der Gemeindeschreiber:

GENEHMIGT DURCH DIE KANTONALE BAUDIREKTION¡ .GEi\¡Eþ{M!GT, gemäes.. ..,¡

......i. .

F";:,:ûlr!r¡s$ vclrn $. N0V. 1987 "':rrï4 ü;.!Lir):l'ìijKT'Í,üNJ DtrS KATSTONS BEFí{

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ANHANG

Zu Art. 2L Abgrenzungen der halböffentlichen und privaten Aussenräume

Für die Abgrenzungen gelten grundsätzlich die Richtlinien, insbesondere Anhang Y. Zur Errichtung von Stützmauern dürfen keine vorgefertigten Elemente wie Böschungssteine und ähnliches verwendet werden.

Die räumlichen und gestalterischen Qualitäten sind entscheidend bei der Beurteilung der Baugesuche.

Zu Art. 15 Gemeinschaftsanlagen Gedeckte Spielbereiche sollen entweder freistehend oder in den Sockel bzw. in den Durchgang der Gebäude integriert werden. Als Anbauten zu den Hauptgebäuden sollen sÍe in den gleichen Materialien ausgeführt werden. Bsp. gedeckte Spielflächen siehe RÍchtlinien Anhang V (S. 36).

Zu Art. 16 Fussgängerbereich A1s Hartbereich können stein- oder Plattenbeläge irgendwelcher Art verwendet werden. Denkbar ist auch ein kiesbedeckter Hartbelag oder schliessich auch eÍn Asphaltbelag. Dieser sol1 sich jedoch durch andere Farbe, gemustert miL plaLtenstreifen usw. von den Verkehrsbereichen unterscheiden. Grössere zusammenhängende Flächen sollen für Rollschuhe, Klein-

fahrräder usw. befahrbar sein.

Beispiele:

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I